Zwei-plus-Vier Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Moskau, 12. September 1990)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika [..] SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: [...]

Zwei-plus-Vier Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Moskau, 12. September 1990)[1]

Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika -

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,

EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,

ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,

EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,

ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,

IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,

MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,

IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,

VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

Artikel 2

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 3

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten werden."

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich angeschlossen.

(3) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.

Artikel 4

(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.

(2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.

Artikel 5

(1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben.

(2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.

(3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

Artikel 6

Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.

Artikel 7

(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

Artikel 9

Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

Artikel 10

Die Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN zu Moskau am 12. September 1990


Für die Bundesrepublik Deutschland

Hans-Dietrich Genscher


Für die Deutsche Demokratische Republik

Lothar de Maizière


Für die Französische Republik

Roland Dumas


Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Douglas Hurd


Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Eduard Schewardnadse


Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James A. Baker III


[1] Abschrift von Susan Baumgartl nach folgender Veröffentlichung: Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv, <http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/373162/publicationFile/3828/ZweiPlusVier%20%28Text%29.pdf> (29.11.2010) (Text) und <http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/373160/publicationFile/3827/ZweiPlusVierVertrag.pdf> (29.11.2010) (Dokument).


Der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ – Dokument der außen- und sicherheitspolitischen Verankerung Deutschlands in Europa[1]

Von Susan Baumgartl

Im Prozess der Vereinigung beider deutscher Staaten sowie der Überwindung von über vierzig Jahren Teilung und Ost-West-Konflikt markiert der so genannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ eine entscheidende Zäsur in der europäischen Nachkriegsgeschichte. Er regelt endgültig die äußeren Bedingungen der Wiedervereinigung, stellt die uneingeschränkte Souveränität Deutschlands auf dem Staatsgebiet der BRD und der DDR, einschließlich Berlins, wieder her und macht sie völkerrechtlich verbindlich. Mit der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Übereinkunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den USA und der UdSSR ist ein gesonderter Friedensvertrag über die Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs nicht mehr nötig. Die Bedeutung des Vertrages liegt nicht nur in seiner wegbereitenden Funktion für die deutsche Vereinigung, sondern auch in seiner vermittelnden und ausgleichenden Wirkung für den europäischen Integrationsprozess sowie in der diplomatischen Verknüpfung von gegensätzlichen Interessenlagen ehemals verfeindeter Weltmächte. Die gemeinsame Entschließung der beiden deutschen Teilstaaten und der vier Hauptalliierten steht somit zum einen für das Ende der bipolaren Mächtekonstellation und die Überwindung der Blockkonfrontation nach Gorbatschows Perestroika-Politik und den revolutionären Umwälzungen in Ostmitteleuropa, zum anderen spiegeln sich in ihr die veränderten Kräfteverhältnisse in Europa, die sich nach 1989/90 zugunsten der NATO und einer amerikanischen Hegemonie verschieben. In den vorangehenden Aushandlungsprozessen über die äußeren Aspekte eines vereinten Deutschlands werden machtpolitische Konfliktlinien und strategische Interessenlagen sichtbar, die das spätere Vertragswerk so nicht erkennen lässt.

Zwei plus Vier – die mathematische Formel steht für die Verhandlungen der beiden deutschen Teilstaaten mit den vier Besatzungsmächten über die außen- und sicherheitspolitischen Bedingungen der Wiedervereinigung Deutschlands. Die im Mai 1990 begonnenen Gespräche über die äußeren Aspekte des Einigungsprozesses finden parallel zu den deutsch-deutschen Verhandlungen über den geplanten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 GG statt.[2] Während die innere Einigung von den beiden deutschen Staaten selbstbestimmt entschieden werden kann, bedarf es für die außenpolitischen Fragen der Zustimmung der Siegermächte Frankreich, Großbritannien, der Sowjetunion und den USA. Diese Notwendigkeit ist einerseits zurückzuführen auf die Vorbehaltsrechte der Alliierten durch deren „Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“ [3] nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, die in Ermangelung eines Friedensvertrages weiterhin besteht, andererseits begründet in der Zugehörigkeit beider deutscher Staaten zu jeweils gegnerischen Machtblöcken und das durch eine mögliche Vereinigung bedrohte machtpolitische Gleichgewicht zwischen USA und Sowjetunion.

