Einheitliche Europäische Akte (EEA), in: Bundesgesetzblatt (BGBl.) (Brüssel, 28. Februar 1986); [Auszüge]

VON DEM WILLEN GELEITET, das von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ausgehende Werk weiterzuführen und die Gesamtheit der Beziehungen zwischen deren Staaten gemäß der Feierlichen Deklaration von Stuttgart vom 19. Juni 1983 in eine Europäische Union umzuwandeln, [...] SIND (die Bevöllmächtigten) nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: [...] Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Politische Zusammenarbeit verfolgen das Ziel, gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen. [...]

Einheitliche Europäische Akte (EEA), in: Bundesgesetzblatt (BGBl.) (Brüssel, 28. Februar 1986); [Auszüge]

Einheitliche Europäische Akte[1]

BGBl. 1986, II, S. 1104

(…)

VON DEM WILLEN GELEITET, das von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ausgehende Werk weiterzuführen und die Gesamtheit der Beziehungen zwischen deren Staaten gemäß der Feierlichen Deklaration von Stuttgart vom 19. Juni 1983 in eine Europäische Union umzuwandeln,

GEWILLT, diese Europäische Union auf der Grundlage der nach ihren eigenen Regeln funktionierenden Gemeinschaften einerseits und der Europäischen Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten in der Außenpolitik andererseits zu verwirklichen und diese Union mit den erforderlichen Aktionsmitteln auszustatten,

ENTSCHLOSSEN, gemeinsam für die Demokratie einzutreten, wobei sie sich auf die in den Verfassungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta anerkannten Grundrechte, insbesondere Freiheit, Gleichheit und soziale Gerechtigkeit, stützen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Europagedanke, die Ergebnisse in den Bereichen der wirtschaftlichen Integration und der politischen Zusammenarbeit wie auch die Notwendigkeit neuer Entwicklungen dem Wunsch der demokratischen Völker Europas entsprechen, für die das in allgemeiner Wahl gewählte Europäische Parlament ein unerläßliches Ausdrucksmittel ist,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Verantwortung Europas, sich darum zu bemühen, immer mehr mit einer Stimme zu sprechen und geschlossen und solidarisch zu handeln, um seine gemeinsamen Interessen und seine Unabhängigkeit wirkungsvoller zu verteidigen, sowie ganz besonders für die Grundsätze der Demokratie und die Wahrung des Rechts und der Menschenrechte, denen sie sich verpflichtet fühlen, einzutreten, um gemäß der Verpflichtung, die sie im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen eingegangen sind, gemeinsam ihren eigenen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu leisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Vertiefung der gemeinsamen Politiken und die Verfolgung neuer Ziele die wirtschaftliche und soziale Lage zu verbessern und das Funktionieren der Gemeinschaften in der Weise zu verbessern, daß die Organe die Möglichkeit erhalten, ihre Befugnisse unter Bedingungen auszuüben, die dem gemeinschaftlichen Interesse am dienlichsten sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Staats- und Regierungschefs auf ihrer Pariser Konferenz vom 19. bis 21. Oktober 1972 das Ziel einer schrittweisen Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion gebilligt haben,

GESTÜTZT auf den Anhang zu den Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Bremen vom 6. und 7. Juli 1978 sowie die Entschließung des Europäischen Rates von Brüssel vom 5. Dezember 1978 über die Errichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) und damit zusammenhängende Fragen und in der Erwägung, daß die Gemeinschaft und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Entschließung eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der währungspolitischen Zusammenarbeit getroffen haben,

HABEN BESCHLOSSEN, diese Akte zu erstellen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

(...)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

TITEL I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1

Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Politische Zusammenarbeit verfolgen das Ziel, gemeinsam zu konkreten Fortschritten auf dem Wege zur Europäischen Union beizutragen.

Die Europäischen Gemeinschaften beruhen auf den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie auf den nachfolgenden Verträgen und Akten zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge.

Die Europäische Politische Zusammenarbeit wird durch Titel III geregelt. Die Bestimmungen dieses Titels bestätigen und ergänzen die in den Berichten von Luxemburg (1970), Kopenhagen (1973) und London (1981) sowie in der Feierlichen Deklaration zur Europäischen Union (1983) vereinbarten Verfahren und die Praktiken, die sich nach und nach zwischen den Mitgliedstaaten herausgebildet haben.

Artikel 2

Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen. Sie werden von den Ministern für Auswärtige Angelegenheiten und einem Mitglied der Kommission unterstützt.

Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

TITEL II

Bestimmungen zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel II

Bestimmungen zur Änderung des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Abschnitt I
Bestimmungen betreffend die Organe

Artikel 6

(1) Es wird ein Verfahren der Zusammenarbeit eingerichtet, das für die Rechtsakte gilt, die auf die Artikel 7 und 49, Artikel54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 2 Satz 2, Artikel 57 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2, die Artikel 100 a, 100 b, 118 a und 130e und Artikel 130c; Absatz 2 des EWG-Vertrages gestützt sind.

(2) In Artikel 7 Absatz 2 des EWG-Vertrages werden die Worte ,,nach Anhörung der Versammlung" durch die Worte ,,in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ersetzt.

(3) In Artikel 49 des EWG-Vertrages werden die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses" durch folgende Worte ersetzt: “mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

(4) In Artikel 54 Absatz 2 des EWG-Vertrages werden die Worte “auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung" durch folgende Worte ersetzt: ,,auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

(5) Artikel 56 Absatz 2 Satz 2 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

,,Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament."

(6) In Artikel 57 Absatz 1 des EWG-Vertrages werden die Worte ,und nach Anhörung der Versammlung" durch die Worte ,,und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament" ersetzt.

(7) Artikel 57 Absatz 2 Satz 3 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

“Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament.”

