Politische „Säuberung“ von Nationalsozialist:innen in der Schweiz (1945–1946): Logiken und Funktionen von Ausschaffungen

Der vorliegende Essay betrachtet die Eigenheiten der politischen „Säuberung“ nach dem Zweiten Weltkrieg in der Schweiz und ordnet sie in einen gesamteuropäischen Kontext der deutschen Entnazifizierung und französischen „épuration“ ein. Er verdeutlicht zum einen die Logiken, denen die Ausmerzung des Nationalsozialismus in einem Land folgte, das von einer Einverleibung in den nationalsozialistischen Machtapparat verschont geblieben war. Zum anderen beleuchtet der Beitrag, wie innen- und außenpolitisches Taktieren in die Schweizer „Säuberungspolitik“ hineinspielte und sich mit Momenten der Vergeltung verband. Die damaligen Auseinandersetzungen entfalteten sich geradezu zu einer nationalen Bewährungsprobe. Ausschaffungen von Nationalsozialist:innen erfüllten vor dem Schweizer Nachkriegskontext eine doppelte Funktion: Sie schufen einerseits eine Möglichkeit, um mit diskreditierten NS-Anhänger:innen abzurechnen und dem Unmut in der Bevölkerung Luft zu machen. Andererseits dienten sie dazu, Vorwürfe der nationalsozialistischen Verstrickung zurückzuweisen, die nach dem Zweiten Weltkrieg von innen und außen gegen die Schweiz erhoben wurden.

Politische „Säuberung“ von Nationalsozialist:innen in der Schweiz (1945/46): Logiken und Funktionen von Ausschaffungen[1]

Von Nicolas Blumenthal

Inmitten der europäischen „Säuberungswellen“ setzte auch in der vom Krieg verschont gebliebenen Schweiz unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eine Phase der Abrechnung mit Anhänger:innen des untergegangenen nationalsozialistischen Regimes ein.[2] Dieser „Moment 1945“, der eine Art europäische Schicksalsgemeinschaft traumatischer Kriegserfahrungen erzeugte,[3] entfaltete in der Schweiz eine eigene Dynamik. Welchen Logiken folgte die Ausmerzung des Nationalsozialismus in einem Land, das von einer Einverleibung in den nationalsozialistischen Machtapparat verschont geblieben war? Welchen Personen ließ sich der Stempel des Verrats überhaupt aufdrücken, zumal die Schweiz – zumindest in der Selbstwahrnehmung – aus tapferen, wehrhaften Bürgerinnen und Bürgern bestand, denen sie es verdankte, den Zweiten Weltkrieg unversehrt überstanden zu haben?

Der Beschluss des Zürcher Regierungsrates vom 28. Juni 1945 steht exemplarisch für eine Reihe administrativer Entscheidungen, im Zuge derer Schweizer Behörden in den beiden ersten Nachkriegsjahren über 3.300 als Nationalsozialist:innen verdächtige Personen im Namen der nationalen Sicherheit, Ruhe und Ordnung aus der Schweiz auswiesen, ohne dass eine Sanktionierung durch Gerichte erfolgte.[4] Der Essay betrachtet die Eigenheiten der politischen „Säuberung“ in der Schweiz und ordnet sie in einen gesamteuropäischen Kontext der deutschen Entnazifizierung und französischen épuration ein. Er verdeutlicht, wie innen- und außenpolitisches Taktieren in die „Säuberungspolitik“, die sich zur nationalen Bewährungsprobe entfaltete, hineinspielte und sich mit Momenten der Vergeltung verband. Sich innerhalb eines Europas, in dem der Nationalsozialismus nach und nach ausgetilgt wurde, als antinazistische Kraft zu positionieren, erlangte höchste Priorität, um Vorwürfe pronazistischer Gesinnung zurückzuweisen und gute Beziehungen zum Ausland wiederherzustellen. Geprägt von den Lockerungen und Amnestien, die spätestens ab dem Ende der 1940er-Jahre in ganz Europa auf der Tagesordnung standen, verlor die „Säuberungsdebatte“ nach anfänglichem Aufwind auch in der Schweiz wieder schnell an Brisanz. Überschattet vom „kommunistischen Gespenst“, das der Kalte Krieg in Westeuropa heraufbeschwor, geriet die Thematik der „Säuberung“ zunehmend in Vergessenheit.

Formen und Ziele der „Säuberungen“

Der allgemeine Ruf nach Gerechtigkeit und Abrechnung, der sich mit der Aussicht auf eine Niederlage Deutschlands im Zweiten Weltkrieg einstellte, führte nicht überall zu einheitlichen Vorgehensweisen. Je nach Erfahrung und Erinnerung von Krieg, Okkupation, Unterwerfung oder Verschonung variierten Ausmaß, Ablauf und Form der europäischen „Nachkriegssäuberungen“ sehr stark. Sie richteten sich sowohl gegen Nationalsozialist:innen als auch gegen Mitläufer:innen und reichten von der gerichtlichen Verurteilung von Kriegsverbrecher:innen und hohen NS-Funktionär:innen bis zu gewalttätiger Lynchjustiz und administrativen Vorkehrungen, die für Tausende soziale Ächtung und den Verlust ihrer beruflichen Stellung bedeuteten.[5]

In Deutschland zielte die alliierte Besatzungspolitik darauf ab, den Nationalsozialismus auszulöschen. Um ein Wiederaufleben zu verhindern, sollte er im Keim erstickt werden, indem Kriegsverbrecher:innen abgeurteilt, potenziell gefährliche Deutsche interniert und kompromittierte Personen aus politischen Ämtern, wirtschaftlichen Schlüsselpositionen und dem öffentlichen Leben entfernt wurden. In der Praxis verlief die Entnazifizierung in den Besatzungszonen hingegen sehr unterschiedlich. Pauschale Entlassungen und Berufsverbote, mit denen die Amerikaner das Land zu demokratisieren beanspruchten, zeigten sich als längerfristig nur schwer durchführbar, weil sie Personalmangel und Unmut in der deutschen Bevölkerung hervorriefen. Statt solcher Maßnahmen gab es in der britischen und französischen Zone, die auf eine allgemeine Registrierungspflicht verzichteten, pragmatischere Lösungen. Die französische Besatzungsmacht richtete ihr Augenmerk stärker auf deutsche Kriegsentschädigungen zum Wiederaufbau Frankreichs, während die Briten weniger konsequent entnazifizierten und etwa Wirtschaftsbereiche verschonten, die für ihre Besatzungspolitik wichtig waren. Internierungen fanden in allen vier Zonen statt, trafen Personen unter sowjetischer Besatzung jedoch am härtesten. Deren Ziel bestand in einer Umstrukturierung der Gesellschaft. Dafür nahm der sowjetische Geheimdienst neben NS-Funktionseliten und Kriegsverbrechern auch mutmaßliche Regimegegner:innen in Gewahrsam. Die Folge waren 122.671 Verhaftete, von denen knapp 43.000 starben und je nach Schätzung zwischen 12.770 und 25.000 zur Verrichtung von Zwangsarbeit in die Sowjetunion deportiert wurden.[6] Dass rund 53.000 von den insgesamt 55.000 denazifizierten Beamten in der BRD aber bereits ab 1951 wieder in den Staatsdienst zurückkehren oder eine Rente beziehen konnten, war bezeichnend für die nur vorübergehende Anstrengung in Westdeutschland, leitendes Staatspersonal durch „Anti-Nazis“ und „Nicht-Nazis“ zu ersetzen.[7]

In befreiten Gebieten wie Frankreich, Belgien, Dänemark, Norwegen oder den Niederlanden gestaltete sich die Situation nochmals etwas anders. „Säuberungsbestrebungen“ richteten sich namentlich gegen die „Landesverräter“, die mit den nationalsozialistischen Besatzern wirtschaftlich, politisch, militärisch oder polizeilich kollaboriert und somit ihre Nation hintergangen hatten. In einer Mischung aus Rache und Gerechtigkeitssinn sollte die Erinnerung an das Joch der Fremdherrschaft abgeschüttelt werden. Die Zerschlagung übriggebliebener nationalsozialistischer Strukturen und Organisationen bildete in den betroffenen Ländern die Voraussetzung, um die Vergangenheit zu bewältigen und sich mit einer „gereinigten“ Gesellschaft – einschließlich der umerzogenen und wiedereingegliederten ehemaligen Kollaborateur:innen – der erfolgreichen Gestaltung der Nachkriegsordnung zu widmen.[8]

