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Rechts- und Verfassungsgeschichte
Imaginierung und konkrete gesellschaftliche Erfahrung lassen sich nicht wirklich eindeutig voneinander trennen. Auf den so genannten „europäischen Orient“ bezogen gilt dies ganz besonders. Ohne hier schon eingangs tiefer in theoretische Reflexion einzusteigen, möchte ich mich diesbezüglich gleich der ersten historischen Quelle zuwenden, an die dieser Essay anknüpft. Es ist dies eine genremäßig im frühen 19. Jahrhundert mit ihrem exotisierenden Grundton recht typische zeitgenössische „westliche“ Beschreibung des „Orients in Europa“. Sie stammt von einem jungen englischen Gentleman namens Alexander William Kinglake. Seine Grand Tour führte ihn 1834 auch ins damals noch osmanische Belgrad und von dort weiter in die osmanische Hauptstadt Istanbul und noch in verschiedene Provinzen des Reichs im Nahen Osten. [...]
Der Beitrag vergleicht die beiden zwischen Staatsoberhaupt und Parlament durchgefochtenen Konflikte. Der preußische Verfassungskonflikt war im Wesentlichen ein Streit um die Reichweite der legislativen Funktion der Abgeordnetenkammer, die im Rahmen einer konstitutionellen Monarchie in Kooperation mit dem König auszuüben war. n der Dritten Französischen Republik, die zunächst ein parlamentarisch-präsidentielles Mischsystem war, ging es 1877 um die Sicherung der bereits vorhandenen regierungstragenden Funktion der Abgeordnetenkammer.
Innerhalb der Machtstrukturen des Staates im 19. Jahrhundert nimmt die Beziehung zwischen Monarch, Regierung und Parlament eine zentrale Stellung ein. Der Vergleich dieses zumeist dualistisch strukturierten Verhältnisses in den Ländern Europas zeigt über¬wiegend europäische Gemeinsamkeiten und nicht nationale Unterschiede, so dass für diesen Bereich der Verfassung weder von einem „deutschen Sonderweg“ noch von einer „exception française“ gesprochen werden kann. Der europäische Verfassungstyp des „monarchischen Konstitutionalismus“ setzte sich innerhalb der allermeisten Verfassungsstaaten durch. Erklären lässt sich dies unter anderem mit der „Funktionalisierung“ des Monarchen während der dynamischen Verfassungsentwicklung im langen 19. Jahrhundert zwischen 1789 und 1918/22.
Vjačeslav Michajlovič Molotov (1890-1986) war im Jahre 1930 nicht nur Vorsitzender des Rates der Volkskommissare. Er gehörte auch dem Politbüro und dem Sekretariat des Zentralkomitees der kommunistischen Partei an. Molotovs Einfluss wuchs mit der Macht Stalins, dessen Alleinherrschaft 1930 schon nicht mehr in Zweifel stand. In der Partei galt Molotov als „Stellvertreter“ Stalins, als treuer Gefolgsmann, der sich dem Willen des Diktators bedingungslos unterwarf.[...]
Bücher haben nicht nur einen intellektuellen und kulturellen Wert, sondern sie sind auch Waren, mit denen regional, national und global Handel betrieben wird. Um Autoren ein finanzielles Auskommen zu sichern, das ihnen erlaubt, Schreiben berufsmäßig zu betreiben, ist der Schutz von Urheber-, Übersetzungs- und Verwertungsrechten nötig, der garantiert, dass jedes verkaufte Exemplar Tantiemen für den Autor und Erträge für den Verleger abwirft. Das zentrale Problem eines solchen Urheberschutzes ist seine räumliche Begrenzung. Denn Recht und Gesetze sind an Staaten und damit an ein räumlich begrenztes Territorium gebunden, über das hinausgehend sie nur geschützt werden können mit Hilfe internationaler Abkommen, die die Rechte ausländischer Autoren gegenüber inländischen Verwertern anerkennen. [...]
Es war der 14. September 1791, als Olympe de Gouges ihr 25seitiges Büchlein mit dem Titel „Die Rechte der Frau“ (Les droits des femmes) zum Druck gab; sein Herzstück war die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ (Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne). Es geschah also in eben jener aufregenden Zeit, als die Nationalversammlung die Verfassung einer konstitutionellen Monarchie verabschiedete (am 3. September); an den Anfang der Verfassung stellte man die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen), welche die Nationalversammlung zwei Jahre zuvor schon verabschiedet hatte. [...]
