Spanien als Vorbild für ein frühliberales Europa? Das Modell der Verfassung von Cádiz (1812)

Zwischen 1812 und 1836 nahm die spanische Verfassung von 1812, nach ihrem Entstehungsort auch Verfassung von Cádiz genannt, eine Modellfunktion für den Frühliberalismus ein. Im Vergleich zu anderen zeitgenössischen Verfassungen wie der an das englische Vorbild angelehnten sizilianischen Verfassung von 1812 oder der französischen Charte constitutionnelle von 1814 bestach sie durch ihren progressiven Charakter. Ihre größte Wirkung erreichte sie, als in der ersten nachnapoleonischen Revolutionswelle in Europa 1820–1823 vier südeuropäische Staaten ebendiesen Verfassungstext als oberste Norm einführten. [...]

Spanien als Vorbild für ein frühliberales Europa? Das Modell der Verfassung von Cádiz (1812)[1]

Von Jens Späth

Zwischen 1812 und 1836 nahm die spanische Verfassung von 1812, nach ihrem Entstehungsort auch Verfassung von Cádiz genannt, eine Modellfunktion für den Frühliberalismus ein. Im Vergleich zu anderen zeitgenössischen Verfassungen wie der an das englische Vorbild angelehnten sizilianischen Verfassung von 1812 oder der französischen Charte constitutionnelle von 1814 bestach sie durch ihren progressiven Charakter. Ihre größte Wirkung erreichte sie, als in der ersten nachnapoleonischen Revolutionswelle in Europa 1820–1823 vier südeuropäische Staaten ebendiesen Verfassungstext als oberste Norm einführten. Anhand dreier dieser Königreiche, Spanien, den beiden Sizilien und Sardinien-Piemont, arbeitet der Essay, eingebettet in die gesamteuropäische Geschichte, die vielfältigen Zusammenhänge des italienischen und spanischen Liberalismus im zweiten und dritten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts heraus.[2]

Entstehung und Kontext

Auch hier stand am Anfang Napoleon.[3] Der „Kaiser der Franzosen“ diktierte 1808 dem spanischen König Karl IV. und seinem Sohn Ferdinand VII. während eines Treffens in Bayonne im äußersten Südwesten Frankreichs ihre Abdankungsurkunden, ließ die iberische Halbinsel besetzen, oktroyierte eine Verfassung und setzte seinen Bruder Joseph als José I. auf den spanischen Thron.[4] Gegen die Absetzung ihrer Königsdynastie und die darauf folgende Invasion durch französische Truppen erhob sich bald Widerstand in der spanischen Bevölkerung.

In dieser Krise der spanischen Monarchie konstituierte sich zu Beginn des spanischen Unabhängigkeitskrieges (1808–1814) eine Zentraljunta aus 36 angesehenen Männern in Madrid als „souveräne nationale Körperschaft“, um für begrenzte Zeit das institutionelle Vakuum zu füllen. Die Junta wiederum berief für den 1. Januar 1810 die Cortes von Cádiz ein, in denen Vertreter aller spanischen Provinzen einschließlich der Territorien in Übersee zugleich die einzige Legislativkörperschaft des gesamten Imperiums und dessen verfassunggebende Versammlung bildeten. Das spanische Streben nach Unabhängigkeit orientierte sich am Vorbild einer Nationalrepräsentation im Stile der französischen Nationalversammlung von 1789.[5]

In der liberalen südspanischen Hafenstadt Cádiz strömten Delegierte der regionalen Junten, Vertreter der Städte, gewählte Abgeordnete aus den Provinzen sowie Vertreter des Adels und des Klerus zusammen. Trotz der widrigen Umstände der französischen Besatzung erarbeiteten die Repräsentanten der spanischen Nation eine Verfassung, die sie am 19. März 1812 feierlich verabschiedeten. Zudem gelang es bis 1813, unterstützt von einem britischen Heer unter Wellington und dank der Guerillataktik des Heeres, die französische Armee – die die Halbinsel nie vollständig erobern konnte – zu vertreiben.

