Geistiges Eigentum im Spannungsfeld von Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung. Der Weg zur Berner Übereinkunft von 1886.

Stichworte wie „Medienrevolution“, „Leserevolution“ und „Verwissenschaftlichung“ verweisen auf den tiefgreifenden gesellschaftlichen und kulturellen Wandel im 19. Jahrhundert. Seit dem späten 18. Jahrhundert stieg die Produktion, Reproduktion und Nutzung von Texten, Bildern und Tonwerken auf immer neue Höhen. Den Zeitgenossen stellte sich angesichts der massiven Veränderungen und Potentiale die Frage, wer über „Kultur“ und „Wissen“ verfügen sollte. Vor diesem Hintergrund frage ich im Folgenden nach der Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung der Verfügungs- und Handlungsrechte von Autoren, Verlegern, Publikum und Staaten über „geistige Werke“.[...]

Geistiges Eigentum im Spannungsfeld von Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung. Der Weg zur Berner Übereinkunft von 1886[1]

Von Hannes Siegrist

Stichworte wie „Medienrevolution“, „Leserevolution“ und „Verwissenschaftlichung“ verweisen auf den tiefgreifenden gesellschaftlichen und kulturellen Wandel im 19. Jahrhundert. Seit dem späten 18. Jahrhundert stieg die Produktion, Reproduktion und Nutzung von Texten, Bildern und Tonwerken auf immer neue Höhen. Den Zeitgenossen stellte sich angesichts der massiven Veränderungen und Potentiale die Frage, wer über „Kultur“ und „Wissen“ verfügen sollte. Vor diesem Hintergrund frage ich im Folgenden nach der Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung der Verfügungs- und Handlungsrechte von Autoren, Verlegern, Publikum und Staaten über „geistige Werke“. Der Beitrag skizziert die Entwicklung des „literarischen und künstlerischen Eigentumsrechts“ (bzw. der „Urheberrechte“, „Autorenrechte“ und des „Copyrights“) im 18. und 19. Jahrhundert, die mit der „Berner Übereinkunft“ zur Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst 1886 einen vorläufigen Höhepunkt erreichte.

Der Begriff des geistigen Eigentums profilierte und etablierte sich zwischen 1750 und 1850 in den Staaten Europas, Nord- und Südamerikas und verbreitete sich im späten 19. und 20. Jahrhundert weltweit.[2]Die moderne Institution des geistigen Eigentums wurde in liberalen Gesellschaften und weltlich geprägten Kulturen entwickelt. Sie sollte in Systemen mit wirtschaftlichem, kulturellem und sozialem Wettbewerb die Handlungsrechte von Autoren, Verlagen, Bühnen, Publikum, Öffentlichkeit und Staat garantieren und die Kooperationsbeziehungen in der Produktion, Distribution und Rezeption von Kultur und Wissen in typisierter Form regeln. Die Gesetzgeber erhofften sich von der individualistischen und eigentumsförmigen Institutionalisierung von Kultur und Wissen Anreize für kreatives wissenschaftliches und künstlerisches Schaffen und Impulse für den kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt. Die auf dem Privatrecht aufbauende bürgerliche Gesellschaft unterstellte auch die Kultur dem Leitwert des possessiven Individualismus und förderte damit die Kommerzialisierung von Kultur und Wissen.

