Die Rechte der Frau (aus dem Französischen von Gisela Bock) Veröffentlicht im Rahmen des Themenschwerpunkts „Europäische Geschichte – Geschlechtergeschichte“

An die Königin Madame, Wenig geübt in der Sprache, in der man zu Königen spricht, werde ich mich nicht der Schmeichelei der Höflinge befleißigen, um Euch dieses einzigartige Werk zu widmen. Mein Ziel, Madame, ist es, offen zu Euch zu sprechen. Um mich dergestalt zu äußern, musste ich nicht das Zeitalter der Freiheit abwarten; ich habe mich mit gleicher Tatkraft zu einer Zeit gezeigt, als die Despoten in ihrer Verblendung einen so kühnen Edelmut noch bestraften. [...]

Gouges, Olympe de: Die Rechte der Frau[1]

An die Königin

Madame,

Wenig geübt in der Sprache, in der man zu Königen spricht, werde ich mich nicht der Schmeichelei der Höflinge befleißigen, um Euch dieses einzigartige Werk zu widmen. Mein Ziel, Madame, ist es, offen zu Euch zu sprechen. Um mich dergestalt zu äußern, musste ich nicht das Zeitalter der Freiheit abwarten; ich habe mich mit gleicher Tatkraft zu einer Zeit gezeigt, als die Despoten in ihrer Verblendung einen so kühnen Edelmut noch bestraften. [...]

Möge ein edleres Bestreben [als Intrigen zum Schaden Frankreichs] Euch auszeichnen, Madame, Euren Ehrgeiz beflügeln und Eure Blicke auf sich ziehen. Allein derjenigen, die der Zufall in einen so herausragenden Rang erhoben hat, gebührt es, den Rechten der Frau zum Aufschwung zu verhelfen und ihren Erfolg zu beschleunigen. [...] Dieses Werk [Eurem Geschlecht die Position zu verleihen, die ihm zukommt] kann nicht an einem Tag vollendet werden, zum Unglück für das neue Regime. Diese Revolution wird sich erst dann verwirklichen, wenn alle Frauen von ihrem beklagenswerten Los und vom Verlust ihrer Rechte in der Gesellschaft überzeugt sind. Unterstützt eine so schöne Sache, Madame; verteidigt dieses unglückliche Geschlecht, und bald werdet Ihr die eine Hälfte des Königreichs auf Eurer Seite haben und von der anderen mindestens ein Drittel. [...]

Mit dem Ausdruck tiefster Ehrerbietung verbleibe ich, Madame, Eure ergebenste und gehorsamste Dienerin

De Gouges

Die Rechte der Frau

Mann, bist du fähig, gerecht zu sein? Eine Frau stellt dir diese Frage; zumindest dieses Recht wirst du ihr nicht nehmen können. Sag mir, wer hat dir die selbstherrliche Macht verliehen, mein Geschlecht zu unterdrücken? Deine Kraft? Deine Talente? Sieh den Schöpfer in seiner Weisheit; prüfe die Natur, der du dich anscheinend nähern willst, in all ihrer Majestät und zeige mir, wenn du es wagst, ein Beispiel für solche tyrannische Herrschaft.[x] Wende dich den Tieren zu, befrage die Elemente, studiere die Pflanzen, wirf schliesslich einen Blick auf all die Vielfalt der belebten Materie; und füge dich dem Offensichtlichen, wenn ich dir die Mittel dazu an die Hand gebe. Suche, untersuche und unterscheide, wenn du es kannst, die Geschlechter in der Ordnung der Natur. Überall wirst du sie vermischt finden, überall arbeiten sie in harmonischer Gemeinschaft an diesem unsterblichen Meisterwerk.

Allein der Mann hat sich aus seiner Ausnahme ein Prinzip zurechtgeschustert. Wunderlich, verblendet, aufgeblasen von den Wissenschaften und degeneriert, will er – in diesem Jahrhundert der Aufklärung und des Scharfsinns in krasseste Unwissenheit zurückfallend – despotisch über ein Geschlecht befehligen, das alle intellektuellen Fähigkeiten besitzt. Dieses Geschlecht beansprucht, aus der Revolution einen Nutzen zu ziehen und sein Recht auf Gleichheit einzufordern, um nicht noch mehr zu sagen.[2]

Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin

zu verabschieden von der Nationalversammlung in ihren letzten Sitzungen oder in der nächsten Legislaturperiode

Präambel

Die Mütter, die Töchter, die Schwestern, Vertreterinnen der Nation, verlangen, als Nationalversammlung konstituiert zu werden.[3] In Erwägung, dass die Unwissenheit, das Vergessen oder die Missachtung der Rechte der Frau die alleinigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräusserlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen, damit diese Erklärung allen Gliedern des Gesellschaftskörpers ständig gegenwärtig ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der Macht von Frauen und diejenigen der Macht von Männern in jedem Augenblick mit dem Endzweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürgerinnen, fortan auf einfache und unbestreitbare Prinzipien gegründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung, der guten Sitten und das Glück aller richten mögen.

Daher anerkennt und erklärt das Geschlecht, das an Schönheit wie an Mut im Ertragen der Leiden der Mutterschaft überlegen ist, in Gegenwart und unter dem Schutze des Höchsten Wesens, die folgenden Rechte der Frau und der Bürgerin.

I. Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich an Rechten. Soziale Unterschiede können nur auf den gemeinen Nutzen gegründet sein.

II. Der Endzweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräusserlichen Rechte der Frau und des Mannes. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und vor allem Widerstand gegen Unterdrückung.

III. Der Ursprung jeder Souveränität ruht seinem Wesen nach in der Nation, die nichts anderes ist als die Vereinigung von Mann und Frau: keine Körperschaft, kein Individuum kann eine Autorität ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.

IV. Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, alles zurückzugeben, was einem anderen gehört; die Ausübung der natürlichen Rechte der Frau hat mithin keine Grenzen außer in der ständigen Tyrannei, die der Mann ihr entgegensetzt. Diese Grenzen müssen durch die Gesetze der Natur und der Vernunft reformiert werden.

V. Die Gesetze der Natur und der Vernunft verbieten alle Handlungen, die der Gesellschaft schaden. Alles, was nicht von diesen weisen und göttlichen Gesetzen verboten wird, kann nicht behindert werden, und niemand kann gezwungen werden, etwas zu tun, was sie nicht vorschreiben.

VI. Das Gesetz muss der Ausdruck des Gemeinwillens sein; alle Bürgerinnen und Bürger müssen persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Bildung mitwirken. Es muss für alle das gleiche sein: Alle Bürgerinnen und alle Bürger müssen, da sie vor den Augen des Gesetzes gleich sind, gleichermaßen zu allen Würden, Stellungen und öffentlichen Ämtern zugelassen werden, entsprechend ihrer Fähigkeit und ohne andere Unterschiede als die ihrer Tugenden und ihrer Talente.

VII. Keine Frau hat Sonderrechte. Frauen werden in den vom Gesetz bestimmten Fällen angeklagt, festgenommen und gefangengehalten. Frauen sind diesem strengen Gesetz ebenso wie Männer unterworfen.

VIII. Das Gesetz soll nur solche Strafen verhängen, die unbedingt und offenkundig notwendig sind, und niemand kann bestraft werden außer aufgrund eines Gesetzes, das bereits vor der Tat erlassen und verkündet wurde und rechtmäßig auf Frauen anwendbar ist.

IX. Jede für schuldig befundene Frau unterliegt der ganzen Strenge des Gesetzes.

X. Niemand darf wegen seiner Ansichten, selbst wenn sie grundsätzlicher Art sind, behelligt werden. Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen; sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Rednertribüne zu besteigen, sofern ihre Äußerungen nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stören.

XI. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Frauenrechte, denn diese Freiheit sichert die Legitimität der Väter gegenüber ihren Kindern. Jede Bürgerin kann daher in aller Freiheit sagen: „Ich bin die Mutter eines Kindes, das von Euch stammt“, ohne dass ein barbarisches Vorurteil sie zwänge, die Wahrheit zu verbergen. Allerdings unter dem Vorbehalt der Haftung im Falle von Missbrauch dieser Freiheit in den vom Gesetz bestimmten Fällen.

XII. Die Gewährleistung der Rechte der Frau und Bürgerin muss einem höheren Nutzen verpflichtet sein; sie muss zum Wohle aller gereichen, nicht zum persönlichen Nutzen derer, denen sie anvertraut wird.

XIII. Zum Unterhalt der Polizei und zu den Kosten der Verwaltung tragen Frauen und Männer gleichermaßen bei. Weil die Frau an allen Diensten und Lasten beteiligt ist, muss sie gleichermaßen beteiligt sein an der Verteilung der Posten, der Anstellungen, der Aufträge, der Würden und der Gewerbe.

