Das religiöse Leben der jüdischen Gemeinde in Lothringen und der preußischen Rheinprovinz im 19. Jahrhundert

Der vorliegende Beitrag vergleicht die staatlichen Vorschriften in Frankreich und Preußen, die im 19. Jahrhundert den organisatorischen und finanziellen Rahmen für die Ausübung der jüdischen Religion vorgaben. Die Autorin analysiert ihre Auswirkung auf die jüdischen Gemeinden in den untersuchten Gebieten Lothringens und der Preußischen Rheinprovinz. Die Bedingungen waren weder in Frankreich noch in Deutschland optimal für verstreut lebende Landgemeinden, sondern eher an den Bedürfnissen städtischer Gemeinden orientiert. Bau und Unterhaltung von Synagogen und die Bezahlung ihrer Würdenträger gestaltete sich für die jüdischen Bewohner Lothringens etwas einfacher als für ihre Glaubensgenossen in der Rheinprovinz, die in Preußen kein Anrecht auf staatliche Zuwendungen hatten. Außerdem beschäftigt sich der Beitrag mit den Unterschieden in der Religiosität und der Bereitschaft zu kultischen Reformen in der jüdischen Bevölkerung der beiden Gebiete.

Das religiöse Leben der jüdischen Gemeinden in Lothringen und der Preußischen Rheinprovinz im 19. Jahrhundert

Von Stephanie Schlesier

Der vorliegende Beitrag vergleicht die staatlichen Vorschriften in Frankreich und Preußen, die im 19. Jahrhundert den organisatorischen und finanziellen Rahmen für die Ausübung der jüdischen Religion vorgaben. Die Autorin analysiert ihre Auswirkung auf die jüdischen Gemeinden in den untersuchten Gebieten Lothringens und der Preußischen Rheinprovinz. Die Bedingungen waren weder in Frankreich noch in Deutschland optimal für verstreut lebende Landgemeinden, sondern eher an den Bedürfnissen städtischer Gemeinden orientiert. Bau und Unterhaltung von Synagogen und die Bezahlung ihrer Würdenträger gestaltete sich für die jüdischen Bewohner Lothringens etwas einfacher als für ihre Glaubensgenossen in der Rheinprovinz, die in Preußen kein Anrecht auf staatliche Zuwendungen hatten. Außerdem beschäftigt sich der Beitrag mit den Unterschieden in der Religiosität und der Bereitschaft zu kultischen Reformen in der jüdischen Bevölkerung der beiden Gebiete. Zwar unter verschiedenen politischen Systemen aber geografisch nah, kam es durch Zuwanderung zu gegenseitiger Beeinflussung der Gemeinden, besonders in Hinsicht auf Reformimpulse.

La contribution ci-dessous compare les décrets qui réglaient, au XIXe siècle, en France et en Prusse le cadre organisationnel et financier de l’exercice de la religion juive. Il analyse leurs effets sur les communautés juives de la région Lorraine et de la Rhénanie prussienne. Les conditions n’étaient idéales ni en France ni en Prusse pour les communes dispersées dans la campagne et plutôt dépendantes des communautés urbaines. La construction et la maintenance des synagogues et la situation financière de leurs dignitaires étaient un peu plus faciles pour les habitants juifs de Lorraine que pour leurs coreligionnaires de la Rhénanie prussienne, lesquels n’avaient pas droit à des aides financières. L’essai se penche aussi sur les différences entre ces deux populations juives en ce qui concerne leur religiosité et leur capacité à accepter les réformes. Ainsi, dans des conditions politiques différentes, et en dépit d’une proximité géographique, les communautés s’influençaient-elles mutuellement par des migrations, particulièrement dans le cas de la mise en place de réformes.

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Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem religiösen Leben der in den Territorien von Lothringen und der Preußischen Rheinprovinz lebenden jüdischen Bevölkerungen. In beiden Regionen lebten sie bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein mehrheitlich in kleinen Gemeinden auf dem Land.[1] Diesen ländlich bzw. kleinstädtisch geprägten Bevölkerungen stand eine im Verlauf der zweiten Hälfte des Jahrhunderts allmählich anwachsende jüdische Bevölkerung gegenüber, welche die wenigen städtischen Zentren Lothringens und der Rheinprovinzen bewohnte.[2] Zwar lagen beide Regionen an der Peripherie der Staaten, zu denen sie gehörten, allerdings differierte ihre Bedeutung innerhalb des Judentums ihrer Länder: Während die lothringischen zusammen mit elsässischen Juden den numerisch wichtigsten Teil der französischen Judenheit im 19. Jahrhundert bildeten und Metz mit seiner Rabbinerschule bis 1859 ein spirituelles Zentrum war, stellte die Rheinprovinz innerhalb des preußischen Judentums bevölkerungsmäßig sowie in intellektueller Hinsicht ein Randgebiet dar.[3]

In einem ersten Schritt beschäftigt sich der Artikel mit den staatlichen Vorschriften, die den organisatorischen und finanziellen Rahmen für die Ausübung der jüdischen Religion vorgaben. Anschließend werden die Auswirkungen dieser Gesetzgebung auf die jüdischen Gemeinden der beiden Regionen betrachtet. Danach wird die Religiosität, besonders die Bereitschaft zu Reformen innerhalb der beiden Judenheiten in den Blick genommen.

Die gesetzliche Stellung des jüdischen Religion und ihre Organisation

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gehörte der Großteil der späteren Rheinprovinz infolge der napoleonischen Eroberungen zu Frankreich, so dass die dortigen Juden wie ihre lothringischen Glaubensgenossen den christlichen Mitbürgern gleichstellt waren.[4] Die jüdische Emanzipation bedingte die Auflösung der traditionellen jüdischen Gemeindestrukturen, die als korporative Institutionen das Leben ihrer Mitglieder zuvor umfassend reglementiert hatten, sowie deren Beschränkung auf den religiösen Bereich. In den jüdischen Gemeinden herrschten anarchische Zustände, da die bisherigen Führungsschichten keine Autorität mehr besaßen.[5]

Ein Ende des ungeregelten Zustands brachte erst das durch ein Dekret vom 17.3.1808 in Kraft tretende „Règlement organique du culte mosaique“, welches eine zentralistische, hierarchische Organisation etablierte. In jedem Departement mit mehr als 2000 Juden sollte ein Konsistorium eingerichtet werden, das sich aus einem Großrabbiner sowie drei Laien zusammensetzte und dessen Mitglieder von einer Notabelnversammlung zu wählen waren. Den Departementskonsistorien war das Pariser Zentralkonsistorium überergeordnet, das ihre Tätigkeit überwachte. Die Aufgaben der Konsistorien bestanden darin, die Juden zu verwalten, auf deren „Verbesserung“ hinzuarbeiten, die Ordnung in den Gemeinden ihres Bezirks zu überwachen und die Einnahme der Kultuskosten zu regeln.[6] Für die hier betrachteten Gebiete wurden Konsistorien in Metz, Nancy, Trier, Koblenz und Krefeld eingerichtet.[7]