Die Rechte der Schöpfung, Bearbeitung, Umformung, Bezeichnung, Verbreitung, Veröffentlichung, Verwertung und Nutzung eines „individuellen geistigen Werks“ wurden zu einem umfassenden Bündel exklusiver und individueller Verfügungs- und Ausschlussrechte zusammengefasst. In der Umgangssprache und vielfach auch im Recht bezeichnete man dieses – je nach Ort und Zeit mehr oder weniger umfassende – Bündel individueller oder persönlicher Rechte als „geistiges Eigentum“, „literarisches und künstlerisches Eigentum“, „intellektuelles Eigentum“, „Autorenrechte“, „Urheberrechte“ oder „Copyright“. Das bürgerliche Grundrecht des Eigentums, das zunächst den Umgang mit materiellen produktiven Gütern und Ressourcen regelte und gleichzeitig die individuelle Freiheit begründen sollte, prägte nun auch den Geistesschaffenden, indem es ihn zum kulturellen Schöpfer und Teilhaber an der Öffentlichkeit, zum „Bourgeois“ und zum „Citoyen“ zugleich machte. Die revolutionäre französische Gesetzgebung von 1793 bezeichnete das Eigentumsrecht der Autoren von Schriften aller Gattungen, der Komponisten musikalischer Werke, der Maler und Zeichner als das persönlichste und heiligste aller Eigentumsrechte. Sie definierte es als das exklusive Recht der Autoren, ihre Werke zu verkaufen, verkaufen zu lassen und im Gebiet der französischen Republik zu verbreiten. Das preußische Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung von 1837 bestimmte, dass nur der Autor oder der von diesem Befugte das Recht habe, den Druck oder die mechanische Vervielfältigung einer Schrift, Predigt oder Vorlesung zu autorisieren. Entscheidend war hier das Recht der Veröffentlichung bzw. der Schutz vor dem unerlaubten Nachdruck. In den 1840er Jahren wurde dann allerdings das geistige Eigentum auch in Deutschland zu einen zentralen Element des Diskurses über Bürgerlichkeit.

In weiten Teilen Europas wurde das geistige Eigentum im mittleren Drittel des 19. Jahrhunderts als Kernstück der individualisierten und marktförmigen Institutionalisierung von Kultur, Wissen und Unterhaltung diskutiert. Seine Wirkung hing indessen auch in Zeiten der raschen Ausdehnung des kulturellen Markts davon ab, dass alternative, nicht eigentumsförmige Formen der Institutionalisierung und Organisation der nationalen Kultur und des Wissens – staatliche Schulen, Akademien und Museen – für Bildung und Nachfrage sorgten und so die Akzeptanz und den Absatz kommerziell vermittelter Kulturgüter und künstlerischer Dienstleistungen unterstützten.

Der Begriff des geistigen Eigentums stützte den moralischen Anspruch auf Berechenbarkeit und Erwartungssicherheit. Das geistige Eigentumsrecht wurde zu einer Strategie des Risikomanagements in einer dynamischen Wirtschaft und Kultur; das Marktrisiko wurde durch die Rechte des formal unabhängigen, vertragsfähigen „freien Autors“ abgefedert. Aufgrund seiner beruflichen und bürgerlichen Rechte näherte sich der Schriftsteller, Publizist, Wissenschaftler, Gelehrte und Künstler im 19. Jahrhundert als „geistiger Eigentümer“ gesellschaftlich dem Boden-, Immobilien- und Fabrikeigentümer an. Das geistige Eigentum befähigte den Gelehrten, Schriftsteller und Künstler idealerweise zu autonomem und kreativem Handeln. Es wurde zu einem Schlüsselelement der Meistererzählung vom Umbruch von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft und der dazu gehörigen Untererzählungen vom institutionellen Wandel in der Kunst und Kultur; das heißt der Verwandlung des „Hofkünstlers“ zum „bürgerlichen Künstler“ und des Endes des adeligen Mäzenatentums.

Die – soziale, moralische und rechtliche – Institution des geistigen Eigentums sicherte und standardisierte die Handlungsbedingungen, Verhaltensweisen und Beziehungen der „geistig Schaffenden“ in der bürgerlichen Gesellschaft und im Rechtsgebiet des jeweiligen Landes. Das „geistige Eigentumsrecht“ wurde in den entwickelten Gesellschaften sukzessive in der Verfassung, im Privatrecht und in einem besonderen Rechtsbestand kodifiziert und durch die Doktrin und Rechtsprechung ständig fortentwickelt. Es wurde zunehmend primär naturrechtlich begründet, das heißt es galt als vorstaatliches Recht, das durch die Arbeit und Leistung des schöpferischen Individuums begründet wurde. Tatsächlich sorgte dann aber ein Gesetzgeber und Staat dafür, dass die Rechte des geistigen Eigentums kodifiziert und durch die Rechtsprechung in seinem Territorium garantiert wurden. Im Zuge der Nationalisierung und Verrechtlichung von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur wurde das geistige Eigentumsrecht zu einer grundlegenden Institution der nationalen Kultur und zum Statut des nationalen Kulturkartells, das die Beziehungen zwischen den verschiedenen Trägern der nationalen Kultur und Öffentlichkeit regelte. Die Verrechtlichung der Beziehungen und die Standardisierung der Verfahren bestimmte die Herausbildung eines kulturellen Marktes und ermöglichte den kulturellen und geschmacklichen Wandel.

