Der vorliegende Essay betrachtet die Eigenheiten der politischen „Säuberung“ nach dem Zweiten Weltkrieg in der Schweiz und ordnet sie in einen gesamteuropäischen Kontext der deutschen Entnazifizierung und französischen „épuration“ ein. Er verdeutlicht zum einen die Logiken, denen die Ausmerzung des Nationalsozialismus in einem Land folgte, das von einer Einverleibung in den nationalsozialistischen Machtapparat verschont geblieben war. Zum anderen beleuchtet der Beitrag, wie innen- und außenpolitisches Taktieren in die Schweizer „Säuberungspolitik“ hineinspielte und sich mit Momenten der Vergeltung verband. Die damaligen Auseinandersetzungen entfalteten sich geradezu zu einer nationalen Bewährungsprobe. Ausschaffungen von Nationalsozialist:innen erfüllten vor dem Schweizer Nachkriegskontext eine doppelte Funktion: Sie schufen einerseits eine Möglichkeit, um mit diskreditierten NS-Anhänger:innen abzurechnen und dem Unmut in der Bevölkerung Luft zu machen. Andererseits dienten sie dazu, Vorwürfe der nationalsozialistischen Verstrickung zurückzuweisen, die nach dem Zweiten Weltkrieg von innen und außen gegen die Schweiz erhoben wurden.
Auch wenn die Fusionskontrolle heute beinahe selbstverständlich zu den Regulierungskompetenzen der Europäischen Kommission gehört, ging ihrer rechtlichen Implementierung ein komplexer und langwieriger Aushandlungsprozess voraus. Innerhalb dieses Prozesses spielte der EuGH eine herausgehobene Rolle. Strukturelle Entwicklungen auf dem Gemeinsamen Markt und Defizite innerhalb des europäischen Rechtssetzungsprozesses trugen dazu bei, dass er aktiv in den Rechtssetzungsprozess eingriff und mit seinem Continental Can Urteil 1973 die Einführung der Fusionskontrolle entschieden beeinflusste. In dem Beitrag werden die rechtspolitischen Dimensionen dieser Entscheidung herausgearbeitet und untersucht, welche juristischen Techniken der EuGH nutzte, um zum „Motor der Integration“ zu werden.
Der vorliegende Beitrag soll einen knappen Einblick in die Diskussion um die Formulierung eines Asylrechts in der Endphase der Weimarer Republik geben und diese in die Geschichte des westeuropäischen Auslieferungsasyls einordnen. Im 19. Jahrhundert nahmen grenzüberschreitende Fluchtbewegungen als Ergebnisse des Ausweichens von Menschen vor der Androhung oder Anwendung von Ge-walt im Kontext von Kriegen, Bürgerkriegen und Maßnahmen autoritärer politi-scher Systeme nur vergleichsweise geringe Dimensionen ein. Das änderte sich mit dem Ersten Weltkrieg. Nun stieg die Zahl politisch bedingter räumlicher Bewe-gungen erheblich an. Das machte eine rechtliche Festlegung der Stellung von Nicht-StaatsbürgerInnen erforderlich.
To a large extent, European integration is achieved through common law and common standards which are applied everywhere in everyday life. In fact, implementation is never uniform in all Member States, but a European legal culture has nevertheless emerged since the 1950s. The legal culture includes the way in which law, legislation and standards are implemented in practice and in everyday life, not only by legislators, authorities and courts, but also by citizens.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 hat in weiten Teilen der europäischen politischen und medialen Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Die Rede ist von einem politischen „Beben“ in der EU, von einer „Ohrfeige“ des Bundesverfassungsgerichts für den Europäischen Gerichtshof. Es ging um die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank und das höchste deutsche Gericht gab den Klägern recht, die argumentiert hatten, dass die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die Anleihekäufe nicht hätten zulassen dürfen, weil sie von der Europäischen Zentralbank nicht ausreichend begründet worden wären. Entscheidender als dieses Detail war aber die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht sich damit gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2018 stellte, der entschieden hatte, dass die Politik der EZB im Rahmen des Staatsanleihekaufprogramms mit dem europäischen Recht zu vereinbaren sei.
1948 formulierte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen erstmals ein individuelles Asylrecht. Artikel 14, Absatz 1 lautet: „Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.“ Nur selten allerdings wurde diese Formel in nationales Recht überführt. Eine Ausnahme bildete die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes bot mit der (den Wortlaut der Menschenrechtserklärung aufnehmenden) Formulierung „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ ein im internationalen Vergleich weitreichendes Grundrecht auf Schutz. [...]