Zentrale Inhalte

Neben den Einflüssen der drei französischen Verfassungen von 1791, 1793 und 1795, der amerikanischen von 1787 und der ungeschriebenen britischen sowie der polnischen von 1791 sollten gerade die originären Ideen der Verfassung von Cádiz dazu beitragen, dass diese eine große Wirkung auf andere Länder entfaltete.[6] Folgende sieben Punkte lassen sich dabei im Unterschied zu der sizilianischen Verfassung von 1812 und der französischen Charteconstitutionnelle von 1814 festhalten:

  1. Auf alle drei Texte wirkten verschiedene staatsrechtliche Einflüsse der westlichen Welt ein. Am ausgeprägtesten war dies zweifellos bei der Verfassung von Cádiz der Fall, bei deren Ausarbeitung ein ungeheurer „Reichtum an Rechtsfiguren“ zum Tragen kam.[7]

  2. Nur in Spanien fand sich die Nation als verfassunggebende Gewalt zusammen.

  3. Das Wahlrecht fiel in Spanien sehr fortschrittlich aus: Alle Männer mit spanischem Bürgerrecht durften in einem dreistufigen indirekten Verfahren ihre Stimme abgeben (Art. 34–103).

  4. Das spanische Parlament, die Cortes, bestand aus einer einzigen Kammer (Art. 27–33) mit weitreichenden Befugnissen (Art. 131).

  5. Die spanische Verfassung sah für den König nur ein suspensives Veto (Art. 144–153) und keine Kompetenz zur Parlamentsauflösung vor (Art. 172 (1)).

  6. In Art. 3 erklärte die Verfassung von Cádiz explizit: „Die Souveränität liegt dem Wesen nach bei der Nation.“

  7. Trotz ihres ansonsten stark progressiven Charakters legte die spanische Verfassung in Art. 12 die katholische Religion als einzig gültige Staatsreligion fest.[8]

Von Madrid über Neapel nach Turin

Mit der Restauration der europäischen Monarchien auf dem Wiener Kongress kehrten 1814/15 auch die Bourbonen in Spanien und den beiden Sizilien sowie die Savoyer in Sardinien-Piemont auf ihre Throne zurück. In Madrid erklärte König Ferdinand VII. die spanische Verfassung von 1812 für null und nichtig. Wie Ferdinand I. in Neapel und Viktor Emanuel I. in Turin reagierte er in absolutistischer Manier, fern jeglicher konstitutionellen Gedanken. Zaghafte Reformversuche vermochten die zunehmende Unzufriedenheit breiter Bevölkerungsschichten mit der Politik ihrer jeweiligen Regierung in den drei Staaten nicht aufzuheben, weshalb es zu verschiedenen Formen von Protesten kam. In Spanien reihte sich zunächst erfolglos pronunciamiento an pronunciamiento. Diese hochformalisierten Staatsstreiche mit militärischen Mitteln verfolgten stets die Vision, eine liberalere Ordnung als die bisherige zu errichten. In Italien dagegen begannen die geheimen Gesellschaften der Carbonari und Federati ihre Aktivitäten zu verstärken, und auch die Murattiani, die von Napoleons Schwager Murat geprägten Verwaltungs- und Militäreliten, setzten sich für eine liberale konstitutionelle Monarchie ein.

Am 1. Januar 1820 proklamierte Oberstleutnant Rafael del Riego in der spanischen Kleinstadt Cabezas de San Juan, 40 Kilometer nördlich von Cádiz, die Verfassung von 1812. Im Sommer schwappte die Revolution über nach Italien und Portugal; im Frühjahr 1821 folgte mit dem Königreich Sardinien-Piemont nach dem Königreich beider Sizilien der zweite italienische Staat dem spanischen Vorbild. In allen vier Königreichen wurde die spanische Verfassung von 1812 eingeführt. Träger der Revolutionen waren Teile der Armee, die geheimen Gesellschaften, schmale bürgerliche Schichten, die nach ihrem stark gewachsenen wirtschaftlichen Einfluss nun auch politische Mitsprache forderten, und in Piemont zusätzlich der junge Adel.