XIV. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der öffentlichen Steuer festzustellen. Die Bürgerinnen können dem aber nur dann beipflichten, wenn ihnen ein gleicher Anteil nicht nur am Vermögen zugestanden wird, sondern auch an den öffentlichen Ämtern, und sie die Höhe der Abgaben, ihre Verwendung, Einziehung und Zeitdauer mitbestimmen.

XV. Die Masse der Frauen, die zur Steuerleistung mit der der Männer zusammengeschlossen ist, hat das Recht, von jeder öffentlichen Instanz Rechenschaft über ihre Amtsführung zu fordern.

XVI. Jede Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Trennung der Gewalten nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. Die Verfassung ist null und nichtig, wenn nicht die Mehrheit der Individuen, welche die Nation bilden, an ihrem Zustandekommen mitgewirkt hat.

XVII. Eigentum steht beiden Geschlechtern zu, ob gemeinsam oder getrennt. Jedes von ihnen hat darauf ein unverletzliches und heiliges Anrecht. Niemandem darf das Eigentum, wahrhaftes Erbteil der Natur, genommen werden, es sei denn, die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit erforderte es offenkundig, und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.

Postambel

Frauen, erwachet; die Sturmglocke der Vernunft ist im ganzen Universum zu hören; erkennt eure Rechte! Das gewaltige Reich der Natur ist nicht mehr umlagert von Vorurteilen, Fanatismus, Aberglaube und Lügen. Die Fackel der Wahrheit hat alle Wolken der Dummheit und Anmaßung zerstreut. Der versklavte Mann hat zwar seine Kräfte vervielfacht, aber er hat der eurigen bedurft, um seine Ketten zu sprengen. Kaum in Freiheit versetzt, ist er nun selbst ungerecht geworden gegen seine Gefährtin. O Frauen! Frauen, wann wird eure Verblendung ein Ende haben? Was sind denn die Vorteile, die euch aus der Revolution erwachsen sind? Ihr werdet noch mehr verachtet, noch offener verhöhnt. In den Jahrhunderten der Korruption habt ihr nur über die Schwächen der Männer geherrscht. Eure Herrschaft ist zerstört, was bleibt euch also? Die Überzeugung, dass der Mann ungerecht ist; der Anspruch auf das, was euch zusteht, der sich auf die weisen Verfügungen der Natur beruft. Was hättet ihr angesichts einer so schönen Aufgabe zu befürchten? Den spöttischen Tadel des Gesetzgebers bei der Hochzeit von Kanaan? Fürchtet ihr, dass unsere französischen Gesetzgeber – Richter über jene Moral, die sich lange Zeit in der Politik eingenistet hat, nun aber überlebt ist – es euch wiederholen: „Frauen, was habt ihr mit uns gemein?“ „Alles“, werdet ihr zu entgegnen haben.[4] Und wenn sie sich in ihrer Schwäche darauf versteifen, mit ihren eigenen Prinzipien in Widerspruch zu geraten, dann setzt beherzt die Macht der Vernunft ihren eitlen Anmaßungen entgegen, euch überlegen zu sein. [...]

Frauen haben mehr Böses als Gutes getan. Zwang und Verstellung sind ihr Erbteil gewesen. Was ihnen durch Gewalt geraubt wurde, haben sie durch List zurückgewonnen. Sie haben alle Mittel ihrer Reize ausgespielt, sodass selbst der ehrenhafteste Mann ihnen nicht widerstehen konnte. Gift und Dolch, auf alles verstanden sie sich; sie befehligten das Verbrechen wie die Tugend. Insbesondere die französische Regierung war jahrhundertelang abhängig von den nächtlichen Machenschaften der Frauen. Das Kabinett war vor ihrer Indiskretion nicht sicher, weder Botschaft, Heeresleitung, Ministerium, Präsidium noch Pontifikat[xx] und Kardinäle, kurzum alles, was die Torheit der Männer ausmacht, ob im weltlichen oder geistlichen Bereich, alles war der Begierde und dem Ehrgeiz dieses Geschlechts unterworfen: des Geschlechts, das einstmals verächtlich, doch respektiert war und seit der Revolution respektabel ist, doch verachtet wird. Was hätte ich an dieser Art von Paradoxa nicht noch alles vorzubringen! [...]

Ich kehre nun noch einmal zu meinen Ausführungen über die Sitten zurück. Die Ehe ist das Grab des Vertrauens und der Liebe. Die verheiratete Frau kann ihrem Mann ungestraft Bastarde unterschieben und ihnen damit sein Vermögen, das ihnen nicht zusteht, zuschanzen. Die Unverheiratete hingegen hat nur ein schwaches Recht: alte und unmenschliche Gesetze verweigerten ihr für ihre Kinder das Anrecht auf den Namen und auf Hab und Gut ihres Vaters, und man hat keine neuen Gesetze auf diesem Gebiet gemacht. Wenn mein Versuch, meinem Geschlecht eine achtbare und gerechte Existenzgrundlage zu verschaffen, gegenwärtig als ein selbstverschuldetes Paradoxon angesehen wird, als der Versuch, Unmögliches anzustreben, dann überlasse ich den Menschen der Zukunft den Ruhm, diese Frage zu behandeln; aber bis es soweit ist, kann man es durch ein nationales Bildungswesen, durch eine Erneuerung der Sitten und durch Eheverträge vorbereiten.

Muster eines Gesellschaftsvertrags zwischen Mann und Frau

Wir, N. und N., verbinden uns, geleitet von unserem eigenen Willen, für die Zeit unseres Lebens und für die Dauer unserer gegenseitigen Zuneigung zu den folgenden Bedingungen: Wir beabsichtigen und wollen unsere Vermögen in eine Gütergemeinschaft überführen, behalten uns jedoch das Recht vor, unser Vermögen zugunsten unserer Kindern sowie derjenigen, die wir aus einem anderweitigen Verhältnis haben könnten, aufzuteilen; wir anerkennen gegenseitig, dass unser Vermögen direkt unseren Kindern gehört, welchem Beilager sie auch entstammen mögen, und dass alle ohne Unterschied das Recht haben, den Namen der Väter und Mütter zu tragen, die sich zu ihnen bekannt haben, und wir verpflichten uns, das Gesetz gutzuheißen, das die Verleugnung des eigenen Blutes bestraft. Wir verpflichten uns gleichermaßen für den Fall der Trennung, unser Vermögen zu teilen und den gesetzlich vorgesehenen Anteil unserer Kinder abzuziehen. Und im Falle einer dauerhaften Verbindung würde, wer zuerst zu sterben käme, die Hälfte seiner Güter seinen Kindern überschreiben; und wenn einer kinderlos stirbt, erbt der Überlebende von Rechts wegen alles, wofern nicht der Erblasser über die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zugunsten Dritter verfügt hat.

Das wäre ungefähr das Muster des Ehevertrags, dessen Anwendung ich vorschlage. Beim Durchlesen dieses bizarren Textes sehe ich jetzt schon die Heuchler, die Prüden, den Klerus und die ganze höllische Brut sich gegen mich erheben. [... Aber] Dieses Gesetz wird vielleicht das Gemeinwohl sichern und die Verwirrung eindämmen, die so viele Opfer in die Häuser der Schande, der Erniedrigung und des Zusammenbruchs aller menschlichen Grundsätze führt, wo die Natur seit langem schmachtet. Mögen die Verleumder der vernünftigen Philosophie doch damit aufhören, gegen die ursprünglichen Sitten zu wettern, oder mögen sie zugrundegehen in der Flut ihrer Zitate! [xxx]

Ich wünsche auch noch ein Gesetz zugunsten von Witwen und alleinstehenden Frauen, die durch falsche Versprechungen eines Mannes, mit dem sie sich verbunden haben, getäuscht wurden. Ich möchte, sage ich, dass dieses Gesetz einen Wankelmütigen dazu zwingt, seine Verpflichtungen einzuhalten oder aber eine seinem Vermögen angemessene Entschädigung zu zahlen. Ich möchte auch, dass dieses Gesetz unerbittlich gegen die Frauen sei, zumindest gegen jene, welche die Stirn haben, schutzheischend ein Gesetz anzurufen, das sie selbst durch ihr liederliches Betragen übertreten haben – falls der Beweis dafür erbracht wird. Gleichzeitig wünschte ich, wie ich es bereits 1788 in Das ursprüngliche Glück des Menschen[5] dargelegt habe, dass die Freudenmädchen bestimmte Stadtviertel zugeteilt erhalten. Doch es sind nicht die Frauen der Straße, die am meisten zur Sittenverderbnis beitragen, sondern die Frauen der Gesellschaft. Indem man die letzteren bessert, ändert man die ersteren. Diese Kette brüderlicher Einigung wird zuerst Verwirrung stiften, aber letztlich ein vollkommenes Ganzes hervorbringen.