Artikel 7

Artikel 149 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

“Artikel 149

(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrages auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

(2) Wird der Rat kraft dieses Vertrages in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament tätig, so gilt folgendes Verfahren:

a)Der Rat legt unter den Bedingungen des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.

b)Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der Kommission.

Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der übermittlung gebilligt: oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so wird der Rechtsakt vom Rat entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt endgültig verabschiedet.

c)Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.

Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.

d)Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.

Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.

e)Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag.

Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern.

f)In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.

g)Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament um höchstens einen Monat verlängert werden. (…)

Artikel 8

Artikel 237 Absatz 1 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

"Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt."

(…)

Abschnitt II
Bestimmungen über die Grundlagen und die Politik der Gemeinschaft

Unterabschnitt 1
Binnenmarkt

Artikel 13

Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

"Artikel 8 a

Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 8 b,8 c und 28, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 70 Absatz 1 und den Artikeln 84, 99. 100 a und 100 b unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen. Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist."

Artikel 14

Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

"Artikel 8 b

Die Kommission berichtet dem Rat vor dem 31. Dezember 1988 und vor dem 31 Dezember 1990 über den Stand der Arbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes innerhalb der in Artikel 8 a gesetzten Frist.

Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewoge­nen Fortschritt zu gewährleisten."

Artikel 15

Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

"Artikel 8 c

Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 8 a berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.

Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören."

Artikel 16

(1) Artikel 28 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

Über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission."

(2) Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

“Hierbei ist Einstimmigkeit für Richtlinien erforderlich, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt."

(3) In Artikel 59 Absatz 2 des EWG-Vertrages wird das Wort ,,einstimmig”, durch die Worte ,,mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt.

(4) In Artikel 70 Absatz 1 des EWG-Vertrages erhalten die beiden letzten Sätze folgende Fassung:

,,Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit Richtknien hierfür. Er wird bemüht sein, ein Höchstmaß an Liberalisierung zu erreichen. Der Einstimmigkeit bedürfen Maßnahmen, die einen Rückschritt auf dem Gebiet der Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen."

(5) In Artikel 84 Absatz 2 des EWG-Vertrages wird das Wort ,,einstimmig" durch die Worte ,,mit qualifizierter Mehrheit ersetzt. (…)

Artikel 17

Artikel 99 des EWG-Vertrages erhält folgende Fassung:

“Artikel 99

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes innerhalb der in Artikel 8 a vorgesehenen Frist notwendig ist. "

Artikel 18

Der EWG-Vertrag wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

,,Artikel 100 a

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt in Abweichung von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8 a die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.

(4) Hält es ein Mitgliedstaat wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.

Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

(…)

Unterabschnitt II

Währungspolitische Befugnisse

Artikel 20

1. Im Dritten Teil Titel II des EWG-Vertrages wird das folgende neue Kapitel 1 eingefügt:

,,Kapitel 1

Die Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik
(Wirtschafts- und Währungsunion)

Artikel 102 a

(1) Um die für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschafts- und Währungspolitiken zu sichern, arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß den Zie­len des Artikels 104 zusammen. Sie berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind und respektieren die bestehenden Zuständigkeiten.

(2) Sofern die weitere Entwicklung im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik institutionelle Veränderungen erforderlich macht, findet Artikel 236 Anwendung. Bei institu­tionellen Veränderungen im Bereich der Währungspolitik werden auch der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken gehört."

(…)

Unterabschnitt IV

Wirtschaftlicher und Sozialer Zusammenarbeit

Artikel 23

Dem Dritten Teil des EWG-Vertrages wird folgender Titel V hinzugefügt:

“Titel V

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Artikel 130 a

Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusam­menhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.

Artikel 130 b

Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130 a genannten Ziele erreicht werden. Die Durchführung der gemeinsamen Politiken und die Errichtung des Binnenmarktes berücksichtigen die Ziele der Artikel 130 a und 130 c und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt diese Bemühungen durch die Politik, welche sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.

Artikel 130 c

Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

(…)

Unterabschnitt V

Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 24

Dem Dritten Teil des EWG-Vertrages wird folgender Titel VI hinzugefügt:

“Titel VI

Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 130 f

(1) Die Gemeinschaft setzt sich zum Ziel, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

(2) In diesem Sinne unterstützt sie die Unternehmen - einschließlich der Klein- und Mittelbetriebe -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarktes der Gemeinschaft voll nutzen können, und zwar insbesondere durch die Öffnung der einzelstaatlichen öffentlichen Beschaffungsmärkte. die Festlegung gemeinsamer Normen und die Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.

(3) Bei der Verwirklichung dieser Ziele wird dem Verhältnis zwischen der gemeinsamen Anstrengung auf dem Gebiet von Forschung und technologischer Entwicklung, der Errichtung des Binnenmarktes und der Durchführung gemeinsamer Politiken, insbesondere im Bereich von Wettbewerb und Handelsverkehr, besonders Rechnung getragen.

Artikel 130 g

Zur Erreichung dieser Ziele ergreift die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, die die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

a)Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;

b)Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

c)Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

Artikel 130 h

Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Politiken und Programme. Die Kommission kann in engem Kontakt mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

Artikel 130 i

(1) Die Gemeinschaft stellt ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle ihre Aktionen zusammengefaßt werden. Das Rahmenprogramm legt die wissenschaftlichen und tech­nischen Ziele, ihre jeweilige Prioritätsstufe, die Grundzüge der geplanten Aktionen, den für notwendig erachteten Betrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am gesamten Programm sowie die Aufteilung dieses Betrags auf die verschiedenen geplanten Aktionen fest.

(2) Das Rahmenprogramm kann je nach Entwicklung der Lage angepaßt oder ergänzt werden.

Artikel 130 k

Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.

Der Rat legt die Einzelheiten der Verbreitung der Kenntnisse fest, die aus den spezifischen Programmen gewonnen werden.

Artikel 130 1

Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, - die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.

Der Rat legt insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten die Regeln für die Zusatzprogramme fest.

