Essays/

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  • von Ruth Weber

    In den Präambeln europäischer Verträge zeigen sich Zusammenhänge zwischen der Geschichte der europäischen Integration und deren Recht. Die Präambel der Grundrechte-Charta der Europäischen Union sticht besonders heraus, da sie in Form und Inhalt von den übrigen europäischen Präambeln abweicht: Sie stellt die europäischen Völker an den Beginn und bezieht sich mehrfach auf Werte. Bei einer vergleichenden Analyse der Präambeln vergangener und geltender europäischer Verträge offenbaren sich Ambivalenzen im Selbstverständnis der Europäischen Union.

  • von Guido Thiemeyer

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 hat in weiten Teilen der europäischen politischen und medialen Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Die Rede ist von einem politischen „Beben“ in der EU, von einer „Ohrfeige“ des Bundesverfassungsgerichts für den Europäischen Gerichtshof. Es ging um die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank und das höchste deutsche Gericht gab den Klägern recht, die argumentiert hatten, dass die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die Anleihekäufe nicht hätten zulassen dürfen, weil sie von der Europäischen Zentralbank nicht ausreichend begründet worden wären. Entscheidender als dieses Detail war aber die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht sich damit gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2018 stellte, der entschieden hatte, dass die Politik der EZB im Rahmen des Staatsanleihekaufprogramms mit dem europäischen Recht zu vereinbaren sei.

  • von Susan Baumgartl

    Im Prozess der Vereinigung beider deutscher Staaten sowie der Überwindung von über vierzig Jahren Teilung und Ost-West-Konflikt markiert der so genannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ eine entscheidende Zäsur in der europäischen Nachkriegsgeschichte. Er regelt endgültig die äußeren Bedingungen der Wiedervereinigung, stellt die uneingeschränkte Souveränität Deutschlands auf dem Staatsgebiet der BRD und der DDR, einschließlich Berlins, wieder her und macht sie völkerrechtlich verbindlich. Mit der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Übereinkunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den USA und der UdSSR ist ein gesonderter Friedensvertrag über die Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs nicht mehr nötig. [...]