In Spanien lag das Ziel der Revolution darin, die Verfassung von 1812 wieder in Kraft zu setzen. In Neapel und Turin traten die gemäßigten liberalen Eliten, vor allem die Murattiani und die jungen Adligen um den charismatischen Intellektuellen Cesare Balbo, für eine Verfassung nach französischem oder britisch-sizilianischem Vorbild ein, mussten aber bald aus taktischen Gründen dem Druck der Carbonari und Federati nachgeben und die spanische Verfassung von 1812 akzeptieren. Diese war durch den spanischen Unabhängigkeitskampf und den progressiven liberaldemokratischen Charakter in Italien zur Chiffre und zum Mythos avanciert und nährte in den Köpfen der piemontesischen Revolutionäre die Hoffnungen auf die gesamtitalienische konstitutionelle Einheit, wie Balbo zutreffend analysierte: „Die spanische Verfassung war die Parole, der Name, die Fahne, um die herum sich alle liberalen Meinungen, die liberalen Hoffnungen Italiens sammelten.“[9]

Rezeption und Diskussion

Auf welcher Grundlage beruhte die italienische Kenntnis der spanischen Verfassung? In Spanien war der Cádizer Text sicher am bekanntesten, wenn auch zahlreiche Übersetzungen oder Kommentare zu diesem Werk in Italien – die erste Übersetzung in Messina stammt aus dem Jahr 1813 – rezipiert wurden und einige Italiener auf napoleonischer Seite im spanischen Unabhängigkeitskrieg gekämpft hatten.[10] 1820 folgte eine Reihe weiterer italienischer Übersetzungen.[11] Hinzu kam mit der bestehenden Pressefreiheit eine breite Darstellung und Diskussion der spanischen Verfassung in der Publizistik, sowohl von glühenden Anhängern als auch von bedingungslosen Gegnern. Es entstand eine facettenreiche Verfassungskultur mit Karikaturen und Bildern, Theaterstücken, Liedern und Gedichten sowie Denkmälern. Die zentralen Begriffe des positiven Verfassungsdiskurses in Spanien und Italien weisen breite Gemeinsamkeiten auf. Nationale Souveränität (Art. 3), Freiheit im individuellen Sinn mit besonderer Betonung der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 371) und als Unabhängigkeit nach außen (Art. 2), Gerechtigkeit, politische und rechtliche Gleichheit, Gewaltenteilung (Art. 15–17), Mäßigung und das Festhalten an der katholischen Religion (Art. 12) sowie an der Monarchie (Art. 14) spielen in der Publizistik aller drei Staaten eine große Rolle und sollten zum allgemeinen Wohl und Glück beitragen. Den demokratischen Charakter der Verfassung von Cádiz, der sich im nahezu allgemeinen Männerwahlrecht (Art. 35), in der Souveränität der Nation (Art. 3) und im nur aus einer Kammer bestehenden, über umfangreiche Kompetenzen verfügenden Parlament manifestierte (Art. 131), rühmten hingegen nicht alle Kommentatoren.[12]

Die Öffentlichkeit in den drei untersuchten Königreichen nahm die Parallelen und Zusammenhänge der Revolutionen durchaus wahr, schrieben sich aber dennoch unterschiedliche Rollen dabei zu: Spanien sah sich zurecht als Vorreiter der konstitutionellen Bewegung. Andererseits wiesen Auslandskorrespondenten der spanischen Zeitungen darauf hin, dass das Königreich den eingeschlagenen Weg fortsetzen müsse; jeder Schritt zurück schade dem liberalen Konstitutionalismus in Gesamteuropa.[13] Hingegen betonten die Publizisten in den beiden Sizilien den noch rascheren Erfolg ihrer Revolution, was sie ihrer Meinung nach als singulär in der Geschichte erscheinen ließ. Sardinien-Piemont hingegen arbeitete mittelfristig auf eine Erhebung ganz Italiens hin, an deren Ende die Halbinsel stärker geeint sein sollte.

