Agrardualismus in Europa? Die Gutsherrschaft im östlichen Mittel- und Osteuropa

Die Theorie der „Gutsherrschaft“ im frühneuzeitlichen östlichen Mittel- und Osteuropa ist mehr als 120 Jahre alt. Ein erster allgemeiner Ansatz wurde durch Georg Friedrich Knapps Buch „Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens“ geprägt. Die Absichten zeitgenössischer Sozialreform sind in seinen Schriften – er war Mitglied des Vereins für Socialpolitik – nicht zu leugnen. Sein Buch bezeichnete er als „sozialpolitische Geschichte der ländlichen Bevölkerung“ und er widmete sich den historischen Ursachen der sozialen Frage der landlosen Landarbeiter in der durch große Rittergüter dominierten Landwirtschaft im östlich der Elbe gelegenen Teil des Deutschen Reichs. Ihm zufolge verschlechterte sich dort seit der frühen Neuzeit die Situation der Bauern wegen des Machtgewinns der Stände gegenüber dem Staat (insbesondere durch die Übernahme der Gerichtsherrschaft) und der wirtschaftlichen Expansion der Eigenwirtschaft der Gutsherren auf Kosten des Bauernlandes. [...]

Agrardualismus in Europa? Die Gutsherrschaft im östlichen Mittel- und Osteuropa[1]

Von Markus Cerman

Knapps Theorie der Gutsherrschaft

Die Theorie der „Gutsherrschaft“ im frühneuzeitlichen östlichen Mittel- und Osteuropa ist mehr als 120 Jahre alt. Ein erster allgemeiner Ansatz wurde durch Georg Friedrich Knapps Buch „Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens“ geprägt. Die Absichten zeitgenössischer Sozialreform sind in seinen Schriften – er war Mitglied des Vereins für Socialpolitik – nicht zu leugnen. Sein Buch bezeichnete er als „sozialpolitische Geschichte der ländlichen Bevölkerung“[2] und er widmete sich den historischen Ursachen der sozialen Frage der landlosen Landarbeiter in der durch große Rittergüter dominierten Landwirtschaft im östlich der Elbe gelegenen Teil des Deutschen Reichs. Ihm zufolge verschlechterte sich dort seit der frühen Neuzeit die Situation der Bauern wegen des Machtgewinns der Stände gegenüber dem Staat (insbesondere durch die Übernahme der Gerichtsherrschaft) und der wirtschaftlichen Expansion der Eigenwirtschaft der Gutsherren auf Kosten des Bauernlandes.

Für Knapp konstituierte sich dadurch ein wesentlicher struktureller Unterschied zum westlichen Deutschland. Er sprach in einem Vortrag vor der Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik von einer „ungeheure[n] Kluft, die zwischen dem östlichen und dem westlichen Deutschland bis zum heutigen Tage gähnt“.[3] In gewisser Weise findet sich hier bereits die Vorstellung, die später zum „Agrardualismus“ ausgeweitet wurde, d. h. die Idee zweier unterschiedlicher Formen der „Agrarverfassung“ – oder vielleicht besser der ländlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen – im Europa der frühen Neuzeit: der Grundherrschaft im Westen, geprägt von der Abschöpfung von Geld- und allenfalls Produktrenten mit unter den adeligen, kirchlichen und fürstlichen Grundherren zersplitterten Herrschaftsrechten. Demgegenüber stand eine „ostelbische“ Gutsherrschaft bzw. Gutswirtschaft, in der Gutsherren große landwirtschaftliche Güter und angelagertes Gewerbe (etwa: Brauereien, Brennereien) durch ihre Untertanen bewirtschaften ließen, wobei die Produkte vielfach auf dem überregionalen bzw. europäischen Markt verkauft wurden. In seinem hervorragenden Überblick aus dem Jahr 1980 über die europäische Wirtschaftsgeschichte der frühen Neuzeit bezeichnete Peter Kriedte die Elbe folglich als „wichtigste sozioökonomische Grenze“ in Europa.[4]