Artikel 130 m

Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs­ - und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung aus den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 130 n

Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die Gemäß Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.

Artikel 130 o

Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen Gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.

Artikel 130 p

(1) Die Einzelheiten der Finanzierung eines jeden Programms, einschließlich einer möglichen Beteiligung der Gemeinschaft, werden bei der Annahme des Programms festgelegt.

(2) Unbeschadet anderer Arten eines etwaigen Tätigwerdens der Gemeinschaft wird die Höhe des jährlichen Beitrags der Gemeinschaft im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt. Die Summe der geschätzten Kosten der spezifischen Programme darf die durch das Rahmenprogramm vorgesehene Finanzierung nicht überschreiten.

Unterabschnitt VI

Umwelt

Artikel 25

Dem Dritten Teil des EWG-Vertrages wird folgender Titel VII hinzugefügt:

Titel VII

Umwelt

Artikel 130 r

(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft hat zum Ziel,

- die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern,

- zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen,

- eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteile der anderen Politiken der Gemeinschaft.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt berücksichtigt die Gemeinschaft

- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten,

- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft,

- die Vorteile und die Belastung aufgrund der Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung,

- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Gemeinschaft wird im Bereich der Umwelt insoweit tätig, als die in Absatz 1 genannten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Unbeschadet einiger Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der anderen Maßnahmen Sorge.

(….)


[1] Die Quelle in voller Länge ist einsehbar unter Eur-Lex, Weitere Verträge und Protokolle, Einheitliche Europäische Akte, URL: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm (27.04.2011).


Die Entwicklung des europäischen Binnenmarktes und die Einheitliche Europäische Akte von 1986[1]

Von Christopher Kopper

Während der Vertrag von Maastricht und die Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung umfassende Aufmerksamkeit in der historischen Forschung erfahren haben, wurden die dafür notwendigen institutionelle Voraussetzungen in Gestalt des europäischen Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen bislang nur wenig beachtet. In den Überblicksdarstellungen zur Geschichte der Europäischen Union wird der politischen Grundlagenentscheidung, der Einheitlichen Europäischen Akte, und der Implementierung des Binnenmarktes nur einige Seiten gewidmet.[2] Die relative Vernachlässigung der Einheitlichen Europäischen Akte steht in einem Missverhältnis zu ihren weitreichenden Auswirkungen auf die Wirtschaftspolitik und auf die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedsstaaten. Die Einheitliche Europäische Akte stand am Anfang eines wirtschaftlichen Liberalisierungs- und Deregulierungsprozesses, der einer ökonomischen Epochenwende gleichzusetzen ist.[3]

In den Römischen Verträgen von 1957 setzten sich die sechs Gründungsnationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) das Ziel, innerhalb von 12 Jahren einen offenen europäischen Binnenmarkt für den zollfreien Handel mit Waren aller Art zu schaffen. Das Ziel eines zollfreien Wirtschaftsraums mit einheitlichen Außenzöllen und ohne quantitative Importkontingente wurde bereits zum 1. Juli 1968 und damit ein Jahr vor dem gesetzten Zeitziel erreicht.

Während die Zollbarrieren schneller als geplant fielen, war der Gemeinsame Markt für öffentliche und private Dienstleistungen in den 1970er Jahren noch unvollendet. Fast alle Mitgliedsstaaten der EG schützten die Lieferanten der öffentlichen Körperschaften mitsamt der Bahn- und Postverwaltungen durch formelle und informelle Schranken vor der Konkurrenz ausländischer Anbieter. Bauleistungen für öffentliche Großbauten mussten ebenso wenig international ausgeschrieben werden wie die Beschaffung von Investitionsgütern für die öffentliche Hand. Trotz der Zoll- und Kontingentfreiheit für innereuropäische Warenlieferungen war der freie Handel mit Agrarprodukten, Lebensmitteln und Industriegütern durch nationale Qualitätsnormen mit teils absichtlichen, teils unintendierten Diskriminierungen für ausländische Produkte noch immer partiell eingeschränkt.

Die Bundesrepublik Deutschland, deren Wirtschaft vom zollfreien Warenhandel wegen ihrer hohen Exportquote und ihres hohen Handelsüberschusses mehr als die anderen großen Nationen profitierte, nahm bei der Verwirklichung eines diskriminierungsfreien Gemeinsamen Marktes keineswegs eine Vorreiterrolle ein. Ein scheinbar nebensächlicher, ja kurioser Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg zwang die Organe der EG zum Handeln. 1979 klagte die deutsche REWE-Einzelhandelsgruppe gegen die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, welche die Einfuhr des französischen Likörs Cassis de Dijon auf der Grundlage eines nationalen Gesetzes untersagt hatte: Nach dem deutschen Branntweingesetz mussten auch Liköre einen Alkoholgehalt von mindestens 25% besitzen, den der Cassis de Dijon unterschritt.[4]

Der Cassis de Dijon war nicht das einzige europäische Lebensmittel, bei dem die Traditionen eigensinniger nationaler Regulierungen und kulturell vermittelter Geschmackskonventionen mit dem Grundsatz des freien Handels kollidierten. Das deutsche Reinheitsgebot für Bier, der Stolz deutscher Bierbrauer und Biertrinker, behinderte die Freiheit des Handels für ausländische Biere, die mit Maismalz oder Gerstenmalz gebraut wurden. Umgekehrt litten italienische Teigwarenhersteller unter den lockeren deutschen Normen für Teigwaren mit italienischen Gattungsbezeichnungen, die mit Weichweizen statt mit Hartweizen hergestellt waren. Das Urteil in der Sache Cassis de Dijon zugunsten des Klägers und gegen die Bundesmonopolverwaltung besaß eine Präzedenzfunktion für die Aufhebung nationaler Hemmnisse im freien Warenverkehr. Die europäische Judikative zwang die nationalen Regierungen zur Rechtsanpassung. Eine vollständige Harmonisierung des nationalen Rechts per EG-Verordnungen hätte die Kapazität der europäischen Exekutive – des EG-Rats und der Kommission – jedoch überfordert. Daher stimmten die Organe der EG dem Grundsatz zu, die Rechtsnormen der anderen Mitgliedsstaaten künftig anzuerkennen, sofern keine europäischen Normen existierten.