Problematisch war, dass das Konsistorialsystem eher für städtisch geprägte Departements mit großen jüdischen Gemeinden geeignet war, als für ländlich geprägte Gebiete mit vielen, zerstreuten Landgemeinden. In den Landgemeinden ließ sich die neue Verwaltung nur mit Schwierigkeiten umsetzen. Da für die Organisation der kleinen jüdischen Gemeinden keine Regelungen vorgesehen waren, ernannten die Konsistorien in Lothringen für jede von ihnen einen „commissaire surveillant“, der das Konsistorium repräsentieren und dessen Aufgaben wahrnehmen sollte.[8] In der späteren Rheinprovinz wurden keine „commissaires surveillants“ eingesetzt, da die dortigen Präfekten keine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen sahen.[9] Von der Mehrheit der jüdischen Einwohner wurden die Konsistorien zunächst ablehnend betrachtet, vor allem von den zerstreuten Landgemeinden. Ihnen wurden keine Dienste erwiesen, sie mussten sich aber trotzdem an der finanziellen Unterhaltung der Konsistorien beteiligen, da der Staat generell keine Kultuskosten übernahm.[10] Die Landjuden fühlten sich auch nicht von den Laienmitgliedern der Konsistorien, den wohlhabenden städtischen Geschäftsleuten, repräsentiert, die sich bereitwillig der Aufgabe annahmen, die in ihren Augen rückständigen Glaubensgenossen im Sinn der Regierung zu „verbessern“. Zahlreiche Gemeinden verfassten daher nach der Gründung der Konsistorien Reklamationen, besonders die kleinen auf ihre Traditionen achtenden Landgemeinden.[11]

Die preußische Regierung entschied 1816, dass in den linksrheinischen Gebieten, welche 1815 größtenteils zur neugegründeten Rheinprovinz kamen, die bestehenden, die Juden betreffenden Gesetze bis zu einer Regelung im gesamtpreußischen Rahmen weitergelten sollten. Daher blieben die Konsistorien – ohne Kontakt zum Pariser Zentralkonsistorium – weiterhin bestehen. Der preußische Staat verzichtete allerdings darauf, sie in den eigenen Staatsapparat einzubinden, weswegen den Konsistorien der Rückhalt einer Autorität fehlte, die ihren Entscheidungen Durchsetzungskraft hätte verleihen können. Daher akzeptierten die jüdischen Gemeinden Weisungen der Konsistorien nur insoweit, wie sie freiwillig dazu bereit waren.[12]

Rechtlich gesehen sprach der preußische Staat den einzelnen jüdischen Gemeinden den Status von privaten geduldeten Religionsgesellschaften ohne korporative Rechte zu. In die innere Verwaltung griff er nicht ein. Diese übernahm wie bisher ein von der Gemeinde gewählter Vorstand, dem die Einnahme der Gelder für den Kultus, die Einstellung der Gemeindebediensteten, die Überwachung der Ordnung in der Synagoge und die Repräsentation der jüdischen Gemeinde nach außen oblag. Bei der Durchsetzung ihrer Autoritätsansprüche konnten die jüdischen Vorsteher in der ersten Jahrhunderthälfte nicht auf staatliche Unterstützung hoffen. Die fehlende finanzielle Unterstützung durch den Staat stellte eine Benachteiligung des Judentums gegenüber den christlichen Kirchen dar, welche in Preußen nie abgeändert wurde.[13]

Ein einheitliches Gesetz bezüglich der Juden in Preußen kam erst zustande, nachdem Wilhelm IV vorgeschlagen hatte, dass die Juden wieder eigene, von der übrigen Bevölkerung abgesonderte Korporationen bilden sollten. Seiner Idee lag die Meinung zugrunde, dass die Juden eine eigene Nation bildeten und in einen „christlichen Staat“ keinen gleichberechtigten Status genießen könnten.[14] Der Vorschlag Wilhelms traf auf Ablehnung, weil er im Widerspruch zur modernen Staatspolitik stand, die versuchte, Korporationen zurückzudrängen, um die direkte Kontrolle über alle Einwohner zu erlangen.[15] An den Diskussionen beteiligten sich auch jüdische Einwohner, ohne allerdings wirklich Einfluss nehmen zu können. Das Ergebnis war das bis 1933 in Kraft bleibende „Gesetz über die Verhältnisse der Juden“ vom 23. Juni 1847, welches die Rechte der jüdischen Bevölkerung in Preußen vereinheitlichte.[16]

Für die jüdischen Gemeinden bedeuteten die Bestimmungen einen Einschnitt, da sie ihnen eine bestimmte Organisationsstruktur vorschrieben. Alle innerhalb eines von der Regierung festgelegten Synagogenbezirks wohnenden Juden waren gehalten, sich zu einer Synagogengemeinde zusammenschließen, deren Aufgabe darin bestand, den jüdischen Kultus zu organisieren. In jeder musste eine Repräsentantenversammlung gewählt werden, die einen Vorstand bestimmte, dessen Aufgaben im Wesentlichen denen der bisherigen Vorsteher entsprachen. Mit rein religiösen Angelegenheiten, beispielsweise der Feier der Gottesdienste, befasste sich das Gesetz nicht.[17] Die Konsistorien verloren durch das Gesetz ihre Existenzberechtigung, aber ihre Auflösung zog sich hin, da sie erst nach der Gründung der Synagogengemeinden stattfinden sollte. Diese Gründungen nahmen in der Rheinprovinz mehr Zeit in Anspruch als in den anderen Gebieten Preußens, da das Gesetz von 1847 nicht auf zerstreute kleine Gemeinden zugeschnitten war.[18] Nach dem Willen der Behörden sollte nur eine Synagogengemeinde pro Landkreis gebildet werden. Dies hätte in der Rheinprovinz oft die Zusammenlegung mehrerer bestehender jüdischer Gemeinden zu einer Synagogengemeinde bedeutet. Dagegen wehrten sich die Betroffenen meistens, weil sie ihre bisherige Unabhängigkeit nicht verlieren wollten.[19]

In Frankreich zog der Fall Napoleons einen Wandel in der Behandlung der Religionen nach sich. Die „Charte constitutionelle“ von 1814 hielt zwar an der Religionsfreiheit fest, aber sie erklärte den Katholizismus zur Staatsreligion und legte fest, dass nur die christlichen Kulte vom Staat finanziert würden. Erst infolge der Revolution von 1830 wurde die Charte einer Revision unterzogen, so dass der Katholizismus aufhörte, Staatsreligion zu sein. Ein vom Zentralkonsistorium verfasster Änderungsantrag führte zu dem Gesetz vom 8. Februar1831, welches die Bezahlung des jüdischen Kultus dem Staat übertrug. Die Ordonnanzen vom 22. März und vom 6. August 1831 präzisierten es, indem sie die Gehälter der Rabbiner und „ministres officiants“ (Vorsänger) festlegten und bestimmten, dass jüdische Gemeinden mindestens 200 Mitglieder haben müssten, um Anrecht auf eine Bezahlung ihrer Kultusbeamten zu haben.[20]