Im 19. Jahrhundert differenzierte und erweiterte sich das Bündel der geistigen Eigentumsrechte. Grundsätzlich ging es – erstens – um die Rechte des Autors in der Ge­staltung und Bearbeitung von Texten und symbolischen Formen, um das Paternitätsrecht des „kreativen Schöpfers“, das Recht des Signierens und den Schutz der „Originalwerke“ vor Entstellungen, Verfälschungen und Nachahmung durch Dritte. Die Wurzeln dafür lassen sich historisch weit zurückverfolgen, tatsächlich etablierte sich aber erst seit dem späten 19. Jahrhundert in Europa dafür der Begriff der „moralischen Rechte“ oder der „Urheberpersönlichkeitsrechte“. Zweitens ging es um Vermögensrechte, nämlich um die Honorare, Tantiemen und Einnahmen aller Art von Autoren, Verlegern, öffentlichen und privaten Bühnen und Konzerthäusern, die aus der erwerbsorientierten, kommerziellen Veröffentlichung, öffentlichen Aufführung und Ausstellung resultierten. Das ursprünglich in der Analogie zum Eigentum an materiellen Gegenständen und Boden entwickelte „geistige Eigentumsrecht“ konzentrierte sich bis ins frühe 20. Jahrhundert sehr stark auf die vermögensrechtlichen Aspekte. Es begründet das Recht der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung geistiger Werke. Der angelsächsische Begriff des „Copyright“ signalisiert – drittens –, wozu das geistige Eigentumsrecht auch in Europa ursprünglich primär diente, nämlich dem Schutz des Autors oder Rechteinhabers (Druckers, Medienunternehmens) vor unerlaubten „Nachdrucken“ und Aufführungen. Viertens regelte die Vorstellung und Institution des geistigen Eigentums die Zugangs- und Nutzungsrechte des Publikums, der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und Bildung, der Nation, des Kulturstaats und der Allgemeinheit. Diesbezüglich ging es um das Verhältnis von „privaten“ und „kollektiven“ geistigen Eigentumsrechten. Die private Verfügung über kulturelle Werke und Wissen wurde schon bei der Einführung des privaten geistigen Eigentumsrechts im öffentlichen, staatlichen und nationalen Interesse zeitlich befristet und inhaltlich eingeschränkt, um das Wohl von Staat, Allgemeinheit und Nation zu sichern. In den etatistischen Gesellschaften und liberalen Kulturstaaten sorgte der freie oder erleichterte Zugang zur nicht kommerzialisierten Kultur für die Kultivierung und soziale Integration der Staatsbürger sowie für jene kulturelle Bildung der Sinne und des Verstandes, welche wiederum die Voraussetzung für die marktförmige Nachfrage bildete.

Die staatliche und nationale Kodierung des geistigen Eigentumsrechts intensivierte sich seit den 1790er Jahren. Anfang der 1880er Jahre verfügten die europäischen und amerikanischen Nationalstaaten und Vielvölkerreiche über ein ausgearbeitetes Urheber-, Autoren- und Verlagsrecht. Dieses mochte gewisse nationale Besonderheiten aufweisen, richtete sich insgesamt aber an transnationalen Standards aus, die sich im Verlaufe einer internationalen Debatte herauskristallisierten. Seit der Jahrhundertmitte propagierten Verleger, Autoren, Juristen und Politiker die Internationalisierung des geistigen Eigentumsrechts, um einige Probleme, die durch die Verstaatlichung und Nationalisierung des Rechts nicht gelöst bzw. verschärft worden waren, zu beheben. Im Kern ging es darum, die Eigentumsrechte an leicht transportierbaren und kopierbaren Werken wie Büchern, Notenwerken, Bildern und Kunstwerken im Ausland zu sichern und die privaten Vermögensrechte, die aus der Bearbeitung, Übersetzung, Wiederveröffentlichung und öffentlichen Aufführung des Originalwerks im Ausland resultierten, durchzusetzen.