Gutsherrschaft und die agrargeschichtliche Forschung nach 1945

Entsprechend den theoretischen Vorgaben unterschieden sich die in der Forschung üblichen Definitionen von Gutsherrschaft und Gutswirtschaft. In der Interpretation nach Georg Friedrich Knapp und seiner Schule standen rechtsgeschichtliche Aspekte geschlossener Herrschaften sowie der Erbuntertänigkeit (unter weitgehender Ausklammerung der Rolle der Untertanen, die als Opfer der Entwicklung betrachtet wurden), aber auch der wirtschaftliche Charakter der Gutswirtschaft als kommerziellen Großbetrieb im Mittelpunkt.[5] Die deutschsprachige „Agrarverfassungsgeschichte“ nach 1945 verlegte sich bekanntermaßen noch stärker auf die herrschaftliche Perspektive und betonte demzufolge den Aspekt der Gutsherrschaft über dem der Gutswirtschaft. Es wäre der Zusammenfall der Herrschaftskomponenten Grund-, Leib- und Gerichtsherrschaft, insbesondere aber der Grund- und Gerichtsherrschaft über geschlossene Herrschaftsgebiete gewesen, der den ostelbischen Gutsherren enorme Machtfülle über ihre Untertanen verliehen habe, die sie spätestens mit der Agrarkonjunktur des 16. Jahrhunderts zum Ausbau der Gutswirtschaften einsetzten. Darin bestand ein grundlegender Unterschied der „Agrarverfassung“ Ostelbiens gegenüber den westelbischen Gebieten.[6] Die Macht der Stände wurde durch schwache zentralstaatliche Institutionen und durch die geringe Urbanisierung noch gestärkt. Für einen solchen Ansatz waren die Bauern- und Gesindeordnungen der Fürsten und Landtage, die seit dem späten 15. Jahrhundert in dichter Folge verabschiedet wurden, hinreichend Beleg für die Verschärfung der Untertänigkeitsverhältnisse, die im 17. Jahrhundert ihren Höhepunkt erreichte. Die erste Quelle – die Gesindeordnung, die für die Mark Brandenburg Ende 1681 mit Ergänzungen von 1683 erlassen wurde[7] – ist nicht nur Beispiel für ein solches Dokument, sondern spiegelt gleichzeitig die Widersprüchlichkeit des Konzepts einer einförmig gedachten Gutsherrschaft wider, denn es wird im Text sehr deutlich zwischen dem Gesindezwangsdienst in der Mittelmark, der Prignitz und den Kreisen Beeskow und Storkow, und den unterschiedlichen Rahmenbedingungen in der Uckermark unterschieden, wo die Untertanen – anders als in der Mittelmark – der Leibeigenschaft unterworfen waren.

In der Agrargeschichtsschreibung der ehemaligen europäischen Volksrepubliken nach 1945 standen hingegen wirtschaftliche Zusammenhänge im Vordergrund. Dabei dominierten Fragen der Bedeutung der Eigenwirtschaften für das gutsherrliche Einkommen, deren Betriebsorganisation, der untertänigen Besitzrechte und der Art der Feudalrenten, insbesondere die Belastung durch Arbeitsrenten. Die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Position der Untertanen und ihre Rolle im Hinblick auf den Widerstand erhielt insgesamt größere Aufmerksamkeit. Die DDR-Geschichtswissenschaft regte ab den sechziger Jahren eine stärkere Differenzierung des Modells der Gutsherrschaft an – nicht zuletzt auf regionaler Grundlage –, was darin gipfelte, dass Gerhard Heitz die Überlegungen eines Dualismus am Beispiel Deutschlands insgesamt in Frage stellte und verlangte, „(…) das Nebeneinander von grundherrschaftlichen und gutsherrschaftlichen Elementen der Agrarstruktur in Deutschland über den Gegensatz Ostelbien/Westelbien hinaus als einen für die agrarische Entwicklung bestimmenden Faktor zu bezeichnen [...]“.[8]

Um einen überregionalen Vergleich und die Analyse differenzierter Formen der Gutsherrschaft bemühten sich auch die Historiografien in den benachbarten realsozialistischen Ländern nach 1945. In der polnischen Forschung über das „system folwarczno-panszczyzniany“ (Frongutswirtschaft) fanden schon vor 1945 wirtschaftliche Zusammenhänge stärkere Beachtung als in der Schule von Knapp. Die Analyse konzentrierte sich auf die Entstehung der Gutswirtschaft, die zeitgleiche Ausdehnung der Arbeitsrenten, die sukzessive Verkleinerung der bäuerlichen Betriebe und die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation, wobei abwechselnd die Einflüsse der europäischen Agrarkonjunktur und einer europäischen Arbeitsteilung seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert (etwa bei Marian Malowist, dem Fernand Braudel und Immanuel Wallerstein weitgehend folgten) oder die Bedeutung der Binnennachfrage und die Herausbildung geschlossener Wirtschaftskreisläufe der Domänen polnischer Magnaten als Ursachenkomplexe angegeben wurden.[9]