Ich biete ein unübertreffliches Mittel an, um die Seele der Frauen zu erheben: man muss sie an allen Tätigkeiten des Mannes teilnehmen lassen. Wenn der Mann sich darauf versteift, dieses Mittel für unanwendbar zu halten, soll er sein Vermögen mit der Frau teilen, und zwar nicht nach seiner Laune, sondern nach der Weisheit der Gesetze. Das Vorurteil fällt, die Sitten werden reiner, und die Natur setzt sich wieder in ihre Rechte ein. Fügt man dem noch die Priesterehe hinzu und eine Wiedererstarkung des Königs, so würde die französische Regierung nicht mehr zugrundegehen.

Es ist wohl nötig, etwas zu den Unruhen zu sagen, die, wie man hört, das Dekret zugunsten der Farbigen[6] auf unseren Inseln ausgelöst hat. Dort erbebt die Natur vor Abscheu, dort haben Vernunft und Menschlichkeit die verhärteten Seelen noch nicht gerührt. Dort vor allem versetzen Zwist und Zwietracht die Einwohner in Aufruhr. Es fällt nicht schwer, die Anstifter dieser Brandherde zu erraten: es gibt sie sogar inmitten der Nationalversammlung, und in Europa schüren sie das Feuer, das Amerika versengen soll. Die Kolonisten maßen sich an, als Despoten über Menschen zu herrschen, deren Väter und Brüder sie sind, und in Missachtung der Rechte der Natur gehen sie deren Ursprung bis in die geringste Nuance ihres Blutes nach. Diese unmenschlichen Kolonisten sagen: „Unser Blut fliesst zwar in ihren Adern, aber wir werden es, wenn nötig, unerbittlich vergiessen, um unsere Gier oder unseren blindwütigen Ehrgeiz zu befriedigen.“ Ausgerechnet in jenen Gefilden, die der Natur am nächsten sind, verleugnet der Vater den Sohn; taub für die Stimme des Blutes, erstickt er all ihren Zauber. Was kann man da von einem Widerstand, den man dem entgegensetzt, erhoffen? Mit Gewalt zu widerstehen, würde die Lage noch verschlimmern; weiter in Ketten zu verbleiben, bedeutet, dass alles Unheil über Amerika kommt.[7] [...]

P.S. Dieses Werk war seit einigen Tagen gesetzt; der Druck wurde noch verzögert; und in dem Moment, als Monsieur Talleyrand, dessen Name der Nachwelt stets teuer sein wird, sein Werk über die Grundsätze der öffentlichen Erziehung herausgebracht hat,[8] war dieser Text schon unter der Druckerpresse. Ich bin glücklich, wenn ich mit den Ansichten dieses Redners übereinstimme! Aber nunmehr kann ich nicht umhin, den Druck anzuhalten und der reinen Freude Ausdruck zu verleihen, die mein Herz angesichts der Nachricht empfunden hat, dass der König soeben die Verfassung angenommen hat und die Nationalversammlung, die ich momentan geradezu anbete – sogar einschließlich des Abbé Maury, und La Fayette ist ein Gott –, einstimmig eine Generalamnestie verkündet hat. Göttliche Vorsehung, hilf, dass diese öffentliche Freude keine falsche Illusion sei! Schicke uns unsere sämtlichen Flüchtlinge zurück und mach, dass ich mit einem liebenden Volk ihnen entgegeneilen kann, und an diesem Feiertag werden wir alle deine Macht preisen.


[1] Der Name der Autorin steht im Original nur am Ende der Adresse an die Königin; die im folgenden mit „x“ bezeichneten Anmerkungen stammen von Olympe de Gouges. Anders als manche Ausgaben nahelegen, trägt die Broschüre kein Datum. Für französische Editionen vgl. den zugehörigen Essay (Anm. 10, 11); eine historisch-kritische Ausgabe gibt es nicht. Das Original in der Bibliothèque Nationale Paris: <https://gallica2.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k426138> (20.11.2009) sowie mit deren freundlicher Genehmigung auch unter: <https://www.europa.clio-online.de/2009/Article=412>. Vgl. auch: <https://www.hs-augsburg.de/~Harsch/gallica/Chronologie/18siecle/DeGouges/gou_decl.html> (20.11.2009). Wegen des Formats des „Themenportals europäische Geschichte“ werden hier nur etwa vier Fünftel des Textes wiedergegeben; das Übrige ist leicht in den bisher vorliegenden deutschen Editionen zu finden (vgl. dazu den Essay, Anm. 13, 14, 16). Die folgende Übersetzung stammt von Gisela Bock. Neben dem französischen Original habe ich die sechs vorliegenden Übersetzungen sowie ihre Divergenzen geprüft und einige Probleme geklärt. Für diejenigen Teile der 17 Artikel, die mit der „Erklärung“ von 1789 identisch sind, habe ich die Übersetzung von Wolfgang Kaiser benutzt (1991, siehe Anm. 14 zum Essay). Zur angegebenen Literatur vgl. ebenfalls den Essay.

[x] Von Paris bis Peru, von Japan bis Rom ist das dümmste Tier wohl doch der Mann.

[2] Dieser Satz ist in fast allen deutschen (und auch englischen) Übersetzungen inkorrekt übertragen; eine Ausnahme: Noack, Paul, Olympe de Gouges 1748-1793: Kurtisane und Kämpferin für die Rechte der Frau, München 1992, S. 164. Zur korrekten Übersetzung vgl. Blanc, Olivier, Olympe de Gouges, Paris 1981, S. 193 (dt. 1989, S. 196); Ders., Marie-Olympe de Gouges. Une humaniste à la fin du XVIIIe siècle, Paris 2003, S. 150. Ich danke Françoise Thébaud für ihre Beratung.

[3] Dieser Satz („être constituées en assemblée nationale“, vgl. das Dokument von 1789: „constitués en Assemblée nationale“) ist in den meisten deutschen Übersetzungen inkorrekt übertragen; korrekt aber in den beiden englischen Übersetzungen (siehe Anm. 12 zum Essay) und in Bei, Neda; Schwarz, Ingeborg, Olympe de Gouges: Les droits de la Femme. A la Reine. – Die Frauenrechte. An die Königin, in: Autorinnengruppe Uni Wien, Das ewige Klischee. Zum Rollenbild und Selbstverständnis bei Männern und Frauen, Wien 1981, S. 50; Gouges, Olympe de, Schriften, hg. von Dillier, Monika; Mostowlansky, Vera (die Übersetzerin); Wyss, Regula, Frankfurt am Main 1980, S. 40; Burmeister, Karl Heinz, Olympe de Gouges. Die Rechte der Frau 1791, Bern 1999, übersetzt von Ulrike Längle, S. 160. Zur korrekten Übersetzung vgl. z.B. Fauré, Christine, Des droits de l’homme aux droits des femmes: une conversion intellectuelle difficile, in: Dies. (Hg.), Encyclopédie politique et historique des femmes: Europe, Amérique du Nord, Paris 1997, S. 203-222, hier S. 212f.

[4] Johannes 2,4: „Weib, was habe ich mit dir zu schaffen?“ („Quid mihi et tibi est, mulier?“). Vgl. auch Anm. 20 zum Essay.

[xx] Etwa Monsieur de Bernis, eine Kreatur der Madame de Pompadour.

[xxx] Abraham hatte sehr wohl legitime Kinder von Hagar, der Magd seiner Frau.

[5] Gouges, Olympe de, Le bonheur primitif de l’homme, ou les Rêveries patriotiques, Amsterdam 1789.

[6] Das Gesetz zugunsten der freien Farbigen (gens de couleur) stammt vom 15. Mai 1791. Von dem Aufstand der Sklaven, der Ende August begann, konnte de Gouges noch nicht erfahren haben, als sie „Die Rechte der Frau“ schrieb, und erst recht nicht von der Sklavenbefreiung im August/September 1793 auf Haiti und am 4.2.1794 in der Nationalversammlung. Vgl. Gliech, Oliver, Die Sklavenrevolution von Saint-Domingue/Haiti und ihre internationalen Auswirkungen, in: Hausberger, Bernd; Pfeisinger, Gerhard (Hgg.), Die Karibik. Geschichte und Gesellschaft 1492-2000, Wien 2005, S. 85-100; Dorigny, Marcel (Hg.), Les Abolitions de l’esclavage. De L. F. Sonthonax à V. Schœlcher 1793 – 1794 – 1848, Paris 1995; Blackburn, Robin, The Overthrow of Colonial Slavery 1776-1848, London 1988, S. 188-190.

