Deutsches Nachrichtenbüro (DNB): Meldung zum deutsch-spanischen Kulturabkommen (19. Januar 1939)[1]
DNB. Berlin, 19. Jan. In der Einleitung des deutsch-spanischen Kulturabkommens heisst es, dass der Führer und der Chef der Spanischen Nationalregierung in der Überzeugung, dass zur Vertiefung des zwischen beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses ein Ausbau der wechselseitigen geistigen und kulturellen Beziehungen und eine damit verbundene Förderung der gegenseitigen Kenntnis der Kultur und des Geisteslebens beider Völker erstrebenswert ist, beschlossen haben, ein Abkommen über die geistige und kulturelle Zusammenarbeit beider Staaten abzuschließen.
Im Artikel 1 erklären sich die vertragschliessenden Teile bereit, der Erhaltung oder Begründung kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen, die sich die Verbreitung und Vervollkommnung der Kenntnis der Kultur jedes der beiden Länder auf dem Gebiet des befreundeten Staates zum Ziele setzen, ihr besonderes Wohlwollen und ihren Schutz angedeihen zu lassen.
Um die Gegenseitigkeit mit den in Deutschland dem Studium der spanischen Kultur dienenden Instituten herzustellen, wird die Spanische Regierung auf die Schaffung entsprechender Institute zum Studium der deutschen Kultur in Spanien bedacht sein.
Nach Artikel 2 werden die vertragschliessenden Teile Vereinbarungen über die Einrichtung eines Deutschen Hauses in Spanien durch die Deutsche Regierung und über die Errichtung eines Spanienhauses in Deutschland durch die Spanische Regierung treffen.
Artikel 3 besagt, dass die vertragschliessenden Teile gemeinsam und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten einer fiskalischen Bevorzugung untersuchen werden, die den kulturellen Einrichtungen beider Länder zur Förderung ihrer geistigen Aufgabe gewährt werden können. […]
Ferner werden die vertragschliessenden Teile – das wird in Artikel 4 des Abkommens vereinbart – das Studium der beiderseitigen Sprachen und Kulturen auch im Rahmen der Universitätseinrichtungen fördern.
Nach Artikel 5 wird es das Bestreben der vertragschliessenden Teile sein, zur Förderung des Unterrichts der Sprache des anderen Landes an Universitäten und anderen Hochschulen Lektorate zu unterhalten, während nach Artikel 6 die vertragschliessenden Teile an ihren Universitäten und Hochschulen die Durchführung von Gastvorträgen und Gastvorlesungen für Gelehrte und Wissenschaftler des anderen Landes fördern und darüber hinaus bei gegebener Gelegenheit einen Austausch von Hochschulprofessoren und von Fall zu Fall auch Hochschulassistenten durchführen werden.
Artikel 7 vereinbart die Einrichtung eines regelmäßigen Studentenaustausches zwischen dem Deutschen Reich und Spanien. Die Durchführung des Studentenaustausches liegt auf deutscher Seite in den Händen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V. und auf spanischer Seite der entsprechenden Abteilung des „Ministerio de Educacion Nacional“.
Artikel 8 lautet: „Die Alexander von Humboldt-Stiftung beabsichtigt, spanischen Bewerbern in jedem Jahre einige Stipendien zu gewähren, die nach den üblichen Bedingungen der genannten Stiftung vergeben werden. Spanien wird im Falle der Schaffung einer ähnlichen spanischen Einrichtung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gleichfalls deutschen Studenten Stipendien gewähren.[“]
Ferner wird [durch] Artikel 9 die Teilnahme von Studierenden an den an Universitäten und Hochschulen des anderen Landes eingerichteten Sommerkursen sowie [durch] Artikel 10 die Annäherung der deutschen und spanischen Jugend unter Wahrung der Gegenseitigkeit durch Schüleraustausch zwischen deutschen und spanischen Schulen und durch Veranstaltung von Studienreisen und Gemeinschaftslagern gefördert werden.
Um die Ausbildung der Lehrer und ihre Kenntnisse des anderen Landes zu fördern, wird dem Austausch von Lehrern der deutschen und der spanischen Sprache und Literatur besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Im Artikel 11 des Abkommens verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, den auf ihrem Gebiet bestehenden oder zu gründenden Schulen des anderen Landes ihren besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Die deutschen Schulen in Spanien sind berechtigt, nach dem deutschen Lehrsystem zu unterrichten. Das an deutschen Schulen in Spanien erworbene Reifezeugnis wird in Spanien als mit dem an entsprechenden deutschen Höheren Schulen in Deutschland erworbenen Reifezeugnis gleichgestellt betrachtet.