Der „velkostatek“ (Großgrundbesitz) war der tschechoslowakischen Forschung zufolge das Resultat der Entwicklung im Habsburgischen Absolutismus nach dem Dreißigjährigen Krieg, in der vor 1618 begonnene Prozesse eines Aufbaus von Gutswirtschaften intensiviert und Arbeitsrenten („Robot“) neu eingeführt wurden (Miroslav Hroch und Josef Petrán sprachen demzufolge von einer „Frongutswirtschaft“).[10] Die internationale Nachfrage spielte dabei als Ursache keine wesentliche Rolle, sondern es ging den tschechischen Gutsherren, die auch Inhaber von Wirtschaftsmonopolen waren, vor allem um die Binnennachfrage der königlichen Städte bzw. um einen geschlossenen Markt in ihren Herrschaften.

Ähnlich wie die tschechoslowakische Forschung für die tschechischen Länder wollte auch die ungarische wirtschafts- und agrarhistorische Forschung die ländliche Entwicklung Ungarns nicht mit vollständig entwickelten Formen der Gutsherrschaft gleichsetzen. Wie im Fall Polens verwies man in der Interpretation auf die Position im entstehenden Welthandel. Die Handelsprivilegien der ungarischen Gutsherren wären die Grundlage zum Ausbau der Gutswirtschaften im 16. Jahrhundert gewesen, deren Wachstum nicht zuletzt durch die politischen Umstände der Kriege mit dem Osmanischen Reich ebenso Grenzen gesetzt waren, wie der vollständigen Ausbildung der „Erbuntertänigkeit“.[11]

Rezente Kritik am Konzept der Gutsherrschaft

In den letzten beiden Jahrzehnten verstärkte sich die Kritik an der Theorie der Gutsherrschaft und der Konzeption eines europäischen Dualismus. Theoretische und methodische Innovationen in der Sozialgeschichte ermöglichten eine Hinwendung zur längst überfälligen „view from the village“ in nunmehr als vielfältig verstandenen Gutsherrschaftsgesellschaften.[12] Als Beispiel für neuere Resultate mögen lediglich zwei Forschungsanstrengungen in Deutschland bzw. im Rahmen eines internationalen Projekts des österreichischen Wissenschaftsministeriums und der Volkswagen Stiftung dienen. In beiden dominierten historisch-anthropologische und mikrohistorische Zugriffe auf ländliche Gesellschaften, wobei sich insbesondere die Potsdamer Arbeitsgruppe „Ostelbische Gutsherrschaft als sozialhistorisches Phänomen“ auch um einen europäischen Vergleich bemühte, der im zweiten Forschungsunternehmen, dem Projekt „Soziale Strukturen in Böhmen“, zumindest teilweise Berücksichtigung fand. Ausgehend von einem Verständnis von Gutsherrschaft als „sozialem Modell“ untersuchte man in Potsdam vorwiegend aber nicht ausschließlich an ostdeutschen Gebieten Fragen der sozialen Praxis von Herrschaft und Untertänigkeit, Konflikte und Widerständigkeit sowie der ländlichen Lebenswelten in Gutsherrschaftsgesellschaften in alltags- und sozialhistorischer Perspektive.[13]

Das Forschungsprojekt „Soziale Strukturen in Böhmen“ setzte sich anhand vergleichend angelegter Regionalstudien kritisch mit dem traditionellen Bild der Gutsherrschaft in Böhmen in den hundert Jahren nach dem Dreißigjährigen Krieg auseinander. Neben allgemeinen Fragestellungen der Entwicklung der untertänigen Wirtschaft und der ländlichen Sozialstrukturen beschäftigten sich vertiefende Mikrostudien mit Themen der Familiengeschichte, der Historischen Demographie und der Herrschafts- und Untertänigkeitsverhältnisse. Ähnlich wie die Potsdamer Arbeitsgruppe die Vorstellung von einem monolithischen Modell der Gutsherrschaft hinterfragte, kritisierte dieses Projekt vor allem Vorstellungen von einer „zweiten Leibeigenschaft“ (tschechisch „druhé nevolnictví“) und rekonstruierte im Detail Handlungs- und Entscheidungsspielräume der Untertanen in rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht.[14]