[7] Die deutschen Übersetzungen (auch die englischen) dieser letzten Sätze divergieren enorm. Längle und Burmeister, Olympe de Gouges (siehe Anm. 3), nehmen an, das Original sei hier fehlerhaft.

[8] Charles Maurice de Talleyrand präsentierte der Nationalversammlung seinen Bericht am 10., 11. und 19. September 1791. Auch Mary Wollstonecraft bezog sich in ihrer „Vindication of the Rights of Woman“ (1792), die sie in Paris schrieb, auf Talleyrands Schrift (erwähnte aber nicht de Gouges’ Texte).


Die Quelle im französischen Original:
Gouges, Olympe de: Déclaration des droits de la femme

Frauenrechte als Menschenrechte. Olympe de Gouges’ „Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin“[1]

Gisela Bock

Es war der 14. September 1791, als Olympe de Gouges ihr 25seitiges Büchlein mit dem Titel Die Rechte der Frau (Les droits de la femme) zum Druck gab; sein Herzstück war die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ („Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne“). Es geschah also in eben jener aufregenden Zeit, als die Nationalversammlung die Verfassung einer konstitutionellen Monarchie verabschiedete (am 3. September); an den Anfang der Verfassung stellte man die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ („Déclaration des droits de l’homme et du citoyen“), welche die Nationalversammlung zwei Jahre zuvor schon verabschiedet hatte. Voll freudiger Erregung hielt de Gouges den schon laufenden Druck ihres Werks noch einmal an, um in einem Postscriptum ihre „reine Freude“ darüber auszudrücken, dass der König der Verfassung zustimmte (das geschah am 13./14. September) und gleichzeitig die Nationalversammlung eine Generalamnestie erließ; de Gouges hoffte (vergeblich), dass nun „alle unsere Flüchtlinge“ wieder zurückkehren könnten. Ihre Frauenrechtserklärung wollte sie der Nationalversammlung vorlegen, die sie verabschieden sollte (sie tagte bis Ende September noch mehrmals, und am 1. Oktober wurde sie von der neugewählten Assemblée législative abgelöst); doch so weit kam es nicht.

Historische Bedeutung, Erinnerung und Vergessen

De Gouges’ Werk über die Rechte der Frauen ist eine grundlegende Kritik an der Erklärung der Menschenrechte von 1789, außerdem eine Ergänzung und vor allem ein Gegenentwurf; auf provokative Weise wird das Dokument von 1789 formal imitiert – im Pathos der Präambel und in den berühmten 17 Artikeln –, um diese inhaltlich in einer damals unerhörten Alternative aufzusprengen: als Herausforderung an die Männerwelt, aber auch an Frauen, und als Forderung nach zivilen und politischen Rechten für Frauen. Zu Recht gilt der Text als ein Schlüsseldokument in der Geschichte der Frauen, der Frauenbewegung und des feministischen Denkens; darüber hinaus kann er auch als ein Schlüsseldokument des modernen politischen Denkens überhaupt gelten. Inzwischen wird er zu den Vorläufern der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen gezählt (1948, besonders Art. 2) und erst recht zu den Vorläufern der UN-Frauenrechtskonventionen, beginnend mit dem Frauenwahlrecht (1952) über das „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen“ (1979) bis zu den heutigen Theorien und Aktivitäten unter der Parole „Women’s Rights are Human Rights“, die in den 1990er Jahren begründet worden sind.[2] Neuerdings wurde vorgeschlagen, dass de Gouges im Sinn der UN-Erklärung über Menschenrechtsverteidiger von 1998 anerkannt werde, und in Frankreich wird gefordert, dass sie einen Platz im Pantheon erhalten solle.[3] Für viele ist Olympe de Gouges aufgrund ihrer Déclaration zu einer Ikone des Feminismus geworden.

Und doch ist ihre historische Bedeutung alles andere als selbstverständlich. Denn erstens sind die Déclaration und ihre Verfasserin nur in wenigen Kreisen bekannt, vor allem in der Frauen- und Geschlechterforschung und den historisch interessierten Teilen der Frauen- und der Menschenrechtsbewegungen, aber weder in der europabezogenen Geschichtswissenschaft im allgemeinen noch in der etablierten Geschichtsschreibung zur Französischen Revolution.[4] Zweitens ist Olympes breites Werk, das weit über die Déclaration hinausgeht und auch viel zu deren Verständnis beiträgt, nach wie vor kaum bekannt; Teile davon wurden bis vor kurzem erst entdeckt, von anderen ist nur der Titel überliefert, und ihr Gesamtwerk umfasst rund 150 Titel und 3.500 Seiten.[5] Drittens ist Olympes Ruhm höchst rezent. Allerdings war sie im prärevolutionären Paris – 1748 geboren in der südwestfranzösischen Provinz, zog sie nach einer unglücklichen Ehe um 1770 in die Kapitale, als Witwe und mit ihrem Sohn – durchaus bekannt, vor allem als Dramatikerin und Publizistin. Und auch später, im revolutionären Paris, war sie aufgrund ihres vielfältigen, ungewöhnlichen und streitbaren Engagements – gegen die Sklaverei und für Redefreiheit, gegen Armut und für eine „patriotische“ Besteuerung von Luxus, zugunsten unehelicher Kinder und ihrer Mütter sowie für die Besserstellung von Frauen – ebenso berühmt wie berüchtigt. Sogar außerhalb Frankreichs wurde ihre Adresse an die Nationalversammlung gerühmt, etwa von Theodor Gottlieb von Hippel in seinem 1792 anonym erschienenen Werk Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber.[6] De Gouges gehörte keiner der politischen Faktionen der Französischen Revolution an, bewegte sich aber im Umkreis derer, die später Girondisten genannt wurden und ebenfalls für die Rechte von Frauen und von Schwarzen eintraten. In Olympes zahlreichen Flugschriften und Plakaten nahm sie zu den Entwicklungen der Revolution ebenso enthusiastisch wie kritisch Stellung und wandte sich scharf gegen die Terreur und gegen Robespierre. Schließlich wurde ihr kurzer Prozess gemacht, und am Tag darauf, am 3. November 1793, wurde sie unter dem Beil der Guillotine hingerichtet: zwei Wochen nach der Königin und drei Tage nach der Hinrichtung der girondistischen Männer. Dann erst wurde sie „vergessen“ (im Gegensatz zu der weitaus weniger radikalen Mary Wollstonecraft, die 1792 in England ihre Vindication of the Rights of Woman veröffentlicht hatte).

Erst seit 1840 wurde de Gouges in einigen wenigen Büchern zur französischen Geschichte wieder erwähnt (meist auf verständnislose, verächtliche oder gar pathologisierende Weise), und ihre Frauenrechtserklärung wurde zuweilen partiell zitiert. Seit 1848 taucht sie in Texten der französischen Frauenbewegung auf und um 1900 in den Werken einiger französischer Historiker des Sozialismus oder des „féminisme français“.[7] Die Begründerinnen der US-amerikanischen Frauenbewegung wussten nichts von Olympe, als sie 1848 deren Verfahren nachahmten und ihr erstes großes Dokument, die Declaration of Sentiments, in Anlehnung an die Declaration of Independence formulierten.[8] Die deutschsprachige Frauenbewegung kümmerte sich kaum um Olympe, allerdings mit Ausnahme zweier Schwägerinnen und Sozialdemokratinnen: Lily Braun widmete ihr 1901 einen längeren Abschnitt, wobei sie aus der tragischen eine Erfolgs-Story machte, und Emma Adler, geborene Braun (Ehefrau des Begründers der österreichischen Sozialdemokratie), schrieb 1906 zwar mit viel Sympathie über sie, wiederholte aber auch zahlreiche Topoi des 19. Jahrhunderts, die heutzutage widerlegt sind.[9] Wurde Olympe erwähnt, so stand meist die exzentrische „femme célèbre“ im Vordergrund und ihre Frauenrechtserklärung, ungeachtet mancher Zitate aus ihr, ganz im Hintergrund. Allerdings wurde ein Satz aus ihr gern und geradezu rituell zitiert: „Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen; sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Rednertribüne zu besteigen.“ Olympe de Gouges wurde als Opfer der Guillotine und als Märtyrerin gesehen, doch weitaus weniger als Denkerin und Autorin.