Der Verkehrssektor, der den grenzüberschreitenden Transport materieller Güter bewältigte, war bei der Verwirklichung eines offenen Binnenmarktes weit hinter dem produzierenden Sektor zurückgeblieben. Der Wettbewerb im LKW-Verkehr, der seit den 1960er Jahren die Mehrzahl der internationalen Transporte bewältigte, war durch bilaterale Kontingente für Transportkonzessionen signifikant eingeschränkt. Die nationalen Märkte für Straßen- und Schienentransporte waren vor ausländischen Konkurrenten abgeschottet. Während sich der Bau grenzüberschreitender Verkehrswege zunehmend ausweitete, scheiterte die Öffnung der nationalen Verkehrsmärkte an nationalen Differenzen über die Wettbewerbsregulierung. Länder mit einer international orientierten Straßenverkehrswirtschaft wie die Niederlande hatten seit den frühen 1960er Jahren für weitreichende Deregulierungen des Wettbewerbs plädiert und den LKW-Verkehr steuerlich entlastet. Staaten mit großen Staatsbahnbetrieben wie die Bundesrepublik und Frankreich besteuerten ihre LKW-Spediteure höher und lehnten mit Rücksicht auf ihre Eisenbahnverwaltungen und ihre LKW-Transporteure einen intensiveren Wettbewerb ab. Der Konflikt zwischen den Wettbewerbsliberalisierern, die eine Wettbewerbsöffnung forderten, und den Wettbewerbsharmonisierern, die als Vorbedingung auf eine Harmonisierung von Steuern und Abgaben drängten, war bis in die 1980er Jahre auf europäischer Ebene nicht lösbar.[5]

Ähnliche Hindernisse im internationalen Wettbewerb bestanden auch im Bankenwesen und in der Versicherungswirtschaft. In EG-Ländern wie Italien, Spanien, Frankreich und Großbritannien beschränkten die nationalen Aufsichtsbehörden die Anteile, die ausländische Banken an einheimischen Kreditinstituten erwerben konnten. Die Gründung von Bankenfilialen war ausländischen Banken zwar in der Regel möglich, doch blieben deren Geschäfte vielfach auf den Wertpapierhandel beschränkt. Eine Kreditvergabe an inländische Kunden und das Geschäft mit Girokonten und Sparkonten war ihnen teilweise aus protektionistischen Gründen, teilweise wegen des geringen Vertrauens in die Wirksamkeit der Bankenaufsicht in ihren Heimatländern untersagt. Zum Schutz ihrer nationalen Geldsysteme vor Kapitalabzügen hielten die neuen südeuropäischen EG-Mitglieder Spanien, Portugal und Griechenland an Beschränkungen des Geld- und Kapitaltransfers fest, die eine vollständige Öffnung des Geld- und Kreditwesens blockierten. Im Inlandsgeschäft der Banken war die Konkurrenz ausländischer Kreditinstitute nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Nicht die europäische Exekutive (die Kommission und der Rat der EG), sondern das Europaparlament entwickelte sich in der Stagnationsphase der europäischen Integration zu Beginn der 1980er Jahre zur treibenden Kraft des Binnenmarktes. Die fehlenden Fortschritte in der Öffnung der Verkehrsmärkte und die hinhaltende Position des EG-Rats gegenüber den Reforminitiativen der Kommission veranlassten das Europaparlament, den Rat der EG am 22. Januar 1983 vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Untätigkeit bei der Wettbewerbsliberalisierung zu verklagen.[6] Die EG-Kommission schloss sich aus Verärgerung über die fehlenden Fortschritte des Rats bei der Verwirklichung des Binnenmarktes der Klage als Nebenklägerin an.[7] Es läge nahe, die fraktionsübergreifende Klage des Europaparlaments als einen Durchbruch neoliberaler Marktkonzepte zu sehen. Tatsächlich betrachteten auch die sozialistische Fraktion und der spätere sozialistische EU-Kommissionspräsident Jacques Delors die Vollendung des Binnenmarktes als eine konsequente Vollendung der wirtschaftlichen Integration, deren Nutzen für Konsumenten und Produzenten die Nachteile erheblich überstieg.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs war für das Europaparlament und die Kommission zunächst eine Enttäuschung. Die Entscheidung vom 22. Mai 1985 stellte die Versäumnisse des Rats bei der Herstellung der Dienstleistungsfreiheit explizit fest, aber wies die Klage des Parlaments ab, die Vorschläge der Kommission für die Liberalisierung des Verkehrsmarktes unmittelbar umzusetzen.[8] Dieser Teilerfolg des Europaparlaments und andere erfolgreiche Klagen gegen die Behinderung des Waren-und-Dienstleistungsverkehrs ermutigten die Befürworter einer Liberalisierungspolitik. Die Initiative zur Verwirklichung des Binnenmarktes ging primär von der neuen EG-Kommission unter dem Vorsitz des französischen Sozialisten Jacques Delors aus, die mit der Konzipierung eines Weißbuchs über den Binnenmarkt bereits weit fortgeschritten war. Delors konnte dabei auf Vorarbeiten des früheren EG-Industriekommissars Karl-Heinz Narjes (CDU) aufbauen, der bis 1982 einen Zeitplan für die Deregulierung des Dienstleistungssektors und des Verkehrswesens erarbeitet hatte.[9] Im Weißbuch formulierte die Kommission unter der Federführung des neuen EG-Binnenmarktkommissars Sir Arthur Cockfield das Ziel, bis 1992 den europäischen Binnenmarkt zu vollenden.[10] Die Komplexität dieses politischen Projekts wird an der Tatsache deutlich, dass die Kommission im Weißbuch insgesamt 282 Vorschläge für europäische Harmonisierungsakte vorlegte, die für die Implementierung des Binnenmarktes erforderlich waren.[11]