In diesen und anderen rezenten Forschungsarbeiten erscheint die Gutsherrschaft als regional stark differenziertes Phänomen, dessen konkrete Manifestation auch als Prozess des alltäglichen (konfliktreichen) „Aushandelns“ verstanden wurde. Es wurde verstärkt nach verbindenden Merkmalen zur Grundherrschaft gesucht, um komparativen Perspektiven mehr Raum zu geben und gleichzeitig einem strukturellen Dualismus den Boden zu entziehen. Gleichwohl der Vorwurf erhoben wurde, wäre es m. E. falsch, diesem „Revisionismus“ eine Verharmlosung von Herrschafts- und Untertänigkeitsverhältnissen zu unterstellen. Es ging indessen darum, diese nicht einseitig zu betrachten, sondern den konkreten untertänigen Handlungsspielräumen nachzuspüren, was freilich ein gegenüber der früheren, durch die herrschaftliche Perspektive geprägten Forschung deutlich abweichendes Bild produzierte.

Diese Differenzierung spiegelt sich insbesondere in Dokumenten, die die Umsetzung von Herrschaft auf lokaler Ebene betreffen. In den als zweites Quellenbeispiel zitierten Auszügen aus dem herrschaftlichen Amtsgericht der Herrschaft Frýdlant im Norden der Tschechischen Republik wird 1590 ein Mann wegen der Verweigerung des Gesindedienstes angeklagt und eine lokale Verordnung über die Bedeutung eines neuen Schwurs der Leibeigenschaft erlassen, in der die Gutsherrschaft beruhigt, dass mit dem Schwur keine zusätzlichen Belastungen zu befürchten wären. Der erste Quellenauszug wurde bewusst so gewählt, dass er obrigkeitlichen Versuchen der Sozialdisziplinierung aus allen Regionen Europas entstammen könnte. Der Verhandlungsaspekt von Herrschaft kommt im zweiten Auszug insofern gut zum Ausdruck, als die Untertanen eingeladen werden, ein allfällig anderes Verständnis dieses Aktes vorzubringen. So heißt es treffend in der dritten Quelle aus dem Jahr 1659, dass „die vnterthanen beÿ ablegung ihrer erbvnterthänigen pflicht, die wahre Leibaigenschafft angeloben“ [...], „sollten sie aber etwaß ander darunter verstanden, vnd etwan vermaint haben wollen, mogen vnß sie solches gehorsamb[st] vorbringen“.

Die Gutsherrschaft im Rahmen einer vergleichenden europäischen rural history

In den letzten Jahrzehnten verstärkten sich für alle Teildisziplinen der Geschichtswissenschaften die Bemühungen um komparative Forschungsansätze, insbesondere um einen europäischen Vergleich. Im Bereich der Agrargeschichte sind unter dem Eindruck solcher Perspektiven, das lässt sich vielleicht vereinfachend festhalten, ‚Sonderwege‘ stark unter Kritik geraten und wenn schon nicht aufgelöst, so doch in ihrer Bedeutung stark zurückgenommen worden. In Reaktion auf Alan Macfarlanes plumpen Versuch, einen ‚englischen Sonderweg‘ bis ins hohe Mittelalter zurückzuprojizieren, zeigten britische und amerikanische Forschungen, dass die Annahme des Untergangs der englischen „peasantry“ im späten Mittelalter zu pauschal wäre. Dies verband sich mit einer auf der Grundlage neu verfügbarer Regionalstudien geäußerten Kritik an Robert Brenners Entwicklungsmodell des englischen Agrarkapitalismus seit dem 15. Jahrhundert.[15] Entgegen dessen Annahmen schien sich die englische Krone für bäuerliche Besitzrechte durchaus stark gemacht zu haben, was die Existenz von bäuerlichen Familienbetrieben besonders in einigen Teilen des Landes bis in das frühe 18. Jahrhundert ermöglichte. Damit zerfiel auch der Kontrast zur „kleinbäuerlich“ strukturierten französischen Landwirtschaft. Zusätzlich zeigen neuere Arbeiten für die Getreidelandwirtschaft der Île-de-France das Wachstum großer kommerzieller Pachtbetriebe, deren Produktivität nicht wesentlich hinter die der englischen Landwirtschaft zurückfiel.[16] Schließlich gab es auch Ansätze im deutschsprachigen Raum, das Diktum, nur „consolidated holdings“ von kapitalistischen Pächtern führten zur Agrarmodernisierung, zu hinterfragen, und demgegenüber Innovationen durch Bauern und Kleinbauern in der frühen Neuzeit zu betonen.[17]