Texte und Bilder, Zeichen und symbolische Formen wurden über Staats-, Zoll- und Rechtsgrenzen hinweg gehandelt. Güter der Kultur, des Wissens und der Unterhaltung waren zugleich Waren, die international nachgefragt wurden. Die moderne Kultur lebte genau so von der Diversität und Neuigkeit wie der Markt. Das geistige Eigentumsrecht stimulierte und belohnte das Prinzip der Umformung und Variation. Der in einem Staats- und Rechtsgebiet arbeitende und publizierende geistige Eigentümer riskierte allerdings, dass sich Übersetzer, das ausländische Publikum und der ausländische Verleger und Bühnenunternehmer nicht an seine Eigentumsrechte hielten. Deshalb drängten Autoren, Komponisten und Verleger seit der Mitte des 19. Jahrhunderts auf die zwischenstaatliche und internationale Angleichung des geistigen Eigentums bzw. auf die Anerkennung der individuellen Autorenrechte außerhalb des Landes der Erstveröffentlichung des Werks oder des Herkunftslandes des Autors. Sie forderten die Gleichbehandlung des ausländischen und inländischen Autors bzw. geistigen Werks.

Die Exportländer von Kultur und Kulturgütern intensivierten seit den 1840er Jahren ihre Bemühungen, den zwischenstaatlichen und internationalen Austausch kultureller Güter und Dienstleistungen einem internationalen Regime des geistigen Eigentums zu unterstellen, indem sie bilaterale Handelsverträge abschlossen, die das Prinzip der gegenseitigen Gleichbehandlung festlegten. Die ersten multilateralen zwischenstaatlichen Verträge wurden in sprachlich homogenen, aber politisch differenzierten Gebieten wie dem vornationalen Deutschland und dem vornationalen Italien 1832/37 bzw. 1840 abgeschlossen. In Italien wie in Deutschland wollten sich damit die Autoren und Originalverleger der nördlichen Staaten gegen die Nachdrucker im „Süden“ schützen.

Indem Frankreich mit der Gesetzesrevision von 1852 die in Frankreich erschienenen Werke ausländischer Autoren denjenigen von Inländern in jedem Fall gleichstellte, setzte es ein Zeichen für die Internationalisierung und Universalisierung der geistigen Eigentumsrechte. Belgien folgte diesbezüglich 1886 nach. Etwas weniger weit waren Mitte der 1880er Jahre England, Italien, Spanien und die Schweiz, die ausländische Autoren nur dann wie die Inländer behandelten, wenn sie aus einem Staat stammten, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Gleichbehandlung bestand. Während in Frankreich, Belgien und Spanien der Originalautor ein unbefristetes Recht zur Autorisierung von Übersetzungen seiner Werke genoss, war dieses Recht in Deutschland, der Schweiz und Italien damals noch auf einen kurzen Zeitraum nach dem Erscheinen des Originals befristet. Die nationalen Urheberrechtsgesetze des Deutschen Reichs aus den 1870er Jahren gingen sogar noch davon aus, dass dem ausländischen Urheber kein eigenständiger Anspruch auf Schutz des geistigen Eigentums eingeräumt werden sollte. Sein geistiges Eigentum war nur insofern geschützt, als es von einem inländischen, deutschen Verleger verwertet wurde. Die meisten europäischen Staaten machten den Schutz von – inländischen wie ausländischen – Werken zudem von der Erfüllung gewisser Formalitäten abhängig; indem etwa das veröffentlichte Originalwerk in Form einer Kopie in der Nationalbibliothek deponiert oder beim Bildungsministerium oder einem Gericht registriert werden musste.

