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Erklärung von Barcelona (27. und 28. November 1995)[1]

Der Rat der Europäischen Union, vertreten durch seinen Präsidenten, den Minister für auswärtige Angelegenheiten Spaniens, Herrn Javier Solana, die Europäische Kommission, vertreten durch […], Deutschland …, Algerien …, Österreich …, Belgien …, Zypern …, Dänemark …, Ägypten …, Spanien …, Finnland …, Frankreich …, Griechenland …, Irland …, Israel …, Italien …, Jordanien …, Libanon …, Luxemburg …, Malta …, Marokko …, die Niederlande …, Portugal …, das Vereinigte Königreich …, Syrien …, Schweden …, Tunesien …, die Türkei …, die Palästinensische Autonomiebehörde …,

die an der Europa-Mittelmeer-Konferenz in Barcelona teilnehmen –

• unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Mittelmeerraums und in dem Willen, ihren künftigen Beziehungen eine neue Dimension zu verleihen, die auf einer umfassenden Zusammenarbeit und Solidarität beruht und der besonderen Art dieser durch Nachbarschaft und Geschichte gekennzeichneten Bindungen gerecht wird;

• in dem Bewußtsein, daß die neuen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen auf beiden Seiten des Mittelmeeres gemeinsame Herausforderungen darstellen, die nach einem umfassenden und koordinierten Ansatz verlangen;

• entschlossen, zu diesem Zweck unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale, Werte und besonderen Eigenheiten der Beteiligten einen multilateralen, dauerhaften und partnerschaftlichen Rahmen für ihre Beziehungen zu schaffen;

• in der Erwägung, daß dieser multilaterale Rahmen einhergehen muß mit dem Ausbau der bilateralen Beziehungen, die gewahrt werden müssen und deren besonderer Charakter noch akzentuiert werden sollte;

• unter Hinweis darauf, daß es nicht das Ziel der Europa-Mittelmeer-Initiative ist, die übrigen zur Sicherstellung von Frieden, Stabilität und Entwicklung in der Region eingeleiteten Aktionen und Initiativen zu ersetzen […];

• in der Überzeugung, daß es im Hinblick auf das allgemeine Ziel, den Mittelmeerraum zu einem Gebiet des Dialogs, des Austauschs und der Zusammenarbeit zu machen, in dem Frieden, Stabilität und Wohlstand gewährleistet sind, erforderlich ist, für die Stärkung der Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte, für eine nachhaltige und ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und ein besseres gegenseitiges Verständnis der Kulturen […] Sorge zu tragen — kommen überein, untereinander eine umfassende Partnerschaft, die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, aufzubauen, die über einen verstärkten regelmäßigen politischen Dialog, den Ausbau der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit und eine stärkere Herausstellung der sozialen, kulturellen und menschlichen Dimension — diese Aspekte bilden die drei Teilbereiche der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft — verwirklicht werden soll.

Politische Partnerschaft und Sicherheitspartnerschaft: Definition eines gemeinsamen Friedens- und Stabilitätsraums

Die Teilnehmer verleihen ihrer Überzeugung Ausdruck, daß Frieden, Stabilität und Sicherheit der Mittelmeerregion ein gemeinsames Gut sind, das sie nach Kräften fördern und stärken wollen. Sie kommen deshalb überein, einen verstärkten regelmäßigen politischen Dialog auf der Grundlage der Wahrung der wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts zu führen, und bestätigen eine Reihe: gemeinsamer Ziele für die interne und externe Stabilität.