Spanien nahm zweifellos schon aus Interesse am Fortbestehen der konstitutionellen Monarchie im eigenen Land rege am Schicksal derjenigen Staaten Anteil, die die Verfassung von Cádiz in modifizierter oder nicht modifizierter Form eingeführt hatten. Zu den Punkten, wie man die Verfassung mäßigend modifizieren konnte, zählten in der Diskussion immer wieder eine zweite Parlamentskammer (vgl. Art. 27), eine klarere Gewaltentrennung (vgl. Art. 15–17, 131), eine längere Legislaturperiode als die maximal vorgesehenen zwei Jahre (vgl. Art. 108), die Wiederwählbarkeit der Abgeordneten (vgl. Art. 110) und die Möglichkeit einer Verfassungsmodifikation auch vor Ablauf der in Cádiz festgelegten Achtjahresfrist (vgl. Art. 375). Die konstitutionellen Publikationsorgane in Madrid freuten sich so sehr darüber, durch die Revolutionen in Neapel, Portugal und Piemont neue Verbündete gewonnen zu haben, dass sie sich selbst gratulierten, zugleich jedoch ließen sie unter den drei Staaten „unseren Freunden, den Neapolitanern“ auch durch ihre Wortwahl die größte Wertschätzung zukommen.[14] In einem Brief von Ende Juli 1820 aus Madrid, der den Liberalen im Königreich beider Sizilien schmeicheln musste, zeigte sich Spanien stolz auf die Ereignisse in Süditalien und benannte mit dem Ende des Despotismus gleich ein starkes Motiv für die Übernahme der spanischen Verfassung von 1812 in anderen Ländern: „Die Erfolge Neapels erfüllen uns mit Zufriedenheit. Wer hätte vor einem Jahr gedacht, dass Spanien, Gegenstand allgemeiner Verachtung in Europa, der Hauptgrund für das Glück der Welt sein würde? Dieser Umstand wird allmählich wahrgenommen, und wir müssen uns nicht wundern, dass unsere Verfassung gerade dabei ist, von allen Nationen wie im Falle der Neapolitaner und Sizilianer angenommen zu werden. Wir haben Napoleon niedergerungen und wir werden den Despotismus niederringen, wo auch immer er sich befindet […].“[15]

Solche Vorlagen griffen süditalienische Publizisten dankbar auf und verfolgten die Ereignisse auf der iberischen Halbinsel wegen der vergleichbaren politischen Lage mit ähnlichem Interesse wie die Spanier diejenigen auf der Apenninenhalbinsel.[16] Den Revolutionären in Süditalien gefiel am spanischen Revolutionsmodell besonders gut, dass es nahezu ohne Blut, Gewalt und Schäden der öffentlichen Ordnung auskam und dergestalt das Idealbild eines zivilisierten politischen und verfassungsrechtlichen Wechsels darstellte.[17] Doch auch in Sardinien-Piemont zeichnete sich die Bedeutung der liberalen Revolution und ihres greifbarsten Erfolgs, der Verfassung von Cádiz, für Italien nach den Revolutionen in Spanien und den beiden Sizilien immer klarer ab: „[…] die Meinung ganz Italiens verlangt nach der spanischen Verfassung; wer sich dieser Meinung anschließt, hilft deshalb der Einheit Italiens und fördert seine Freiheit und die Vertreibung der Fremden: und wer sich ihr im Gegenteil widersetzt, fördert Spaltungen und verzögert so die Wiederauferstehung Italiens und die Befreiung vom Fremden. Ich sage nicht, dass dieser Gedankengang richtig ist: ich sage, dass ihn viele gedacht haben, und ich sage, dass er viele, denen sie zuvor fremd war, zur spanischen Verfassung geführt hat.“[18]