Mit rund 25.000 Mitgliedern, von denen 2.400 der NSDAP-Landesgruppe angehörten, hatte die Deutsche Kolonie in der Schweiz 1942 ihren Höchststand erreicht. Die vom Bundesrat verfügten Ausschaffungen lassen zumindest ansatzweise erkennen, dass Personen aus verschiedenen sozialen Schichten – vom Kaufmann bis zur Hausfrau, vom Coiffeur bis zum Arzt oder Chemiker und von der Büro- und Konsulatsangestellten bis hin zum Universitätsprofessor – in den Partei- und Organisationsfunktionen vertreten waren.[9] Die NS-Organisationen, die ausschließlich Auslandsdeutschen offenstanden,[10] vermochten angesichts der ausgebliebenen Okkupation hingegen zu keinem Zeitpunkt ihrer Existenz eine Führungsrolle in der Schweiz zu übernehmen. Folglich richtete sich die Abrechnung mit Nationalsozialist:innen nach Kriegsende hauptsächlich gegen Mitglieder marginaler Gruppen, deren Ausschaffung das Funktionieren der Gesellschaft nicht wesentlich zu beeinträchtigen drohte.[11] Auch war die Schweiz infolge ihrer intakten Wirtschaft und Institutionen nicht auf eine Reintegration „gesäuberter“ Personen angewiesen, wie sie in vielen europäischen Ländern für den Wiederaufbau benötigt wurden.[12] Es wäre unverhältnismäßig, die Tragweite der politischen „Säuberung“ in der Schweiz mit der épuration in Frankreich zu vergleichen (die eine halbe Million Französinnen und Franzosen betraf, nahezu 100.000 Bürger:innen zivile und politische Rechte entzog und im Zuge derer zu den 40.000 Gefängnisstrafen über 10.000, davon 9.000 ohne Gerichtsurteil, hingerichtete Personen hinzukamen)[13] oder mit der Entnazifizierung Deutschlands, das sich mit achteinhalb Millionen ehemaligen NSDAP-Mitgliedern konfrontiert sah.[14]

Mit ihrer Ausschaffungspraxis betraten Schweizer Behörden nach 1945 aber keineswegs Neuland. Aus historischer Perspektive lassen sich Ausschaffungen als soziale, kulturelle und politische Praxis betrachten, die zu unterschiedlichen Zeiten von Staaten und Menschen in Machtpositionen gegen verschiedene Bevölkerungsgruppen angewandt wurde, die sie als störend klassifizierten.[15] Die Ausschaffung von Nationalsozialist:innen Mitte des 20. Jahrhunderts lässt sich demnach in eine jahrhundertelange Kontinuität des Umgangs von Staat und Behörden mit „unerwünschten Fremden“ in der Schweiz einschreiben. Es ist eine Geschichte von Ausgrenzungen, die sich bis auf die „Heimschaffung“ von Armen im 15. Jahrhundert zurückführen lässt[16] und in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Ausschaffungsregime hervorbrachte, das zunehmend Geflüchtete ins Visier nahm.[17] Konkreter lässt sich die „Säuberung“ von ehemaligen Anhänger:innen des NS-Regimes in die gegen politisch verdächtige Personen gerichteten Ausschaffungen einreihen, wie sie in der Schweiz etwa gegen mutmaßliche Anarchisten und Sozialisten im 19. Jahrhundert oder gegen Kommunist:innen während und nach dem Landesstreik von 1918 erfolgten.[18]

Mit dem Einläuten des Kriegsendes riefen besonders sozialdemokratische und kommunistische, aber auch linksliberale Zeitungen dazu auf, kompromittierte Deutsche in der Schweiz zur Rechenschaft zu ziehen. Alsbald fanden sich Anhänger:innen linker Parteien auch in öffentlichen Kundgebungen zusammen, um deren Ausschaffung einzufordern. Vereinzelt kam es bei Straßentumulten auch zu Ausschreitungen und Sachbeschädigungen.[19] Zusätzlich zu solchen öffentlichen „Säuberungsrufen“ mehrten sich auf dem politischen Parkett Stimmen, die auf die begrenzte Geduld der Bevölkerung hinwiesen. „Nazis und Faschisten, die auf den Ausweisungslisten stehen“, würden – so die Monierung des Zürcher Kantonsrats Alfred Weiß von der kommunistischen Partei der Arbeit (PdA) – immer noch in Schweizer Betrieben arbeiten und „stolzieren immer noch auf unseren Straßen herum“.[20] In mehreren Kantonen setzten, zum Teil als parlamentarische Gremien, einberufene „Säuberungskommissionen“ die zuständigen Ausschaffungsbehörden unter Zugzwang, schnell und gründlich vorzugehen. Diese Kontrollorgane erinnerten an die commissions d’épuration, die im befreiten Frankreich ins Leben gerufen worden waren, um den ausartenden Vergeltungsschlägen eine rechtsstaatliche Richtung zu geben. Die „Nachkriegssäuberung“ entfaltete ein ausgesprochenes Misstrauensklima. Es erschienen Listen in Zeitungen, in denen Befürworter:innen der „Säuberung“ unter Angabe der ausgeübten NS-Funktionen die Wohnorte und Namen mutmaßlicher Nationalsozialist:innen preisgaben, die sie aus der Schweiz entfernt sehen wollten.[21] In Zürich übermittelte die Polizeidirektion der Presse außerdem monatlich eine Liste mit den Personen, die aus der Schweiz ausgeschafft worden waren.[22]

Obgleich sich die politische „Säuberung“ nach Kriegsende für viele Schweizer:innen als Ventil anbot, um dem angestauten Unmut gegen das nationalsozialistische Regime Luft zu machen, konnten Politik und Behörden eine unkontrollierte Lynchjustiz, wie sie in Frankreich während und nach der Befreiung in voller Brutalität zuschlug, verhindern. Sogenannte „wilde Säuberungen“, zu deren Sinnbild die kahl geschorenen Französinnen wurden, die für ihre Beziehungen mit deutschen Besatzern öffentlich angeprangert und gedemütigt wurden, blieben in der Nachkriegsschweiz aus.[23]

Nationalsozialistische Gefährder:innen als ausländisches Problem

Wesentliche Unterschiede zeichneten sich auch bei gerichtlichen Prozessen sowie den darin angeklagten Täter:innen ab. Im besetzten Deutschland und in den befreiten Ländern Europas gab es zum Teil umfangreiche gerichtliche Verhandlungen wie etwa die Nürnberger Prozesse, bei denen Hauptkriegsverbrecher und hohe NS-Funktionäre vor ein internationales Militärtribunal gestellt wurden. In Frankreich kam es zu zahlreichen Prozessen gegen Kollaborateur:innen durch die Haute Cour de justice sowie kleinere Cours de justice und Chambres civiques.[24] Demgegenüber hatte die Schweiz unter ihren Bürger:innen scheinbar nur „einige wenige ‚Gefallene‘ in einem Heer von Kampfbereiten“ zu verzeichnen.[25] Dank der großen Mehrheit von Widerständigen hatte Hitler-Deutschland die Schweiz nicht angegriffen. So lautete zumindest der zeitgenössische Konsens, der den Zweiten Weltkrieg entgegen allen europäischen Erlebnissen von bewaffnetem Konflikt, Kollaboration und Völkermord als Schweizer Erfolgsgeschichte deutete. Das Bundesgericht verurteilte zwischen 1946 und 1948 zwar 99 Schweizer Sympathisanten des Nationalsozialismus, die wegen unerlaubten Nachrichtendienstes, politischen Verrats oder fremder Militärdienste die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdet hatten. Als „Schande der Nation“ wurden außerdem die Unterzeichner der sogenannten Eingabe der 200 gebrandmarkt. 173 Rechtsbürgerliche aus Wissenschaft, Militär, Politik und Wirtschaft hatten Mitte November 1940 eine Petition eingereicht, die eine stärkere Anpassung an das nationalsozialistische Deutschland verlangte. Trotz des Skandals um die „Unschweizerischen“ blieb eine tiefgreifende innerschweizerische „Säuberung“ von Politik und Beamtentum hingegen zu Gunsten behördlicher Kontinuitäten über den 8. Mai 1945 hinaus aus.[26] Mit dem Verlust des Bürgerrechts traf die „Säuberung“ aber auch einige Schweizer:innen hart. Zwischen 1943 und 1947 bürgerten die Bundesbehörden 51 Personen aus, die mit dem Nationalsozialismus sympathisiert hatten oder wegen Spionagedelikten belangt worden waren und deswegen als „illoyal“ galten.[27] Empörung über verfehlte Maßnahmen „gegen die einheimischen Nachbeter der Nazis und Faschisten, die diesen Steigbügeldienste“ geleistet hätten und nun „von einer ungeschriebenen Amnestie“ profitierten, machte sich vereinzelt auch nach Beendigung der „Säuberungsaktion“ bemerkbar.[28]