Critique of bureaucratic careerism of senior and junior civil servants was among the frequent topics in comedies of character written by the most famous Serbian writer Branislav Nušic (1864–1938). In their effort to “earn the rank” they stopped at nothing to get a promotion, like some of his characters whose greatest desire, regardless of abilities and education, was to succeed in getting into civil service. Throughout the nineteenth century, from the gradual expansion of the autonomy of the Principality of Serbia, as an Ottoman vassal, to an independent Principality (1878) and the Kingdom of Serbia (since 1882), the Serbian society, predominantly rural, was slowly changing its structure, experiencing all “birth pangs” of modernisation. Rudimentary administration of the autonomous Principality of Serbia rested on a few literate domestic clerks as well as educated Serbs and other immigrants from the Habsburg Monarchy. [...]
Am 3. Mai 1791 verabschiedete der Vierjährige Reichstag in Warschau die erste kodifizierte Verfassung Europas. Dieses Ereignis ist bis heute kaum ins europäische Geschichtsbewusstsein vorgedrungen. Die amerikanische Verfassung von 1789 und die französische Verfassung vom 3. September 1791 gelten als die zentralen Meilensteine in der Geschichte der konstitutionellen Bewegung. Die polnische Maiverfassung hingegen ist außerhalb von Polen nur wenigen bekannt. Wie die amerikanische und die französische Verfassung, so ist auch die Maiverfassung ein Produkt der europäischen Aufklärung. Inspiriert von Montesquieu und John Locke verkündete sie die Souveränität der Nation und führte die Gewaltenteilung ein. Die Exekutive bestand aus dem König sowie einer aus Kronrat und Ministern bestehenden Regierung. Die Legislative bildete ein nach dem Mehrheitsprinzip entscheidender Reichsrat. Die Judikative lag in der Hand von Magistraturen, deren Richter gewählt wurden. [...]
Zwischen 1812 und 1836 nahm die spanische Verfassung von 1812, nach ihrem Entstehungsort auch Verfassung von Cádiz genannt, eine Modellfunktion für den Frühliberalismus ein. Im Vergleich zu anderen zeitgenössischen Verfassungen wie der an das englische Vorbild angelehnten sizilianischen Verfassung von 1812 oder der französischen Charte constitutionnelle von 1814 bestach sie durch ihren progressiven Charakter. Ihre größte Wirkung erreichte sie, als in der ersten nachnapoleonischen Revolutionswelle in Europa 1820–1823 vier südeuropäische Staaten ebendiesen Verfassungstext als oberste Norm einführten. [...]
Die Theorie der „Gutsherrschaft“ im frühneuzeitlichen östlichen Mittel- und Osteuropa ist mehr als 120 Jahre alt. Ein erster allgemeiner Ansatz wurde durch Georg Friedrich Knapps Buch „Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens“ geprägt. Die Absichten zeitgenössischer Sozialreform sind in seinen Schriften – er war Mitglied des Vereins für Socialpolitik – nicht zu leugnen. Sein Buch bezeichnete er als „sozialpolitische Geschichte der ländlichen Bevölkerung“ und er widmete sich den historischen Ursachen der sozialen Frage der landlosen Landarbeiter in der durch große Rittergüter dominierten Landwirtschaft im östlich der Elbe gelegenen Teil des Deutschen Reichs. Ihm zufolge verschlechterte sich dort seit der frühen Neuzeit die Situation der Bauern wegen des Machtgewinns der Stände gegenüber dem Staat (insbesondere durch die Übernahme der Gerichtsherrschaft) und der wirtschaftlichen Expansion der Eigenwirtschaft der Gutsherren auf Kosten des Bauernlandes. [...]
Bücher haben nicht nur einen intellektuellen und kulturellen Wert, sondern sie sind auch Waren, mit denen regional, national und global Handel betrieben wird. Um Autoren ein finanzielles Auskommen zu sichern, das ihnen erlaubt, Schreiben berufsmäßig zu betreiben, ist der Schutz von Urheber-, Übersetzungs- und Verwertungsrechten nötig, der garantiert, dass jedes verkaufte Exemplar Tantiemen für den Autor und Erträge für den Verleger abwirft. Das zentrale Problem eines solchen Urheberschutzes ist seine räumliche Begrenzung. Denn Recht und Gesetze sind an Staaten und damit an ein räumlich begrenztes Territorium gebunden, über das hinausgehend sie nur geschützt werden können mit Hilfe internationaler Abkommen, die die Rechte ausländischer Autoren gegenüber inländischen Verwertern anerkennen. [...]
Der Beitrag vergleicht die beiden zwischen Staatsoberhaupt und Parlament durchgefochtenen Konflikte. Der preußische Verfassungskonflikt war im Wesentlichen ein Streit um die Reichweite der legislativen Funktion der Abgeordnetenkammer, die im Rahmen einer konstitutionellen Monarchie in Kooperation mit dem König auszuüben war. n der Dritten Französischen Republik, die zunächst ein parlamentarisch-präsidentielles Mischsystem war, ging es 1877 um die Sicherung der bereits vorhandenen regierungstragenden Funktion der Abgeordnetenkammer.