Die rasche Annäherung der beiden deutschen Staaten nach dem Fall der Berliner Mauer im Herbst 1989 erschüttert nicht nur die Interessensphären der beiden Supermächte des Kalten Krieges, sie wird auch von vielen europäischen Nachbarn als bedenklich und aufgrund der historischen Erfahrungen mit dem Macht- und Vernichtungswillen des Dritten Reiches geradezu als bedrohlich angesehen. Die Teilung Deutschlands war vielerorts als Folge des Zweiten Weltkrieges und als friedenssichernde Maßnahme für eine stabile europäische Staatenordnung verstanden worden. Der Ruf nach einem geeinten Deutschland weckt daher nicht nur historische Ängste vor einem erneuten politisch-militärischen Hegemoniestreben, sondern auch die Sorge vor der aktuellen, starken Wirtschaftsmacht. Großbritannien und Frankreich machen Ende November 1989 ihre ablehnende Haltung gegenüber der deutsch-deutschen Politik deutlich, wie sie im „Zehn-Punkte-Plan“ des deutschen Bundeskanzlers Helmut Kohl vorgestellt wird. Das Papier enthält soziale und wirtschaftliche Schritte hin zu einer Konföderation beider deutscher Staaten und benennt die Einheit Deutschlands als realistisches Ziel westdeutscher Regierungspolitik.[4] Zwei zentrale Punkte bleiben jedoch ungeklärt: die Bündniszugehörigkeit und die Grenzfrage. Kritik üben auch die östlichen Nachbarn. Die Sowjetunion reagiert mit äußerster Ablehnung, handelt es sich doch um eine enorme Gefährdung des Warschauer Paktes und den drohenden Verlust ihrer mittel- und osteuropäischen Einflusssphäre.

Unterstützung erhalten die deutschen Bestrebungen von amerikanischer Seite. Hier wird die Wiedervereinigung als langfristiges Ziel westlicher Politik begrüßt und Kohls Position einer Vereinigung innerhalb der Institutionen von NATO und EG rückhaltlos gefördert. In einer Sitzung des NATO-Rats am 15. Dezember 1989 werden die divergierenden westlichen Standpunkte in einer gemeinsamen Erklärung zusammengeführt, die den Deutschen eine selbstbestimmte Entscheidung über den Zusammenschluss zubilligt. Über die konkrete Umsetzung und das Ergebnis des Einigungsprozesses wird jedoch bis zuletzt heftig gestritten.

Nachdem um den Jahreswechsel 1989/1990 eine Vereinigung der beiden deutschen Staaten immer wahrscheinlicher wird, entsteht dringender Handlungsbedarf, die Modalitäten für Verhandlungen über die Einheit Deutschlands unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Problem- und Interessenlagen zu bestimmen. Für Beratungen über die außenpolitische Absicherung des Vereinigungsprozesses ist ein reines Vier-Mächte-Treffen – wie zunächst von der Sowjetunion gefordert und in der Tradition der Potsdamer Konferenz von 1945 auch von Großbritannien favorisiert – ohne Konsultation der Deutschen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Der amerikanische Entwurf für einen Verhandlungsrahmen, der die vier Hauptalliierten und beide deutsche Staaten einschließt, berücksichtigt nicht nur die veränderte internationale Lage, sondern auch das politische und wirtschaftliche Gewicht der Bundesrepublik. Das Selbstbewusstsein der deutschen Verhandlungspartner zeigt sich schließlich auch im Durchsetzen der Formel „Zwei plus Vier“ statt einer von sowjetischer Seite geforderten „Vier plus Zwei“-Variante, die jedoch von Kohl und Genscher unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Deutschen, bei der Entscheidung über ihr Schicksal an erster Stelle stehen zu müssen, zurückgewiesen wird.