In seinen Grundzügen blieb das Konsistorialsystem das gesamte 19. Jahrhundert in Frankreich bestehen, wenn es auch einigen Modifikationen unterzogen wurde, die hauptsächlich auf Initiativen der jüdischen Gemeinschaft selbst zurück gingen. Eine in den 1820er Jahren begonnene Diskussion mündete in die Ordonanz vom 24. Mai1844, die, von einigen Änderungen des Wahlrechts abgesehen, bis 1905 ihre Gültigkeit behielt.[21] Die Ordonnanz stärkte die Position der Laien und machte sie zum dominierenden Element im Konsistorialsystem, indem sie einerseits ihre Anzahl in den Konsistorien erhöhte und andererseits die Wahl der Großrabbiner und Rabbiner sowie der Vorsänger Notabeln übertrug.[22] Indem den Notabeln mehr Einfluss eingeräumt wurde, trug man dem Verlangen der Laien des Zentralkonsitoriums nach Reformen Rechnung. Allerdings war man gezwungen gewesen, auch den Protest der Rabbiner zu berücksichtigen: Die von den Konsistorien getroffenen religiösen Entscheidungen mussten die Unterstützung des zuständigen Großrabbiners haben.[23] Außerdem wurden die Kriterien für die Notabilität geändert, sie war nun nicht mehr vom Vermögen, sondern von der Ausübung bestimmter Ämter abhängig. In Lothringen zog dies eine Stärkung der religiös traditionell gesinnten ländlichen Elemente nach sich, da in vielen Dörfern jüdische Einwohner Gemeinderäte waren.[24]

In organisatorischer Hinsicht ist hinzuzufügen, dass eine Ordonanz von 1823 das Verhältnis zwischen den Bezirkskonsistorien und den kleinen jüdischen Gemeinden regelte. Sie bestätigte die Praxis der Bezirkskonsistorien, in den Gemeinden „commissaires surveillants“ einzusetzen, und übertrug diesen offiziell die Aufstellung der Budgets und Rechenschaftsberichte sowie die Überwachung der Kultusangestellten, die von den jüdischen Gemeinden unter ihrem Vorsitz gewählt wurden. Die stark kontrollierten Gemeinden forderten teilweise mehr Mitspracherechte, so dass sich das Metzer Konsistorium 1846 genötigt fühlte, ihnen mehr Einfluss auf die eigenen Angelegenheiten zuzugestehen. Nach Auseinandersetzungen mit der Gemeinde von Forbach wurde jedem „commissaire surveillant“ eine von den Hauptbeitragszahlern der Gemeinde gewählte Verwaltungskommission zur Seite gegeben.[25]

Nach der deutschen Annexion der östlichen Teile Lothringens, in denen die meisten Juden der Region lebten, und nach der ihr folgenden jüdischen Migration nach Frankreich, wurde eine Neugliederung der Konsistorialbezirke vorgenommen. Das Bezirkskonsistorium von Nancy übernahm die Verwaltung des neuen Departements Meurthe-et-Moselle und das von Vesoul diejenige des Departements Vosges.[26] Für Elsass-Lothringen bestimmte ein Reglement von 1872 die Beibehaltung der Kultusorganisation sowie der finanziellen Unterstützung des jüdischen Kultus.[27] Als 1905 Frankreich das Gesetz über die Trennung von Staat und Kirchen erließ, war ausschließlich der zu Frankreich gehörige Teil Lothringens davon betroffen: Es entzog dem Konsistorialsystem das Monopol auf die Organisation des Judentums und die finanzielle Unterstützung.[28] Als 1918 der annektierte Teil Lothringens zu Frankreich zurückkehrte, wurde das Gesetz von 1905 nicht eingeführt, so dass dort bis heute die Konsistorien sowie die finanzielle Unterhaltung des jüdischen Kultus bestehen.[29]

Die Unterhaltung der Gemeindebediensteten und der Synagogen

Zur Ausübung ihrer Religion waren die jüdischen Gemeinden auf die Ausübung bestimmter Funktionen durch Kultusbedienstete angewiesen. In der Rheinprovinz bildete in der Regel ein Vorsänger das religiöse Oberhaupt der Gemeinden, leitete die Gottesdienste und nahm Trauungen vor. Der Vorsänger war außerdem meistens auch als Religionslehrer tätig und übernahm zudem noch die Funktionen des Synagogendieners, des Beschneiders sowie des Schächters. Diese Multifunktionalität war die Regel, da vor allem die kleinen Landgemeinden – 1834 hatte eine jüdische Gemeinde in der Rheinprovinz durchschnittlich lediglich 94 Mitglieder – finanziell nicht in der Lage waren, mehrere Kultusbedienstete zu unterhalten. In den kleinsten Gemeinden versah teilweise sogar eines der Mitglieder die Ämter.[30] Aufgrund der beschränkten Mittel konnte sich kaum eine jüdische Gemeinde der Rheinprovinz einen eigenen Rabbiner leisten. Allerdings waren sie für die Kultusausübung auch nicht auf sie angewiesen. Die den Rabbinern vor der Emanzipation obliegende Funktion der zivilen Rechtssprechung war ebenfalls entfallen.[31]

Da der preußische Staat den jüdischen Gemeinden keine finanzielle Unterstützung zukommen ließ, mussten diese alleine für die Unterhaltung ihres Kultus sorgen. Die Aufbringung der Gelder wurde meistens durch eine Kombination mehrerer Einnahmearten, nämlich die Verpachtung der Sitze in der Synagoge, die Beiträge der Gemeindemitglieder sowie die Versteigerung der „Mizwot“, der Ehrenrechte im Gottesdienst, gewährleistet.[32] Als einziges Druckmittel stand den jüdischen Vorstehern bis 1847 der Entzug von Ehrenrechten im Gottesdienst zu Verfügung, der besonders bei den Landjuden aufgrund ihrer Religiosität wirksam war.[33] Diese Maßnahme konnte allerdings zu Konflikten innerhalb der Gemeinden, meist zwischen den armen Zahlungsrückständigen und dem in der Regel wohlhabenden Vorstand, führen.[34] Erst nach dem Gesetz von 1847 war es den Vorstehern möglich, bei Zahlungsverweigerung die lokale Verwaltung zur Einnahme der Kultusbeiträge hinzuziehen.[35]

Die meisten jüdischen Gemeinden der Rheinprovinz verfügten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch nicht über eigene Synagogen, sondern waren auf die Nutzung eines kleinen Betraums oder eines gemieteten Bethauses, welches auch anderen Zwecken diente, angewiesen. Nach der Jahrhundertmitte kam es – aufgrund des Bevölkerungswachstums und der steigenden Mitgliederzahlen der jüdischen Gemeinden vermehrt zum Bau von Synagogen. Die Finanzierung der Bauvorhaben stellte die Gemeinden vor eine schwierige Aufgabe. Im Vorfeld wurden meist Verträge geschlossen, die die gemeinsame Finanzierung durch die Mitglieder regelten, indem sie die zukünftigen Plätze in der Synagoge verkauften oder Beitragszahlungen der einzelnen Mitglieder bestimmten.[36]