Die „Säuberung“ richtete sich gegen die in der Schweiz lebenden Deutschen, die dem nationalsozialistischen Netzwerk angehört hatten. Gemäß vorherrschender Schweizer Maxime sollten, wie die Ausführungen des Zürcher Regierungsrates vor Augen führen, all jene ausgeschafft werden, bei denen angenommen werden durfte, dass sie sich im Angriffsfall auf die Seite Deutschlands gestellt hätten. Aus einem verklärenden Geschichtsbild heraus, das die jüngste Vergangenheit nationalsozialistischer Verstrickung ausklammerte, beschränkte sich das Problem nationalsozialistischer Gefährder:innen in erster Linie auf eine ausländische „5. Kolonne“ [29]. Antidemokratische Strömungen verkörperten aus helvetischer Wahrnehmung etwas „Unschweizerisches“. Diesem Übel hatten einzelne Eidgenoss:innen zwar nachgegeben, die Wehrgemeinschaft als Ganze hatte es jedoch nicht zu erschüttern vermocht. Diese Sichtweise teilte auch Ernst Boerlin, als er den Schweizer Bundesrat am 5. Juni 1945 mit einer Motion dazu aufforderte, Parlament und Volk über „Umtriebe ausländischer und vom Ausland abhängiger antidemokratischer Organisationen und Personen“ Auskunft zu geben.[30] Vergleichbare Denkmuster offenbarten sich nach 1945 auch im kriegsverschonten Schweden, wo Nazi-Organisationen keinen beträchtlichen politischen Einfluss ausgeübt hatten und folglich keine Kollaborateur:innen vor Gericht gestellt wurden. Auch hier hielt der Nimbus des erfolgreichen Widerstands dazu an, den Nationalsozialismus als etwas „Ausländisches“ abzutun. Schließlich sollten die von Schwed:innen erbrachten Leistungen und der während des Zweiten Weltkriegs geführte Neutralitätskurs nicht in Abrede gestellt werden. Die kommunistische Gegenerzählung, in der eine „Säuberung“ schwedischer Institutionen verlangt wurde, fand nur bedingt Gehör. Schwed:innen, die dem Nationalsozialismus nahegestanden hatten, gerieten zwar in Verruf und mussten nach 1945 mit Stigmatisierungen rechnen. Folgenreiche politische oder rechtliche Maßnahmen blieben trotz vereinzelter Untersuchungen beim Militär und in der öffentlichen Verwaltung aber weitgehend aus. Während die politische Führungsriege eine schwedische „Säuberung“ für überflüssig erachtete, beschloss die Schweiz, das „ausländische Problem“ außer Landes zu schaffen.[31]

Es waren zwar unterschiedliche Kategorien von Personen, die in ehemals besetzten Ländern wie Frankreich und der Schweiz bestraft wurden, aber mit der ähnlichen Funktion, einen Widerstands-Mythos zu konstruieren und zu verfestigen. Während sich das Bild vom einheitlichen Widerstand in den Niederlanden durchsetzte, gab es in Frankreich konkurrierende Erinnerungen bei Gaullist:innen und Kommunist:innen, die die Deutung der jüngsten Vergangenheit für sich beanspruchten. Auch entfachte die Schweizer „Säuberungsdebatte“ einen regelrechten Kampf zwischen linksgerichteten und bürgerlichen Parteien um den Geltungsanspruch in der Nachkriegsordnung. Die Positionierung zur Ausschaffung von Nationalsozialist:innen gab nach 1945 insbesondere der politischen Linken die Gelegenheit, sich als Antinazis hervorzutun und das bürgerliche Lager durch Vorwürfe nazifreundlicher Gesinnung zu diskreditieren. Ähnlich trieb die Kommunistische Partei Frankreichs den Widerstands-Mythos voran, um die antifaschistische Vorreiterrolle der Arbeiterklasse zu unterstreichen, die dem kollaborierenden Bürgertum entgegengehalten hätte. Das Narrativ der Widerständigkeit war kein einheitliches; es erlaubte in seinen spezifischen nationalen Ausformungen aber länderübergreifend, traumatisierende und demütigende Erfahrungen von Okkupation, aber auch dunkle Kapitel von Kollaboration und Anpassung zu Gunsten eines positiven Selbstbildes zu verdrängen, das einigend wirkte.[32]

Ausweg aus dem Dilemma nationalsozialistischer Anpassung

Schweizer Behörden definierten die administrative Ausschaffung von unter Verdacht stehenden Deutschen nicht als Strafe, sondern als „Maßnahme des staatlichen Selbstschutzes“. Der politische Kurs der Zurückhaltung, den die Schweiz vor 1945 gegenüber Anhänger:innen des NS-Regimes verfolgt hatte, entbehrte nun jeglicher Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung, wie sie etwa gegen Mitglieder verbotener Organisationen möglich gewesen wäre. Die 1931 eingerichtete Auslandsorganisation der NSDAP (AO) hatte das Ziel der systematischen Erfassung und Gleichschaltung aller Reichsdeutschen im Ausland und bereits in den frühen 1930er-Jahren einen Ableger in der Schweiz gefunden. Unter dem Landesgruppenleiter Wilhelm Gustloff bildete sich ein beachtliches landesweites Netzwerk von Ortsgruppen, Stützpunkten und Zellen heraus, denen zahlreiche Unterorganisationen wie etwa die NS-Sportsgruppen, die Hitlerjugend, die NS-Frauenschaft oder die Deutsche Arbeitsfront angegliedert waren. NS-Organisationen genossen in der Schweiz weitgehende Freiheiten, solange sie sich an die Vorschriften des Gaststaates hielten. Das Spitzelgesetz von 1935 und die Demokratieschutzverordnung von 1938 hatten den Staatsschutz sukzessive erweitert. In diesem Sinne hatten Polizeibehörden wiederholt Veranstaltungen von Nationalsozialist:innen überwacht, Redeverbote erteilt, verdächtige Personen beobachtet, deren Häuser durchsucht und – wie im Fall Gustloffs – deren Post überwachen lassen. Bereits 1932 hatte der Bundesrat das Tragen von Parteiuniformen verboten, ab 1935 waren Veranstaltungen nur noch in geschlossenen Rahmen erlaubt, und von 1940 an bedurften sie der polizeilichen Genehmigung. Der Schweizer Sicherheitsapparat hatte also nicht ausnahmslos weggeschaut. Behörden hatten aber zumindest wiederholt ein Auge zugedrückt, um Hitlerdeutschland nicht zu verärgern. Das Verbot der Landes- und Kreisgruppenleitung, das 1936 nach Gustloffs Ermordung ausgesprochen worden war, wurde gekonnt umgangen, indem die NSDAP-Landesgruppe wenige Monate später de facto der Gesandtschaft in Bern angegliedert und somit der Leitung von Freiherr von Bibra unterstellt wurde, ohne dass die Schweiz interveniert hätte.[33] Auch dass es am 4. Oktober 1942 12.000 Nationalsozialist:innen möglich gewesen war, sich angesichts des Reichserntedankfests in Zürich-Oerlikon zu einer Massenveranstaltung einzufinden, hatte den anpassungsfreundlichen Kurs der Schweiz zum Ausdruck gebracht.[34] Dieser Umgang mit Nationalsozialist:innen im Inland war symptomatisch für die direkte und indirekte Kooperation der Schweiz mit dem NS-Regime, die die Debatten über Raubgold, nachrichtenlose Vermögen und die restriktive Schweizer Flüchtlings- und Judenpolitik im Rahmen der historischen Aufarbeitung in den 1990er-Jahren ans Licht brachten.[35]

Bemerkenswert ist, dass der Nationalsozialismus exakt in jenem Augenblick als Gefahr für die Schweiz heraufbeschworen wurde, als seine reale Bedrohung durch den Zusammenbruch des NS-Regimes merklich schwand. Bis zum Kriegsende hatten Politik und Sicherheitsbehörden das Risiko nationalsozialistischer Organisationen in der Schweiz dementiert und aus Angst vor deutschen Vergeltungsmaßnahmen stillschweigend geduldet.[36] Indem Bund und Kantone der Ausschaffung ihren Strafcharakter absprachen und sie als Maßnahme für die nationale Sicherheit etikettierten, ließ sich der von Betroffenen gegen die Ausschaffung vorgebrachte Einwand, sie hätten als Mitglieder von legalen politischen Organisationen gegen keinerlei Gesetze verstoßen, zurückweisen. Die administrative Ausschaffungspraxis machte die Schweiz für den zeitgenössischen antinazistischen Konsens in Europa anschlussfähig. Dabei kam ihr eine doppelte „Reinigungsfunktion“ zu: die Gesellschaft von Nationalsozialist:innen zu „säubern“, um sich selbst vom so gefürchteten „Vorwurf der profaschistischen Einstellung“ [37] reinzuwaschen.

Logiken und Defizite der Schweizer Administrativjustiz

Die Ausschaffung einer deutschen Staatsangehörigen, die seit 1933 in der Schweiz lebte, schätzte der Zürcher Regierungsrat nicht als Härtefall ein. Ihr Rekursschreiben ging folglich Ende Juni 1945 mit dem Antrag auf Ablehnung nach Bern. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP-Landesgruppe Schweiz, die sie mit Beiträgen finanziert hatte, und wegen des Kontakts zu führenden Nationalsozialisten wie Reichsminister Rudolf Heß stuften die Behörden sie als potenzielle Gefährderin ein, als eine der „getreuen Deutschen“, bei denen der „Geist des Führers in den Herzen […] weiterleben“ würde.

