Einheitliche Europäische Akte (EEA), in: Bundesgesetzblatt (BGBl.) (Brüssel, 28. Februar 1986); [Auszüge]
Einheitliche Europäische Akte[1]
BGBl. 1986, II, S. 1104
(…)
VON DEM WILLEN GELEITET, das von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ausgehende Werk weiterzuführen und die Gesamtheit der Beziehungen zwischen deren Staaten gemäß der Feierlichen Deklaration von Stuttgart vom 19. Juni 1983 in eine Europäische Union umzuwandeln,
GEWILLT, diese Europäische Union auf der Grundlage der nach ihren eigenen Regeln funktionierenden Gemeinschaften einerseits und der Europäischen Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten in der Außenpolitik andererseits zu verwirklichen und diese Union mit den erforderlichen Aktionsmitteln auszustatten,
ENTSCHLOSSEN, gemeinsam für die Demokratie einzutreten, wobei sie sich auf die in den Verfassungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta anerkannten Grundrechte, insbesondere Freiheit, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit, stützen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Europagedanke, die Ergebnisse in den Bereichen der wirtschaftlichen Integration und der politischen Zusammenarbeit wie auch die Notwendigkeit neuer Entwicklungen dem Wunsch der demokratischen Völker Europas entsprechen, für die das in allgemeiner Wahl gewählte Europäische Parlament ein unerläßliches Ausdrucksmittel ist,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Verantwortung Europas, sich darum zu bemühen, immer mehr mit einer Stimme zu sprechen und geschlossen und solidarisch zu handeln, um seine gemeinsamen Interessen und seine Unabhängigkeit wirkungsvoller zu verteidigen, sowie ganz besonders für die Grundsätze der Demokratie und die Wahrung des Rechts und der Menschenrechte, denen sie sich verpflichtet fühlen, einzutreten, um gemäß der Verpflichtung, die sie im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen eingegangen sind, gemeinsam ihren eigenen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu leisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Vertiefung der gemeinsamen Politiken und die Verfolgung neuer Ziele die wirtschaftliche und soziale Lage zu verbessern und das Funktionieren der Gemeinschaften in der Weise zu verbessern, daß die Organe die Möglichkeit erhalten, ihre Befugnisse unter Bedingungen auszuüben, die dem gemeinschaftlichen Interesse am dienlichsten sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Staats- und Regierungschefs auf ihrer Pariser Konferenz vom 19. bis 21. Oktober 1972 das Ziel einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion gebilligt haben,
GESTÜTZT auf den Anhang zu den Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Bremen vom 6. und 7. Juli 1978 sowie die Entschließung des Europäischen Rates von Brüssel vom 5. Dezember 1978 über die Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) und damit zusammenhängende Fragen und in der Erwägung, daß die Gemeinschaft und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Entschließung eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der währungspolitischen Zusammenarbeit getroffen haben,
HABEN BESCHLOSSEN, diese Akte zu erstellen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:
(...)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
TITEL I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Politische Zusammenarbeit verfolgen das Ziel, gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen.
Die Europäischen Gemeinschaften beruhen auf den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie auf den nachfolgenden Verträgen und Akten zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge.
Die Europäische Politische Zusammenarbeit wird durch Titel III geregelt. Die Bestimmungen dieses Titels bestätigen und ergänzen die in den Berichten von Luxemburg (1970), Kopenhagen (1973) und London (1981) sowie in der Feierlichen Deklaration zur Europäischen Union (1983) vereinbarten Verfahren und die Praktiken, die sich nach und nach zwischen den Mitgliedstaaten herausgebildet haben.
Artikel 2
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen. Sie werden von den Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und einem Mitglied der Kommission unterstützt.
Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
TITEL II
Bestimmungen zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Kapitel II
Bestimmungen zur Änderung des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Abschnitt I
Bestimmungen betreffend die Organe
Artikel 6
(1) Es wird ein Verfahren der Zusammenarbeit eingerichtet, das für die Rechtsakte gilt, die auf die Artikel 7 und 49, Artikel54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 2 Satz 2, Artikel 57 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2, die Artikel 100 a, 100 b, 118 a und 130e und Artikel 130c; Absatz 2 des EWG-Vertrages gestützt sind.