In Lothringen gab es neben den Großrabbinern nur wenige in einzelnen Gemeinden tätige Rabbiner.[37] Wie in der Rheinprovinz erfüllten auch in den meisten Gemeinden Lothringens die Vorsänger die religiösen Funktionen. Die lothringischen Juden, die mehrheitlich kleinen ländlichen Gemeinden angehörten, profitierten nur teilweise von der 1831 gewährten staatlichen Finanzierung der jüdischen Kultusbeamten. Die Mehrzahl von ihnen bekam kein staatliches Gehalt, weil sie nicht die nötige Mitgliederzahl von 200 erreichten. Daher war der größte Teil der jüdischen Gemeinden darauf angewiesen, das Geld für die Kultusausübung weiterhin über die Vermietung von Plätzen, die Versteigerung von Mizwot und freiwillige Beiträge aufzubringen.[38] Die meisten jüdischen Vorbeter Lothringens waren oft gleichzeitig Schächter und übten darüber hinaus kommerzielle Nebentätigkeiten aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem erteilten sie des Öfteren den Religionsunterricht, wenn die jüdischen Kinder für den allgemeinen Unterricht die Kommunalschulen besuchten. Nur in wohlhabenderen Gemeinden übte der Vorsänger nicht mehrere Tätigkeiten aus. Wie in der Rheinprovinz kam es auch in Lothringen vor, dass in einer Gemeinde kein Vorsänger angestellt war, sondern ein oder mehrere Familienväter dessen Aufgaben wahrnahmen.[39]

Für die Gemeinden, deren Mitgliederumfang sich an der Grenze der Maßzahl von 200 befand, setzte sich das Metzer Konsistorium ein. Dies galt besonders für die Gemeinden, die sich aus den Einwohnern mehrerer Orte zusammensetzen, wie beispielsweise diejenige von Grosbliederstroff, welche auch die Juden des nahe gelegenen Rouhling einschloss.[40] Hinsichtlich solcher Gemeinden beschloss die Regierung, dass die Mitgliederzahl für die staatliche Finanzierung ausschlaggebend sein sollte, wovon im Departement Moselle 1834 sechs jüdische Landgemeinden profitierten.[41] Einen Grenzfall – im wahrsten Sinne des Wortes – stellte die jüdische Gemeinde von Bliesbruck mit ihren 204 Mitgliedern dar, die kein staatliches Gehalt für ihren Vorbeter erhielt, da 20 ihrer Mitglieder im bayerischen Gersheim ansässig waren.[42] Aufgrund ihrer Grenzlage wurden die jüdischen Gemeinden Lothringens damit konfrontiert, dass der Staat besoldete Funktionen nur an Franzosen vergab: Ausländische Vorsänger mussten sich einbürgern lassen, um in den Genuss eines staatlichen Gehalts zu kommen.[43]

Selbst wenn alle Bedingungen erfüllt waren, konnte es vorkommen, dass das staatlich garantierte Gehalt des Vorbeters nicht geleistet wurde, wenn das Gesamtbudget der jüdischen Gemeinde nicht ausreichend war, um alle zu entlohnen, die ein Anrecht auf Bezahlung hatten.[44] Beispielsweise erhielt der Vorsänger von Vantoux aus finanziellen Gründen jahrelang kein staatliches Gehalt, obwohl das grundsätzliche Anrecht darauf nicht bestritten wurde.[45]

Seit der Herrschaft Louis-Philippes hatten die Gemeinden die Möglichkeit, beim Kultusministerium Hilfszahlungen für ihre Religionsbeamten zu beantragen, allerdings erhielten sie diese während der Julimonarchie kaum, da die Regierung die Zerstreuung des Judentums in viele kleine ärmliche Gemeinden nicht fördern wollte. Relativ häufig wurden Hilfszahlungen erst unter dem Zweiten Empire gewährt.[46] Eine Hilfsleistung wurde bewilligt, wenn die Bürgermeister die Bedürftigkeit der Antragsteller bezeugten und ihnen gutes moralisches sowie politisches Betragen bescheinigten. Anträge auf Hilfe stellten verschiedene Personengruppen: Vorsänger von Gemeinden, die zu klein waren, um ein staatliches Gehalt zu bekommen, staatlich entlohnte Vorbeter, die eine besonders große Familie zu ernähren hatten, Vorsänger, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben konnten, sowie Witwen von Vorbetern und Rabbinern.[47] Die Hilfszahlungen stellten besonders für die in kleinen jüdischen Landgemeinden angestellten Vorbeter eine Erleichterung dar. Manchen von ihnen wurden relativ regelmäßig finanzielle Zuschüsse gewährt, beispielsweise dem als Vorbeter und Religionslehrer tätigen Nathan Nausson in Rémilly, der von 1861 bis 1870 fast durchgängig Hilfszahlungen bekam.[48]

Bei den in den ersten drei Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts errichteten Synagogen in Lothringen handelte es sich meistens um bescheidene Bauten, deren Kosten mithilfe von Subskriptionen, dem Verkauf oder der Vermietung von Sitzplätzen und Krediten sowie über Schenkungen wohlhabender Glaubensgenossen aufgebracht wurden. Erst danach verteilte der französische Staat finanzielle Zuschüsse für den Bau und die Reparatur von Synagogen. Besonders hervorzuheben ist die Epoche des Zweiten Empires: Während dieser Zeit wurden im Departement Moselle 18 von 22 Gesuchen um staatliche Bezuschussung bei der Errichtung oder der Restaurierung von Synagogen bewilligt.[49] Beispielsweise erhielt die jüdische Gemeinde von Boulay einen Zuschuss von 8.000 Francs zur Erbauung ihrer neuen Synagoge, was den von der Gemeinde erhofften Zuschuss von 6.000 Francs übertraf.[50]

Die Annexion verschlechterte grundsätzlich nicht die finanzielle Situation der Gemeinden und des Metzer Konsistoriums, da die Unterstützung des jüdischen Kultus beibehalten wurde und die neuen Behörden sehr liberal auftraten, um die Sympathien der jüdischen Bevölkerung zu gewinnen. Die Regierung erhöhte sogar die Gehälter des Konsistorialpersonals und gewährte großzügige Subsidien zur Errichtung neuer Synagogen und jüdischer Schulen, so dass die Juden proportional gesehen mehr finanzielle Unterstützung als jede andere konfessionelle Gruppierung vom Staat erhielten. Auch wenn viele jüdische Einwohner Frankreich nachtrauerten, so waren sie doch zu Konzessionen bereit, wie beispielsweise zu Gebeten für den Kaiser.[51]