Noch tiefer als das Bild der ‚Rückständigkeit‘ der französischen Landwirtschaft des 18. Jahrhunderts gegenüber der englischen hat sich aber in der internationalen Wirtschafts- und Sozialgeschichte die Vorstellung eines „second serfdom“ im östlichen Mitteleuropa und in Osteuropa eingegraben. In dieser Hinsicht zeigen jedoch aktuelle Forschungsnetzwerke erste Erfolge, auch diesen Raum in den europäischen Vergleich einzubeziehen.[18] Die Demontage einer quasi-einheitlichen historischen „Agrarverfassung“ der Gutsherrschaft wird durch Forschungen in den neuen EU-Staaten wesentlich unterstützt, deren Wirtschafts- und Agrarhistorikerinnen und -historiker vom Ansatz her nie vollständig mit der deutschen Gutsherrschaftsforschung übereinstimmten (s. o.).

Es lässt sich als Schlussfolgerung festhalten, dass Vorstellungen von einer kompakten Zone der Gutsherrschaft oder des „second serfdom“ nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Anstelle eines strukturellen Dualismus treten Versuche, die Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und Gesellschaft seit dem Mittelalter im Rahmen einer europäisch-vergleichenden Perspektive neu zu bewerten. So wurde der Vorschlag gemacht, Gutsherrschaftsgesellschaften in ihrer Vielfalt zu untersuchen. Auf der Grundlage von festgestellten Gemeinsamkeiten der ländlichen Gesellschaften in Ost und West treten Lieselott Enders zufolge Formen der „Renten- oder Abgabengrundherrschaft“ oder der „eigenwirtschaftlich fundierte[n]“ Grundherrschaft und nicht „Verfassungstypen“ hervor.[19]

Auch wenn der Begriff Gutsherrschaft in der deutschsprachigen Forschung derzeit weiter verwendet wird, so handelt es sich nicht um ein Verständnis als Agrarverfassung oder als Argument für einen Agrardualismus, sondern um einen Überbegriff für regional differenzierte Herrschaftsmuster und Wirtschaftsstrukturen frühneuzeitlicher ländlicher Gesellschaften. Mit weiteren Anstrengungen, Ergebnisse der empirischen Forschung über die ländliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung des frühneuzeitlichen östlichen Mittel- und Osteuropa in die internationale Forschungsdiskussion einzubringen, werden langfristige Veränderungsprozesse vermehrt im europäischen Vergleich interpretiert. Eventuelle Unterschiede sollen dabei nicht glatt gebügelt, sie dürfen aber nicht auf einen Determinismus von Agrarverfassungen reduziert werden.



[1] Essay zur Quelle: Quellen zur landesfürstlichen Norm und herrschaftlichen Praxis zu Leibeigenschaft und Gesindeordnung (Brandenburg, Krásný Les und Frýdlant, 1659-1690); [Faksimile und Transkripte; Auszüge] .

[2] Knapp, Georg Friedrich, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens. Erster Teil. Überblick der Entwicklung; Zweiter Teil. Die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse von 1706 bis 1857 nach den Akten, Leipzig 1887, Zitat Bd. 1, S. iii-iv. Vgl. im Folgenden auch Kaak, Heinrich, Die Gutsherrschaft. Theoriegeschichtliche Untersuchungen zum Agrarwesen im ostelbischen Raum (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 79), Berlin 1991.

[3] Knapp, Georg Friedrich, Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897, S. 25.

[4] Kriedte, Peter, Spätfeudalismus und Handelskapital. Grundlinien der europäischen Wirtschaftsgeschichte vom 16. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1980, S. 33.

[5] Wittich, Werner, Gutsherrschaft, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 5, Jena 1910, S. 209-216.

[6] Lütge, Friedrich, Grundherrschaft und Gutsherrschaft, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 4, Tübingen 1965, S. 682-688.

[7] Ich danke Heinrich Kaak für den Hinweis auf diese Quelle.

[8] Heitz, Gerhard, Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Aspekte der „zweiten Leibeigenschaft“, in: Zimányi, Vera (Hg.), Studien zur deutschen und ungarischen Wirtschaftsentwicklung (16.-20. Jh.), Budapest 1985, S. 43-51, hier S. 45; s. a. Harnisch, Hartmut, Die Gutsherrschaft. Forschungsgeschichte, Entwicklungszusammenhänge und Strukturelemente, in: Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus 9 (1985), S. 189-240.