(2) In Artikel 7 Absatz 2 des EWG-Vertrages werden die Worte ,,nach Anhörung der Versammlung" durch die Worte ,,in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ersetzt.
(3) In Artikel 49 des EWG-Vertrages werden die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses" durch folgende Worte ersetzt: “mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".
(4) In Artikel 54 Absatz 2 des EWG-Vertrages werden die Worte “auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung" durch folgende Worte ersetzt: ,,auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".
(5) Artikel 56 Absatz 2 Satz 2 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
,,Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament."
(6) In Artikel 57 Absatz 1 des EWG-Vertrages werden die Worte ,und nach Anhörung der Versammlung" durch die Worte ,,und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament" ersetzt.
(7) Artikel 57 Absatz 2 Satz 3 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
“Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament.”
Artikel 7
Artikel 149 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
“Artikel 149
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrages auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Wird der Rat kraft dieses Vertrages in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament tätig, so gilt folgendes Verfahren:
a)Der Rat legt unter den Bedingungen des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
b)Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der übermittlung gebilligt: oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so wird der Rechtsakt vom Rat entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt endgültig verabschiedet.
c)Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d)Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.
e)Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern.
f)In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.
g)Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament um höchstens einen Monat verlängert werden. (…)
Artikel 8
Artikel 237 Absatz 1 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
"Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt."
(…)
Abschnitt II
Bestimmungen über die Grundlagen und die Politik der Gemeinschaft
Unterabschnitt 1
Binnenmarkt
Artikel 13
Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Artikel 8 a
Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 8 b,8 c und 28, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 70 Absatz 1 und den Artikeln 84, 99. 100 a und 100 b unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen. Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist."
Artikel 14
Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Artikel 8 b
Die Kommission berichtet dem Rat vor dem 31. Dezember 1988 und vor dem 31 Dezember 1990 über den Stand der Arbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes innerhalb der in Artikel 8 a gesetzten Frist.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten."
Artikel 15
Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Artikel 8 c
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 8 a berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.
Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören."
Artikel 16
(1) Artikel 28 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
"Artikel 28
Über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission."
(2) Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
“Hierbei ist Einstimmigkeit für Richtlinien erforderlich, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt."
(3) In Artikel 59 Absatz 2 des EWG-Vertrages wird das Wort ,,einstimmig”, durch die Worte ,,mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt.
(4) In Artikel 70 Absatz 1 des EWG-Vertrages erhalten die beiden letzten Sätze folgende Fassung:
,,Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit Richtknien hierfür. Er wird bemüht sein, ein Höchstmaß an Liberalisierung zu erreichen. Der Einstimmigkeit bedürfen Maßnahmen, die einen Rückschritt auf dem Gebiet der Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen."
(5) In Artikel 84 Absatz 2 des EWG-Vertrages wird das Wort ,,einstimmig" durch die Worte ,,mit qualifizierter Mehrheit ersetzt. (…)
Artikel 17
Artikel 99 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:
“Artikel 99
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes innerhalb der in Artikel 8 a vorgesehenen Frist notwendig ist. "
Artikel 18
Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
,,Artikel 100 a
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt in Abweichung von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8 a die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.
Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
(…)
Unterabschnitt II
Währungspolitische Befugnisse
Artikel 20
1. Im Dritten Teil Titel II des EWG-Vertrages wird das folgende neue Kapitel 1 eingefügt:
,,Kapitel 1
Die Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik
(Wirtschafts- und Währungsunion)
Artikel 102 a
(1) Um die für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschafts- und Währungspolitiken zu sichern, arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß den Zielen des Artikels 104 zusammen. Sie berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind und respektieren die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Sofern die weitere Entwicklung im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik institutionelle Veränderungen erforderlich macht, findet Artikel 236 Anwendung. Bei institutionellen Veränderungen im Bereich der Währungspolitik werden auch der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken gehört."