Eine transnationale Wiederentdeckung

Nur ganz wenige Exemplare des Erstdrucks der Frauenrechtserklärung sind erhalten, und fast zwei Jahrhunderte lang gab es weder Nachfrage noch Neuauflage. Dann folgte eine erratische, aber transnationale Neuentdeckung sowie Editions- und Übersetzungsgeschichte des Werks, vorwiegend im Kontext der Frauenbewegung und Historischen Frauenforschung der 1970er- und 1980er-Jahre. Im Jahr 1971 nahm Paule-Marie Duhet lange Passagen von Les droits des femmes in ihre Studie über die Frauen in der Revolution auf (und verwies dabei auf die Signatur in der Bibliothèque nationale, was baldige Wirkung zeitigte). 1982 folgte eine Faksimile-Ausgabe des Originals, eingefügt in den Kontext weiterer Texte von Olympe und anderen engagierten Frauen jener Zeit (in der grandiosen Reihe der Éditions d’Histoire sociale). Erst 1986 erschien ein Band mit Œuvres, darunter auch die Déclaration, und die Herausgeberin, Benoîte Groult, nennt Olympe „la première féministe moderne“ (der Begriff „Feminismus“ kam allerdings erst in den 1870er Jahren auf und zwar in Frankreich, von wo aus er sich um 1900 international verbreitete). Doch die tatsächlich erste Neuauflage – auf Französisch – wurde 1979 in Deutschland produziert, von Margarete Wolters und Clara Sutor; obwohl diese Edition lange Zeit viel benutzt wurde, ging sie gleichsam unter zwischen deutschen Interessierten, die nicht Französisch lasen, und französischen Interessierten, die in Deutschland verlegte Titel nicht zur Kenntnis nahmen.[10] In dieser Zeit der Neuentdeckungen publizierte Olivier Blanc 1981 die erste Biografie, die er kürzlich – nach diversen Neuauflagen, Übersetzungen und Wiederentdeckungen von Olympes Schriften – durch eine weitere ergänzte; es waren insbesondere seine, nunmehr 30-jährigen, Forschungen, die zahlreiche biografische und bibliografische Fragen beantworteten, Kontroversen klärten und (teilweise 200-jährige) Vorurteile und Verleumdungen widerlegten. Er hat Olympe de Gouges gleichsam rehabilitiert, wobei er Wert darauf legt, dass sie nicht „nur“ eine Feministin gewesen sei, sondern eine Humanistin, die sich vielfach engagierte und auch in revolutionärer Zeit gegen Gewalt und Blutvergießen wandte.[11]

Zu derselben Zeit begannen auch Übersetzungen der Frauenrechtserklärung zu erscheinen: auf Englisch erstmals 1979, in einer berühmt gewordenen amerikanischen Quellenedition zu Frauen in der Revolution, und 1983 eine Neuübersetzung in einer weiteren, ebenfalls maßgeblichen und weithin rezipierten Quellenedition zur europäischen Frauengeschichte.[12] Die erste deutsche Übersetzung (um einiges gekürzt) stammt von Theresia Sauter und ist Teil eines grundlegenden Aufsatzes, den Hannelore Schröder 1977 zusammen mit ihr veröffentlicht hat; Schröder modifizierte die Übersetzung später mehrfach.[13] Die weitere deutschsprachige Editionsgeschichte, die zu einer ganzen Reihe von Übersetzungsvarianten (zuweilen auch Übersetzungsproblemen) geführt hat, ist auch eine Geschichte der Historiofaphie zu Olympe de Gouges und ihrer deutschsprachigen Rezeption. 1980 erschien Die Rechte der Frau zusammen mit 18 weiteren Texten in einer bis heute nützlichen Ausgabe, und 1981 folgte – herausgegeben von der Autorinnengruppe Uni Wien in einem für die umfassendere Historische Frauenforschung wichtigen Band – eine bald vielbenutzte Fassung der Frauenrechtserklärung, die eine doppelte Synopse enthält: zum einen die deutsch-französische, zum anderen die von 1791 und 1789 (also beide in beiden Sprachen).[14] In der Tat ist es unerlässlich, Olympes Déclaration erst einmal parallel zur Déclaration von 1789 zu lesen; mehrere solche Synopsen erschienen dann rechtzeitig zum Bicentennaire[15], der die einschlägigen Forschungen mächtig inspirierte. In der nächsten historiographischen Runde wurden noch weitere zweisprachige Versionen vorgelegt (mit immer neuen Übersetzungsvarianten), gewöhnlich im Rahmen erneuter Analysen oder auch Popularisierungen von de Gouges’ Leben und politischem Werk. Aus dem Jahr 2008 stammt schließlich die Übersetzung der Wiener Philosophin Victoria Frysak.[16] Auch de Gouges’ literarisches Werk wurde neuentdeckt und neuaufgelegt; so hat die jüngst verstorbene Romanistin Gisela Thiele-Knobloch eine (zweisprachige) deutsche Übersetzung der Autobiografie von 1788 vorgelegt.[17]

„Erkennt eure Rechte!“

Der Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin geht eine Widmung „An die Königin“ voraus, außerdem eine Vorrede, die sich an Männer wendet und über Männer handelt. Sie beginnt, streng die Struktur der „Menschen“-Rechtserklärung von 1789 nachahmend, mit einer Präambel und umfasst 17 Artikel. Es folgen eine Postambel (Nachwort), die sich an Frauen wendet, dann ein „Gesellschaftsvertrag zwischen Mann und Frau“, ferner ein soeben erlebtes Abenteuer – es dient zur Kritik an der Justiz, aber auch „zum Lachen“ – und schließlich das oben schon erwähnte Postscriptum. In der Komplexität dieser Textsorten schlägt sich der Umstand nieder, dass es bei weitem nicht damit getan gewesen wäre – und erst recht nicht für Olympe de Gouges –, schlicht zu reklamieren, dass „auch Frauen“ Menschen seien. War die Erklärung von 1789 überhaupt eine von „Menschen“-Rechten und nicht etwa eine von Männerrechten? Wenngleich das 1789 noch als offene Frage gesehen werden konnte und wurde – allerdings sprachen manche kritischen Zeitgenossen schon damals von „Männerrechten“ –, war spätestens im September 1791 die Antwort klar, denn nun war sie von der Verfassung gegeben worden: Die neue Bürgerschaft (citoyenneté) war sprachlich und konzeptionell als männliche bestimmt worden (auch wenn sie noch nicht für sämtliche Männer galt), vor allem durch die berühmte Unterscheidung von „aktiven“ und „passiven“ Bürgern.[18] In dieser Situation (sie verschärfte sich in den Folgejahren bis hin zum förmlichen Ausschluss der Frauen aus der politischen Arena) musste eine Grundlegung von Frauenrechten komplexer ausfallen als die der Männerrechte und sowohl deren hochgradiges Abstraktionsniveau aufgreifen als auch konkrete Geschlechterbeziehungen thematisieren.

Olympe de Gouges’ Text unterstreicht gleichermaßen den realen Gegensatz zwischen Männern und Frauen und die postulierte Gemeinsamkeit und Gleichheit der Geschlechter. Die Vorrede zu ihrer Erklärung beginnt: „Mann, bist du fähig, gerecht zu sein? Eine Frau stellt dir die Frage. [... W]er hat dir die selbstherrliche Macht verliehen, mein Geschlecht zu unterdrücken?“ „Der Mann“ sei in seiner anachronistischen Herrschsucht „verblendet“ – gerade auch im Rahmen der Revolution – und stehe im Gegensatz zur Natur, die keinen Geschlechterantagonismus kenne. Das weibliche Geschlecht hingegen melde mit dieser Erklärung seinen Anspruch auf die Früchte der Revolution an, nämlich das Recht auf Gleichheit („um nicht noch mehr zu sagen“!).[19] Die Postambel beginnt: „Frauen, erwachet; [...] erkennt eure Rechte!“ Denn diese sind, wie schon aus der Erklärung von 1789 bekannt und in Olympes Präambel aufgegriffen, „natürlich, unveräusserlich und heilig“ und müssen also lediglich „erkannt“ bzw. „anerkannt“ (das ist in den beiden Originalen dasselbe Wort) und eben „deklariert“ werden. Die Autorin bezweifelt einerseits den Nutzen der Revolution für Frauen („Ihr werdet noch mehr verachtet, noch offener verhöhnt“ als zuvor) und kritisiert andererseits die intrigante weibliche Herrschaft über „die Schwächen der Männer“. Dann aber ermahnt sie die Frauen, sich nicht einschüchtern zu lassen, wenn die männlichen Gesetzgeber sagen (sie modifiziert hier die provokative Frage von Jesus an seine Mutter im Johannesevangelium 2,4): „Frauen, was gibt es Gemeinsames zwischen uns und euch?” Ihre Antwort ist dieselbe, mit welcher der große politische Theoretiker Abbé Sieyès Anfang 1789 die Frage „Was ist der Dritte Stand?” beantwortet hatte: „Alles”.[20] Olympes „Alles“ hat denselben Sinn wie das von Sieyès.