Eine friedensvertragliche Regelung kommt für die Entscheidungsträger in der Bundesrepublik und den USA nicht in Frage, da die Beteiligung aller ehemaligen Kriegsparteien für ein zügiges Vorankommen in der deutschen Frage als hinderlich angesehen wird. Um dennoch die Einbindung des vereinten Deutschlands in die europäische Gemeinschaft und eine internationale Friedensordnung zu verdeutlichen, erklären die deutschen Regierungen, die ausgearbeitete Lösung dem für Herbst 1990 geplanten Gipfeltreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vorzulegen und die Teilnehmerstaaten somit in die Entscheidung einzubeziehen.[5]

Die Vorbereitungen der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen beginnen im März 1990 auf Beamtenebene, wo sich die politischen Direktoren der Außenministerien auf zentrale Aspekte der Verhandlungen verständigen: die völkerrechtliche Souveränität des geeinten Deutschland, seine Bündniszugehörigkeit, Truppenstärke, Staatsgrenzen, Sicherheitsgarantien für die Nachbarländer sowie der Abzug der alliierten Streitkräfte und die Suspension der alliierten Rechte und Pflichten.

Das Auftaktreffen der sechs Außenminister, Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik Deutschland, Markus Meckel für die DDR sowie James A. Baker für die USA, Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR und Douglas Hurd für Großbritannien, findet am 5. Mai 1990 in Bonn statt. Es folgen weitere Treffen am 22. Juni in Berlin, am 17. Juli in Paris (unter Teilnahme Polens) und am 12. September in Moskau. Daneben werden einzelne Punkte in zahlreichen diplomatischen Gesprächen, bilateralen Treffen und persönlichen Zusammenkünften der Außenminister und Staatsoberhäupter der beteiligten Staaten verhandelt.

Machtpolitisch von größter Brisanz ist die Frage nach der politisch-militärischen Bündniszugehörigkeit des künftigen deutschen Staates. Die Diplomatie der Sowjetunion und der DDR, die zunächst auf einen neutralen Status Deutschlands zielt, wird von den USA und der Bundesrepublik vehement abgelehnt. Großbritannien, Frankreich und Polen unterstützen die Position der USA, die für eine Vereinigung beider deutscher Staaten im Rahmen der NATO eintreten. Der französische Präsident François Mitterand betont, dass ein vereintes Deutschland nur innerhalb europäischer Institutionen und westlicher Sicherheitsstrukturen akzeptabel sei. Auf Drängen Frankreichs stimmt Helmut Kohl einer Intensivierung des europäischen Integrationsprozesses und damit einer stabilen „Europäischen Union“ mit gemeinsamer Währung zu. Dass es sich bei diesem Gemeinschaftskonzept vor allem um das „westliche“ Europa handelt, ergibt sich aus der fortbestehenden Logik des Blockantagonismus, der erst im Zuge der späteren EU-Osterweiterung allmählich aufbricht.

Hans-Dietrich Genscher versucht dagegen die Ost-West-Differenzen zu vermitteln und schlägt einen neutralen Sonderstatus für das Gebiet der DDR innerhalb eines NATO-zugehörigen Deutschlands vor. Kurzzeitig greift er den Entwurf des sowjetischen Außenministers Eduard Schewardnadse für ein gesamteuropäisches Sicherheitssystem im Rahmen der KSZE auf[6], das der Interessenlage der UdSSR Rechnung trägt, jedoch der amerikanischen Haltung einer NATO-Zugehörigkeit des vereinten Deutschlands entgegensteht.

Angesichts der fortschreitenden „2+4-Verhandlungen“, des Ausgangs der ersten freien Volkskammerwahl in der DDR im März 1990, in der mehrheitlich für eine rasche Währungsunion und die Einheit Deutschlands gestimmt wird, sowie der wachsenden politischen und wirtschaftlichen Krise in der Sowjetunion verengen sich die Verhandlungsspielräume Moskaus zusehends. Sollen die Verbindungen nach Europa nicht gänzlich abreißen, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als ein vereintes Deutschland innerhalb des Atlantischen Bündnisses zu akzeptieren.[7] Bei einem Treffen mit dem amerikanischen Präsidenten George Bush Ende Mai 1990 gibt der sowjetische Generalsekretär Michail Gorbatschow seine Position einer zeitweiligen Mitgliedschaft Deutschlands in beiden Militärblöcken auf und erklärt, die Deutschen sollten selbst über ihre Bündniszugehörigkeit entscheiden. Diese Ansicht bestätigt Gorbatschow auch beim Treffen im Kaukasus mit Helmut Kohl, der der sowjetischen Führung neben umfangreichen Lebensmittellieferungen einen Finanzkredit über 15 Milliarden D-Mark zur Verfügung stellt. Mit diesen Verhandlungsergebnissen ist im Juli 1990 die strittigste Frage im „2+4-Prozess“ gelöst. Es werden weiterhin Abrüstungs- und Sicherheitsaspekte behandelt sowie die Modalitäten des Abzugs der sowjetischen Truppen geklärt. Frankreich und Großbritannien schließen sich in allen wichtigen Punkten der deutsch-amerikanischen Position an.