(…)
Unterabschnitt IV
Wirtschaftlicher und Sozialer Zusammenarbeit
Artikel 23
Dem Dritten Teil des EWG-Vertrages wird folgender Titel V hinzugefügt:
“Titel V
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Artikel 130 a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.
Artikel 130 b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130 a genannten Ziele erreicht werden. Die Durchführung der gemeinsamen Politiken und die Errichtung des Binnenmarktes berücksichtigen die Ziele der Artikel 130 a und 130 c und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt diese Bemühungen durch die Politik, welche sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Artikel 130 c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.
(…)
Unterabschnitt V
Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 24
Dem Dritten Teil des EWG-Vertrages wird folgender Titel VI hinzugefügt:
“Titel VI
Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 130 f
(1) Die Gemeinschaft setzt sich zum Ziel, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie die Unternehmen - einschließlich der Klein- und Mittelbetriebe -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarktes der Gemeinschaft voll nutzen können, und zwar insbesondere durch die Öffnung der einzelstaatlichen öffentlichen Beschaffungsmärkte. die Festlegung gemeinsamer Normen und die Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Bei der Verwirklichung dieser Ziele wird dem Verhältnis zwischen der gemeinsamen Anstrengung auf dem Gebiet von Forschung und technologischer Entwicklung, der Errichtung des Binnenmarktes und der Durchführung gemeinsamer Politiken, insbesondere im Bereich von Wettbewerb und Handelsverkehr, besonders Rechnung getragen.
Artikel 130 g
Zur Erreichung dieser Ziele ergreift die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, die die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a)Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b)Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c)Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.
Artikel 130 h
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Politiken und Programme. Die Kommission kann in engem Kontakt mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
Artikel 130 i
(1) Die Gemeinschaft stellt ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle ihre Aktionen zusammengefaßt werden. Das Rahmenprogramm legt die wissenschaftlichen und technischen Ziele, ihre jeweilige Prioritätsstufe, die Grundzüge der geplanten Aktionen, den für notwendig erachteten Betrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am gesamten Programm sowie die Aufteilung dieses Betrags auf die verschiedenen geplanten Aktionen fest.
(2) Das Rahmenprogramm kann je nach Entwicklung der Lage angepaßt oder ergänzt werden.
Artikel 130 k
Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.
Der Rat legt die Einzelheiten der Verbreitung der Kenntnisse fest, die aus den spezifischen Programmen gewonnen werden.
Artikel 130 1
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, - die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten die Regeln für die Zusatzprogramme fest.
Artikel 130 m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs - und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung aus den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 130 n
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die Gemäß Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Artikel 130 o
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen Gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130 p
(1) Die Einzelheiten der Finanzierung eines jeden Programms, einschließlich einer möglichen Beteiligung der Gemeinschaft, werden bei der Annahme des Programms festgelegt.
(2) Unbeschadet anderer Arten eines etwaigen Tätigwerdens der Gemeinschaft wird die Höhe des jährlichen Beitrags der Gemeinschaft im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt. Die Summe der geschätzten Kosten der spezifischen Programme darf die durch das Rahmenprogramm vorgesehene Finanzierung nicht überschreiten.
Unterabschnitt VI
Umwelt
Artikel 25
Dem Dritten Teil des EWG-Vertrages wird folgender Titel VII hinzugefügt:
Titel VII
Umwelt
Artikel 130 r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft hat zum Ziel,
- die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern,
- zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen,
- eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteile der anderen Politiken der Gemeinschaft.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt berücksichtigt die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten,
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft,
- die Vorteile und die Belastung aufgrund der Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung,
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft wird im Bereich der Umwelt insoweit tätig, als die in Absatz 1 genannten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Unbeschadet einiger Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der anderen Maßnahmen Sorge.
(….)
[1] Die Quelle in voller Länge ist einsehbar unter Eur-Lex, Weitere Verträge und Protokolle, Einheitliche Europäische Akte, URL: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm (27.04.2011).