Ungeachtet des Titels der Frauenrechtserklärung geht es hier nicht nur um Frauen, sondern auch um Männer. Denn zum einen stellt die Verwendung von homme im Sinn von „Mann“ die Universalität der Erklärung von 1789 in Frage, und zum anderen wird ihr eine wahrhafte Universalität entgegengesetzt, indem das Subjekt der Rechte durch die Integration der Frauen pluralisiert wird: „Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich an Rechten“ (Art.1). Im 2. Artikel ist – präzise werden die Worte von 1789 aufgegriffen – „der Endzweck jeder politischen Vereinigung“ die „Erhaltung der natürlichen und unveräusserlichen Rechte der Frau und des Mannes“: nämlich Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand. Die „Alles“-bedeutende Gemeinsamkeit der Geschlechter schlägt sich nieder in „der Nation, die nichts anderes ist als die Vereinigung von Mann und Frau“ (Art. 3). Erstmals in der Geschichte wird hier ein wahrhaft allgemeines Wahlrecht gefordert, denn „alle Bürgerinnen und Bürger müssen persönlich oder durch ihre Repräsentanten“ an der Gesetzgebung mitwirken und zu allen Ämtern zugelassen werden (Art. 6). Die „Bürgerinnen und Bürger“ bestimmen selbst oder durch ihre Abgeordneten das Steueraufkommen und die Staatsausgaben (Art. 13, 14). Die Rechte schließen immer auch Pflichten ein. Und da im Strafrecht die Frauen den Männern ohnehin gleichgestellt sind (Art. 7 und 9), formuliert de Gouges im 10. Artikel – in der Erklärung von 1789 handelt er von der Meinungsfreiheit und war am heftigsten umstritten gewesen – die berühmte Parallelisierung von „Schafott“ und „Rednertribüne“, die schon oben angeführt wurde. Ist von Frauen und Männern geschlechterübergreifend die Rede, so steht zuweilen „Individuum”: Eine Verfassung ist nichtig, „wenn nicht die Mehrheit der Individuen, welche die Nation bilden“, an ihr mitgewirkt hat (Art. 16).[21]

Gleichheit und Differenz

Doch keineswegs durchgängig übernimmt Olympe die Postulate von 1789, und nur teilweise sind die Rechte von Frauen und Männern dieselben. Wahrhafte Gleichheit macht nur Sinn, wenn sie auch für unterschiedliche Menschen gilt. Unter dem Anschein der Parallele zu dem Dokument von 1789 argumentiert die Präambel auf eine Weise, die nicht abstrakte Individuen gleichsetzt, sondern die Differenz der Geschlechter und das menschliche Aufeinander-Bezogen-Sein ins Licht rückt: „Die Mütter, die Töchter, die Schwestern, Vertreterinnen der Nation, verlangen, als Nationalversammlung konstituiert zu werden.“[22] Sie fordert also ein exklusiv weibliches Parlament (zweifelte sie etwa am Nutzen einer geschlechterübergreifenden Versammlung? Oder war es eine Provokation gegenüber der tatsächlichen, die exklusiv aus 1.200 Männern bestand?). Olympe stellt also die damals gängigen Tiraden, denen zufolge Frauen wegen ihrer weiblichen Rollen der Politik fernbleiben müssten, auf den Kopf bzw. auf die Füße: Nicht obwohl sie Mütter, Töchter, Schwestern sind, sondern weil sie es sind, repräsentieren sie die Nation, und das erst recht angesichts ihrer „intellektuellen Fähigkeiten“, von denen die Vorrede handelte. Olympe weist die Geschlechterdifferenz nicht etwa zurück, sondern macht sie zur Basis der Menschenrechte auch für das weibliche Geschlecht. Geschlecht ist somit zugleich – und je nach Kontext – von hoher Bedeutung und bedeutungslos: eine Paradoxie, die sich aus der Einseitigkeit der Männer-Erklärung ergab, die aber auch Olympes Sinn für Paradoxien entgegenkam.[23]

Das Ende der Präambel ist ein Balanceakt zwischen Gleichheit und Differenz: Weil das weibliche Geschlecht dem männlichen überlegen ist (hier klingt noch die frühneuzeitliche Querelle des femmes mit), erklärt es seine Freiheit und Rechtsgleichheit mit dem männlichen Geschlecht. Im 11. Artikel schließlich – wie 1789 geht es um die Freiheit der öffentlichen Rede, hier als „eines der kostbarsten Rechte der Frau“ bestimmt – ersetzt Olympe die Vorlage durch eine gänzlich neue Reflexion, nämlich über das Verhältnis der Geschlechter auf dem Terrain von Mutterschaft, Vaterschaft und Sexualität. Die weibliche Freiheit garantiere die Legitimität von Vaterschaft insofern, als „jede Bürgerin“ öffentlich, wahrhaftig und ohne fremden Druck sagen kann, sie sei die Mutter eines Kindes, das ein bestimmter Mann gezeugt habe; sie habe allerdings auch die Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Angesichts der Differenz der Geschlechter auf diesem Terrain konnte hier eine bloße Zulassung von Frauen zu den Männerrechten nicht genügen. Ohne das Recht auf wahrhafte Rede hätten Frauen weder die Möglichkeit noch die Macht, Väter auf ihre Pflichten gegenüber ihren Kindern festzulegen. Noch einmal wird hier Mutterschaft, in der Regel als Grund für den Ausschluss von Rechten herangezogen, geradezu als Legitimation weiblicher Bürgerschaft präsentiert. Vaterschaft sollte nicht bloß an der ehelichen Verbindung oder der Aussage des Mannes abgelesen werden, sondern an der Aussage der Mutter, die ein höheres Maß an Wahrheit verbürge. Mutterschaft wird somit nicht nur als leibliches Problem verstanden, sondern als soziales, und nicht als ein „frauenspezifisches“ und damit partikulares Problem, sondern als eine universale Kategorie (und das erst recht in der Form von Elternschaft). In einem Universalität beanspruchenden Grundrechtekatalog hatte sie für de Gouges einen legitimen Platz: Frauen sind Menschen, nicht obwohl, sondern weil sie Frauen sind.

Warum hat de Gouges eine derartige Herausforderung des Verhältnisses von Partikularem und Universalem gerade an der nichtehelichen Mutterschaft exemplifiziert? Ihre eigene nichteheliche Herkunft spielte sicher eine Rolle: Sie wurde in eine Handwerkerfamilie geboren, aber ihr leiblicher Vater war ein gebildeter Adliger. Doch ebenso wichtig ist der umfassendere Kontext: Die Frage der Unehelichkeit wurde in Frankreich – aber auch in ganz Europa – seit langem breit diskutiert und sollte auch künftig von Bedeutung sein. Schon seit Jahrhunderten war es vielerorts üblich gewesen, unverheirateten Schwangeren eine déclaration de grossesse abzunehmen und von ihnen den Kindsvater zu erfahren, um ihn zur Zahlung zwingen zu können – die recherche de la paternité. Die Frage von Wahrheit und Lüge aus dem Mund einer Frau war somit ebenso zentral wie umstritten. In der vorrevolutionären Rechtsprechung war die väterliche Alimentationspflicht allmählich zurückgewiesen worden und damit auch das Recht der Frau auf Vaterschaftsklage. Seit den 1780er Jahren hatte Olympe sich für eine Besserstellung lediger und armer Mütter eingesetzt, sich über die unzureichenden Entbindungsanstalten empört, staatliche Versorgung und die Erneuerung der recherche de la paternité gefordert. Von 1790 bis zum Herbst 1793, an eben dem Tag, als Olympe dem Revolutionstribunal vorgeführt wurde, gab es dann tatsächlich mehrere Reformen zugunsten von ledigen Schwangeren, unehelichen und Findelkindern.[24]

De Gouges’ Rechtekatalog kulminiert in einem „Gesellschaftsvertrag“, der die zivilen Rechte für den Bereich der Ehe formuliert (auch die Verfassung definierte die Ehe als bürgerlichen Vertrag). Da der Wohlstand von Frauen der höheren Schichten von ihrem Mann (oder ihren Männern) abhänge und ungesichert sei, wenn sie alt und hässlich werden, und da Frauen der Unterschichten ohnehin keine Chance auf einen eigenständigen Lebensunterhalt hätten, sei die traditionelle Ehe „das Grab des Vertrauens und der Liebe“. Deshalb müsse künftig das Eigentum beiden Ehepartnern gemeinsam gehören und auf die Kinder – ob inner- oder außerehelich – vererbt werden. Bei einer Scheidung – schon ein Jahr zuvor hatte Olympe in einem Theaterstück über La Nécessité du divorce für ihre Dringlichkeit plädiert – solle das Vermögen geteilt werden und auch den Kindern zukommen.[25]

Drei weitere Reflexionen, die über den Vertrag hinausgehen, betreffen außereheliche Sexualität. Breche ein Mann sein Eheversprechen, so habe er die Frau entsprechend seinem Vermögen zu entschädigen; im umgekehrten Fall solle auch die Frau bestraft werden. Zweitens sollen Prostituierte ihrem Gewerbe in speziellen Bezirken nachgehen; im Übrigen seien nicht sie es, welche die Sitten verderben, sondern die Damen der „guten“ Gesellschaft. Drittens kommt die Autorin auf das Thema zurück, mit dem sie 1784 ihr politisches Engagement begonnen hatte, und plädiert zugunsten der Schwarzen und Farbigen in den Kolonien: Hier herrschen weiße Pflanzer despotisch über Farbige, deren Väter und Brüder sie sind; sie frönen ihrer Begierde nach schwarzen Frauen, ohne jedoch die Pflichten der Vaterschaft zu übernehmen. „Widerstand“ sei hier nötig, doch überaus schwierig.

