Quelle I: „Ärztlicher Bericht mit Gutachten zum Patienten Franz D., Königliche Landesirrenanstalt Stenjevec, Kroatien-Slawonien“ (30. Januar 1917)
Quelle II: „Aerztlicher Bericht & Gutachten zu Patient Nikola D., K.u.k. Festungsspital in Sarajevo, Abteilung für Geisteskranke, Österreich-Ungarn“ (25. Januar 1917)
Quelle III: „Ärztlicher Bericht und Gutachten zu Patient Franjo Š., Irrenanstalt in Stenjevec, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen“ (29. April 1925)
„Die öffentliche Meinung, die leicht Analogien bildet und Vergleiche zieht, hat die Raserei Bertrands vor allem mit jener des Vampirismus verbunden; aber, abgesehen von der Schändung der Gräber und der Verstümmelung der Leichen, haben diese beiden Arten der geistigen Umnachtung absolut keinerlei Gemeinsamkeiten.
Quelle I „Ärztlicher Bericht mit Gutachten zum Patienten Franz D., Königliche Landesirrenanstalt Stenjevec, Kroatien-Slawonien“ (30. Januar 1917)[1] „D[. ...] Franz, geb. 1887, rkat., ledig, […], Res.Korporal des k.u.k. Inf. Reg. No. 8, wurde 5.XI.1916 aus dem k.u.k. Fest.Spitale Mostar in die kgl. Landesirrenanstalt zur Konstatierung des Geisteszustandes gebracht. Am Vormerkblatte aus Mostar ist über sein dortiges geistiges Verhalten nichts angegeben. [...]
When the work of the Foundation began five years ago the trustees found themselves intrusted with an endowment to be expended for the benefit of teachers in the colleges and universities of the United States, Canada, and Newfoundland. It required but the briefest examination to show that amongst the thousand institutions in English-speaking North America which bore the name college or university there was little unity of purpose or of standards. A large majority of all the institutions in the United States bearing the name college were really concerned with secondary education. Under these conditions the trustees felt themselves compelled to begin a critical study of the work of the college and of the university in different parts of this wide area, and to commend to colleges and universities the adoption of such standards as would intelligently relate the college to the secondary school and to the university. [...]
Die Anzweiflung des Geistes-Zustandes in schwebenden Prozeß-Verfahren nimmt immer mehr überhand. Wie vor kurzem bei Gelegenheit einer 'Geisteszusstand Untersuchung' der Geh. Medizinalrath Sander betonte, genügt für das Gericht der von irgend einer Seite erhobene Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines Angeschuldigten, dessen Unterbringung in eine öffentliche Irren-Anstalt bis zu 6 Wochen beschließen zu können (§ 81 St.-P.-O.). Daß dieser Antrag formell von 'Sachverständigen' gestellt werden soll, erschwert die Sache keineswegs, denn die in den meisten heutigen Straf-Prozessen in Bereitschaft befindlichen psychiatrischen Gerichtsärzte werden sammt und sonders erklären, wenn sie gefragt werden, ob sie die geistige Gesundheit des Angeschuldigten konstatiren können, daß sie dazu nicht im Stande seien ohne längere Beobachtung.[...]
Als Medizinstudentin im sechsten Semester – davon im zweiten klinischen – habe ich in den vergangenen Monaten versucht, an einer der wiedereröffneten Universitäten zur Weiterführung und Beendigung meines Studiums aufgenommen zu werden.[...]