Die Delors-Initiative profitierte von den Bemühungen der französischen Regierung, die sich während Frankreichs Ratspräsidentschaft 1984 erfolgreich für eine Wiederbelebung des europäischen Integrationsprozesses eingesetzt hatte. Auf der Ratssitzung im französischen Fontainebleau im Juni 1984 beauftragte der Rat eine Kommission unter dem irischen Senator James Dooge, Vorschläge für eine institutionelle Reform der EG zu erarbeiten.[12] Dank dieser Gleichzeitigkeit wurde das Binnenmarkt-Weißbuch der Kommission zu einem Element der politischen Integration Europas aufgewertet. Für die Durchsetzung seiner Inhalte war es durchaus hilfreich, dass der konservative Binnenmarktkommissar Sir Arthur Cockfield von 1982 bis 1984 der Regierung Thatcher angehört hatte und zu den engsten wirtschaftspolitischen Beratern der Premierministerin gezählt wurde.[13] Da die Inhalte und Ziele des Binnenmarkt-Weißbuchs ganz mit den marktliberalen Paradigmen der konservativen britischen Regierung Thatcher übereinstimmten, erwies sich das Weißbuch als nützlich, um britische Bedenken gegen eine Vertiefung der politischen Integration zu überwinden. Großbritannien stellte seine Bedenken gegen die Einführung der qualifizierten Mehrheitsentscheidung wegen seines besonderen Interesses an der Vollendung des freien Binnenmarkts zurück. Es spricht viel für John Gillinghams Hypothese, dass die marktliberale Binnenmarkt-Agenda Margaret Thatcher für die wenig geliebte Stärkung der Kommission und des Europaparlaments entschädigte, zumal sie Delors Konzept eines europäischen Neokorporatismus nach französischem und deutschem Vorbild unterminierte.[14] Margaret Thatchers Behauptung, Großbritannien sei „the originator of and the driving force behind the Single European Act“ gewesen[15], fordert jedoch die Kritik des Historikers heraus. Cockfield konnte bei seinem Amtsantritt am 14. Januar 1985 auf fortgeschrittene Vorarbeiten der Kommission aufbauen, da die Erstellung des Weißbuchs innerhalb von nur fünf Monaten gar nicht möglich gewesen wäre.[16]

Auf der Luxemburger Ratssitzung am 2. und 3. Dezember 1985 verständigten sich die Regierungschefs und Präsidenten der Mitgliedsstaaten auf ein Reformpaket, das sowohl die politische Reform der EG als auch die Vollendung des Binnenmarktes bis Ende 1992 umfasste. Bereits am 17. und am 28. Februar 1986 konnte die Einheitliche Europäische Akte paraphiert werden.

Diese Einheitliche Europäische Akte bedeutete die umfassendste Weiterentwicklung der Römischen Verträge seit 1957. Der weitreichendste Reformschritt auf der politischen Ebene war zweifellos die Einführung der qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat. Entsprechend den Vorschlägen der Kommission sollten qualifizierte Mehrheitsentscheidungen für die Annahme der Kommissionsvorschläge über die Verwirklichung des Binnenmarktes genügen (Unterabschnitt I, Art. 14 der Akte). Eine Verzögerung des Binnenmarktes durch Vetos einzelner Ratsmitglieder, die in der Vergangenheit den Fortschritt der wirtschaftlichen Integration behindert hatten, wurde auf diesem Weg verhindert.

Bei der Einführung des qualitativen Mehrheitsprinzips in der Wirtschafts- und Marktordnungspolitik gab es dennoch Einschränkungen von teilweise erheblicher Tragweite. Der Fortbestand des Einstimmigkeitsprinzips bei Berufs- und Ausbildungsordnungen trug den historisch gewachsenen nationalen Unterschieden bei betrieblichen und schulischen Ausbildungen Rechnung, die sich nicht vereinheitlichen ließen. Da die berufliche Freizügigkeit und der diskriminierungsfreie Zugang zum Arbeitsmarkt anderer Staaten zu den Grundprinzipien der neuen Binnenmarktordnung gehörten, standen jedoch nationale Besonderheiten wie die verpflichtende Meisterprüfung für die Führung von Handwerksbetrieben zur Disposition. Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Umsatzsteuern und andere indirekte Steuern wie die Mineralölsteuer unterlag auch weiterhin dem Einstimmigkeitsprinzip. Eine europäische Fiskalunion mit einer auch nur teilweisen Aufhebung der nationalen Steuerhoheit lag außerhalb des politisch Möglichen – und wurde von den Mitgliedsstaaten auch nicht angestrebt. Der Artikel 18 der Einheitlichen Europäischen Akte schloss durch das Einstimmigkeitsprinzip eine Steuerharmonisierung gegen den Willen auch nur eines Mitgliedsstaates kategorisch aus.

Diese Einschränkung galt in noch stärkerem Maß für europäische Verordnungen über die Höhe der direkten Steuern. Die Einführung einer europäischen Fiskalpolitik mit Mehrheitsentscheidungen hätte nicht nur das Budgetrecht der nationalen Parlamente eingeschränkt und damit gegen die nationalen Verfassungen verstoßen. Staaten mit sehr niedrigen Körperschaftssteuersätzen (wie Irland) und Steueroasen ohne Zinsbesteuerung (wie Luxemburg) hätten ihre Angebotsvorteile bei der Anwerbung von ausländischen Direktinvestitionen (in Irland) und von ausländischen Geldanlegern (in Luxemburg) niemals freiwillig aufgegeben. Die Wettbewerbsliberalisierer hatten sich gegenüber den Wettbewerbsharmonisierern vollständig durchgesetzt. Der Verzicht auf eine Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen schlug sich auch in den sozialpolitischen Passagen der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) nieder. So unterlagen europäische Verordnungen über die Rechte der Arbeitnehmer wegen der unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Nationalstaaten auch künftig dem Einstimmigkeitsprinzip und waren damit de facto einer Harmonisierung entzogen (Unterabschnitt I, Art. 18 der EEA). Während die deutsche Bundesregierung eine Einschränkung der betrieblichen Mitbestimmung bei Großunternehmen niemals zur Disposition stellen konnte, lehnte die marktliberale britische Regierung Beschränkungen der unternehmerischen Freiheiten durch erweiterte Arbeitnehmerrechte grundsätzlich ab.