De Gouges wurde zwar nicht unmittelbar wegen ihres Einsatzes für Frauenrechte hingerichtet, sondern wegen ihrer öffentlichen Kritik an der zentralistischen und terroristischen Politik von Robespierre. Gleichwohl nannte das Prozess- und Hinrichtungsprotokoll als Begründung, dass sie ein „Staatsmann” sein wollte und „die Tugenden vergessen hat, die ihrem Geschlecht anstehen”.[26] Am Ende waren es Frauen – Sansculottinnen, die tricoteuses –, die mitleidlos ihrer Hinrichtung applaudierten. Doch die historische Bedeutung von Olympe de Gouges liegt nicht darin, dass sie scheiterte, sondern dass sie agiert hat, sich selbst zur „aktiven Bürgerin“ machte: leidenschaftlich denkend und formulierend, was ihr als politisches Handeln galt. Ihr Jesus-Zitat in der Déclaration ließe sich (nach dem Johannesevangelium) fortführen: „Meine Stunde ist noch nicht gekommen.” Dass Olympes Visionen gleichsam anachronistisch waren, war der Grund dafür, dass sie so schnell und so lange in Vergessenheit geriet. Ihr selbst war das durchaus klar; einführend zu ihrem Gesellschaftsvertrag schrieb sie: „Wenn mein Versuch, meinem Geschlecht eine achtbare und gerechte Existenzgrundlage zu verschaffen, gegenwärtig als ein selbstverschuldetes Paradoxon angesehen wird, als der Versuch, Unmögliches anzustreben, dann überlasse ich den Menschen der Zukunft den Ruhm, diese Frage zu behandeln.“ Weit ihrer Zeit voraus war Olympes Versuch, nicht nur Menschenrechte als Frauenrechte zu konzipieren, sondern auch Frauenrechte als Menschenrechte.



[1] Essay zur Quelle: Gouges, Olympe de: Die Rechte der Frau.

[2] Vgl. Fraser, Arvonne, Becoming Human. The Origins and Development of Women’s Human Rights, in: Agosin, Marjorie (Hg.), Women, Gender, and Human Rights: A Global Perspective, New Brunswick, N.J. 2001, S. 15-64; Bunch, Charlotte, Women’s Rights as Human rights: Towards a Re-vision, in: Human Rights Quarterly 12 (1990), S. 486-498. Zur Allgemeinen Menschenrechtserklärung vgl. Winter, Jay: The Universal Declaration of Human Rights. In: Themenportal Europäische Geschichte (2009), , und: The Universal Declaration of Human Rights (1948). In: Ebd., . Die Konvention von 1979: (20.11.2009).

[3] Colloquium zu de Gouges am 14. 11. 2008 in Montreuil, veranstaltet von der UNESCO u.a. zur Feier des 60. Jahrestags der Verabschiedung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, in: Le Monde diplomatique, November 2008, (20.11.2009); Viénet, René, Olympe de Gouges – une Quercinoise en route vers le Panthéon, in: Le Quercy sur le Net, (20.11.2009); Fraisse, Geneviève, Olympe de Gouges, sa place est au Panthéon, in: ReSPublica, 6. Oktober 2009; Dies., Muse de la raison, la démocratie exclusive et la différence des sexes, Aix-en-Provence 1989.

[4] Vgl. z.B. Sledziewski, Elisabeth G., Die Französische Revolution als Wendepunkt, in: Duby, Georges; Perrot, Michelle (Hgg.), Geschichte der Frauen, 5 Bde., Frankfurt am Main 1993-1995, Bd. 4: Das 19. Jahrhundert, hg. von Fraisse, Geneviève; Perrot, Michelle, S. 45-62; Fauré, Christine, Des droits de l’homme aux droits des femmes: une conversion intellectuelle difficile, in: Dies. (Hg.), Encyclopédie politique et historique des femmes: Europe, Amérique du Nord, Paris 1997, S. 203-222; Brive, Marie-France (Hg.), Les femmes et la Révolution Française. Modes d’action et d’expression. Nouveaux droits – nouveaux devoirs. Actes du colloque international 12-13-14 avril 1989, Toulouse 1989. Zum historischen Kontext vgl. auch Bock, Gisela, Frauen in der europäischen Geschichte, München 2005, Kap. II. Zur etablierten Geschichtsschreibung vgl. Offen, Karen, The New Sexual Politics of French Revolutionary Historiography, in: French Historical Studies 16/4 (1990), S. 909-922.

[5] Blanc, Olivier, Marie-Olympe de Gouges. Une humaniste à la fin du XVIIIe siècle, Paris 2003, S. 240-247; Thiele-Knobloch, Gisela, Olympe de Gouges fordert Menschenrechte für Frauen, in: Engler, Winfried (Hg.), Die Französische Revolution, Stuttgart 1992, S. 125-134.

[6] Hippel, Theodor Gottlieb von, Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber (1792), 2. Aufl., Berlin 1828, hg. von Dittrich-Jacobi, Juliane, Vaduz 1981, S. 122f.; Bock, Frauen, S. 100f.

[7] Vgl. Offen, Karen, Women’s Memory, Women’s History, Women’s Political Action: The French Revolution in Retrospect, 1789-1889-1989, in: Journal of Women’s History 1/3 (1990), S. 211-230; Strummingher, Laura S., Looking Back: Women of 1848 and the Revolutionary Heritage of 1789, in: Applewhite, Harriet B.; Levy, Darline G. (Hgg.), Women and Politics in the Age of the Democratic Revolution, Ann Arbor 1990, S. 259-285. Zur sozialistischen Geschichtsschreibung um 1900: Fauré, Christine, La naissance d’un anachronisme: „le féminisme pendant la Révolution française“, in: Annales historiques de la Révolution française 344 (2006), (26.10.2009).

[8] Synopse beider Dokumente: (20.11.2009).

[9] Vgl. Braun, Lily, Die Frauenfrage. Ihre geschichtliche Entwicklung und ihre wirtschaftliche Seite, Leipzig 1901, ND Berlin 1979, S. 80-85; Adler, Emma, Die berühmten Frauen der Französischen Revolution, Wien 1906, S. 182-197.

[10] Duhet, Paule-Marie, Les femmes et la Révolution 1789-1794, Paris 1971; Les femmes dans la Révolution Française, 2 Bde., EDHIS, Paris 1982, im 1. Bd.; Gouges, Olympe de, Œuvres, hg. von Groult, Benoîte, Paris 1986, S. 11; Gouges, Marie Olympe de, Politische Schriften in Auswahl (1784-1793), hg. von Wolters, Margarete; Sutor, Clara, Hamburg 1979. Zum Bicentennaire erschien: Opinions de femmes: de la veille au lendemain de la Révolution française, Vorwort von Fraisse, Geneviève, Paris 1989. Zur Begriffsgeschichte von „Feminismus“ vgl. Rochefort, Florence, Du droit des femmes au féminisme en Europe, 1860-1914, in: Fauré (Hg.), Encyclopédie, S. 551-570; Offen, Karen, European Feminisms, 1700-1950: A Political History, Stanford 2000, S. 183ff.

[11] Blanc, Olivier, Olympe de Gouges, Paris 1981 (und 1989, dt. Übers. 1989); Ders., Marie-Olympe de Gouges; Ders., Einleitung zu: Olympe de Gouges, Écrits Politiques 1788-1791, und zu: Écrits politiques 1792-1793, Paris 1993; Ders., Cercles politiques et „salons“ du début de la Révolution (1789-1793), in: Annales historiques de la Révolution française 344 (2006), (26.10.2009).

[12] Applewhite, Harriet B.; Levy, Darline G.; Johnson, Mary D. (Hgg.), Women in Revolutionary Paris, 1789-1795, Urbana 1979, S. 87-96 (auch unter (20.11.2009)); Bell, Susan Groag; Offen, Karen (Hgg.), Women, the Family, and Freedom: The Debate in Documents, 1750-1950, 2 Bde., Stanford, CA 1983, Bd. 1, S. 97, 104-109.