Den Grundstein für eine politische „Säuberung“ der Gesellschaft legte der Bundesrat, als er am 1. Mai 1945 die NSDAP-Landesgruppe Schweiz auflöste und sämtliche ihr angeschlossenen Organisationen verbot. Als der Waffenstillstand in Deutschland am 8. Mai 1945 wirksam wurde, führte die Politische Polizei in der Schweiz landesweit die ersten großangelegten Hausdurchsuchungs- und Fahndungsaktionen durch. Noch am selben Tag verfügte der Bundesrat die ersten 26 Ausschaffungen gegen verdächtige nationalsozialistische Funktionär:innen, gefolgt von weiteren 270 bis Ende des Monats.[38] Erste Ausschaffungen durch die Kantone, wie sie die Zürcher Regierung am 9. Juni 1945 gegen die o.g. Frau und 94 weitere Parteimitglieder verfügte, ließen nicht lange auf sich warten. Erst am 16. Juli 1945, also nachdem Bund und Kantone bereits zahlreiche Ausschaffungen nach eigenem Ermessen verfügt hatten, erließ das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien zur Ausschaffung deutscher Staatsangehöriger. Breit gefasste Gesetzesgrundlagen und eine schwammige Richtschnur räumten den zuständigen Behörden weiterhin großen Handlungsspielraum ein und machten die Ausschaffungspraxis anfällig für Willkür.

Zum einen gestand Art. 70 der Bundesverfassung von 1874 dem Bundesrat „das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen“.[39] Das „Ausländergesetz“ von 1931, das Ausdruck eines sich seit den 1920er-Jahren immer weiter raffinierenden antimigrantischen Abwehrapparats war,[40] räumte den kantonalen Behörden zudem die Kompetenz ein, Nicht-Staatsangehörige auszuschaffen, die das „Gastrecht missbraucht“ und somit ihr Bleiberecht verwirkt hatten. Ähnlich wie in Deutschland schufen Schweizer Behörden 1945 verschiedene Kategorien von Belasteten, die für die „Säuberung“, sprich für eine Ausschaffung, in Frage kamen. Mit den „schwersten Fällen“ sollte sich der Bundesrat befassen. Angehörige der SS, SA, SD oder der Gestapo zählten ebenso dazu wie Deutsche, die unerlaubt Nachrichtendienst betrieben, leitende Funktionen ausgeübt oder sich aktiv in NS-Organisationen beteiligt hatten. Ferner sollten auch solche Personen das Land verlassen, die Propaganda betrieben, der Schweiz gedroht oder sich abschätzig über sie geäußert hatten. Um eine umfassendere „Säuberungsaktion“ zu gewährleisten, legten Behörden die Gummiparagraphen des „Ausländergesetzes“ so aus, dass sie politische Ausschaffungen, die zuvor dem Bund vorbehalten gewesen waren, auch durch die Kantone zuließen. Faktisch wurde damit eine Art Schlupfloch geschaffen, um Mitglieder der NSDAP und von Sportgruppen sowie andere vermeintlich aktive Nationalsozialist:innen loszuwerden, die als unerwünscht galten, für die eine Ausschaffung nach Art. 70 aber nicht begründet werden konnte.[41]

Der hier betrachtete Zürcher Regierungsratsbeschluss ist besonders aussagekräftig, da er über solche Kategorien und Kriterien hinaus auf die übergeordneten Absichten hinweist, die Schweizer Behörden mit einer „Säuberung“ verfolgten. Erstens ging es aus innenpolitischer Sicht darum, zu verhindern, dass der Nationalsozialismus in der Schweiz als Untergrundbewegung weiterexistieren konnte. Demonstrationen und antinazistische Aufrufe zeigten, dass die weitere Anwesenheit belasteter Nationalsozialist:innen in breiten Bevölkerungskreisen unerwünscht war. Demnach wirkte die „Säuberung“ auch als Akt staatlicher Selbstvergewisserung, für „Ruhe und Ordnung“ im eigenen Hoheitsgebiet sorgen zu können. Was noch wichtiger erschien, war, zweitens, das zukünftige Image der Schweiz im Ausland. Angesichts der „Säuberungsmission“, die nach 1945 ganz Europa ergriff, durfte die Eidgenossenschaft, wie der sozialdemokratische Kantonsrat Karl Baur das Hauptziel der „Säuberung“ auf den Punkt brachte, „nicht zum ‚Schongebiet der Nazigangster und Henkersknechte‘ werden“.[42] Das Verhältnis zu anderen Staaten nicht zu beeinträchtigen, galt als oberstes Gebot, um günstige außenpolitische und wirtschaftliche Beziehungen für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Das erforderte vorsichtiges Taktieren. Schließlich wollte die Schweiz nicht nur zu den Alliierten, sondern auch zum deutschen Nachbarn ein gutes Verhältnis pflegen. Besorgt um die zukünftige Stellung der Schweiz in Europa, kritisierte der stellvertretende Chef der Polizeiabteilung, Robert Jezler, deshalb bereits Mitte Oktober 1945, dass zu strenge, teils nicht verantwortbare „Säuberungsmaßnahmen“ der Kantone die Beziehungen der Schweiz mit der künftigen Regierung Deutschlands beeinträchtigen könnten. Nach anfänglicher Bestrebung, bei der „Säuberung“ Durchsetzungsvermögen zu demonstrieren, stellte sich zumindest bei den Bundesbehörden deshalb sehr schnell die Absicht zur Lockerung ein.[43]

Beim Entscheid, Nationalsozialist:innen auszuschaffen, haben wohl Druck der Bevölkerung, Vergeltungsdrang, ein gewisser Gerechtigkeitssinn sowie die Absicht, einen „verspäteten Tatbeweis“ an die Alliierten zu liefern, eine Rolle gespielt. Zwar erkannten die Behörden die Härte an, die eine Ausschaffung in die Trümmer Deutschlands für Betroffene bedeuten konnte. Dennoch griffen sie gerade zu Beginn bewusst rigoros durch, um ein Exempel zu statuieren, was zumindest rückblickend auch fehlerhafte und ungerechte Entscheide nach sich zog. Gleichzeitig muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Ausschaffung bei rund einem Drittel nicht vollzogen wurde[44] – sei es, weil Betroffene glaubhaft machen konnten, einer NS-Organisation unter Druck beigetreten zu sein, oder weil ihre Ausschaffung aufgrund von Krankheiten oder ihres Alters nicht verantwortet werden konnte. Eine gebürtige Schweizerin konnte unter Umständen einer Ausschaffung entgehen, wenn sie die Behörden von ihrer Heimatverbundenheit überzeugte. Betroffene blieben aber oft dem Ermessen einzelner Beamter ausgesetzt, deren Entscheid wiederum maßgeblich davon abhing, ob sie beim Verbleib in der Schweiz eine Last für die staatliche Fürsorge bedeuten würden oder nicht.[45]

Bewährungsprobe bestanden?

Es geht hier nicht darum, ein moralisches Urteil darüber zu fällen, ob Ausschaffungen verdient waren oder nicht. Ebenso wenig soll die Existenz regimetreuer Nazis in der Schweiz verneint werden. Eine Perspektive, die den Blick auf Momente behördlicher Willkür richtet, vermag dennoch mehrere Problemfelder auszuleuchten. Bedenklich waren Ausschaffungen zumindest aus rechtsstaatlicher Sicht, wenn Verwaltungsbehörden sie lediglich aufgrund der Parteizugehörigkeit, auf der Basis von Vermutungen und ohne handfeste Beweise verhängten, wenn sie bei NSDAP-Mitgliedern aus Zeitersparnis auf Einvernahmen verzichteten oder wenn Ehefrauen und Kinder mit ausgeschafft wurden, obwohl sie selbst nicht als gefährlich eingestuft wurden. Ebenso absurd mutet es an, wenn Behörden die Internierung von Frauen und Kindern, deren Ausschaffung ins kriegsversehrte Deutschland nicht zumutbar war, als humanitären Akt hinstellten.[46]

In ihrem Schlussbericht brachte die Zürcher „Säuberungskommission“ die allgemeine Lage in der Schweiz nach etwas über einem Jahr zum Ausdruck. Die „Säuberung“ von den „Agenten der Urheber des Weltunglücks“ sei, so die Kommission, „streng und gründlich, aber ohne Verletzung des Rechtes und innert möglichst kurzer Frist durchgeführt“ worden. Die Maßnahmen könnten „daher auch von späteren Generationen verstanden und vor der Geschichte verantwortet werden“.[47] Im Großen und Ganzen fiel aus der Sicht der Politik und der Behörden die Bilanz in der Schweiz also positiv aus. Als weitere, erfolgreich bestandene Bewährungsprobe floss die „Säuberungsphase“ der unmittelbaren Nachkriegszeit in das bereits vorherrschende Narrativ des antinazistischen Widerstands mit ein. Dieses Geschichtsbild, das die Kriegs- und Nachkriegsereignisse im Antlitz von Neutralität und Widerstand als nationale Erfolgsgeschichte deutete, sollte noch bis in die 1990er-Jahre aufrechterhalten bleiben.[48]