Die Vielzahl und Verschiedenartigkeit der Vorschriften erschwerte die Wahrnehmung der Autoren- und Verlegerrechte im internationalen Maßstab. Nur noch einige spezialisierte Advokaten und Rechtslehrer, die sich vielfach auch als Lobbyisten und Politiker betätigten, überblickten die Gesetzgebung, Rechtsprechung und jeweilige Doktrin. Einige betätigten sich an führender Stelle an der Reform der nationalen Gesetzgebung, an der Ausarbeitung der internationalen Verträge und an der Gründung nationaler und internationaler Verbände von Autoren und Verlegern. Schriftsteller, Wissenschaftler, Künstler, Musiker, Verleger, Juristen und Politiker warben in der nationalen und internationalen Öffentlichkeit für die Internationalisierung und Universalisierung der Rechte des Autors. Ihre Bemühungen gipfelten in der „Berner Übereinkunft“ von 1886.[3]

Die Initiative zu dieser multilateralen internationalen Konvention zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ging von nationalen und internationalen Autoren- und Verlegerverbänden aus. Die diplomatischen Vorberatungen fanden unter der Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates in Bern statt. Der – im Anhang dem Vertragstext vorangestellte – kurze Auszug aus der Botschaft der Schweizer Regierung an die Bundesversammlung zeigt exemplarisch die kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Motive für den Abschluss einer solchen internationalen Vereinbarung.[4]An den mehrjährigen, immer wieder unterbrochenen Verhandlungen beteiligten sich nicht nur die nachmaligen Gründungsmitglieder der Berner Union, wie Frankreich, Deutschland, England, Spanien, Italien, Belgien und die Schweiz, sondern auch die meisten anderen europäischen Länder; sowie die USA und die Staaten Lateinamerikas, die der Berner Union schließlich nicht beitraten, sondern später eine panamerikanische Parallelorganisation gründeten.

Vielen Zeitgenossen erschien die Gründung der Berner Union als Krönung einer zumindest teilweise gemeinsamen Emanzipationsgeschichte der Autoren und Verleger, die mit der Individualisierung der Gestaltungs-, Veröffentlichungs- und Vermögensrechte der Geistesschaffenden in der national-liberalen Gesellschaft begann und in der Entgrenzung des menschlichen Geistes und der Universalisierung des Rechts gipfelte. Tatsächlich handelte es sich weniger um eine Universalisierung, sondern um eine Internationalisierung des Rechts. Die Berner Union legte als zwischenstaatliche, internationale Organisation die Regeln und Leitlinien für die nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung fest. In langwierigen Verhandlungen verständigte man sich auf ein gemeinsames Rahmenkonzept des „Schutzes der Autorenrechte“, worunter sich in gewissen Hinsichten sowohl der angelsächsische Begriff des „Copyright“ als auch die von Frankreich (und vielen romanischen Ländern) vertretene Konzeption der „literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte“ und die von den deutschen Repräsentanten favorisierten Konzeptionen des „Immaterialgüterrechts“ bzw. des „Schutzes der Urheberpersönlichkeit“ subsumieren ließen. Die erste und wichtigste Bestimmung der Berner Übereinkunft lautete: „Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke [...] diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern einräumen oder in Zukunft einräumen werden.“[5]Für die Förmlichkeiten und die Dauer der Schutzfrist galten für den im Ausland publizierenden Autor die Gesetze des Herkunftslandes (Artikel 2). Mithilfe einer Aufzählung der Werkarten wurde der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ definiert (Artikel 4). Artikel 5 regelte das Übersetzungsrecht im Ausland. Laut Artikel 8 entschieden die Landesgesetze über die Aufnahme von Auszügen von Werken der Literatur und Kunst in Unterrichtswerke.

Die Staaten akzeptierten diese Regeln und deren Umsetzung durch die nationalen Gerichte, indem sie ihre Gesetze entsprechend änderten und den Vertrag ratifizierten.[6]Die wissenschaftliche Literatur betont die zentrale Rolle der Berner Union für die Entwicklung des Urheberrechts und die internationale Rechtsangleichung bis heute. Die Berner Union fungierte, genau so wie andere damals gegründete internationale Organisationen, das eine Mal als ein Instrument staatlicher Diplomatie, das andere Mal als Arena für internationale Verhandlungen zwischen Regierungen und Interessenverbänden und bisweilen als quasi-autonomer supranationaler Akteur.