[9] Hagen, William W., Village life in East-Elbian Germany and Poland, 1400-1800: subjection, self-defence, survival, in: Scott, Tom (Hg.), The peasantries of Europe, London 1998, S. 145-189, bes. 154-160; Malowist, Marian, The economic and social development of the Baltic countries from the fifteenth to the seventeenth centuries, in: Economic History Review 12 (1959), 177-189.

[10] Hroch, Miroslav; Petrán, Josef, Das 17. Jahrhundert. Krise der Feudalgesellschaft?, Hamburg 1981 (tschech. Orig.: 17. století – krize feudální spolecnosti?, Praha 1976).

[11] Vgl. u. a. Pach, Zsigmund Pál, Die ungarische Agrarentwicklung im 16.-17. Jahrhundert. Abbiegung vom westeuropäischen Entwicklungsgang, Budapest 1964.

[12] Hagen, Village life; vgl. auch sein Buch Ders., Ordinary Prussians. Brandenburg Junkers and villagers, 1500-1840, Cambridge 2002.

[13] Vgl. u. a. Peters, Jan (Hg.), Gutsherrschaft als soziales Modell. Vergleichende Betrachtungen zur Funktionsweise frühneuzeitlicher Agrargesellschaften (Historische Zeitschrift; Sonderheft 18), München 1995; Ders. (Hg.), Gutsherrschaftsgesellschaften im europäischen Vergleich, Berlin 1997; Ders., Märkische Lebenswelten. Gesellschaftsgeschichte der Herrschaft Plattenburg-Wilsnack, Prignitz 1550-1800 (Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs; 53), Berlin 2007.

[14] Vgl. die Beiträge in Cerman, Markus; Zeitlhofer, Hermann (Hgg.), Soziale Strukturen in Böhmen. Ein regionaler Vergleich von Wirtschaft und Gesellschaft in Gutsherrschaften, 16.-19. Jahrhundert (Sozial- und wirtschaftshistorische Studien; 28), Wien 2002; Cerman, Markus; Luft, Robert (Hgg.), Untertanen, Herrschaft und Staat in Böhmen und im ‚Alten Reich‘. Sozialgeschichtliche Perspektiven (Veröffentlichungen des Collegium Carolinum; 99), München 2005. S. a. (10.3.2010).

[15] Dazu im Überblick: Smith, Richard M., The English peasantry, 1250-1650, in: Scott, Tom (Hg.), The peasantries of Europe, London 1998, S. 339-371.

[16] Moriceau, Jean-Marc, Les fermiers de l’Île-de-France. L’ascension d’un patronat agricole (Xve-XVIIIe siècle), Paris 1994.

[17] Kopsidis, Michael, Agrarentwicklung: historische Agrarrevolutionen und Entwicklungsökonomie, Stuttgart 2006; Troßbach, Werner, Beharrung und Wandel „als Argument“, in: Ders.; Zimmermann, Clemens (Hgg.), Agrargeschichte. Positionen und Perspektiven (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte; 44), Stuttgart 1998, S. 107-136.

[18] Vgl. (10.3.2010); (10.3.2010).

[19] Enders, Lieselott, Grundherrschaft und Gutswirtschaft. Zur Agrarverfassung der frühneuzeitlichen Altmark, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 55 (2007), S. 95-112, Zitate S. 112; Peters, Jan, Gutsherrschaft. Ein Jahrzehnt Potsdamer Forschungserfahrungen, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 53 (2005), S. 77-85, hier 79.



Literaturhinweise:

  • Cerman, Markus, Agrardualismus in Europa? Geschichtsschreibung über Gutsherrschaft und ländliche Gesellschaften in Mittel- und Osteuropa, in: Jahrbuch für Geschichte des ländlichen Raumes 1 (2004), S. 12-29.
  • Kaak, Heinrich, Die Gutsherrschaft. Theoriegeschichtliche Untersuchungen zum Agrarwesen im ostelbischen Raum (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin; 79), Berlin 1991.
  • Melton, Edgar, Gutsherrschaft in East Elbian Germany and in Livonia, 1500-1800: a critique of the model, in: Central European History 21 (1988), S. 315-349
  • North, Michael, Die Entstehung der Gutswirtschaft im südlichen Ostseeraum, in: Zeitschrift für historische Forschung 26 (1999), S. 43-59
  • Peters, Jan, Gutsherrschaftsgeschichte und kein Ende. Versuch einer Auskunft zu aktuellen Ergebnissen und Schwierigkeiten in der Forschung, in: Münch, Ernst; Schattkowsky, Ralph (Hgg.), Festschrift für Gerhard Heitz zum 75. Geburtstag