Die Rolle der Diplomatie

Auf diplomatischer Ebene unterstützten besonders die beiden spanischen Botschafter in Neapel und Turin, Luis de Onís und Eusebio Bardají, die liberalen Revolutionen und die Proklamation der spanischen Verfassung von 1812 in Nord- und Süditalien. Die piemontesischen Gesandten in Madrid und Neapel beobachteten das Geschehen mit aufmerksamer Kritik, während die Botschafter der beiden Sizilien in Turin und Madrid, Pescara und Canzano, auf eine Erhebung ganz Italiens gegen Österreich bzw. auf eine deutliche Stellungnahme Spaniens zugunsten der beiden Sizilien auf internationalem Parkett warteten.

Beispielhaft sei im Folgenden kurz das Wirken einer Person vorgestellt: Botschafter seiner Majestät König Ferdinand VII. in Turin war seit 1816 der liberal gesinnte Diplomat Eusebio de Bardají y Azara, der zusammen mit anderen Botschaftern den jungen Turiner Adel mit liberalem Gedankengut vertraut machte.[19] Auch wenn sein Haus als Treffpunkt konspirativer Zirkel galt und er die Revolution und die Rückkehr der Verfassung von 1812 in der Heimat begrüßte, hielt er sich anfangs mit Äußerungen oder gar Taten in Piemont vorsichtig zurück. Dass Bardají viel im Königreich und in Oberitalien umherreiste, kann sicher nicht als Beweis für seine Mitgliedschaft in einer geheimen Gesellschaft genügen, zumal er eher der gemäßigten und aristokratischen liberalen Tendenz zuzurechnen war, wie seine Korrespondenz mit dem spanischen Außenminister zeigt.[20] Er sprach sich dafür aus, in Sardinien-Piemont lieber eine Verfassung nach britischem oder französischem Vorbild mit zwei Kammern als die spanische Verfassung einzuführen, die nur eine Kammer vorsah.[21] Was schon für Onís in Neapel galt, kann man auch für Bardají in Turin festhalten: Der spanische Botschafter in Sardinien-Piemont hegte zwar große liberale Sympathien, focht aber anfangs bei den jungen Adligen keineswegs dafür, die spanische Verfassung von 1812 einzuführen und eine Revolution wie in Cádiz am 1. Januar 1820 anzuzetteln.[22] Erst als der Aufstand Riegos, den Bardají zuerst spöttisch als Lausbubenstreich („ragazzata“) abtat, und die Verfassung von Cádiz auch in Neapel Vorbild der Revolution wurden, versuchte er gemeinsam mit dem französischen Botschafter Emeric-Joseph Dalberg und dem bayerischen Botschafter Max Emanuel Anton Graf von Freyen-Seyboldtsdorff, die beiden reformorientierten piemontesischen Regierungsmitglieder Prospero Balbo und Filippo di San Marzano davon zu überzeugen, dass König Viktor Emanuel einen Volksaufstand nur dann vermeiden könne, wenn er dem spanischen Beispiel folge.[23] Bardajís Meinung nach hatte die Verfassung von Cádiz in Spanien, Portugal und Neapel ihre Stärke und Attraktivität bewiesen, weshalb es in Sardinien-Piemont mittlerweile nicht mehr möglich sei, eine andere Verfassung als ebendiese anzunehmen. Die Hoffnung aller europäischen Liberalen ruhte auf dem spanischen Text.[24] Bardají erwies sich demzufolge weniger als ein von vornherein überzeugter Revolutionär, sondern entwickelte sich durch den politischen Zusammenhang zu einem ebensolchen.[25]