Bei den Gründungsmitgliedern der Berner Union handelte es sich um Staaten und Imperien mit einer großen kulturellen und wissenschaftlichen Eigenproduktion bzw. um Länder, die – in absoluten Zahlen oder relativ zur Bevölkerungszahl – eine erhebliche Buch- und Zeitschriftenproduktion hatten und am Export interessiert waren.[7]Die großen mehrsprachigen und multikulturellen europäischen Reiche an der Ostgrenze des europäischen Kontinents, das Habsburger Reich und das Zarenreich, traten dagegen der Berner Übereinkunft nicht bei. In Österreich-Ungarn befürchteten Verleger, Regierungskreise und Politiker, dass Werke der Weltliteratur nicht in die kleinen Nationalsprachen des Habsburgerreichs übersetzt und von einem Verleger veröffentlicht würden, wenn sie tantiemepflichtig wären. Im Falle von Russland lautete das Argument, dass es sich bei vielen wissenschaftlichen, schulischen und literarischen Publikationen um nicht autorisierte Übersetzungen, Nachdrucke oder Bearbeitungen ausländischer Werke handle. Die eigene Produktion und die Kaufkraft seien zu gering, so dass der Beitritt zu internationalen Abkommen nicht zu empfehlen sei.

Zu den Gründerstaaten gehörten auch Tunesien (ein französisches Protektorat), Haiti und Liberia. Im Kern war die Berner Union aber ein (west-)europäisches Kulturkartell, das unter der Führung der großen Imperien und einiger exportstarker Kleinstaaten weltweit expandierte und die Standards vorgab. Kolonialgebiete mit einer hohen Kultur- und Buchproduktion wie Indien, wo allein in englischer Sprache mehr Bücher gedruckt wurden als in Großbritannien selbst, wurden als Teil des Britischen Imperiums zwangsintegriert, was gemäß Artikel 19 der Berner Übereinkunft ausdrücklich möglich war. Japan, dessen Buchproduktion mit 19.500 Werken im Jahr 1901 zahlenmäßig fast an die deutsche heranreichte und wo sich in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts das Autorenverständnis und das Copyright europäischen Standards annäherte, trat der Berner Union 1899 bei.[8]1886 gehörten laut Mitteilung des Schweizer Bundesrates weltweit 500 Millionen Seelen, das heißt ein Drittel der Weltbevölkerung zum Geltungsgebiet der Berner Union. Und 1906 stellte der Generalsekretär des Büros der Berner Union, Ernst Röthlisberger, im Handbuch zur Berner Union mit einiger Genugtuung fest: „Die heutigen fünfzehn Vertragsstaaten wiesen zu Anfang des Jahres 1906 eine annähernde Seelenzahl von 666 Millionen auf, wovon allerdings fast 400 Millionen Seelen auf England und seine sämtlichen Kolonien und Besitzungen fallen. Stellt man das Unionsgebäude nach der Bevölkerungszahl der Verbandsstaaten grafisch dar, so nimmt sich Englands Kolonne neben den anderen Staaten aus wie ein New-Yorker Wolkenkratzer gegenüber gewöhnlichen Häusern.“[9]

In Bezug auf die Zahl der geistigen Werke, Geistesschaffenden und Verleger, die durch die Berner Übereinkunft geschützt wurden, war das englische Übergewicht zweifellos weniger krass. Mit seiner Bemerkung über die zahlenmäßige Dominanz des britischen Imperiums und mit dem Bild des amerikanischen Wolkenkratzers wies Röthlisberger auf eine Stärke und auf ein Defizit der Berner Union hin. Die Stärke bestand in der weltweiten Verbreitung und Attraktivität des Konzepts des geistigen Eigentums, das im 20. Jahrhundert verfeinert, auf neue Autorengruppen und Medien ausgedehnt und mithilfe von Verwertungsgesellschaften effizienter gemacht wurde. Bis in die Zwischenkriegszeit traten zahlreiche weitere Länder der Berner Union bei.