Quellen zur landesfürstlichen Norm und herrschaftlichen Praxis zu Leibeigenschaft und Gesindeordnung (Brandenburg, Krásný Les und Frýdlant, 1659-1690); [Faksimile und Transkripte; Auszüge]

[Früherer Titel der Quelle: Quellen zur landesfürstlichen Norm und herrschaftlichen Praxis]

Quelle 1: Auszug aus der Gesindeordnung für die Mark Brandenburg 1681/1683.[1]

Die Veröffentlichung dieser Abbildungen erfolgt mit Unterstützung und freundlicher Genehmigung der Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz . © 2002 Staatsbibliothek zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz, URL: http://staatsbibliothek-berlin.de/.

Transkription:

No. XXI. Revidirte Pauer= Gesinde= Hirten und Schäffer=Ordnung, nach welcher sich jedermann in Unserer Mittel=Marck, Prignitz und Ucker=Marck, wie auch Herrschafften Beeßkow und Storckow richten soll. Vom 18. Decembr. 1681. Sambt Appendice vom 28. April 1683. [Sp. 141]

Titulus I.

Von den Unterthanen und deren Kinder Dienste, wie auch deren Leibeigenschafft in der Uckermarck und Lande zu Stolpe.

§. 1. Anfänglichen wollen Wir, daß in der Mittel=Marck und deren sieben Craysen, imgleichen in Prignitzirischen wie auch Bees= und Storckowschen Craysen, kein Pauer= oder Cossäten Sohn oder Tochter, wann der oder dieselbe kein ander vitae genus honestum erwehlen, sondern bey der Pauer= und feld=arbeit beständig verharren, und wann sie die Eltern zu ihren selbsteigenen Diensten nicht bedürffen, bey andern umb Lohn dienen wollen, sich gar nicht vermiethen sollen, sie haben sich denn bey Unseren Aemptern, dem Gerichts=Juncker und Herren (dann weiter ist es nicht zu extendiren,) darunter sie gebohren oder erzogen, für sich selbsten, oder durch die Eltern vorhero zu Diensten angeboten, auf solchen Fall sie auf Begehren ihrer [Sp. 142]

Herrschafft, deroselben drey Jahr zu dienen schuldig seyn sollen: […] Sollten sie auch nach Ablauff obiger drey Jahre länger zu dienen belieben tragen, behält die Gerichts=Obrigkeit billig den Vorzug […]

§.4. Unterfienge sich aber einer oder mehr den Aemptern, Junckern und Obrigkeit obberührter massen seiner Dienste sich zu entziehen und unangemeldet an anderer Oerter sich zu vermiethen, und also die Landes=Reserve zu löchern, der oder dieselben sollen von den Gerichts=Obrigkeiten durch die ihrige, oder auf eines jeden Begehren durch den Landreiter auf die nechst angelegene Bestungen gebracht werden […] [Sp. 143]

§.5. Nachdem aber Unsere getreue Ritterschafft der Ucker=Marck und Lande zu Stolpe bey diesem Puncte der Unterthanen und ihrer Kinder, wie auch deren Dienste, gantz unterthänigst zu erkennen geben, wie bey ihnen eine gantz andere Gewohnheit und Herkommen wäre als in der Mittel=Marck, angesehen bey ihnen das Recht der Leibeigenschafft, gleich in denen Pommerischen und Mecklenburgischen Landen von uralters her eingeführten und gültig wäre, Krafft deren die Unterthanen verbunden seyn zu dienen, wann und wie ihnen angesaget würde, täglich, auch mit so viel Gespann als ihnen von der Obrigkeit zur Hofwehre gegeben würde, und das alles bey ihrer eigenen Kost und Unterhaltung, gar wenige Oerter ausgenommen, allwo sie zu Hofe gespeist würden; Die Unterthanen auch könten ihre Höfe nicht verlassen, verkauffen, oder einen Gewehrsmann in ihre Stelle verschaffen; Die Kinder insgesambt wären alle miteinander ihrer Eltern Condition und eigene Leute, müsten in den Gütern, worunter sie geboren, verbleiben, und wären nicht nur schuldig gewisse Jahre ihrer Obrigkeit zu dienen, sondern so lange, als sie dieneten, und nicht was eigenes unter der Obrigkeit anfiengen; […][Sp. 144]