Zwischen Tradition und Reform: Die Religiosität der jüdischen Bevölkerungen

Eine geistige Wurzel der sich im 19. Jahrhundert auch in der Rheinprovinz auswirkenden jüdischen Reformbewegung war Mendelssohns Aufteilung der jüdischen Religion in eine allgemeine unveränderliche Vernunftreligion und das historisch bedingte, spezifisch jüdische Religionsgesetz. Diese Unterscheidung lieferte die theoretische Voraussetzung für Reformen im Judentum, indem sie das Zeremonialgesetz als anpassbar an historische Situationen begriff. Ein Grund für die Pionierrolle der deutschen Juden bei der Entwicklung eines modernen, reformierten Judentums war die nur schrittweise erfolgende Emanzipation, die von jahrzehntelangen Debatten begleitet wurde. Die sich entwickelnde bürgerliche Gesellschaft forderte als Gegenleistung für gleiche Rechte eine Anpassung des jüdischen Lebens – auch der Religion – an ihre Maßstäbe von Vernunft, Bildung und Ästhetik.[52]

Einige reformorientierte Juden kritisierten das von ihnen als rückständig empfundene Kultuswesen in der Rheinprovinz schon in den 1820er Jahren, beispielsweise den Gebrauch von „verdorbenem“ Hebräisch. Eingriffe lehnten die Behörden jedoch ab, da sie sich als nicht zuständig betrachteten. Seit dem Ende der dreißiger Jahre bildeten sich in fast allen städtischen jüdischen Gemeinden Kreise, die sich gegen das traditionelle Judentum aussprachen und in ihren Reformbemühungen teilweise von den Großrabbinern unterstützt wurden, beispielsweise von Joseph Kahn aus Trier. Die Gruppe dieser Juden setzte sich vor allem aus verbürgerlichten sozialen Aufsteigern zusammen. In den Städten existierten allerdings auch Gruppen, die an den traditionellen Glaubensformen festhalten wollten.[53]

Das ländliche Judentum, also die Mehrheit der jüdischen Bevölkerung, blieb während des 19. Jahrhunderts im Allgemeinen den althergebrachten religiösen Traditionen und Gebräuchen treu. Allerdings wurden seit den vierziger Jahren auch hier manche Gebete nicht mehr auf Hebräisch gesprochen und Predigten in deutscher Sprache gehalten. Der Gebrauch der deutschen Sprache war teilweise auch auf pragmatische Überlegungen zurückzuführen: Im 19. Jahrhundert ließen die hebräischen Sprachkenntnisse der Landjuden nach. Der Grund für die Loyalität gegenüber der traditionellen Religionsausübung lag teilweise darin begründet, dass die Landbewohner weniger als ihre Glaubensgenossen in den Städten den fortschrittlichen Impulsen ausgesetzt waren, dafür aber umso mehr dem Konformitätsdruck innerhalb ihrer Gemeinden. Falls jüdische Landgemeinden mit Reformideen konfrontiert wurden, so geschah dies meist über die nicht aus den Gemeinden stammenden Vorsänger.[54]

Die Einführung von Chören traf unter den jüdischen Einwohnern der Rheinprovinz kaum auf Widerstand. Dagegen reformierten nur wenige jüdische Gemeinden die Feier der Bar Mizwa durch eine Predigt und eine Art Religionsprüfung. Die Versteigerung der Mizwot während des Gottesdienstes, die von den Reformern als eine Störung der Andacht empfunden wurde, schafften nur die wenigsten Gemeinden ab, da sie eine wichtige finanzielle Einnahmequelle darstellte.[55]

In Paris bildete sich Anfang der dreißiger Jahre eine kleine Gruppe von Reformanhängern, die beeinflusst von den in deutschen jüdischen Gemeinden zirkulierenden Ideen war und der einige Laien des Zentralkonsistoriums angehörten. Ihr Ziel war es, über eine verbesserte religiöse Ausbildung und eine Anpassung der Form des jüdischen Kultus an den Katholizismus der jüdischen Religion ein höheres Ansehen zu verschaffen.[56] In den Provinzen des Ostens lösten die Reformvorhaben allerdings Proteste aus. Dort wurden religiöse Traditionen gepflegt und es bestand eine starke Verbundenheit zu Rabbinern, die den Reformen gegenüber nicht aufgeschlossen waren. [57]

Das lothringische Judentum war gegenüber der Frage einer Kultusreform gespalten. Auf der einen Seite befanden sich die Notabeln, vor allem die Laien der Konsistorien, welche eine Anpassung des Kultes an das moderne Leben anstrebten. Auf der Gegenseite stand das Rabbinat, welches die religiösen Traditionen bewahren wollte. Die Debatte konzentrierte sich auf die Frage der Pijutim, Litaneien ähnelnde Einschübe, welche die Reformer unterdrücken wollten, sowie auf die von ihnen gewünschte Einführung der Orgel in die Synagogen. Die Auseinandersetzungen führten dazu, dass Anfang 1841 die Laien des Metzer Konsistoriums zurücktraten, da sie feststellten mussten, dass sie nicht einmal auf die jüdische Bevölkerung ihrer Stadt großen Einfluss ausüben konnten, und teilweise beschuldigt wurden, irreligiös zu sein. Das Rabbinat konnte sich bei seinem Widerstand gegen Reformversuche auf die breite Unterstützung der Bevölkerung verlassen, beispielsweise bei von ihm initiierten Petitionen.[58]

Das lothringische Landjudentum kann als eine Stätte der Bewahrung alter Traditionen gelten. Noch 1843 berichtete der Präfekt von Metz, dass sich die Religionsausübung nicht geändert habe und noch dieselbe wie vor der Emanzipation sei: Keiner wolle dem gemeinsamen Gebet fernbleiben. Die Religion und der mit ihr zusammenhängende Lebensrhythmus prägte weiterhin das Alltagsleben der jüdischen Landbevölkerung: Die traditionellen religiösen Vorschriften wurden streng befolgt. Jüdische Hausierer, die während der Woche umherzogen, kehrten rechtzeitig zum Sabbat zurück, und der Viehhändler, der vor dem Aufbruch zu den Kunden jeden Morgen seine Gebetsriemen anlegte, blieb lange Zeit eine geläufige Erscheinung. Die jüdischen Landbewohner dachten nicht daran, ihre religiösen Gebräuche der modernen Zeit „anzupassen“. Von der für gemäßigte Reformen plädierenden Metzer Elite trennte sie ein tiefer Graben.[59] Als generell irreligiös können die Stadtbewohner allerdings nicht eingestuft werden: Lediglich in der gehobenen Schicht fand sich die Tendenz, religiöse Praktiken zu vernachlässigen.[60]

Erst als die Rabbiner Frankreichs den Prozess der religiösen Abkehr eines immer größeren Teils der Juden – allerdings nicht der von Lothringen –, sowie den langsamen Verfall ihrer eigenen Autorität wahrnahmen, waren sie zu einigen Reformen bereit. Sie wurden 1856 unter dem französischen Großrabbiner Salomon Ullmann, der bis 1854 als Großrabbiner von Nancy tätig gewesen war, verabschiedet.[61] Die Reformen sahen eine Reduzierung der Pijutim, die Einführung von Chören und Orgeln unter bestimmten Umständen sowie eine Amtstracht für Rabbiner vor und beinhalteten eine Aufmunterung zu Predigten in französischer Sprache. Die geplante Einführung der Orgel rief im Departement Moselle allerdings einen so großen Widerstand hervor, dass diese in der Konsistorialsynagoge von Metz erst 1888 – unter dem Einfluss der hinzugezogenen liberalen deutschen Juden – geschah. Der Gebrauch der Landessprache im Gottesdienst blieb auch nach den Reformen eine Ausnahme. Beispielsweise wurde 1871 in der Gemeinde von Toul lediglich das Gebet für die Republik auf Französisch gesprochen. [62]

