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  • Die französische Regierung hat in der Kabinettssitzung am 11. März 1975 beschlossen, ab 1976 für einen Zeitraum, der sich ungefähr vom Frühlings- bis zum Herbstanfang erstreckt, erneut die Sommerzeit einzuführen. Mit der Verabschiedung dieser Massnahme setzt die französische Regierung die Energieeinsparungspolitik fort, zu der sich die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft insbesondere in der Entschliessung vom 17. Dezember 1974 über die Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik verpflichtet haben. Wenn die gesetzliche Zeit im Sommer um eine Stunde vorgerückt wird, gestaltet sich nämlich der Tagesablauf der Bevölkerung nach einem günstigeren Rhythmus: [...]

  • Art. 2 [Aufgabe der Gemeinschaft]: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. [...]