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich eidgenössische und kantonale Behörden mit außenpolitischem Druck und einer skeptischen Öffentlichkeit konfrontiert sahen, die rücksichtsloses Durchgreifen erwartete. Mehrfach handelten überforderte und unvorbereitete Verwaltungsbehörden unter diesen Umständen in rechtsstaatlichen Grauzonen. Wie die Praxis des Kantons Zürich beispielhaft aufzeigt, wurden Nationalsozialist:innen, die sich als politisch unbelastet herausstellten, zum Teil aus anderweitigen Gründen ausgeschafft, etwa, weil sie Polizeibußen erhalten oder Steuern nicht bezahlt hatten oder aus öffentlichen Geldern unterstützt wurden.[49] Der Zweck solcher Ausschaffungen verliert zudem an Glaubwürdigkeit, wenn die Schweiz im gleichen Zeitraum, in dem sie „gefährliche“ Deutsche ausschaffte, neben französischen Kollaborateur:innen und italienischen Faschist:innen Dutzende Nationalsozialist:innen aufnahm, die auf der Flucht vor der Entnazifizierung in Deutschland waren – unter ihnen SS-Männer, Angehörige der Gestapo und ehemalige Aufseher in den Konzentrationslagern.[50] Nicht selten spielten auch Momente von Vergeltung in die offiziellen sicherheitspolitischen Begründungen der „Säuberung“ hinein, wenn Behörden über das Schicksal deutscher Staatsangehöriger entschieden. Sie nach Deutschland zurückzuschicken, bedeutete für einige eine Form ausgleichender Gerechtigkeit. Die Schweiz war einer nationalsozialistischen Besetzung entgangen. Derartige Ressentiments gegen verdächtige Deutsche ergaben sich nicht zuletzt aus der Zurückhaltung, zu der die Schweizer Bevölkerung bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs gegenüber nationalsozialistischen Personen und Organisationen angehalten gewesen war.[51]

Bereits am 25. Juli 1946 legte der Schweizer Bundesrat einen Tätigkeitsbericht über die von ihm vorgenommenen Ausschaffungen vor, mit dem er die „Säuberung“ für offiziell abgeschlossen erklärte.[52] Auch die Zeit danach sollte aber erneut vom Lauf der Ereignisse im übrigen Europa geprägt werden. Der Blick ins Ausland, wo Amnestien im Übergang der 1940er- zu den 1950er-Jahren nach und nach bei „Gesäuberten“ zu Strafmilderungen, Entlassungen aus Gefängnissen und Internierungslagern sowie zur beruflichen Wiedereingliederung führten, ließ auch die Schweiz über Lockerungen nachdenken. Anderswo in kriegsversehrten Ländern eine Voraussetzung für die Erstarkung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft, bedeutete die désépuration belasteter Personen für die größtenteils intakt gebliebene Schweiz zwar keine Notwendigkeit.[53] Dennoch konnte auf diese Weise belasteten ausländischen Spezialisten, die von politischem oder wirtschaftlichem Interesse waren, ein Aufenthalt erleichtert werden.[54]

Einreisesperren gegen „unerwünschte Ausländer:innen“ – unter ihnen nationalsozialistische Funktionseliten und bewaffnete Einheiten, die zum Teil auf Schwarzen Listen der Vereinten Nationen und Alliierten standen – wurden von den Bundesbehörden ab Mitte der 1950er-Jahre schrittweise aufgehoben oder vernachlässigt. Im Frühjahr 1954 wurde bei 660 Nationalsozialist:innen die Einreisesperre annulliert. Auch die während der „Säuberungsaktion“ verfügten Ausschaffungen sollten eingestellt werden können, sofern schweizerische Interessen bestanden. Persönliche Beziehungen und konkrete Interessen fanden dabei oft mehr Gewicht als der Vorbehalt, aktiv gewesene und schwer belastete Nationalsozialist:innen von den Lockerungen auszunehmen. So fand zum Beispiel der deutsche Chemiker und ehemalige Vorstandsmitglied der IG Farben, Heinrich Bütefisch, der als Kriegsverbrecher verurteilt worden war, in den 1950er-Jahren ohne Probleme den Weg in die Schweiz, wo er als Berater für die Holzverzuckerungs AG tätig war.[55] Dieser „milderen Praxis des Bundesrates“ folgten auch einzelne Schweizer Kantone. Verschiedentlich galten Personen, die einst wegen „Staatsgefährdung“ ausgeschafft worden waren, nunmehr als politisch Leichtbelastete, deren Wiedereinreise verantwortet werden konnte. Hingegen bedeutete die Aufhebung der Ausschaffung nicht zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, was die Lockerungsschritte für die Schweiz auch aus migrationspolitischer und ausländerrechtlicher Sicht unbedenklicher machte.[56]

Den Rahmen für Rehabilitierungen setzte nicht zuletzt die neue außenpolitische Konstellation mit dem Kalten Krieg, der die Aufmerksamkeit von einer „braunen“ hin zu einer „roten Gefahr“ verschob. Überall in Westeuropa, aber auch in skandinavischen Ländern wie Norwegen, Dänemark oder Schweden erlangte der Kampf gegen den Kommunismus höchste Priorität.[57] So wurden ausgerechnet Kommunist:innen, unter deren Ägide die antinazistische „Säuberung“ geführt worden war, kurz darauf zum neuen inneren und äußeren Feind in der Schweiz und in vielen weiteren Ländern Europas.[58]



[1] Essay zur Quelle: Beschluss des Zürcher Regierungsrates: Ausweisung von Ausländern (28.06.1945); [Transkript], in: Themenportal Europäische Geschichte, 2023, URL: <https://www.europa.clio-online.de/quelle/id/q63-78325>; „Ausschaffung“ ist eine Bezeichnung, die vor allem in der Schweiz geläufig ist. Sie meint im engeren rechtlichen Sinn eine Zwangsmaßnahme zur Vollstreckung einer sog. „Ausweisung“, der behördlichen Verfügung zum Verlassen des Landes. Eine betroffene Person wird demnach unter Anwendung von Zwang ausgeschafft, wenn sie ihrer Ausreisepflicht nicht („freiwillig“) nachkommt (Vgl. hierzu auch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, in: Bundesblatt 1/13 (1931), S. 425–434, bes. Art. 10 bis Art. 14). Um der problematischen Vorstellung einer „freiwilligen Ausreise“ entgegenzuwirken, die bei der Verwendung des Wortes „Ausweisung“ mitschwingt, fasse ich sowohl die behördliche Verfügung als auch deren Vollstreckung unter den Begriff der „Ausschaffung“ zusammen. Damit betone ich stärker die Dimension des Zwangs, der sich bereits in der behördlichen Anordnung zur Ausreise manifestiert.

[2] Georg Kreis, Die Entnazifizierung der Schweiz, in: ders., Vorgeschichten zur Gegenwart. Ausgewählte Aufsätze, Bd. 2, Basel 2004, S. 305–321, hier S. 305.

[3] Marc Bergère, L’Épuration en France, Paris 2018, S. 114.

[4] Zur Anzahl der Ausschaffungen aus der Schweiz vgl. Ruedi Brassel-Moser, „Das Schweizerhaus muss sauber sein“. Das Kriegsende 1945 im Baselbiet, Liestal 1999, S. 135f. Von den 3.307 Ausgewiesenen – darunter 1.803 Familienangehörige – waren bis Mitte September 1947 1.933 Deutsche ausgeschafft worden. 114 Personen waren zu diesem Zeitpunkt noch interniert, während die Ausschaffung bei 1.068 Personen aufgehoben oder auf „Wohlverhalten“ hin suspendiert worden war.

[5] Marc Bergère et al., Introduction thématique et historiographique, in: dies. (Hrsg.), Pour une histoire connectée et transnationale des épurations en Europe après 1945, Brüssel 2019, S. 11–29, hier S. 13f., S. 23f.; István Deák, Kollaboration, Widerstand und Vergeltung im Europa des Zweiten Weltkrieges, Wien 2017, S. 273 ff.

[6] Angelika Königseder, Das Ende der NSDAP. Die Entnazifizierung, in: Wolfgang Benz (Hrsg.), Wie wurde man Parteigenosse? Die NSDAP und ihre Mitglieder, Frankfurt am Main 2009, S. 151–166.

[7] Dominik Rigoll, À l’envers de la dénazification, la renazification ? Schémas de carrières ministérielles dans les deux Allemagnes, in: Marc Bergère et al. (Hrsg.), Pour une histoire connectée et transnationale des épurations en Europe après 1945, Brüssel 2019, S. 273–290, bes. S. 276–278, S. 281f., S. 289.

[8] Vgl. zu Frankreich etwa Henry Rousso, L’Épuration. Die politische Säuberung in Frankreich, in: Klaus-Dietmar Henke / Hans Woller (Hrsg.), Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1991, S. 192–240; zu Belgien und den Niederlanden Helen Grevers, Exclusion et réintégration. Comparaison de l’incarcération des collaborateurs aux Pays-Bas et en Belgique, 1944–1950, in: Marc Bergère et al. (Hrsg.), Pour une histoire connectée et transnationale des épurations en Europe après 1945, Brüssel 2019, S. 33–43; zu Dänemark und Norwegen die Beiträge in Robert Bohn / Jürgen Elvert (Hrsg.), Kriegsende im Norden. Vom heißen zum kalten Krieg, Stuttgart 1995.