Die EEA beschränkte sich nicht auf das Ziel eines offenen Binnenmarkts. Die Kommission beanspruchte für die europäischen Institutionen neue Handlungsfelder, die den politischen Herausforderungen der Gegenwart Rechnung trugen. Der EWG-Vertrag von 1957 wurde im Unterabschnitt VI der EEA um das Ziel einer gemeinsamen europäischen Umweltpolitik ergänzt. Die Kommission erhielt damit ein neues Handlungsfeld, zu denen beispielsweise die Erarbeitung von Emissionsgrenzen für Kraftfahrzeuge und (Groß)feuerungsanlagen gehörte. Diese Entscheidung basierte auf genuin umweltpolitischen Interessen, diente aber auch dem Ziel, die Wettbewerbsbedingungen der Industrie einander anzugleichen. Zu den neuen Handlungsfeldern der EG gehörte auch die Forschungspolitik, die durch Forschungsförderung die „wissenschaftlich-technischen Grundlagen der europäischen Industrie“ stärken sollte. Der Rat der EG trug mit dem Unterabschnittt V der EEA der Tatsache Rechnung, dass die EG kurz zuvor die Forschungsförderung als Handlungsfeld entwickelt hatte. Die Kommission der EG hatte im Juli 1985 auf französische Initiative mit den Regierungen der Mitgliedsstaaten die supranationale Organisation EUREKA gegründet, um die internationale Kooperation in der anwendungsorientierten Industrieforschung zu fördern. Die Kommission und die europäischen Regierungen wollten damit der erfolgreichen Forschungsförderung durch das japanische Wirtschafts- und Technologieministerium MITI ein europäisches Pendant entgegensetzen.[17]

Ein neuer Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (Unterabschnitt IV der EEA) sollte die Instrumente der EG bei der „Verringerung des wirtschaftlichen Abstands zwischen den Regionen“ erweitern. Die Erweiterung des regionalpolitischen Instrumentariums trug der Tatsache Rechnung, dass 1983 mit Griechenland und 1986 mit Portugal und Spanien drei neue Länder in die EG aufgenommen wurden, in denen nach den regionalwirtschaftlichen Kriterien der EG größere Teile oder sogar das ganze Territorium als wirtschaftlich unterentwickelt eingestuft wurden. Die Einrichtung des Fonds für regionale Entwicklung diente auch dem politischen Ziel, die erwarteten Bedenken der drei ärmsten EG-Länder gegen den europäischen Binnenmarkt zu entkräften. Spanien und Portugal hatten aufgrund ihres noch nicht überwundenen protektionistischen Erbes und der geringeren Wettbewerbsfähigkeit einzelner Wirtschaftssektoren erhebliche Bedenken gegen eine vollständige Freiheit des Kapitalverkehrs.

Der Europäische Binnenmarkt begann als ein Projekt der politischen und administrativen Elite in der Europäischen Gemeinschaft, dessen erwartete Folgen in der breiteren Öffentlichkeit zunächst kaum Aufmerksamkeit fanden. Die EG-Kommission gab zur Legitimierung der weitreichenden Eingriffe in die wirtschaftspolitische Souveränität der Mitgliedsstaaten einen wissenschaftlichen Bericht in Auftrag, der nach dem Vorsitzenden der Wissenschaftlerkommission Paolo Cecchini als „Cecchini-Bericht“ bekannt und durch Berichte in europäischen Printmedien einer breiteren Öffentlichkeit vermittelt wurde.[18] Die europapolitischen Akteure teilten die optimistische Prognose des Cecchini-Berichts, dass sich das Wirtschaftswachstum der EG-Staaten infolge der Binnenmarktöffnung signifikant um 4,3 bis 6,4 Prozent erhöhen werde. Die positiven wirtschaftlichen Wohlfahrtseffekte des Binnenmarktes ließen sich plausibel mit dem intensivierten Wettbewerb begründen, der die Leistungsanbieter zum Vorteil ihrer Kunden zu größeren Leistungen anspornen würde. Der europäische Markt für materielle Güter sollte vor allem von niedrigeren Transaktionskosten durch kürzere Grenzübergangszeiten, vereinfachte Umsatzsteuerverfahren, niedrigere Transport­kosten und geringeren Produktionskosten dank europa-einheitlicher oder gegenseitig anerkannter technischer Normen profitieren.

Der Cecchini-Bericht suggerierte eine exakte Prognostizierbarkeit der wirtschaftlichen Wohlfahrtseffekte, die sich in der Retrospektive als unangemessen erwies. Ökonomen kamen in empirischen ex-post-Untersuchungen in einer kurzfristigen Betrachtung zu erheblich niedrigeren Wachstumsraten von 0,5 bis 1,5 Prozent, die durch den Binnenmarkt induziert wurden.[19] So ging der Cecchini-Bericht von einer vollständigen Preisanpassung der nationalen Dienstleistungsmärkte mit einem hohen Preisniveau an das niedrigere Niveau der anderen Staaten an. Der Bericht berücksichtigte dabei nicht, dass höhere Preisniveaus einzelner Staaten nicht allein durch eine niedrige Wettbewerbsintensität, sondern auch durch höhere Produktionskosten infolge eines höheren Lohnniveaus bedingt waren. Während die wirtschaftlichen Wachstumseffekte des Binnenmarkts nur in ihrer Höhe, aber nicht im Grundsatz umstritten sind, wurden mögliche negative sozioökonomische Wohlfahrtseffekte in den Elitediskursen der Europapolitiker und der Wirtschaftswissenschaft ausgeblendet oder ex ante ausgeschlossen. Die Steigerung des Wirtschaftswachstums durch intensivere Marktintegration erbrachte nach Untersuchungen im Auftrag der EG-Kommission in der Summe einen positiven Effekt für das europäische Beschäftigungsniveau, auch wenn sich negative Effekte für einzelne Staaten oder Regionen nicht ausschließen ließen.