Die armen Juden Lothringens gehörten zu den entschiedensten Verteidigern des traditionellen Judentums, allerdings sank ihre Zahl aufgrund der Auswanderung und des sozialen Aufstiegs in den sechziger Jahren so stark, dass Proteste gegen die Reformen unterdrückt werden konnten.[63] Der religiöse Frieden fand im östlichen Teil Lothringens infolge der Annexion allerdings schon bald wieder ein Ende: Infolge der Zuwanderung von liberalen deutschen Juden in die lothringischen Städte bildeten sich zwei jüdische Gemeinschaften, die zwar die Gebäude teilten, aber bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts kaum zusammenarbeiteten. In ihren religiösen Ansichten ähnelten die Zugewanderten den französischen Reformern der vierziger Jahre, an welche besonders die lothringischen Landjuden schlechte Erinnerungen hatten. Dass einige immigrierte jüdische Familien in Metz sogar Bat Mizwa einführten, eine Art Bar Mizwa für Mädchen, irritierte die vergleichsweise traditionellen einheimischen Juden. Der aus dem Deutschen Reich importierten „Vereinigung für das liberale Judentum“ gelang es nicht, sich in Lothringen zu etablieren. [64]

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die jüdische Religion in Preußen nie gleichberechtigt mit den christlichen Konfessionen war, so wie es in dem – im 19. Jahrhundert nicht als säkular einzustufenden – Frankreich der Fall war. Während die lothringischen Juden über das Konsistorialsystem in den französischen Staat eingebunden wurden, nutzte der preußische Staat nicht die in dieser Organisation angelegten Möglichkeiten zur Kontrolle und Erziehung der jüdischen Bevölkerung. Eine Koordinierung der Einzelgemeinden durch den Staat fand nach der Abschaffung der Konsistorien nicht statt.

Für die jüdischen Einwohner Lothringens gestaltete sich die Unterhaltung des Kultus seit den dreißiger Jahren einfacher als für ihre Glaubensgenossen in der Rheinprovinz, die im „christlichen Staat“ Preußen kein Anrecht auf staatliche Zuwendungen hatten. In Lothringen mussten zwar die kleinen Gemeinden auch das Gehalt für ihre Vorsänger aufbringen, aber sie konnten immerhin mit staatlichen Hilfszahlungen sowie Zuschüssen für ihre Synagogenbauten rechnen. Die Aufrechterhaltung der Gemeindeeinrichtungen in der Rheinprovinz kann als Ausdruck einer tiefen Religiosität gedeutet werden. Diese gestaltete sich aufgrund der allgemeinen Stellung der Juden in der Gesellschaft allerdings aufgeschlossener gegenüber Reformen als in der Nachbarregion, wo die jüdischen Einwohner mehrheitlich keinen Grund für die Veränderung ihrer religiösen Sitten sahen.



[1] Vgl. Kastner, Dieter, Einführung, in: Ders. (Bearb.), Der Rheinische Provinziallandtag und die Emanzipation der Juden 1825–1845. Eine Dokumentation (Bd. 1), Köln 1989, S. 29–31; Benbassa, Esther, Histoire des Juifs de France, Paris 1997, S. 156f; Neher-Bernheim, Rina, Documents inédits sur l’entrée des juifs dans la société francaise (1750–1850), (Bd. 2), Tel Aviv 1977, S. 140f.

[2] Vgl. Benbassa, Histoire des Juifs, S. 156f; Neher-Bernheim, Documents inédits (Bd.2), S. 140–142; Barkai, Avraham, Jüdische Minderheit und Industrialisierung. Demographie, Berufe und Einkommen der Juden in Westdeutschland 1850–1914 (Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo-Baeck-Instituts, Bd. 46), Tübingen 1998, S. 98–104.

[3] Vgl. La rédaction, Introduction, in: Archives juives 2/32 (1999), S. 4–9; Neher-Bernheim, Documents inédits (Bd. 2), S. 100; Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 38f.

[4] Vgl. Kasper-Holtkotte, Cilli, Juden im Aufbruch. Zur Sozialgeschichte einer Minderheit im Saar-Mosel-Raum um 1800 (Forschungen zur Geschichte der Juden, Bd. 3), Hannover 1996, S. 99–103.

[5] Vgl. Zittartz-Weber, Susanne, Zwischen Staat und Religion. Die jüdischen Gemeinden in der preußischen Rheinprovinz (Düsseldorfer Schriften zur Neueren Landesgeschichte und zur Geschichte Nordrhein-Westfalens; Bd. 64), Essen 2003, S. 48–51; Benbassa, Histoire des juifs, S. 137f; Meyer, Pierre André, Un survol historique, in: Archives juives 2/27 (1994) S. 10; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 1, S. 88, S. 240f; Marx, Albert, Die Geschichte der Juden im Saarland. Vom Ancien Régime bis zum Zweiten Weltkrieg, Saarbrücken 1992, S. 118f; Becker, Jean-Jacques, De la Révolution aux années 1880, in: Ders.; Wieviorka, Annette (Hg.), Les juifs de France. De la Révolution française à nos jours, Paris 1998, S. 32.

[6] Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 1, S. 431 und Bd. 2, S. 226; Halphen, Achille-Edmond, Recueil des lois, décrets, ordonnances, avis du conseil d’Etat, arrêtés et Règlements concernant les Israélites depuis la Révolution de 1789 suivi d’un appendice, Paris 1851, S. 37–44; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 51–53; Roos, Gilbert, Les Juifs dans le Nord-est de la France sous la Restauration (Bibliothèque d‘études juives, 17), Paris 2003, S. 52; Benbassa, Histoire des Juifs, S. 143–145; Kasper-Holtkotte, Juden im Aufbruch, S. 271f, S. 307.

[7] Die Verwaltungsbezirke erstreckten sich meist über das eigene Departement hinaus, da nicht in jedem Departement genügend Juden zur Bildung eines Verwaltungsbezirks lebten. Vgl. Halphen, Recueil des lois, S. 55–57; das Konsistorium von Koblenz wurde 1811 nach Bonn verlegt, vgl. Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 15.

[8] Die Einrichtung einer Partikularsynagoge auf lokaler Ebene mit zwei Notabeln und einem Rabbiner an der Spitze kam lediglich für große städtische Gemeinden in Frage. Vgl. Halphen, Recueil des lois, S. 38f; Urbah, Marianne, Le contrôle de l’administration sur les ministres du culte au XIXe siècle, in: Archives juives 2/32 (1999) S. 102; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 1, S. 457–464.