[9] Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die antidemokratische Tätigkeit von Schweizern und Ausländern im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen 1939–1945 (Motion Boerlin). Erster Teil, 28. Dezember 1945, in: Bundesblatt 1/1 (1946), S. 1–143, hier S. 48; Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die antidemokratischen Umtriebe (Motion Boerlin). Ergänzungen zum Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 28. Dezember 1945 und 17. Mai 1946, I. und II. Teil, 25. Juli 1946, in: Bundesblatt 2/17 (1946), S. 1085–1187, hier S. 1131 ff.

[10] Peter Bollier, Die NSDAP unter dem Alpenfirn. Geschichte einer existenziellen Herausforderung für Davos, Graubünden und die Schweiz, Chur 2016, S. 41–43.

[11] Brassel-Moser, Schweizerhaus, S. 71.

[12] Deák, Kollaboration, S. 293.

[13] Bergère, L’Épuration, S. 60–62, S. 113–115.

[14] Königseder, Entnazifizierung, S. 151.

[15] Vgl. etwa William Walters, Deportation, Expulsion, and the International Police of Aliens, in: Nicholas De Genova / Nathalie Peutz (Hrsg.), The Deportation Regime. Sovereignty, Space, and the Freedom of Movement, Durham 2010, S. 69–100; Bridget Anderson / Matthew J. Gibney / Emanuela Paoletti, Introduction, in: dies. (Hrsg.), The Social, Political and Historical Contours of Deportation, New York 2013, S. 1–7.

[16] Sonja Matter, Armut und Migration – Klasse und Nation. Die Fürsorge für „bedürftige Fremde“ an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert in der Schweiz, in: Archiv für Sozialgeschichte 54 (2014), S. 109–123.

[17] Matthias Fässler, „Mit oder ohne Federlesens“. Die Konstituierung des schweizerischen Ausschaffungsregimes in den 1980er Jahren, Masterarbeit Universität Zürich 2017.

[18] André Holenstein / Patrick Kury / Kristina Schulz, Schweizer Migrationsgeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, Baden 2018, bes. S. 171 ff., S. 234. Trotz der florierenden interdisziplinären Forschung im Bereich der Deportation Studies im letzten Jahrzehnt gibt es noch sehr wenige historische Untersuchungen zum Thema Ausschaffungen im Schweizer Kontext; vgl. etwa Irma Gadient, Ausgrenzungen entgegnen. Handlungsstrategien von Migrantinnen und Migranten in Ausweisprozessen im Kanton Genf um 1900, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 65/1 (2015), S. 15–32; Barbara Lüthi, Humans, not Files. Deportation and Knowledge in Switzerland, in: Bulletin of the German Historical Institute Washington D.C., Supplement 15 (2020), S. 165–179; Fässler, Konstituierung des schweizerischen Ausschaffungsregimes.

[19] Christian Koller, Vor 70 Jahren. Das Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa und die Schweiz, in: Schweizerisches Sozialarchiv, 8. Mai 2015, URL: <https://www.sozialarchiv.ch/2015/05/08/vor-70-jahren-das-ende-des-zweiten-weltkriegs-in-europa-und-die-schweiz/>, letzter Zugriff 10.11.2021; Brassel-Moser, Schweizerhaus, S. 119–121.

[20] Staatsarchiv des Kantons Zürich (StAZH), MM 24.61 KRP 1945/074/0674, Eingang, 16. Juli 1945, S. 1509.

[21] Koller, Vor 70 Jahren.

[22] StAZH, MM 24.61 KRP 1945/076/0691, Interpellation Weiß – Zürich vom 16. Juli 1945 über die Ausweisung von Nazis und Faschisten (Diskussion) (Traktandum 3) und Motion Alfred Weiß – Zürich vom 3. September 1945 über die Ausweisung von nationalsozialistischen und faschistischen Elementen (vorgeschobenes Traktandum 19), 10. September 1945, S. 1556–1571, hier S. 1556f.

[23] Bergère, L’Épuration, S. 7–16; Rousso, politische Säuberung, S. 201–207; hierzu auch Fabrice Virgili, La France „virile“. Des femmes tondues à la Libération, Paris 2000.

[24] Deák, Kollaboration, S. 273, S. 276 ff.; Bergère, L’Épuration, S. 30–37.

[25] Thomas Maissen, Aktivdienst, Wirtschaftsbeziehungen, Holocaust. Etappen der schweizerischen Erinnerungskultur nach 1945, in: Kerstin von Lingen (Hrsg.), Kriegserfahrung und nationale Identität in Europa nach 1945. Erinnerung, Säuberungsprozesse und nationales Gedächtnis, Paderborn 2009, S. 225–245, hier S. 228.

[26] Ebd., S. 227–231; Luc van Dongen, La mémoire de la Seconde Guerre mondiale en Suisse dans l’immédiat après-guerre (1945–1948), in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 47/4 (1997), S. 709–729, hier S. 721–723.

[27] Nicole Schwalbach, Ausbürgerung zur Zeit des Zweiten Weltkrieges, in: Brigitte Studer / Gérald Arlettaz / Regula Argast, Das Schweizer Bürgerrecht. Erwerb, Verlust, Entzug von 1848 bis zur Gegenwart, Zürich 2008, S. 265–291.

[28] StAZH, MM 24.62 KRP 1946/126/1116, a) Bericht und Antrag der Untersuchungskommission betreffend Ausweisung von Nationalsozialisten und Faschisten vom 2. Juli 1946. b) Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Motion Alfred Weiß – Zürich vom 3. September 1945 über die Ausweisung von nationalsozialistischen und faschistischen Elementen vom 10. Januar 1946 (gleichlautender Antrag der Untersuchungskommission vom 2. Juli 1946) (Traktandum 2), 9.9.1946, S. 2630–2635, hier S. 2631.

[29] StAZH, MM 3.70 RRB 1945/1632, Ausweisung von Ausländern, 28.6.1945, S. 694f. Im Folgenden stammen alle Quellenzitate, soweit nicht anders vermerkt, aus der hier abgedruckten Quelle.

[30] Maissen, Erinnerungskultur, S. 230f.

[31] Johan Östling, Sweden after Nazism. Politics and Culture in the Wake of the Second World War, New York 2016, S. 19, S. 23, S. 116 ff.

[32] Vgl. Matthias Kunz, Aufbruchstimmung und Sonderfall-Rhetorik. Die Schweiz im Übergang von der Kriegs- zur Nachkriegszeit in der Wahrnehmung der Parteipresse 1943–1950, Bern 1998, bes. S. 68 ff.; Pieter Lagrou, The Politics of Memory. Resistance as a Collective Myth in Post-War France, Belgium and the Netherlands, 1945–1965, in: European Review 11/4 (2003), S. 527–549.

[33] Vgl. zum Umgang der Schweizer Behörden mit Nationalsozialist:innen in der Schweiz zwischen 1930 und 1945 Bollier, Die NSDAP; Tabea Kaufmann, Alltägliche Koexistenz. Die NSDAP-Stützpunktgruppe Brugg (1935–1939) und die schweizerischen Behörden, in: Argovia. Jahresschrift der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau 123 (2011), S. 99–114; Bericht des Bundesrates, Erster Teil und Ergänzungen.

[34] Martin J. Bucher, Führer, wir stehen zu dir! Die Reichsdeutsche Jugend in der Schweiz, 1931–1945, Zürich 2021, S. 184–188.

[35] Urs Altermatt, Verspätete Thematisierung des Holocaust in der Schweiz, in: Georg Kreis (Hrsg.), Erinnern und Verarbeiten. Zur Schweiz in den Jahren 1933–1945, Basel 2004, S. 31–55.

[36] Patrick von Hahn, „Sauberer“ als Bern? Schweizerische und Basler Politik gegenüber den nationalsozialistischen Organisationen in der Schweiz (1931–1946), in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 51/1 (2001), S. 46–58, hier S. 49–51.

[37] Bericht des Bundesrates, Ergänzungen, S. 1087.

[38] Ebd., S. 1086–1088; Brassel-Moser, Schweizerhaus, S. 112f.

[39] Art. 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [SR 101], Stand am 20. April 1999.

[40] Lüthi, Deportation and Knowledge, S. 168.

[41] Zu den Gesetzen und Richtlinien Vgl. StAZH, P 622.16, Ausweisung von Nationalsozialisten und Faschisten, Dossier 17, Bericht und Antrag der Untersuchungskommission an den Kantonsrat betreffend Ausweisung von Nationalsozialisten und Faschisten vom 2. Juli 1946, S. 4–9. Der unter dem Vollmachtenregime erlassene Bundesratsbeschluss über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung vom 17. Oktober 1939 erlaubte den Kantonen in Art. 5 zudem, Nicht-Staatsangehörige auszuschaffen, die die „öffentlichen Interessen“ der Schweiz gefährdeten.