[13] Schröder, Hannelore; Sauter, Theresia, Zur politischen Theorie des Feminismus: Die Deklaration der Rechte der Frau und Bürgerin von 1791, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zu Das Parlament B 48 (1977), S. 29-48; die Übersetzung: S. 49-54. Die vollständige Fassung dann in Schröder, Hannelore (Hg.), Die Frau ist frei geboren. Texte zur Frauenemanzipation, 2 Bde., München 1979, Bd. 1, S. 31-49 (übers. von Theresia Sauter und Gerda Guttenberg); außerdem Dies., Olympe de Gouges, Mensch und Bürgerin. „Die Rechte der Frau“ (1791), Aachen 1995, S. 101 („verbesserte Übersetzung von Hannelore Schröder“) bis S. 129.

[14] Gouges, Olympe de, Schriften, hg. von Dillier, Monika; Mostowlansky, Vera (die Übersetzerin); Wyss, Regula, Frankfurt am Main 1980 (und 1989); Bei, Neda; Schwarz, Ingeborg, Olympe de Gouges: Les droits de la Femme. A la Reine. – Die Frauenrechte. An die Königin, in: Autorinnengruppe Uni Wien, Das ewige Klischee. Zum Rollenbild und Selbstverständnis bei Männern und Frauen, Wien 1981, S. 45-75; der deutschen Übersetzung der Erklärung von 1789 liegt diejenige von Hartung (1964) zugrunde. Ihre heute maßgebliche Übersetzung stammt von Wolfgang Kaiser, in: Gauchet, Marcel, Die Erklärung der Menschenrechte: Die Debatte um die bürgerlichen Freiheiten 1789, Reinbek 1991 (frz.: 1989), S. 9-12.

[15] Gerhard, Ute, Menschenrechte – Frauenrechte 1789, in: Schmidt-Linsenhoff, Viktoria (Hg.), Sklavin oder Bürgerin? Französische Revolution und neue Weiblichkeit 1760-1830, Frankfurt am Main 1989, S. 55-67; S. 69-72: Synopse der Erklärungen von 1791 und 1789 auf deutsch; die Übersetzung der ersteren entstammt dem Beitrag von Schröder und Sauter von 1977 (siehe Anm. 13), von Gerhard „durch eigene Übersetzung revidiert“; diejenige der letzteren von Walter Grab (1973). Die Synopse findet sich auch in Gerhard, Ute, Gleichheit ohne Angleichung. Frauen im Recht, München 1989, S. 263-267; hier wurde de Gouges’ Text der Schröderschen Edition von 1979 entnommen, teilweise von Gerhard „neu übersetzt“.

[16] Noack, Paul, Olympe de Gouges 1748-1793: Kurtisane und Kämpferin für die Rechte der Frau, München 1992 (1993 auch auf Französisch), Nachwort von Marieluise Christadler; die „Erklärung“, übers. von Paul Noack: S. 161-179; Burmeister, Karl Heinz, Olympe de Gouges. Die Rechte der Frau 1791, Bern 1999, S. 139-175: zweisprachig, übersetzt von Ulrike Längle. Viktoria Frysaks Übersetzung (2008): (26.10.2009). Hier finden sich auch übersetzte Auszüge aus anderen Werken von de Gouges.

[17] Gouges, Olympe de, Denkschrift der Madame de Valmont / Mémoire de Madame de Valmont, hg. und übertragen von Thiele-Knobloch, Gisela, Frankfurt am Main 1993: die erste Neuausgabe, seit das Werk 1788 erschienen war; eine – nur – französische Ausgabe erschien dann 1995; vgl. Dies. (Hg.), Olympe de Gouges, Théâtre politique, 2 Bde., Paris 1991, 1993.

[18] Sewell, William, Le citoyen/la citoyenne: Activity, Passivity, and the Revolutionary Concept of Citizenship, in: The French Revolution and the Creation of Modern Political Culture, Bd. 2, hg. von Lucas, Colin, Oxford 1988, S. 105-123; Godineau, Dominique, Autour du mot citoyenne, in: Mots 16 (1988), S. 91-100; Singham, Shanti Marie, Betwixt Cattle and Men: Jews, Blacks, and Women, and the Declaration of the Rights of Man, in: Kley, Dale van (Hg.), The French Idea of Freedom. The Old Regime and the Declaration of Rights of 1789, Stanford, CA 1994, S. 114-153; Furet, François; Halévi, Ran, La Monarchie républicaine: La constitution de 1791, Paris 1996, S. 184-196; Rosanvallon, Pierre, Le sacre du citoyen. Histoire du suffrage universel en France, Paris 1992, bes. Kap. I und II im Ersten Teil.

[19] Vgl. dazu meine Anm. 2 zu der Quelle.

[20] Sieyes, Emmanuel Joseph, Politische Schriften 1788-1790, übers. und hg. von Schmitt, Eberhard; Reichardt, Rolf, 2. Aufl., München 1981, S. 119, 125. Vgl. meine Anm. 4 zu der Quelle. Die (ironische) Nutzung der Bibel entspricht Olympes Distanz zur katholischen Religion. In ihrem Nachlass fand sich ein Neues Testament: Blanc, Marie-Olympe de Gouges, S. 52. Zu weiblicher Religiosität im spezifischen Kontext der Französischen Revolution vgl. Bock, Frauen, S. 83-92.

[21] Zum schillernden Begriff „Individuum“, ebenso wie „homme“, in der revolutionären Sprache vgl. Badinter, Elisabeth (Hg.), Paroles d’hommes (1790-1793): Condorcet, Prudhomme, Guyomar ..., Paris 1989, z.B. S. 142; Rosanvallon, Le sacre du citoyen, Kap. II („L’individu autonome“).

[22] Vgl. meine Anm. 3 zur Quelle. Nicht zufällig „fehlen“ in diesem Satz die Ehefrauen, denn sie sind in den anderen drei Kategorien enthalten, und die Ehe gilt nicht als konstitutiv für das Frau-Sein.

[23] Scott, Joan W., French Feminists and the Rights of „Man“: Olympe de Gouges’s Declarations, in: History Workshop 28 (1989), S. 2-21; Dies., Only Paradoxes to Offer. French Feminists and the Rights of Man, Cambridge, Mass. 1996, Kap. 2.

[24] Vgl. Taeger, Angela, Kindesaussetzung und Frauenpolitik: Fürsorge für Mutter und Kind im Frankreich des 19. Jahrhunderts, Hamburg 1991, S. 7-10.

[25] Vgl. Blanc, Marie-Olympe de Gouges, S. 154; Thiele-Knobloch, Einl. zu Théâtre politique, Bd. 2, S. 16; Verdier, Gabrielle, From Reform to Revolution: The Social Theater of Olympe de Gouges, in: Literate Women and the French Revolution of 1789, Birmingham, AL 1994, S. 189-221. Scheidung wurde 1792 legalisiert, eine Generation später abgeschafft und erst 1884 wieder eingeführt.

[26] Duhet, Les femmes, S. 205f.; Blanc, Marie-Olympe de Gouges, S. 227.


Literaturhinweise:

  • Blanc, Olivier, Marie-Olympe de Gouges. Une humaniste à la fin du XVIIIe siècle, Paris 2003.
  • Bock, Gisela, Frauen in der europäischen Geschichte, München 2005.
  • Duby, Georges; Perrot, Michelle (Hgg.), Geschichte der Frauen, Bd. IV: 19. Jahrhundert, hg. von Fraisse, Geneviève; Perrot, Michelle, Frankfurt am Main 1994, bes. Teil I: „Der politische Bruch und die Neuordnung des Diskurses“, S. 25-132.
  • Fauré, Christine (Hg.), Encyclopédie politique et historique des Femmes: Europe, Amérique du Nord, Paris 1997, bes. Teil II: „L’Ère des Révolutions“, S. 97-315.
  • Offen, Karen, European Feminisms 1700-1950: A Political History, Stanford, CA 2000.

Zugehörige Quelle im französischen Original:
Gouges, Olympe de: Déclaration des droits de la femme
Quelle zum Essay
Frauenrechte als Menschenrechte. Olympe de Gouges’ „Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin“ Beitrag zum Themenschwerpunkt „Europäische Geschichte – Geschlechtergeschichte“
( 2009 )
Zitation
Die Rechte der Frau (aus dem Französischen von Gisela Bock) Veröffentlicht im Rahmen des Themenschwerpunkts „Europäische Geschichte – Geschlechtergeschichte“, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2009, <www.europa.clio-online.de/quelle/id/q63-28390>.
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