Das Eliteprojekt des europäischen Binnenmarktes gewann eine erhebliche Bedeutung für die Lebenswirklichkeit der Europäer, die sich erst nach der Umsetzung des Binnenmarktes manifestierte. So implizierte die vollständige Öffnung der nationalen Märkte für ausländische Konkurrenten auch das Ende monopolistischer Marktstrukturen und damit eine ungewohnte Vielfalt von Anbietern und Angebotsoptionen. Hiervon waren vor allem der Telekommunikations- und Postsektor und die Stromversorgung betroffen, die mit Ausnahme des Liberalisierungsvorreiters Großbritannien am Ende der 1980er Jahre noch von Staatsmonopolen oder privatwirtschaftlichen Gebietsmonopolen dominiert wurden. Der Verlust der Monopolstellung für öffentliche Versorgungsdienste implizierte und beschleunigte in Staaten mit einer zunächst privatisierungsskeptischen politischen Elite die Entscheidung, Staatsbetriebe in wettbewerbsorientierte Aktiengesellschaften umzuwandeln und ihr Kapital teilweise oder vollständig zu privatisieren.

Auch in Wirtschaftssektoren mit überwiegend privaten Unternehmen hatte die europaweite Niederlassungs- und Angebotsfreiheit weitreichende Folgen. Während die Liberalisierung des größten europäischen Finanzplatzes London und der Ausbau Luxemburgs zum steuerbegünstigten offshore-Finanzmarkt eine teilweise Verlagerung von Bankgeschäften auf internationale Märkte förderte und unabhängig von der Einheitlichen Europäischen Akte geschah, sollte sich die europaweite Niederlassungsfreiheit für Banken und andere Finanzdienstleister zum Motor eines europaweit verflochtenen Bankwesens entwickeln. Der Wegfall von Niederlassungs- und Tätigkeitsbeschränkungen und die Öffnung der nationalen Kapitalmärkte für ausländische Banken führten dazu, dass sich die Handlungsfelder großer europäischer Banken auf ganz Europa ausdehnten. Die vollständige Freiheit des Kapitalverkehrs stimulierte das Wachstum von Banken („Investment Banks“), die sich auf den gewinnträchtigen Handel mit Kapitalbeteiligungen („mergers and acquisitions“) konzentrierten. Die stark erweiterten Tätigkeitsfelder und Gewinnchancen auf ausländischen Märkten führten in den kontinentaleuropäischen Ländern zu einer schrittweisen Kapitalentflechtung zwischen Banken und Industrieunternehmen. Das Modell der „Deutschland AG“ mit engen und langfristig stabilen Kapitalverflechtungen zwischen den Großbanken und der Industrie lockerte sich durch den Verkauf von größeren Bankbeteiligungen an Industrieunternehmen in den 1990er Jahren. Investitionen in ausländische Banken erwiesen sich als renditeträchtiger. Die Öffnung der Kapitalmärkte stimulierte eine Reorientierung unternehmerischer Strategien hin zum „shareholder Value“ mit einer Maximierung der Kapitalrendite.

Bis 1985 scheiterte die Liberalisierung des EG-Binnenmarktes für Dienstleistungen an den erheblichen nationalen Unterschieden bei gesetzlichen Normen und Marktordnungen. Der jahrzehntelange Konflikt zwischen den wettbewerbsoptimistischen Anhängern einer Liberalisierung ohne Vorbedingungen und den wettbewerbsskeptischen Anhängern einer Marktöffnung nach einer Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen war zugunsten der Wettbewerbsoptimisten entschieden. So verzichtete die Kommission beispielsweise darauf, die unterschiedlichen steuerlichen Wettbewerbsbedingungen (wie die Höhe der Mineralölsteuer und der KfZ-Steuer) und technischen Normen für den LKW-Fernverkehr vor der Liberalisierung des europäischen Verkehrsmarktes anzugleichen.

Die rechtlichen Normen des Bank- und Kreditwesens in den europäischen Staaten unterschieden sich wegen der erheblichen strukturellen Unterschiede der Banken und des Bankgeschäfts erheblich. Während es in Großbritannien nur eine informelle Bankenaufsicht durch die Bank of England gab, besaß Deutschland eine staatliche Bankenaufsichtsbehörde mit umfassenden Regulierungs- und Eingriffskompetenzen in allen Feldern des inländischen Bankgeschäfts.[20] Die Kommission und der Rat der EG verständigten sich wegen der Unmöglichkeit einer materiellen Angleichung auf die gegenseitige Anerkennung des nationalen Bankenrechts. Banken, die in einem Mitgliedsland eine Geschäftszulassung erhalten hatten, konnten nunmehr in allen EG-Ländern tätig sein. Auf der europäischen Ebene wurden lediglich die grundlegenden Rahmenbedingungen wie die Höhe des Eigenkapitals, die Definition des Eigenkapitalbegriffs und die Rechtsgrundlagen für Unternehmensbilanzen normiert.