Spanien war diplomatisch gefordert, um die kleineren konstitutionellen Staaten in Italien und Portugal und nicht zuletzt die eigene Sache zu verteidigen. Denn besonders König Ferdinand I. beider Sizilien betrieb ein perfides Doppelspiel: Einerseits hatte er die Verfassung von Cádiz in Neapel eingeführt, dann aber die Regentschaft seinem Sohn Franz übertragen und sich zu Metternich begeben, um auf eine Intervention Österreichs und eine zweite Restauration in Süditalien zu dringen. Österreich reagierte prompt und beriet mit den europäischen Großmächten auf dem Kongress von Troppau (Januar–Mai 1821) das weitere Vorgehen. Das Ergebnis des Kongresses, das Interventionsprinzip, war mittelfristig auch verheerend für Spanien, da die drei Mächte der Heiligen Allianz, Österreich, Preußen und Russland, unisono die Revolutionen in Spanien, Italien und Portugal mit einer Gefährdung der europäischen Friedensordnung gleichsetzten und missbilligten. Erst jetzt erwachte die spanische Diplomatie aus ihrer Passivität und protestierte ab Januar 1821 energisch in den europäischen Hauptstädten gegen die potentielle Kriegserklärung. Spanien ging in die Offensive, zeigte sich solidarisch mit der konstitutionellen Regierung der beiden Sizilien und verabredete, Kriegsschiffe in den Golf von Neapel zu entsenden.[26] Doch die Bemühungen kamen zu spät, und überdies war die österreichische Armee den konstitutionellen italienischen Truppen deutlich überlegen. So restaurierten Metternichs Soldaten im Frühjahr 1821 die absoluten Monarchien in Turin und Neapel auf einen Streich.

Das Wirken der Exilanten

Ab dem Frühjahr 1821 finden wir italienische Exilanten in ganz Europa, besonders in Spanien, wohin sie die Carboneria trugen, wo sie Pläne für eine Landung in Italien schmiedeten und wo sie an der Seite spanischer Liberaler 1823 gegen die französische Interventionsarmee kämpften. Neben persönlichen Interessen zeigten sie derart eine gelebte internationale – im engeren Sinne europäische – Solidarität. Spanien empfing sie wohlwollend und ließ ihnen finanzielle Hilfe zuteilwerden, wofür sich die italienischen Liberalen dadurch erkenntlich zeigten, dass sie sich militärisch integrierten, sich publizistisch betätigten und Mitglieder liberal-patriotischer Gesellschaften wurden oder diese neu gründeten.[27] Vielen Italienern, die sich ins Exil auf die iberische Halbinsel begaben, bot sich Spanien nach der erneuten Reaktion und der Verfolgung durch die neue Regierung als letzter Zufluchtsort der Freiheit dar, an dem ihr konstitutionelles Ideal, die Verfassung von Cádiz mit ihrem Übergewicht des Parlaments in Bezug auf die Kompetenzen des Königs (vgl. Art. 131, 172 (1)), noch in Kraft war.[28] Narciso Nada zählt mehr als 1000 Personen, von denen die meisten, die Radikaleren, Spanien als Exil wählten, während eine Minderheit eher gemäßigter und weniger kompromittierter sowie in der Regel recht wohlhabender Liberaler nach Frankreich, Großbritannien, Belgien, in die Schweiz, die Niederlande oder andere europäische Länder floh.[29]

Dank der Hilfe seines Freundes Onís entkam auch die führende Gestalt der neapolitanischen Revolution, Guglielmo Pepe, seinem Schicksal der Todesstrafe und konnte sich nach Spanien retten, wo ihm die Bevölkerung in Barcelona einen triumphalen Empfang bereitete.[30] Ähnliche Hilfe erfuhren viele weitere neapolitanische Generäle und Minister. In den Sommermonaten 1821 begann dann ein neues Kapitel in der Geschichte der italienisch-spanischen Beziehungen. Insgesamt betrachtet kann man von einem in vielfacher Weise gelebten spanisch-italienischen Liberalismus in der Zeit der Restauration sprechen.[31] Persönliche Motive – die Flucht vor langen Haft- oder Todesstrafen – verbanden sich dabei mit einer praktizierten internationalen Solidarität.