In einem zwischen dem 18. und dem 21. Jahrhundert ablaufenden säkularen Prozess rückte das moderne Militär aus einer exklusiven Stellung im Zentrum staatlicher Macht¬strukturen (dynastischer Fürstenstaaten, dann nationaler Machtstaaten) schließlich in eine Position, in der sie nur eine von zahlreichen anderen staatlichen Funktionsschichten war. Die Militärelite wurde von einer politisch-gesellschaftlichen Machtelite zu einer professionalisierten Funktionsschicht. Das Verschwinden des Ost-West-Antagonismus kann als Epocheneinschnitt in der Entwicklung des Militärs in beiden Ländern angesehen werden. Seit dem weltpolitischen Umbruch von 1989/90 traten Formen organisierter Gewalt in Erscheinung, die sich zwar bereits im Laufe des 20. Jahrhunderts entwickelt hatten, nunmehr aber größeres Gewicht bekamen.[...]
Gehört Russland zu Europa? Das ist eine Frage, an der sich die Geister scheiden, und die je nachdem, ob man sie politisch, geografisch oder kulturell fasst, anders beantwortet wird. Historisch lässt sich die Frage allerdings insofern eindeutig beantworten, als dass Russland immer wieder westliche Ideen importiert, sich diese angeeignet und an diesen abgearbeitet hat. Wieweit die westlichen Vorstellungen schließlich die Sicht auf das eigene Land prägten, verdeutlicht die zu diesem Essay gehörige Quelle, der „Brief eines erfahrenen Beamten“. Er steht exemplarisch für zwei Phänomene: Zum einen belegt er, wie sehr die studierten, aufgeklärten Eliten Russlands im 19. Jahrhundert das westliche Denken übernommen hatten. Zum anderen wird deutlich, wie wenig die importierten Vorstellungen von einem bürokratischen Staat mit der russischen Wirklichkeit kompatibel waren und letztlich auch den Blick der Eliten auf die Gegebenheiten verstellten. [...]
Unter Berufung auf das Recht auf nationale Selbstbestimmung entstanden im Kontext der Friedensverträge nach dem Ersten Weltkrieg mehrere neue Nationalstaaten in Osteuropa. Damit hatte sich auch dort das nationalstaatliche Prinzip durchgesetzt, wobei dem Minderheitenschutz die Funktion eines Korrektivs gegenüber befürchteten Bevormundungen ethnischer Minderheiten zukam. Da jedoch die Nation als Ausdruck eines souveränen und einheitlichen Volkes gedacht wurde und deshalb innerhalb der neuen Staaten zumeist nur der Mehrheitsethnie das Recht auf nationale Selbstbestimmung zugebilligt wurde, war der Schutz ethnischer Minderheiten gleichsam ein Fremdkörper und unterminierte die theoretische Konsistenz des Modells „einheitlicher Nationalstaat“.
Wenige Themen US-amerikanischer Kultur wecken in Europa so viele Emotionen wie die Todesstrafe. Wollten die USA dem Europarat beitreten, so würde ihr Gesuch abgelehnt, und selbst der Beobachterstatus wäre umstritten. Der Beitrag untersucht die Geschichte der Todesstrafe als gemeinsame Geschichte einer US-amerikanisch-europäischen, westlichen Zivilisation, zeigt, dass selbst innerhalb der USA ganz unterschiedliche Traditionslinien zu beobachten sind, und entwickelt die These einer „Neuerfindung“ der USA und Europas seit dem Ende der 1960er bzw. 1980er Jahre. In beiden Fällen geht es um die „Erfindung von Tradition“, aber während die USA an das Referenzmodell der „Siedlergemeinschaft“ anknüpft, ist die Erfahrung totalitärer Staatsmacht für Europa maßgebend geworden. So stehen sich heute das „alte Amerika“ und das „neue Europa“ in der Frage der Todesstrafe „verständnislos“ gegenüber.
Stichworte wie „Medienrevolution“, „Leserevolution“ und „Verwissenschaftlichung“ verweisen auf den tiefgreifenden gesellschaftlichen und kulturellen Wandel im 19. Jahrhundert. Seit dem späten 18. Jahrhundert stieg die Produktion, Reproduktion und Nutzung von Texten, Bildern und Tonwerken auf immer neue Höhen. Den Zeitgenossen stellte sich angesichts der massiven Veränderungen und Potentiale die Frage, wer über „Kultur“ und „Wissen“ verfügen sollte. Vor diesem Hintergrund frage ich im Folgenden nach der Individualisierung, Nationalisierung und Internationalisierung der Verfügungs- und Handlungsrechte von Autoren, Verlegern, Publikum und Staaten über „geistige Werke“.[...]