[9] Vgl. Werner, Kristine, Organisation und Rechtsstellung der jüdischen Gemeinden, in: Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Hg.): Die Juden in ihrem gemeindlichen und öffentlichen Leben (Dokumentation zur Geschichte der Juden in Rheinland-Pfalz und dem Saarland, Bd. 3), Koblenz 1972, S. 5; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 1, S. 457; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 178f.

[10] Die „commissaires surveillants“ wurden als ungeliebte Kontrollinstanz wahrgenommen. Vgl. Roos, Les Juifs dans le Nord-est de la France, S. 57; Werner, Organisation und Rechtstellung, S. 5; Kasper-Holkotte, Juden im Aufbruch, S. 271–317; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 95; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 229–231.

[11] Vgl. Lang, Jean-Bernard; Rosenfeld, Claude, Histoire des Juifs en Moselle, Metz 2001, S. 145; Kasper-Holtkotte, Juden im Aufbruch, S. 368f–420; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 1, S. 458f und Bd. 2, S. 70–76; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 11; Roos, Les Juifs dans le Nord-est de la France, S. 57.

[12] Da die Rheinprovinz nicht nur aus den zuvor französischen Gebieten bestand, galten in einigen Gebieten andere Gesetze und waren nicht überall Konsistorien tätig. Vgl. Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 18–21; Brammer, Annegret H., Judenpolitik und Judengesetzgebung in Preußen 1812 bis 1847. Mit einem Ausblick auf das Gleichberechtigungsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1869, Berlin 1987, S. 116; Fehrs, Jörg H., Der preußische Staat und die jüdischen Gemeinden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Jütte, Robert; Kustermann, Abraham P. (Hg.), Jüdische Gemeinden und Organisationsformen von der Antike bis zur Gegenwart (Aschkenas Beiheft; Bd. 3), Wien 1996, S. 206f; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 96–117, S. 260.

[13] Die Behörden der Rheinprovinz waren sich in der Praxis oft unsicher, wie sie die jüdischen Gemeinden behandeln sollten. Vgl. Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 74–180; Werner, Organisation und Rechtstellung, S. 4; Toury, Jacob, Soziale und politische Geschichte der Juden in Deutschland. Zwischen Revolution, Reaktion und Emanzipation, Düsseldorf 1977, S. 287, S. 357.

[14] Vgl. Brammer, Judenpolitik, S. 153–158, S. 251f; Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 41–43; Clark, Chris, The “Christian“ State and the “Jewish Citizen“ in Prussia, in: Walser-Smith, Helmut (Hg.), Protestants, Catholics and Jews in Germany 1800–1914, Oxford 2001, S. 78f.

[15] Vgl. Brammer, Judenpolitik, S. 253–289; Toury, Soziale und politische Geschichte, S. 285; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 157–174.

[16] Nur für Posen galt es nicht. Vgl. Brammer, Judenpolitik, S. 335–371; Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 67f; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 191. Abgedruckt ist das Gesetz in: Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Hg.), Der Weg zur Gleichberechtigung der Juden (Dokumentation zur Geschichte der Juden in Rheinland-Pfalz und dem Saarland, Bd. 2), Koblenz 1979, S. 140–152.

[17] Vgl. Brammer, Judenpolitik, S. 369; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 190–192.

[18] Vgl. Werner, Organisation und Rechtstellung, S. 5–8; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 206–250; Marx, Geschichte der Juden im Saarland, S. 128f.

[19] Im Kreis Simmern sollten beispielsweise fünf Gemeinden vereinigt werden, wogegen diese so vehement protestierten, dass die Zusammenlegung von den Behörden verworfen wurde. Vgl. LHAK (Landeshauptarchiv Koblenz) Bestand 441, Nr. 9740, S. 3–8; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 214–245; Werner, Organisation und Rechtstellung S. 9f; Marx, Geschichte der Juden im Saarland, S. 125–129.

[20] Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 6, 227–256; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 112; Halphen, Recueil des lois, S. XLII–XLV, 66–89, S. 431; Benbassa, Histoire des Juifs, S. 145.

[21] Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 258; Halphen, Recueil des lois, S. XLV, S. 119–137; Benbassa, Histoire des Juifs, S. 146; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 105.

[22] Rabbiner mussten über ein Diplom des Rabbinerseminars von Metz verfügen und Vorsänger ein Zertifikat des zuständigen Großrabbiners über ihre religiösen Kenntnisse besitzen; Benbassa, Histoire des Juifs, S. 146; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 104f; Halphen, Recueil des lois, S. 123–130.

[23] Vgl. Cahen, Gilbert, Les Juifs lorrains. Du Ghetto à la nation 1721–1871, Metz 1990, S 118 ; Meyer, Pierre André, Présentation historique, in: Ders.; Schuman, Henry, Mémoire des communautés juives de la Moselle, Metz 1999, S. 23.

[24] Infolge der Revolution von 1848 wurde das allgemeine Wahlrecht für die Wahl der Konsistorien eingeführt. Es wurde allerdings schon im Zweiten Kaiserreich wieder abgeschafft. Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 170–174, S. 259; Halphen, Recueil des lois, S. 125–154, S. 200; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 124–130; Benbassa, Histoire des Juifs, S. 146; Uhry, Isaac, Recueil des lois, ordonnances, avis du conseil d’Etat, arrêtés, règlements et circulaires concernant les israélites depuis 1850, Bordeaux 1887, S. 5, S. 45f.

[25] Vgl. Halphen, Recueil des lois, S. 75f; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 124.

[26] Vgl. Uhry, Recueil des lois, S. 68f; Meyer, Pierre-André, Remarques sur l’émigration judéo-messine (1791–1871), in: Archives juives 2/32 (1999), S. 24; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 115.

[27] Aufgrund der Abtrennung vom Zentralkonsistorium übernahmen die einzelnen Bezirkskonsistorien nun auch dessen Kompetenzen; Dienemann, Max, Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1871–1918, in: Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland 2 (1937) S. 77–79; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 138; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 115.

[28] An die Stelle der Konsistorien traten nach 1905 „associations cultuels“, welche für die Unterhaltung des Kultus über Beiträge ihrer Mitglieder sorgen sollten. Vgl. Benbassa, Histoire des Juifs, S. 149f; Weil, Patrick, De l’affaire Dreyfus à l’Occupation, in: Becker, Jean-Jacques; Wieviorka, Annette (Hg.), Les juifs de France. De la Révolution francaise à nos jours, Paris 1998, S. 121–123; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 105f.

[29] Vgl. Benbassa, Histoire des Juifs, S. 150; Caron, Vicky, La mémoire israélite et les provinces perdues (1871–1914), in: Archives juives, 1/33 (2000) S. 31; Meyer, Survol historique, S. 19.

[30] Vgl. Epperstedt, Joachim, Jüdische Schulen, in: Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Hg.), Die Juden in ihrem gemeindlichen und öffentlichen Leben (Dokumentation zur Geschichte der Juden in Rheinland-Pfalz und dem Saarland 3), Koblenz 1972, S. 186; Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 37f; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S.180; Löwenstein, Steven M., Jüdisches religiöses Leben in deutschen Dörfern. Regionale Unterschiede im 19. und frühen 20. Jahrhundert, in: Richarz, Monika; Rürup, Reinhard (Hg.), Jüdisches Leben auf dem Lande. Studien zur deutsch-jüdischen Geschichte (Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo-Baeck-Instituts 56), Tübingen 1997, S. 222.