Die Schwäche der Berner Union bestand zum einen im Fernbleiben der USA, die im 19. Jahrhundert als Importeur kultureller Güter die geistigen Eigentumsrechte der Europäer vielfach ignorierten und im 20. Jahrhundert zum großen Konkurrenten wurden, sich aber bis Ende der 1980er Jahre nicht einbinden ließen. Zum anderen bestand sie darin, dass die in der Berner Union zusammengeschlossenen kulturexportierenden Staaten und Imperien mithilfe ihrer internationalen Organisation nicht nur Druck auf die so genannten Piratenstaaten ausübten, sondern auch auf die Kolonien. Dort formierte sich im 20. Jahrhundert ein Gegendiskurs zur Emanzipations- und Freiheitserzählung des geistigen Eigentums; nämlich der Diskurs der Entrechtung, Unterdrückung und Ausbeutung der wirtschaftlich ärmeren Nationen und Großregionen. Diese monierten, dass die reichen Länder ihnen mithilfe des geistigen Eigentumsrechts den Zugang zu Wissen und bestimmten kulturellen Hervorbringungen erschwerten oder gar verunmöglichten. In vielen Fällen seien zudem ihre kollektiven kulturellen Rechte ignoriert und von den Ausländern mithilfe des privaten geistigen Eigentumsrechts angeeignet worden.



[1] Essay zur Quelle Nr. 1.6, Die Berner Übereinkunft von 1886 zur Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.

[2] Die Geschichte des geistigen Eigentums umfasst verschiedene, je nach Ort und Zeit mehr oder weniger verbundene Entwicklungsstränge. Ich konzentriere mich hier auf die Geschichte des literarischen und künstlerischen Eigentums und lasse die Geschichte des Erfinder- und Patentrechts sowie die Geschichte des Warenzeichenrechts beiseite.

[3] Vgl. Quelle Nr. 1.6b.

[4] Vgl. Quelle Nr. 1.6a.

[5] Vgl. Quelle Nr. 1.6b.

[6] Vgl. dazu den kurzen Ausschnitt aus der Empfehlung des Schweizer Bundesrates an die für den Abschluss von Staatsverträgen zuständige Bundesversammlung von Nationalrat und Ständerat in Quelle Nr. 1.6a.

[7] Laut einer Statistik des Leiters des Büros der Berner Union entfielen von den 120.000 Büchern, die um 1900 pro Jahr weltweit gedruckt wurden, 27.000 auf Deutschland, 10.300 auf Russland, 10.100 auf Frankreich, 7.000 auf Großbritannien, 6.000 auf Spanien, 5.000 auf Österreich, 2.900 auf die Niederlande, 2.600 auf Belgien, 1.600 auf Ungarn, 1.700 auf die Schweiz, und 1.400 auf Spanien. Vgl. Röthlisberger, Ernst, Geistige Produktion, in: Reichesberg, Naum, Handwörterbuch der schweizerischen Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung, Bd.2, Bern 1903-11, S. 203-211, hier Tabelle S. 205.

[8] Kornicki, Peter, The book in Japan. A cultural history from the beginning to the nineteenth century, Honolulu 2001, S. 225-251.

[9] Röthlisberger, Ernst, Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst und die Zusatzabkommen. Geschichtlich und rechtlich beleuchtet und kommentiert von Prof. Ernst Röthlisberger, Bern 1906, S. 20.

 


Literaturhinweise:
  • Cavalli, Jean, La genèse de la Convention de Berne pour la protection des œuvres littéraires et artistiques du 9 septembre 1886, Lausanne 1986
  • Geller, Paul Edward, Copyright history and the future. What’s culture got to do with it?, in: Journal of the Copyright Society of the USA, 47 (2000), S. 209-264
  • Püschel, Heinz, 100 Jahre Berner Union. Gedanken, Dokumente, Erinnerungen, Leipzig 1986
  • Röthlisberger, Ernst, Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst und die Zusatzabkommen. Geschichtlich und rechtlich beleuchtet und kommentiert von Prof. Ernst Röthlisberger, Bern 1906
  • Siegrist, Hannes, Geschichte und aktuelle Probleme des geistigen Eigentums (1600-2000), in: Zerdick, Axel u.a. (Hg.), E-merging Media. Digitalisierung der Medienwirtschaft, Heidelberg 2003, S. 313-332
  • Wadle, Elmar, Entwicklungsschritte des geistigen Eigentums in Frankreich und Deutschland. Eine vergleichende Studie, in: Siegrist, Hannes; Sugarman, David (Hg.), Eigentum im internationalen Vergleich (18.-20. Jahrhundert), Göttingen 1999, S. 243-261