[42] StAZH, MM 24.61 KRP 1945/076/0691, Interpellation Weiß, S. 1563.

[43] StAZH, P 711.2, Aufenthalt: Entfernung und Fernhaltung. Säuberung von Nationalsozialisten, Dossier 18, Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren vom 12. und 13. Oktober 1945 in Luzern, Traktandum 6: Ausweisung und eventuell Internierung von Nationalsozialisten und Faschisten, Referat von Dr. Robert Jezler; vgl. auch Christiane Uhlig et al., Tarnung, Transfer, Transit. Die Schweiz als Drehscheibe verdeckter deutscher Operationen (1939–1952). Herausgegeben von der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg, Zürich 2001, S. 347f.

[44] Bucher, Reichsdeutsche Jugend, S. 56 ff., S. 356–358.

[45] Nicolas Blumenthal, „Hinaus mit allen Nazi!“. Politische „Säuberung“ von Nationalsozialisten im Kanton Zürich der unmittelbaren Nachkriegszeit, Masterarbeit Universität Fribourg 2020, S. 60f., S. 66, S. 73 ff., S. 80 ff.

[46] Ebd., S. 54 ff., S. 80 ff.

[47] StAZH, P 622.16, Bericht der Untersuchungskommission, S. 16.

[48] Altermatt, Verspätete Thematisierung, S. 39 ff.

[49] Blumenthal, Politische „Säuberung“, S. 69 ff., S. 89 ff.

[50] Luc van Dongen, Un purgatoire très discret. La transition „helvétique“ d’anciens nazis, fascistes et collaborateurs après 1945, Paris 2008.

[51] Brassel-Moser, Schweizeraus, S. 91f.

[52] Uhlig et al., Schweiz als Drehscheibe, S. 348f.

[53] Marie-Bénédicte Vincent, Les dimensions transnationales de la désépuration : la campagne pour l’amnistie des criminels de guerre en Allemagne fédérale (années 1950), in: Marc Bergère et al. (Hrsg.), Pour une histoire connectée et transnationale des épurations en Europe après 1945, Brüssel 2019, S. 255–272; Bergère et al., Introduction, S. 25–27.

[54] Van Dongen, Purgatoire, S. 116 ff., S. 331 ff.; Uhlig et al., Schweiz als Drehscheibe, S. 352 ff.

[55] Uhlig et al., Schweiz als Drehscheibe, S. 336–343, S. 352–355.

[56] StAZH, MM 3.103 RRB 1961/0351, Landesverweisungen, 26. Januar 1961, S. 170f.

[57] Terje Halvorsen, Die Auseinandersetzung mit dem erstarkten Kommunismus in Skandinavien nach Kriegsende, in: Robert Bohn / Jürgen Elvert (Hrsg.), Kriegsende im Norden. Vom heißen zum kalten Krieg, Stuttgart 1995, S. 251–265; Deák, Kollaboration, S. 300 ff.

[58] Kunz, Aufbruchstimmung, S. 143–146, S. 166 ff.



Literaturhinweise

  • Angelika Königseder, Das Ende der NSDAP. Die Entnazifizierung, in: Wolfgang Benz (Hrsg.), Wie wurde man Parteigenosse? Die NSDAP und ihre Mitglieder, Frankfurt am Main 2009, S. 151–166.
  • Georg Kreis, Die Entnazifizierung der Schweiz, in: Ders., Vorgeschichten zur Gegenwart. Ausgewählte Aufsätze. Band 2, Basel 2004, S. 305–321.
  • Marc Bergère, L’Épuration en France, Paris 2018.
  • Marc Bergère et al. (Hrsg.), Pour une histoire connectée et transnationale des épurations en Europe après 1945, Brüssel 2019.
  • Ruedi Brassel-Moser, „Das Schweizerhaus muss sauber sein“. Das Kriegsende 1945 im Baselbiet, Liestal 1999.

Beschluss des Zürcher Regierungsrates: Ausweisung von Ausländern (28.06.1945); [Transkript][1]

[p. 694] Auf Antrag der Polizeidirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Polizeiabteilung, Bern, wird im Doppel unter Beilage einer Zuschrift der Frau X. Y., Zürich, sowie eines Berichtes unseres Polizeikommandos geschrieben:

Mit Schreiben vom 16. Juni 1945 an das Polizeikommando des Kantons Zürich, betitelt «Wiedererwägungsgesuch», erhebt Frau X. Y., Zürich, Einspruch gegen den Ausweisungsbeschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Juni 1945 und ersucht um dessen Überprüfung. Nach den Umständen ist jedoch anzunehmen, daß dieser Zuschrift nicht die Bedeutung eines eigentlichen Wiedererwägungsgesuches zu Handen des Regierungsrates, sondern eher die eines Rekurses zukommen soll, der gemäß Ziffer IV des Dispositivs des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses innert 30 Tagen beim eidg. Justiz- und Polizeidepartement, in Bern, einzureichen ist. Wir lassen Ihnen daher die als Rekurs aufzufassende Eingabe innert nützlicher Frist nebst einem Bericht unseres Polizeikommandos (act. 1) zugehen. Wir beantragen Ihnen, den Rekurs in allen Teilen abzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausweisung erfüllt sind. Gegen die Verleihung aufschiebender Wirkung haben wir nichts einzuwenden.

Die Rekurrentin […] wurde nebst 94 weiteren Mitgliedern der NSDAP. Landesgruppe Schweiz auf Grund von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931/28. November 1933 in Verbindung mit Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung vom 17. Oktober 1939 durch Regierungsratsbeschluß vom 9. Juni 1945 (act 2) ausgewiesen. Nach diesen Bestimmungen können Ausländer durch die Kantone aus der Schweiz ausgewiesen werden, «wenn ihre Anwesenheit öffentliche Interessen erheblich schädigt oder gefährdet.» Nach Prüfung aller Umstände sind wir der Auffassung, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle vollumfänglich zutreffen.

Die Ausgewiesene […] war zugestandenermaßen Mitglied der NSDAP., Landesgruppe Schweiz. Sie wohnt seit Januar 1933 in der Schweiz und trat im Jahre 1940 in die Partei ein. Die Parteibeiträge hat sie nach ihren eigenen Angaben regelmäßig entrichtet. Wie Sie dem beiliegenden Bericht des Polizeikommandos entnehmen wollen, war die Rekurrentin 1940/41 stark verdächtig, politischen Nachrichtendienst zu betreiben. Das eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren lieferte jedoch keine positiven Anhaltspunkte. Verdächtig machte sich die Rekurrentin weiter durch ihre Reisen nach Deutschland, wobei sie im Hause des Reichsministers Heß abzusteigen pflegte. Belastend für sie ist auch der Umstand, daß als ihr Vermögensverwalter eine Person wirkt, die mit dem deutschen Nachrichtendienst in Verbindung gestanden hat.

Wir haben bereits anläßlich der Beantwortung einer Interpellation Werner Schmid-Zürich und Dr. Hans Duttweiler-Zürich im Zürcher Kantonsrat den Standpunkt vertreten (act. 3), daß mit der durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1945 verfügten Auflösung der nationalsozialistischen Organisationen in der Schweiz der Zeitpunkt gekommen sei, den Ausländern die Tür zu weisen, die durch ihr Verhalten das Gastrecht der Schweiz mißbraucht haben. Wir führten weiter aus, daß diejenigen Ausländer unser Land zu verlassen haben, die durch ihr Verhalten eindeutig gezeigt haben, daß sie gegebenenfalls bereit gewesen wären, gegen das Gastland aufzutreten und einem militärischen Angriff ihre Unterstützung zu leihen. Mit allem Recht können wir heute behaupten, daß diese Haltung in erster Linie bei den eigentlichen Mitgliedern der NSDAP, angenommen werden muß, die bei einem Bestand von nur rund 250 Mitgliedern - angesichts einer Zahl von ca. 20 000 Reichsdeutschen im Kanton Zürich, wovon rund 6000 Mitglieder der Reichsdeutschen Gemeinschaft waren - die Elite und das Kader des Nationalsozialismus bildeten. Diese Annahme gilt auch für die weiblichen Parteimitglieder, aus deren Reihen sich bekanntlich ganz fanatische Anhängerinnen des Nationalsozialismus rekrutierten.