In diesem Sinne verpflichten sie sich im Wege dieser Grundsatzerklärung,

• entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und; der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie entsprechend anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen zu handeln, die sich insbesondere aus regionalen und internationalen Instrumenten ergeben, die sie unterzeichnet haben;

• in ihrem politischen System Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu entwickeln, wobei die Partner in diesem Rahmen das Recht jedes einzelnen von ihnen anerkennen, sein politisches, soziokulturelles, wirtschaftliches und rechtliches System frei zu wählen und zu entwickeln;

• die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und zu gewährleisten, daß diese Rechte und Freiheiten einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts, friedliche Vereinigungen zu bilden, und der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Religion oder des Geschlechts von jedem einzelnen sowie gemeinsam mit anderen Mitgliedern derselben Gruppe wirklich und in legitimer Weise wahrgenommen werden können;

• den Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Wege des Dialogs zwischen den Parteien wohlwollend in Erwägung zu ziehen;

• die Vielfalt und den Pluralismus in ihrer Gesellschaft zu achten und deren Achtung sicherzustellen, die Toleranz zwischen den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft zu fördern und die Erscheinungsformen der Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu bekämpfen. Die Teilnehmer unterstreichen, wie wichtig eine angemessene Ausbildung in Fragen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ist;

• ihre souveräne Gleichheit sowie alle in der Souveränität begründeten Rechte zu achten und ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben zu erfüllen;

• die Gleichberechtigung der Völker und ihr Recht auf Selbstbestimmung zu achten und stets im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit den einschlägigen Normen des Völkerrechts, einschließlich der Normen betreffend die territoriale Unversehrtheit von Staaten, wie sie im Abkommen zwischen einzelnen Parteien zum Ausdruck kommen, zu handeln;

• gemäß den Normen des Völkerrechts jede mittelbare oder unmittelbare Einmischung in innere Angelegenheiten eines anderen Partners zu unterlassen;

• die territoriale Unversehrtheit und die Einheit jedes anderen Partners zu achten;

• ihre Streitigkeiten auf friedlichem Wege beizulegen, wobei alle Teilnehmer aufgefordert sind, auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit eines anderen Teilnehmers, einschließlich der gewaltsamen Gebietsaneignung, zu verzichten und das Recht auf umfassende Wahrnehmung der Souveränitätsrechte durch rechtmäßige Mittel im Einklang mit der UN-Charta und dem Völkerrecht zu bekräftigen;

• zur Abwendung und Bekämpfung des Terrorismus verstärkt zusammenzuarbeiten […];

• gemeinsam gegen die Ausweitung und Diversifizierung der organisierten Kriminalität vorzugehen und das Drogenproblem in allen seinen Aspekten zu bekämpfen;

• die regionale Sicherheit zu fördern und für die Nichtverbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen einzutreten, indem sie sämtlichen internationalen und regionalen Nichtverbreitungsvereinbarungen und Übereinkünften […] beitreten und ihnen nachkommen und ihre Verpflichtungen […] auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, der Abrüstung […] zu erfüllen.

• Die Parteien streben im Nahen Osten eine beidseitig überprüfbare Zone an, die frei von nuklearen, chemischen und biologischen Massenvernichtungswaffen und frei von entsprechenden Abschußsystemen ist.

Ferner kommen die Parteien überein, […]

• sich nicht über ihre legitimen Verteidigungsbedürfnisse hinaus mit Militärpotential auszustatten und gleichzeitig ihren Willen zu bekräftigen, den gleichen Grad an Sicherheit und gegenseitigem Vertrauen auf einem möglichst niedrigen Truppen- und Rüstungsniveau zu erreichen und dem CCW beizutreten, […]

• zu prüfen, welche Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen von den Parteien ergriffen werden könnten, damit ein „Raum des Friedens und der Stabilität in der Mittelmeerregion" entsteht, was die langfristige Möglichkeit der Errichtung eines Europa-Mittelmeer-Pakts zu diesem Zweck einschließt.

Wirtschafts- und Finanzpartnerschaft: Schaffung einer Zone gemeinsamen Wohlstands

Die Teilnehmer unterstreichen die Bedeutung, die sie einer nachhaltigen wirtschaftlichen und ausgewogenen sozialen Entwicklung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels der Schaffung einer Zone gemeinsamen Wohlstands beimessen.