Ein weiterer Streitpunkt, der die Verhandlungen von Anfang an durchzieht, ist die vertragliche Regelung zur deutsch-polnischen Grenze. Eine endgültige Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze von deutscher Seite steht trotz der separaten Grenzverträge Polens mit der DDR 1950 und der Bundesrepublik 1970 noch aus. Zwar erkennt die polnische Führung im Zuge der Annäherung beider deutscher Staaten grundsätzlich deren Selbstbestimmungsrecht an, fordert aber die Teilnahme Polens an den „2+4-Verhandlungen“ sowie einen Friedensvertrag mit beiden Staaten vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Die Bundesregierung verzögert aus innenpolitischen und verhandlungstaktischen Motiven die Festlegung von Art und Zeitpunkt einer endgültigen vertraglichen Grenzregelung. Kohl versucht sowohl nationale Befindlichkeiten als auch jegliche Faktoren, die den Verlauf der „2+4-Gespräche“ gefährden könnten, zu umgehen. Gegen seinen Einwand, der friedensvertragliche Vorbehalt des Grundgesetzes lasse den Grenzverlauf erst durch ein gesamtdeutsches Parlament regeln, setzt sich im Laufe der Verhandlungen die von Genscher, anderen Bundestagsparteien sowie der DDR vertretene Haltung durch, eine gemeinsame Grenzgarantie von beiden deutschen Parlamenten bereits vor der Einheit beschließen zu lassen. In der am 21. Juni 1990 verabschiedeten Resolution von Volkskammer und Bundestag wird explizit die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze formuliert, aber kein konkreter Verweis auf einen gesamtdeutschen Vertrag mit Polen gegeben.[8] Auch die kurz darauf bei der zweiten „2+4-Runde“ verabschiedeten Prinzipien zu den Grenzen des vereinten Deutschland scheinen die Sorge der Polen vor einem rechtlichen Vakuum nicht zu beseitigen.[9] Auf Druck des polnischen Ministerpräsidenten Tadeusz Mazowiecki, der deshalb die Aufrechterhaltung der Vier-Mächte-Verantwortung bis zu einem gültigen Vertrag über die deutsch-polnische Grenzfrage fordert, erklärt sich die Bundesregierung am Vorabend der dritten „2+4-Gespräche“ in Paris bereit, eine Absichtserklärung über die vertragliche Regelung binnen drei Monaten nach Wiederherstellung der Einheit und der vollen Souveränität Deutschlands in den „Zwei-plus-Vier-Prozess“ aufzunehmen. Diese Festlegung findet Eingang in Artikel 1 des „2+4-Abschlussdokuments“. Der endgültige Vertrag zwischen Polen und dem vereinten Deutschland basiert auf dem Inhalt der gemeinsamen Entschließung beider deutscher Parlamente zur Grenzfrage und wird am 14. November 1990 in Warschau paraphiert.

Mit der Unterzeichnung des „Zwei-plus-Vier-Vertrags“ am 12. September 1990 durch die sechs Außenminister der beteiligten Staaten ist über vierzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs die ‚deutsche Frage’ in der internationalen Politik geklärt. Gleichzeitig enden zentrale Aushandlungsprozesse über eine neue politische, ökonomische und militärische Struktur in Europa mit dem vereinten Deutschland als gleichberechtigten Akteur. Der Staatsvertrag dient als Grundlage für die Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990. In ihm manifestieren sich das außenpolitische Selbstverständnis des vereinten Deutschland und der Beginn neuer Machtverhältnisse in der internationalen Bündnispolitik. Die Bundesrepublik übernimmt eine führende Rolle in der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik, setzt sich entschieden für die EU-Osterweiterung ein und beteiligt sich an – politisch nicht unumstrittenen - militärischen Kampfeinsätzen im Rahmen der NATO. Damit vollzieht sich in den 1990er Jahren die Abkehr vom außenpolitischen Selbstverständnis als europäischer „Zivilmacht“ hin zu einem souverän agierenden Staat, der seine nationalen Interessen auf der europäischen und weltpolitischen Bühne vertritt.