Stichworte wie „Medienrevolution“, „Leserevolution“ und „Verwissenschaftlichung“ verweisen auf den tiefgreifenden gesellschaftlichen und kulturellen Wandel im 19. Jahrhundert. Seit dem späten 18. Jahrhundert stieg die Produktion, Reproduktion und Nutzung von Texten, Bildern und Tonwerken auf immer neue Höhen. Den Zeitgenossen stellte sich angesichts der massiven Veränderungen und Potentiale die Frage, wer über „Kultur“ und „Wissen“ verfügen sollte. Vor diesem Hintergrund frage ich im Folgenden nach der Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung der Verfügungs- und Handlungsrechte von Autoren, Verlegern, Publikum und Staaten über „geistige Werke“.[...]
Über die Zielsetzung des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus wird nach wie vor gestritten – in der Regel aus der Perspektive der Nachlebenden, die angesichts der zuweilen tief im 19. Jahrhundert wurzelnden vorkonstitutionellen Grundvorstellungen des Widerstands bezweifeln, dass der Umbruch als Folge eines gelungenen Anschlags auf Hitler wirklich die viel beschworene Neuordnung aus dem Widerstand gebracht hätte.[...]
Niccolò Machiavelli gilt als kühl argumentierender Begründer politischer Rationalität, die zweckorientiert und ohne moralische Schranken operiert. Ein skrupellos nach Macht strebender Herrscher erscheint insofern als ideale Ausgeburt des Machiavellismus. Daher sind wir es gewohnt, Machiavelli durch die Brille der polarisierten Rezeption seines „Fürsten“ zu sehen, also in schroffer Ablehnung eines Anti-Machiavel, in Anerkennung seines politikwissenschaftlichen Realismus oder in Seminaren für Manager. Aber die kritische Lektüre des Textes selbst, bei der wir den „Fürsten“ in seinen historischen Kontext einfügen, zeigt Niccolò Machiavelli nicht nur in anderem Licht. Vielmehr eröffnet sie dann auch die Möglichkeit des diachronen Vergleichs von gegenläufigen Entwicklungen, die wir einerseits der Vormoderne, andererseits der Postmoderne zuschreiben. [...]
Für die Ministerialkabinette des französischen Regierungssystems gibt es auf deutscher Seite kein Äquivalent. Der Aufsatz untersucht die Ausbildung der persönlichen Beratungs- und Kontrollstäbe der französischen Minister seit dem 19. Jahrhundert. Die Kabinette werden als spezifische Institutionen der politischen Kultur Frankreichs in der Moderne gedeutet, als Folge des doppelten Gegensatzpaares von Zentralismus und lokalen Honoratiorengruppen, von Administration und Regierung. In den letzten Jahren hat sich das französische Regierungssystem den medial vermittelten westeuropäischen Verhandlungsdemokratien angenähert. Dementsprechend haben die Kabinette an Bedeutung verloren. Überraschenderweise erweisen sie sich jedoch auf europäischer Ebene, im System der europäischen „Mehrebenendemokratie“, als höchst funktional.[...]
In einem zwischen dem 18. und dem 21. Jahrhundert ablaufenden säkularen Prozess rückte das moderne Militär aus einer exklusiven Stellung im Zentrum staatlicher Macht¬strukturen (dynastischer Fürstenstaaten, dann nationaler Machtstaaten) schließlich in eine Position, in der sie nur eine von zahlreichen anderen staatlichen Funktionsschichten war. Die Militärelite wurde von einer politisch-gesellschaftlichen Machtelite zu einer professionalisierten Funktionsschicht. Das Verschwinden des Ost-West-Antagonismus kann als Epocheneinschnitt in der Entwicklung des Militärs in beiden Ländern angesehen werden. Seit dem weltpolitischen Umbruch von 1989/90 traten Formen organisierter Gewalt in Erscheinung, die sich zwar bereits im Laufe des 20. Jahrhunderts entwickelt hatten, nunmehr aber größeres Gewicht bekamen.[...]
Unter Berufung auf das Recht auf nationale Selbstbestimmung entstanden im Kontext der Friedensverträge nach dem Ersten Weltkrieg mehrere neue Nationalstaaten in Osteuropa. Damit hatte sich auch dort das nationalstaatliche Prinzip durchgesetzt, wobei dem Minderheitenschutz die Funktion eines Korrektivs gegenüber befürchteten Bevormundungen ethnischer Minderheiten zukam. Da jedoch die Nation als Ausdruck eines souveränen und einheitlichen Volkes gedacht wurde und deshalb innerhalb der neuen Staaten zumeist nur der Mehrheitsethnie das Recht auf nationale Selbstbestimmung zugebilligt wurde, war der Schutz ethnischer Minderheiten gleichsam ein Fremdkörper und unterminierte die theoretische Konsistenz des Modells „einheitlicher Nationalstaat“.
     

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