Die Partner räumen ein, daß die Schuldenfrage Probleme bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Länder des Mittelmeerraums verursachen kann. Mit Blick auf die Bedeutung ihrer Beziehungen vereinbaren sie, den Dialog fortzuführen, um in den zuständigen Gremien Fortschritte zu erzielen.

Die Teilnehmer stellen fest, daß die Partnerländer — wenn auch in unterschiedlichem Maße — gemeinsame Herausforderungen annehmen müssen, und setzen sich folgende langfristigen Ziele:

[…]

• die schrittweise Einführung einer Freihandelszone; […]. [S. 153-155].

Partnerschaft im sozialen, kulturellen und menschlichen Bereich: Entwicklung der Humanressourcen, Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Kulturen und von Austauschen zwischen Bürgergesellschaften

Die Teilnehmer erkennen an, daß die kulturellen und zivilisatorischen Überlieferungen im gesamten Mittelmeerraum, der Dialog zwischen diesen Kulturen und der Austausch von Personen sowie der wissenschaftliche und technologische Austausch von grundlegender Bedeutung für eine gegenseitige Annäherung ihrer Völker sind, die Völkerverständigung fördern und die gegenseitige Wahrnehmung verbessern.

In diesem Geiste kommen die Teilnehmer überein, eine Partnerschaft im sozialen, kulturellen und menschlichen Bereich zu gründen. Zu diesem Zweck

• weisen sie erneut darauf hin, daß der Dialog und der gegenseitige Respekt zwischen den Kulturen und Religionen eine notwendige Voraussetzung für die Annäherung der Völker ist. In dieser Hinsicht unterstreichen sie, wie wichtig die Rolle der Medien ist […];

• heben sie hervor, daß die Entwicklung der Humanressourcen von größter Bedeutung ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Bildung und der Ausbildung insbesondere junger Menschen als auch in bezug auf Kultur. […] in diesem Zusammenhang verpflichten sich die Partner, Maßnahmen zu ergreifen, um den Austausch von Personen — insbesondere durch verbesserte Verwaltungsverfahren — zu erleichtern; […]

• erkennen sie den wesentlichen Beitrag an, den die Bürgergesellschaft im Prozeß des Aufbaus der Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum […] leisten kann; […]

• erkennen sie an, daß die derzeitige demographische Entwicklung eine vorrangige Herausforderung darstellt, der durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden muß, damit der wirtschaftliche Aufschwung beschleunigt werden kann;

• würdigen sie die Bedeutung der Wanderungsbewegungen für ihre Beziehungen. Sie vereinbaren, ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verringerung des Wanderungsdrucks unter anderem durch Berufsbildungsprogramme und Unterstützungsprogramme zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu verstärken. Sie verpflichten sich, den Schutz aller Rechte, die den in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten legal ansässigen Zuwanderern im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften gewährt werden, zu gewährleisten;

• beschließen sie in der Frage der illegalen Einwanderung, eine engere Zusammenarbeit zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Partner, die sich ihrer Verantwortung bezüglich der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger bewußt sind, in bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen entsprechende Bestimmungen und Maßnahmen anzunehmen, um ihre eigenen sich illegal in einem Land aufhaltenden Staatsangehörigen zurückzunehmen […];

• […] Maßnahmen zur Verhinderung und wirksameren Bekämpfung des Terrorismus […] den Drogenhandel […] gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz […]. [S. 157f].



[1] Bulletin der Europäischen Union, 11 (1995), S. 153-159. Die hier gebotenen Auszüge finden sich auf den S. 153-155, 157f. Der Text ist online abrufbar unter: ena.lu – european navigator, <http://www.ena.lu/erklarung_barcelona_27_28_november_1995-3-14710> (25.07.2010)


Zugehöriger Essay:

Zitationsempfehlung:
"Erklärung von Barcelona" (27. und 28. November 1995). In: Themenportal Europäische Geschichte (2010),  URL: http://www.europa.clio-online.de/2010/Article=454.

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