[1] Essay zur Quelle: Zwei-plus-Vier Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Moskau, 12. September 1990).

[2] Der Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen BRD und DDR tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Kurz darauf beginnen die Verhandlungen über den Einigungsvertrag zum Beitritt der DDR.

[3] Aus dem Titel der so genannten „Berliner Deklaration“ vom 5. Juni 1945: Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik. Auch war in den von der Bundesrepublik und den Westmächten unterzeichneten Pariser Verträgen 1954 auf die „Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung“ hingewiesen worden.

[4] Presse und Informationsamt der Bundesregierung. Informationen aus Bonn, November/Dezember 1989.

[5] Auf dem Gipfeltreffen der KSZE-Staaten vom 19. bis 21. November 1990 in Paris besiegeln die Staats- und Regierungschefs mit der „Charta von Paris für ein neues Europa“ das Ende des Ost-West-Konflikts. Die Einheit Deutschlands wird dabei als Beitrag zur europäischen Friedensordnung besonders gewürdigt.

[6] Dieser Entwurf sieht vor, in einer zweiten Schlussakte von Helsinki eine paneuropäische Institution unter Einschluss der kleineren ostmitteleuropäischen Staaten und der Sowjetunion zu schaffen, die die bestehenden Militärbündnisse langfristig ersetzt.

[7] Parallel zu den „2+4-Gesprächen“ führen Vertreter der Bundesregierung und der Sowjetischen Führung im Mai 1990 geheime Verhandlungen über die Gewährung eines Milliardenkredits zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage in der UdSSR. Diese finanzielle Hilfe sowie die Sicherung bestehender Wirtschaftsverbindungen nach Deutschland werden als entscheidende Faktoren für die Zustimmung der Sowjetunion zur NATO-Mitgliedschaft des vereinten Deutschland angesehen. Siehe dazu: Plato, Alexander von, Die Vereinigung Deutschlands – ein weltpolitisches Machtspiel, Bonn 2003, S. 337ff.

[8] Der Text der gemeinsamen Entschließung ist publiziert in: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.), Texte zur Deutschlandpolitik. Reihe III, Band 8a. Bonn 1990, S. 411f.

[9] Nachzulesen in: Zweites Treffen der Außenminister der Zwei plus Vier, Berlin-Niederschönhausen, 22. Juni 1990. In: Dokumente zur Deutschlandpolitik. Deutsche Einheit. Sonderedition aus den Akten des Bundeskanzleramtes 1989/90. Hg. vom Bundesministerium des Innern unter Mitwirkung des Bundesarchivs, bearbeitet von Hanns Jürgen Küsters und Daniel Hofmann, München 1998, Dok. Nr. 325, S. 1249f.



Literaturhinweise
  • Brück, Elke; Wagner, Peter M. (Hg.), „Wege zum 2+4-Vertrag“. Die äußeren Aspekte der deutschen Einheit, München 1996.
  • Kaiser, Karl, Deutschlands Vereinigung. Die internationalen Aspekte. Mit den wichtigsten Dokumenten, Bergisch Gladbach 1991.
  • Sarotte, Mary Elise, 1989. The Struggle to create Post-Cold War Europe, Princeton/NJ 2009.
  • Szabo, Stephen, The Diplomacy of German Unification, New York 1992.
  • Zelikow, Philip; Rice, Condoleezza, Sternstunde der Diplomatie: Die deutsche Einheit und das Ende der Spaltung Europas, Berlin 1997.

Quelle zum Essay
Der "Zwei-Plus-Vier Vertrag" - Dokument der außen- und sicherheitspolitischen Verankerung Deutschlands in Europa
( 2010 )
Zitation
Zwei-plus-Vier Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Moskau, 12. September 1990), in: Themenportal Europäische Geschichte, 2010, <www.europa.clio-online.de/quelle/id/q63-28414>.
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