Artikel 12 lautet: „Die vertragschliessenden Teile werden sich den Unterricht der Sprache des anderen Landes an den Höheren Schulen des eigenen Landes unter möglicher Wahrung der Gegenseitigkeit angelegen sein lassen.“ […]
In allen die Verbreitung des Buches betreffenden Fragen (Artikel 13) werden gegenseitig die im Rahmen der geltenden Bestimmungen möglichen Einrichtungen gewährt werden. U.a. denkt man dabei auch an Buchausstellungen.
Um die deutschen und spanischen Bibliotheken mit den wissenschaftlich, literarisch und zeitgeschichtlich bedeutendsten Werken des anderen Landes zu versehen, wird ein Austausch der Veröffentlichungen zwischen dem Deutsch-Ausländischen Buchtausch und der Abteilung für Bibliotheken, Archive und Museen am „Ministerio de Educacion Nacional“ durchgeführt werden (Artikel 14).
Auch die Übersetzung von geeigneten deutschen Büchern in die spanische und von geeigneten spanischen Büchern in die deutsche Sprache soll gefördert werden (Artikel 15).
Für das Erscheinen einer Anzahl von Übersetzungen solcher Werke, die für die Kenntnis des anderen Landes wichtig sind, wird Sorge getragen werden. Die Veröffentlichung von Übersetzungen von Werken politischer Emigranten des anderen Landes werden die vertragschliessenden Parteien im Rahmen der geltenden Bestimmungen verhindern.
Werke, die sich unter Verfälschung der geschichtlichen Wahrheit gegen das andere Land, seine Staatsform oder seine führenden Persönlichkeiten richten, werden nach Artikel 16 des Abkommens zum Vertrieb im Buchhandel oder zur Verbreitung durch öffentliche Bibliotheken nicht zugelassen.
Unter Wahrung der Gegenseitigkeit sollen ferner kulturelle und wissenschaftliche Ausstellungen, die geeignet sind, das Verständnis für die Kultur des anderen Landes zu vertiefen, veranstaltet und gefördert werden (Artikel 17).
Nach Artikel 18 werden die nötigen Vereinbarungen getroffen werden, um einen wirksamen Austausch zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet des Theaters und der Musik sicherzustellen.
Ferner werden die vertragschliessenden Teile auch auf dem Gebiet des Films und Rundfunks um die Förderung des gegenseitigen Verständnisses bemüht sein (Artikel 19). Sie werden Vereinbarungen treffen, um die Einfuhr von Filmen, insbesondere von Kultur- und Unterrichtsfilmen, des anderen Landes zu erleichtern. Bei der Ausgestaltung der Rundfunkprogramme sollen solche Sendungen gebührend berücksichtigt werden, die geeignet sind, die allgemeine Kenntnis der Kultur des befreundeten Landes zu fördern.
Besondere Vereinbarungen sollen das Auftreten von Devisenschwierigkeiten in der Durchführung des Abkommens verhindern (Artikel 20).
Nach Artikel 21 wird zur Durchführung dieses Abkommens ein deutsch-spanischer Kulturausschuss gebildet. Dieser Ausschuss soll auch weitere Möglichkeiten des […] Ausbaues der deutsch-spanischen Kulturbeziehungen erörtern und feststellen und sich möglichst einmal im Jahr abwechselnd in Deutschland und Spanien versammeln.
Die Schlussbestimmung (Artikel 22) sieht vor, dass das Abkommen ratifiziert werden soll. Die Ratifikationsurkunden werden alsbald in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Es wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und kann durch jeden vertragsschliessenden Teil mit einjähriger Frist gekündigt werden.
[1] Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, R 61256, DNB-Meldung zum Abschluss des deutsch-spanischen Kulturabkommens, 19. Januar 1939. Das DNB entstand aus Gründen der Gleichschaltung der deutschen Medienlandschaft 1933 aus den beiden älteren Nachrichtenagenturen, der Telegraphen Union (TU) und Wolffs Telegraphischem Bureau (WTB).