Die jüngste Forschung hat herausgearbeitet, wie wichtig die Exilerfahrungen der Italiener mittel- und langfristig für das Herausbilden einer nationalen Identität waren und welch großen Einfluss das jeweilige Gastland auf die intellektuelle Prägung italienischer Exilanten besaß. Besonders in den Zentren London und Paris, aber auch jenseits des Atlantiks, trugen diese kosmopolitisch, mobil und polyglott wirkenden Personen erheblich zum Entstehen einer liberal, patriotisch und republikanisch geprägten öffentlichen Meinung in Europa und Lateinamerika bei.[32] Ferner wird deutlich, dass ein Großteil der Liberalen die 1815 diktierten Grenzen nicht mehr akzeptierte und über den nationalen Rahmen hinaus dachte. Die innenpolitische Ordnung konnte nur in größeren Bezügen überwunden werden – oder anders formuliert: Der Erfolg einer Revolution hing von der internationalen Situation ab.[33]

Als 1823 mit Spanien auch die letzte Bastion des fortschrittlichen Konstitutionalismus fiel, blieb den Liberalen in Europa nur noch der griechische Unabhängigkeitskampf gegen das Osmanische Reich als aktives Betätigungsfeld.[34]

Gescheiterte Revolutionen – gescheitertes Verfassungsmodell?

Österreich und Frankreich beendeten die Verfassungsrevolutionen in den beiden Sizilien, Sardinien-Piemont und Spanien 1821 bzw. 1823 durch militärische Intervention. Es bleibt die Frage, ob und inwiefern die spanische Verfassung von 1812 zum Eingreifen der Großmächte beigetragen hatte. Aus innenpolitischer Perspektive spaltete sie die Bevölkerung, insbesondere die Liberalen, und enthielt den Monarchen zu viele Prärogativen vor; aus außenpolitischer Sicht zog sie als die fortschrittlichste der bestehenden Verfassungen den Unmut der meisten europäischen Staaten auf sich, die in ihr einen Verstoß gegen das Prinzip der monarchischen Legitimität sahen, da sie auf revolutionärem Weg und nicht freiwillig vonseiten der gekrönten Häupter zustande gekommen war.[35] Letzten Endes entschied also das europäische Konzert der fünf Großmächte auf seinen Kongressen in Laibach, Troppau und Verona über Erfolg und Misserfolg der liberalen Verfassungsrevolutionen in Spanien, den beiden Sizilien und Sardinien-Piemont. Andererseits wurde Spanien in den beiden Sizilien und in Sardinien-Piemont nicht nur zum Mythos und Vorbild. Es exportierte neben den Techniken der Militärrebellion vor allem auch seine Verfassung von 1812. Zu den zentralen Eigenschaften monarchisch (Art. 14), katholisch (Art. 12), antinapoleonisch mit Betonung auf der Souveränität der Nation (Art. 3) des Cádizer Textes gab es für viele Bewohner der italienischen Staaten keine Alternative.[36]

Immer wieder ist in der Forschung darüber spekuliert worden, ob die Verfassung von Cádiz hätte weiter bestehen können, wenn sie in Richtung der monarchischen Charte constitutionnelle, also einer gemäßigten Verfassung, modifiziert worden wäre.[37] Bedenkt man die europäische Großwetterlage, hätte Spanien wohl ohne große Mühe eine gemäßigte konstitutionelle Monarchie etablieren können – in diese Richtung entwickelte sich das Königreich dann in den 1830er- und 1840er-Jahren tatsächlich. Für Italien hingegen gilt, dass Österreich jederzeit interveniert hätte, um ein Übergreifen konstitutioneller Ideen auf die habsburgische Vielvölkermonarchie zu unterbinden und damit eine drohende Implosion des Kaiserreichs zu verhindern. Insofern konnten die Prinzipien des Wiener Kongresses in Italien bis 1848 durchgesetzt werden, da die beiden großen revolutionären Wellen von 1820–1821 und 1830–1831 dort keine beständige konstitutionelle Staatsform hervorbrachten.