[31] Auch zum Wandel der Funktionen der Rabbiner vgl. Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 91, S. 292–298; Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 37f.

[32] Vgl. Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 110–118, S. 180; Heyen, Franz Josef, Aufklärung, Gleichstellung, Reform und Selbstbestimmung, in: Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Hg.), Dokumentation zur Geschichte der Juden in Rheinland-Pfalz und dem Saarland 4, Koblenz 1974, S. 24f.

[33] Vgl. Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 181. Der Landrat des Kreises Simmern sah im Entzug der Ehrenrechte „das wirksamste Exekutionsmittel gegen renitente Gemeinde-Glieder.“ Vgl. LHAK, Bestand 441 Nr. 9719, S. 202.

[34] In Gemünden kritisierten beispielsweise die rückständigen Beitragszahler den Vorstand als ungerecht, da das Vorbeten aus der Thora ihnen genauso zustünde wie jedem reichen Mann. Vgl. LHAK, Bestand 441 Nr. 9719, S. 203–274.

[35] Vgl. Barkai, Jüdische Minderheit, S. 59, S. 85; Werner, Organisation und Rechtstellung S. 11; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 191.

[36] Vgl. Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 29; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 139–149.

[37] Vgl. Cahen, Les Juifs lorrains, S. 106. Die Tätigkeit der Rabbiner verlagerte sich infolge der Emanzipation auch in Frankreich in den rein religiösen Bereich. Vgl. Ayoun, Richard, Une nouvelle conception du métier de rabbin. Le rabbin consistorial en France au XIXe siècle, in: Archives juives 2/35 (2002), S. 124–126; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 101f.

[38] Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 246; Meyer, présentation, S. 20; Ayoun, Une nouvelle conception, S. 124; Cahen, Les Juifs lorrains, S. 106. Zunächst erhielten nur 21 der insgesamt 259 Vorbeter ein staatliches Gehalt. Vgl. Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 113.

[39] Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 144–159, S. 274; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 104–116; Heymann, Claude, Les chantres de la campagne alsacienne: Une profession mal connue, in: Archives juives 2/33 (2000), S. 21–28.

[40] Vgl. Aufstellung der jüdischen Kultusbeamten im Departement Moselle, 6.3.1834, in: ADM (Archives Départementales de la Moselle), V152.

[41] Vgl. ebd.; vgl. Brief des Metzer Konsistorium an den Präfekten in Metz, 25.11.1833, in: ADM V152; Brief des Kultusministers an den Präfekten in Metz, 21.1.1834, in: ADM V152.

[42] Vgl. Brief des Präfekten in Metz an das Konsistorium, 13.2.1834, in: ADM V152.

[43] Vgl. Halphen, Recueil des lois, S. 132; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 116.

[44] Vgl. Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 104–108; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 113. Das Zentralkonsistorium schätzte die jüdischen Kultuskosten 1831 auf 100.000 Francs, forderte 85.000 und bekam 60.000 bewilligt. Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 255f.

[45] Vgl. Brief des Präfekten in Metz an den Kultusminister, 6.3.1834 und 21.12.1838, in: ADM V 152; Brief des Kultusministers an den Präfekten in Metz, 9.1.1836, in: ADM V152.

[46] Vgl. Meyer, Présentation historique, S. 20; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 116; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 113.

[47] Vgl. dazu die Gesuche in: ADM V152.

[48] Vgl. die diesbezüglichen Dokumente, 1861–1870, in: ADM V152.

[49] Vgl. Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 133; Meyer, Présentation historique, S. 19f.

[50] Vgl. Brief des Kultusministers an den Präfekten in Metz, 3.8.1859, in: ADM V156.

[51] Vgl. Caron, La mémoire israélite, S. 27; Meyer, Survol historique, S. 17f; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 137f.

[52] Die Reformbewegung ist allerdings nicht als reine Reaktion auf die langsame Emanzipation zu begreifen. Vgl. Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 252–259.

[53] Vgl. Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 39, Marx, Geschichte der Juden im Saarland, S. 123; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 255–302.

[54] Vgl. Heyen, Aufklärung, S. 52; Löwenstein, Jüdisches religiöses Leben, S. 220; Kastner, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 39f; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 273–285.

[55] Widerstand gab es gegenüber gemischten Chören. Vgl. Marx, Geschichte der Juden im Saarland, S. 130–132; Zittartz-Weber, Zwischen Staat und Religion, S. 280–283.

[56] Der in Metz geborene Olry Terquem gehörte zu den führenden Köpfen der Reformer und veröffentlichte in Metzer Zeitungen seine Ideen, die von der Verlegung des Sabbats auf den Sonntag bis zur Abschaffung der Beschneidung reichten. Vgl. Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 123f; Benbassa, Histoire des Juifs, S. 147f; Roos, Les Juifs dans le Nord-est, S. 63f; Cahen, Les Juifs lorrains, S. 116–118; Meyer, Survol historique, S. 15.

[57] Vgl. Cahen, Les Juifs lorrains, S. 116; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 124–126; Roos, Les Juifs dans le Nord-est, S. 63; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 290–297.

[58] Vgl. Meyer, Survol historique, S. 9–15; Cahen, Les Juifs lorrains, S. 118; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 123f.

[59] Vgl. Meyer, Présentation historique, S. 23; Meyer, Remarques, S. 24–31; Meyer, Survol historique, S. 14; Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 205, 367–386; Becker, De la Révolution, S. 50.

[60] Vgl. Neher-Bernheim, Documents inédits, Bd. 2, S. 368–371. Beispielsweise berichtete der Mediziner Robert Debré, dessen Vater zeitweise als Rabbiner in Sedan tätig war, dass der Sabbat und die Nahrungsgesetze gewissenhaft eingehalten wurden, vgl. Becker, De la Révolution, S. 57.

[61] Vgl. Cahen, Les Juifs lorrains, S. 186; Urbah, Le contrôle de l’administration, S. 105; Uhry, Recueil des lois, S. 9–19.

[62] Vgl. Benbassa, Histoire des Juifs, S. 148; Cahen, Les Juifs lorrains, S. 120; Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 129–139.

[63] Vgl. Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 130–136; Meyer, Présentation historique, S. 24.

[64] Die Juden, die das Religionsverständnis der Zuwanderer eventuell verstanden hätten – die sozialen Eliten – optierten für Frankreich. Vgl. Lang; Rosenfeld, Histoire des Juifs en Moselle, S. 139; Meyer, Survol historique, S. 17; Dienemann, Die jüdische Gemeinde, S. 81–84.


Für das Themenportal verfasst von

Stephanie Schlesier

( 2008 )
Zitation
Stephanie Schlesier, Das religiöse Leben der jüdischen Gemeinde in Lothringen und der preußischen Rheinprovinz im 19. Jahrhundert, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2008, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1683>.
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