Durch den von der Rekurrentin angefochtenen Regierungsratsbeschluß vom 9. Juni 1945 wurde daher die grundsätzliche Ausweisung sämtlicher Mitglieder der NSDAP, verfügt. Wir sind der festen Überzeugung, daß diese Maßnahme auf dem Boden des Rechts steht und unbedingt notwendig ist. Die Anwesenheit ehemaliger Mitglieder einer staatsgefährlichen Organisation, die den Kern der 5. Kolonne bildete und die ein beträchtliches Kontingent von Spitzeln und Verrätern stellte, bildet auch heute noch eine erhebliche Gefahr für unser Land, sowohl in innen- wie in außenpolitischer Hinsicht. Es kann unsern Mitbürgern nicht zugemutet werden, weiterhin mit Leuten zusammenzuleben, die in der schwersten Stunde unseres Landes bereit gewesen wären, uns in den Rücken zu fallen, die von unserm Unglück profitiert hätten, und die aus diesem Grunde einen Angriff auf unser Land auch herbeigewünscht hatten. Werden diese Elemente nicht entfernt, so werden sie stets einen Stein des Anstoßes bilden und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden, wie dies bereits geschehen ist. Es ist auch als feststehend zu betrachten, daß die Parteigenossen, die ihren Fanatismus und ihre Einsatzbereitschaft wiederholt unter Beweis gestellt haben, eine politische Tätigkeit in irgend einer Form wieder aufnehmen werden, sobald der erste, durch die Niederlage ihrer Heimat verursachte Schock vorbei sein wird. Aus einer solchen Entwicklung, die sich übrigens schon jetzt abzuzeichnen beginnt, würden sich neue Schwierigkeiten im Innern ergeben. Es verstieße somit gegen unsere vitalsten Interessen, wenn gegen die eigentlichen Exponenten und Träger des Nationalsozialismus, die Mitglieder der NSDAP., nicht rücksichtslos durchgegriffen würde. In einer Zeit, in der der Nationalsozialismus rund um unser Land ausgetilgt wird, können wir es uns nicht leisten, diesen hier gewissermaßen in einem Réduit überwintern zu lassen. Bei einer weitern Anwesenheit der Parteimitglieder, die gezeigt haben, daß sie die unterirdische Wühlarbeit beherrschen, bestände aber nicht nur die Gefahr der Bildung und Förderung von nationalsozialistischen Zellen im Innern, sondern auch die Gefahr, daß von der Schweiz aus im Ausland nationalsozialistische Propaganda getrieben würde, wie dies seinerzeit in Österreich der Fall war. Dem muß mit allen Mitteln gesteuert werden, und dies kann nur im jetzigen Zeitpunkt wirksam geschehen. - Die oben dargestellte Entwicklung hat übrigens der Ortsgruppenleiter der NSDAP, in Zürich, X., anläßlich einer durch die Kantonspolizei überwachten Trauerfeier zum Ableben von Adolf Hitler, am 4. Mai 1945, an der 35 Personen teilnahmen, selbst vorgezeichnet. Es ist dienlich, sich diese Ausführungen vor Augen zu halten. X. führte aus, daß der Geist des Führers in den Herzen der getreuen Deutschen weiterleben werde, und daß dieser Geist seinerzeit auch wieder seine Auferstehung finden werde in einem neuen Deutschland. Die Lehre des Nationalsozialismus werde sich trotz allen Verfolgungen erhalten. X. forderte die Anwesenden auch auf, weiterhin im Geiste ihres Führers zu verbleiben (act 4.).

Die grundsätzliche Ausweisung aller Mitglieder der NSDAP., auch solcher, die sich nicht besonders hervorgetan haben, ist eine harte Maßnahme. Sie ist aber ein dringendes Gebot des staatlichen Selbstschutzes. Wir werden von der Ausweisung nur in ganz besonders gelagerten Fällen absehen // [p. 695] können, in denen wegen bestimmter Umstände diese Schutzmaßnahme als unverhältnismäßige und unbillige Härte betrachtet werden müßte, und wenn überdies die Gefahr einer weiteren staatsgefährlichen Tätigkeit als ausgeschlossen erscheint.

Der Einwand der Parteimitglieder, sie hätten sich als Mitglieder einer legalen politischen Organisation an die geschriebenen Gesetze des Gastlandes gehalten und sich keiner staatsgefährlicher Umtriebe schuldig gemacht, kann dabei nicht gehört werden. Wenn das betreffende Mitglied sich auch nicht nachweisbar in dieser Hinsicht betätigt hat, so ist doch festzuhalten, daß es zum mindesten durch seine Beitragsleistungen die Finanzierung einer staatsgefährlichen Organisation tatkräftig unterstützt hat. Im weitern ist festzuhalten, daß die Ausweisung keine Strafe ist, die als Sanktion gegen eine Gesetzesverletzung ausgesprochen wurde. Die Ausweisung ist vielmehr eine Maßnahme des staatlichen Selbstschutzes, sie ist eine im Dienste der äußern oder innern Politik getroffene Polizeimaßregel (Burckhardt, Kom. zur BV. S. 633; Ruth, Fremdenpolizeirecht der Schweiz, S. 109).

Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß man nicht einfach durch Beitritt zur Partei Mitglied werden konnte. Die Parteizugehörigkeit in der Landesgruppe Schweiz mußte zum mindesten im Kanton Zürich erworben werden durch vorherigen fleißigen Besuch der Veranstaltungen oder Zugehörigkeit während längerer Zeit zum Opferring. Erst dann, wenn sich ein Parteianwärter während längerer Zeit bewährt hatte, wurde er in die Reihen der Partei aufgenommen, die nach einem Ausspruch des Führers nur die besten Nationalsozialisten umfassen durfte. Mit der Aufnahme in die Partei, was mit dem Eintreten in die engere Gefolgschaft des Führers gleichbedeutend war, erfolgte dann die feierliche Verpflichtung, der Treueid auf den Führer, den alle Parteigenossen abzulegen hatten. Dieser Eid verpflichtete das Mitglied zu unbedingtem Gehorsam, und dessen Leitsatz hatte fortan zu sein «Recht ist, was Deutschland nützt». Das Interesse und die Gesetze des Gastlandes kamen somit erst in zweiter Linie. Daher ist auch der übliche Einwand abzulehnen, man hätte nichts Übles gegen unser Land im Schilde geführt. Der geschuldete blinde Gehorsam hätte den Verpflichteten im Falle eines Angriffes zu allen geforderten Schandtaten gezwungen, gegebenenfalls selbst wider die bessere Überzeugung des Handelnden.

Im vorliegenden Falle bestreitet die Rekurrentin nun allerdings, vereidigt worden zu sein. Diese Aussage ist jedoch angesichts der Depositionen des Ortsgruppenführers der NSDAP., X., zu bezweifeln. Dieser hat nämlich ausdrücklich erklärt, daß jedes Mitglied der Ortsgruppe Zürich auf den Führer vereidigt worden sei (act. 5.).

Die immense Gefahr, die uns seitens dieser Leute drohte, ist nach der Niederwerfung Deutschlands kleiner geworden. Es besteht jedoch, wie oben dargelegt wurde, auch heute unzweifelhaft noch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit unseres Staates im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in Verbindung mit Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses über Änderung der fremdenpolizeilichen Regelung vom 17. Oktober 1939. Ausweisungen der Parteimitglieder geschehen daher, selbst beim Fehlen eines strikten Nachweises staatsgefährlicher Umtriebe, durchaus im Sinne des geltenden Rechts. Es ist auch kein Akt der Unmenschlichkeit, die Verantwortlichen nun dorthin zu schikken, woher sie sich Propagandasprüche, Spionageaufträge und Geld während Jahren ohne Skrupel schicken ließen.

Gestützt auf diese Erwägungen ersuchen wir Sie, unsern Standpunkt zu schützen und den Rekurs der Frau X. Y., trotz allfällig vorhandenen, durch das Alter der Rekurrentin bedingten Kommiserationsgründen, vollumfänglich abzuweisen. Wir vertreten dabei die Ansicht, daß eine zu restriktiv gehandhabte Ausweisungspraxis einer Förderung der illegalen Tätigkeit der aufgelösten nationalsozialistischen Organisationen gleichkäme.

Wir verweisen Sie noch auf den der Polizeiabteilung durch die kantonale Fremdenpolizei Zürich zugestellten zusammenfassenden Bericht unseres Polizeikommandos über die NSDAP, und ihre Unterorganisationen in Stadt und Kanton Zürich nebst 10 diesbezüglichen Tafeln. Aus diesen Darstellungen ist ersichtlich, mit welch dichtem Netz unser Kanton überzogen war. Zur völligen Liquidierung dieser straff gegliederten Organisationen ist die grundsätzliche Ausweisung aller Mitglieder nach unseren Erfahrungen wesentlichste Voraussetzung.

II. Mitteilung an die Polizeidirektion.


[1] StAZH (Staatsarchiv des Kantons Zürich), MM 3.70 RRB 1945/1632, Ausweisung von Ausländern, 28.06.1945, S. 694–695, [Transkript: OCR (Überarbeitung: Team TKR)/11.08.2017]; Quelle zum Essay: Nicolas Blumenthal, Politische „Säuberung“ von Nationalsozialist:innen in der Schweiz (1945/46): Logiken und Funktionen von Ausschaffungen, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2023, URL: <https://www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-112213>.


Für das Themenportal verfasst von

Nicolas Blumenthal

( 2023 )
Zitation
Nicolas Blumenthal, Politische „Säuberung“ von Nationalsozialist:innen in der Schweiz (1945–1946): Logiken und Funktionen von Ausschaffungen, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2023, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-112213>.
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