Quelle 2: Ein Amtsprotokoll (Úrední protokol) der Herrschaft Frýdlant: Martin Hübner aus dem Dorf Krásný Les muss sich wegen der Verweigerung des Gesindedienstes verantworten.[2]

Martin Hübner von Schönwald

Demnach er sich bishero gantz vngehorsamblichen vorhalten in deme er sich in vielen jahren zu keiner zeÿt, wie andere waÿsen zu thuen schuldig weder für den Herrn S[eine] G[naden] noch für den Herrn Hauptman gestellet, sondern in Böhmen hin vnnd wieder sich aufgehalten vnnd an verdechtigen orthen seinem selbst aignen mutwillen nachgangen vber dieses auch deß Herrn Hauptmans mit vorges[ch]lichen leichtfertigen wortten gegen etliche Personen erwehret, er sich auch in seinem dienst beÿ deme von Kiaw [Herrn von Kyaw], als ihme der Herr Hauptman dahin auf ein jahr lang verordnet, nit gebührlichen gehorsambs vorhalten, sondern ohn[e] ainige die wenigste vrsach auß desselben dienst entlauffen, darumb er [eingefügt: als ein mutwilliger vngehorsamer] gefenglichen eingezogen vnnd nachfolgender gestalt wieder zu pürgen ausgeben [...] Vnnd sich auf künftig Lichtmeß neben andern waÿßen anhero gestellen vnd sich alles gehorsambs verhalten sol, auch wohin er vom Herrn Hauptman zu dienen verordnet, daselbst er entlich diene. Actum Friedlandt 13 Aprilis Anno [15]90.


Quelle 3: Ein Dekretbuch [Kniha dekretu] der Herrschaft Frýdlant: Die Gutsherrschaft von Frýdlant gibt eine Erklärung zum Schwur der Leibeigenschaft ab, um die Bevölkerung zu beruhigen.[3]

Erclerung des worths wahre Leibaigenschafft.

Vnßeren gesambten Scholzen vnd Gemain Eltisten vnßer Herrschafft Friedlandt, hiermit zu gaentz[lichem] beschaidt, weillen in dißen Königreich Böhaimb ain durchgehenter üblichen gebrauch, daß die vnterthanen beÿ ablegung ihrer erbvnterthänigen pflicht, die wahre Leibaigenschafft angeloben, so ist ein solches beÿ jungst vorgangenen Actu, auch also gehalten worden, wie auch dadurch kein andere beschwernuß ihnen auffzutun, sondern beÿ den jenigen verbleiben zulassen gesinnet sein, alß wie es von vnßerem hochgeehrtist[en] vnd geliebten herren vattern seeligsten andenckhens auff vnnß erblich kommen, sollten sie aber etwaß ander darunter verstanden, vnd etwan vermaint haben wollen, mogen vnß sie solches gehorsamb[st] vorbringen, vnd vnßers ferneren beschaidt darüber in vnterthänigkheit erwartten. Actum Prag 6 Sept[embris] 1659.


[1] Mylius, Christian Otto, Corpus constitutionum Marchicarum oder Königlich Preußische und Churfürstlich Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Rescripta etc., V. Th., III. Abth., I. Cap., Berlin 1740, Sp. 141-144. Abrufbar unter: Preußische Rechtsquellen Digital, (10.3.2010). Transkription durch Markus Cerman.

[2] Státní oblastní archiv Litomerice, pobocka Decín, Rodinný archiv Clam Gallasu, Historická sbírka, Karton c. 77, Úrední protokol 1583-1592, fol. 67r-67v. Transkription durch Markus Cerman.

[3] Státní oblastní archiv Litomerice, pobocka Decín, Rodinný archiv Clam Gallasu, Historická sbírka, Karton c. 81, Kniha dekretu 1, fol. 61r-61v. Transkription durch Markus Cerman.


Für das Themenportal verfasst von

Markus Cerman

( 2010 )
Zitation
Markus Cerman, Agrardualismus in Europa? Die Gutsherrschaft im östlichen Mittel- und Osteuropa, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2010, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1518>.
Navigation