Im europäischen Bankwesen wurde das Regulierungsgefälle zwischen Staaten mit enger (Deutschland) und lockerer Regulierung (Großbritannien, Irland, Luxemburg) nicht signifikant verringert. Während Banken in Deutschland weiterhin unverzinsliche Mindestreserven bei der Bundesbank unterhalten mussten, blieben ihre Konkurrenten in London von diesen renditesenkenden Pflichten befreit. Auf Drängen der britischen Regierung genossen die Londoner Investmentbanken weiterhin das Privileg, als reine Wertpapier-Handelsbanken keinen kostspieligen Regulierungsauflagen zu unterliegen. Die Entstehung des europäischen Binnenmarkts erhöhte in den späten 1980er Jahren den Druck auf Staaten mit strengeren Regulierungsstandards. So mussten die Frankfurter Börse, die Bundesregierung und der Bundestag der europäischen Standortkonkurrenz Tribut zollen. Sie hatten keine Alternative, als der Liberalisierung von Termingeschäften und der Aufhebung der Börsen-Transaktionssteuer in London zu folgen. Die Aufhebung der Transaktionssteuern für Kapitalmarktgeschäfte förderte das starke Wachstum des Handels mit verbrieften Krediten, Kreditversicherungen und Finanzderivaten, das 2008 zu einer schweren Finanzkrise führen sollte. Dennoch wäre es eine unzulässige Verkürzung, die Finanzblase des nächsten Jahrtausends als eine zwangsläufige Folge dieser Politik zu sehen.

Der Aufbau eines europäischen Binnenmarktes von 1986 bis 1992 erwies sich als entscheidender politischer Motor der Wettbewerbsliberalisierung, die in den 1990er Jahren ihren europaweiten Durchbruch erzielte. Bei der Durchsetzung einer liberalen gesamteuropäischen Wettbewerbsordnung übernahmen die Organe der EG und vor allem die EG-Kommission eine Führungsrolle, während die Regierungen und Parlamente der Nationalstaaten vielfach in die Position der Liberalisierungsvollstrecker gedrängt wurden. Das Projekt der Währungsunion, das 1988 in der Kommission konzipiert wurde, setzte den Aufbau eines europäischen Binnenmarkts mit offenen Märkten, Investitionsfreiheit und freiem Kapitalverkehr zwingend voraus. Die Folgen waren daher ambivalent.



[1] Essay zur Quelle: Einheitliche Europäische Akte (EEA), in: Bundesgesetzblatt (BGBl.) (Brüssel, 28. Februar 1986); [Auszüge].

[2] Clemens, Gabriele, Geschichte der Europäischen Integration. Ein Lehrbuch, Paderborn 2008; Mittag, Jürgen, Kleine Geschichte der Europäischen Union. Von der Europaidee bis zur Gegenwart, Münster 2008; Thiemeyer, Guido, Europäische Integration, Köln 2010.

[3] Gillingham, John, European Integration 1950-2003. Superstate or new market economy?, Cambridge 2003, S. 165.

[4] Siehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, einsehbar unter der URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61978J0120:DE:PDF (26.04.2011).

[5] Frerich, Johannes; Müller, Gernot, Europäische Verkehrspolitik – Von den Anfängen bis zur Osterweiterung der EU, 2 Bde., München 2004

[6] Ebert, Volker; Harter, Philipp-Alexander, Europa ohne Fahrplan? Anfänge und Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik in der Europäischen Wirtschaftsgemein­schaft (1957-1985), Stuttgart 2010, S. 234ff.

[7] Ebd., S. 241.

[8] Ebd., S. 252.

[9] Gillingham, European Integration, S. 232.

[10] Kommission der Europäischen Gemeinschaft: Vollendung des Binnenmarktes. Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat (Mailand, 28./29. Juni 1985), KOM(85) 310, Brüssel, 14. Juni 1985: http://europa.eu/documents/comm/white_papers/pdf/com1985_0310_f_de.pdf (26.04.2011).

[11] Mittag, Kleine Geschichte, S. 197.

[12] Ebd., S. 200.

[13] Gillingham, European Integration 1950-2003, S. 165.

[14] Ebd., S. 230.

[15] Thatcher, Margaret, Statecraft. Strategies for a Changing World, London 2002, S. 372f., zit. nach Gillingham, European Integration, S. 233.

[16] Die EG-Kommission legte das Weißbuch am 14. Juni 1985 vor.

[17] Gillingham, European Integration, S. 242f.

[18] Emerson, Michael et al., The Economics of 1992. The E.C. Commission’s Assessment of the Economic Effects of Completing the Internal Market, Oxford 1988. Der Bericht wurde in Deutsch unter folgendem Titel veröffentlicht: Cecchini, Paolo, Europa '92. Der Vorteil des Binnenmarktes. Baden-Baden 1988.

[19] Gillingham, European Integration, S. 256.

[20] Busch, Andreas, Staat und Globalisierung. Das Politikfeld Bankenregulierung im internationalen Vergleich, Wiesbaden 2003.



Literaturhinweise:

  • Gillingham, John, European Integration 1950-2003. Superstate or new market economy?, Cambridge 2003.
  • Knipping, Franz; Schönwald, Matthias (Hgg.), Aufbruch zum Europa der zweiten Generation. Die europäische Einigung 1969-1984, Trier 2004.
  • Loth, Wilfried (Hg.), Experiencing Europe. 50 years of European Construction 1957-2007, Baden-Baden 2010.
  • Mittag, Jürgen, Kleine Geschichte der Europäischen Union, Münster 2008.
  • Thiemeyer, Guido, Europäische Integration, Köln 2010.

Quelle zum Essay
Die Entwicklung des europäischen Binnenmarktes und die Einheitliche Europäische Akte von 1986
( 2011 )
Zitation
Einheitliche Europäische Akte (EEA), in: Bundesgesetzblatt (BGBl.) (Brüssel, 28. Februar 1986); [Auszüge], in: Themenportal Europäische Geschichte, 2011, <www.europa.clio-online.de/quelle/id/q63-28423>.
Navigation