Die Berner Übereinkunft zur Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (1986)

Botschaft des Schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die internationale Konvention zum Schutz der literarischen und künstlerischen Werke vom 19. November 1886[1]

In unseren Zeiten begnügt man sich nicht mehr mit den literarischen und künstlerischen Werken, die im eigenen Lande produziert werden. Der Horizont hat sich ausgedehnt: der Mensch will, was unter anderem Himmel, durch andere Völker entsteht, kennen und verstehen und seinen geistigen Besitz durch das Beste, was die Menschheit in dieser Beziehung hervorbringt, bereichern. Diese Tendenz hat bewirkt, dass die Werke des Geistes gegenwärtig berufen sind, die ästhetischen Bedürfnisse der gebildeten Klassen in einem viel größeren Umfange zu befriedigen, als der ist, in welchem sie durch die nationalen Gesetze beschützt sind. Die Länder, in welchen die literarische Produktion am größten ist, haben dieser Tatsache Rechnung getragen und Konventionen geschlossen, durch welche ihren Staatsangehörigen gegenseitig ein mehr oder weniger weitgehender Schutz auch jenseits der Grenze ihres Landes zugesichert wird. Aber der so gewährte Schutz ging verschieden weit, je nach den Konventionen; gewöhnlich war er, was das Übersetzungsrecht – in bezug auf die Internationalität ein Gebiet von der größten Wichtigkeit – anbetrifft, sehr beschränkt und der Erfüllung gewisser, den Urheber belästigenden Formalitäten unterworfen. Außerdem waren verschiedene dieser Konventionen mit Handelsverträgen verbunden, mit denen sie die Unbeständigkeit teilten. Alles das erregte bei den Urhebern den Wunsch nach einer allgemeinen Konvention mit permanentem Charakter, durch welche die zu erfüllenden Bedingungen so viel als möglich vereinfacht und der zugesicherte Schutz ausgedehnter würden, als diese durch die einzelnen Konventionen geschehen konnte. […]

Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886[2]

[Die Staatsoberhäupter des Deutschen Reiches, Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Großbritanniens, Haitis, Italiens, Liberias, der Schweiz und Tunesiens] gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamer und möglichst gleichmäßiger Weise das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst zu schützen, haben den Abschluss einer Übereinkunft zu diesem Zweck beschlossen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich […]

Artikel 1: Die vertragschliessenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst.

Artikel 2: Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden.

Der Genuss dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; derselbe kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen.

Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Verbandsländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. […]

Artikel 4: Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfasst Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann.

Artikel 5: Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerks in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten. […]

Artikel 6: Rechtmässige Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den Verbandsländern den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Schutz.

Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Übersetzung allgemein freisteht, so steht dem Urheber kein Einspruch gegen die Übersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu.

Artikel 7: Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Übersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist.

Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und „vermischten Nachrichten“ keine Anwendung finden.

Artikel 8: Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen maßgebend sein.

Artikel 9: Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. […]

 


[1] Botschaft des Schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die internationale Konvention zum Schutz der literarischen und künstlerischen Werke vom 19.11.1886, zit. n. Püschel, Heinz, 100 Jahre Berner Union. Gedanken, Dokumente, Erinnerungen, Leipzig 1986, S. 131-136, hier S. 131f.

[2] Das Dokument ist mehrfach publiziert worden, so in Püschel (wie Anm. 1), S. 125-131. Die ungekürzte deutsche und französische Fassung findet sich in Röthlisberger, Ernst, Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst und die Zusatzabkommen. Geschichtlich und rechtlich beleuchtet und kommentiert von Prof. Ernst Röthlisberger, Bern 1906, S. 322-329.

 


Die Druckversion des Essays findet sich in Hohls, Rüdiger; Schröder, Iris; Siegrist, Hannes (Hg.), Europa und die Europäer. Quellen und Essays zur modernen europäischen Geschichte, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2005.
Für das Themenportal verfasst von

Hannes Siegrist

( 2006 )
Zitation
Hannes Siegrist, Geistiges Eigentum im Spannungsfeld von Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung. Der Weg zur Berner Übereinkunft von 1886, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2006, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1357>.
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