Das gewaltsame Ende der Revolutionen änderte jedoch nichts am hohen Ansehen der spanischen Verfassung von 1812 bei vielen europäischen (und lateinamerikanischen) Liberalen. Das Cádizer Modell stellte zumindest für ein Jahrzehnt ein konstituierendes Element einer europäischen Verfassungsdebatte dar – bis es 1831 von der belgischen Verfassung abgelöst wurde. Diese schuf einen Ausgleich im Verhältnis von Parlament/Nation und König in Form einer gemäßigt liberalen konstitutionellen Monarchie und versöhnte zudem Liberalismus und Katholizismus.[38]



[1] Essay zur Quelle: Verfassung von Cádiz, Auszüge (19. März 1812).

[2] Neben den drei genannten Staaten wurde die Verfassung von Cádiz 1821 auch in Portugal eingeführt.

[3] Vgl. den viel zitierten ersten Satz von Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte 1800–1866. Bürgerwelt und starker Staat, München 1983, S. 11.

[4] Vgl. die Abdankungen bei Brandt, Peter; Schlegelmilch, Arthur; Kirsch, Martin (Hgg.), Quellen zur europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Teil 1: Um 1800, Bonn 2004, Dok.-Nr. 8.2.1.

[5] Aus der mittlerweile nahezu unüberschaubaren Literatur zum spanischen Unabhängigkeitskrieg sei verwiesen auf Artola, Miguel, La Guerra de la Independencia, Pozuelo de Alarcón 2007 und Aymes, Jean-René, La Guerra de la Independencia en España (1808–1814), Madrid 62008; ferner Moliner Prada, Antonio (Hg.), La guerra de la Independencia en España (1808–1814), Alella 2007 und Álvarez Barrientos, Joaquín (Hg.), La Guerra de la Independencia en la cultura española, Madrid 2008.

[6] Diem, Warren E., Las fuentes de la Constitución de Cádiz, in: ders. et al., Estudios sobre Cortes de Cádiz, Pamplona 1967, S. 351–486, hat in einem gründlichen Vergleich des Texts der spanischen Verfassung mit den französischen Verfassungen von 1791, 1793 und 1795 eine große Übereinstimmung mit den französischen Vorläufern nachgewiesen.

[7] Vgl. Timmermann, Andreas, Die „gemäßigte Monarchie“ in der Verfassung von Cádiz (1812) und das frühe liberale Verfassungsdenken in Spanien, Münster 2007, S. 383.

[8] Zur Regelung der Religionsfrage in der Verfassung von Cádiz in vergleichender Perspektive vgl. Späth, Jens, „La religión de la Nación española es y será perpetuamente la católica, apostólica, romana, única verdadera.“ Liberalismus und Religion in Südeuropa im frühen 19. Jahrhundert am Beispiel der Verfassung von Cádiz, in: Müller, Christian; Schulze, Thies (Hgg.), Grenzüberschreitende Religion. Vergleichs- und Kulturtransferstudien zur neuzeitlichen Geschichte, Göttingen 2012.

[9] Autobiografia di Cesare Balbo, in: Della vita e degli scritti del conte Cesare Balbo. Rimembranze di Ercole Ricotti, con documenti inediti, Florenz 1856, App. Prima, S. 372.

[10] Costituzione Politica della Monarchia Spagnuola tradotta dall’originale, Messina, Giovanni del Nobolo, 1813, Mailand 1814; Costituzione Politica della Monarchia Spagnuola promulgata in Cadice sul marzo 1812, preceduta da tre lettere colle quali gli estensori di essa la diressero alle corti. Tradotta in italiano da Gianfranco Masdea Barcellonese, Rom 1814.

[11] Vgl. die 1820 erschienene offizielle italienische Übersetzung der spanischen Verfassung Costituzione politica della monarchia spagnuola tradotta per ordine del governo. Ed. uffiziale, Neapel, L. Nobile, 1820; der Versuch, eine Übersetzung in Pisa drucken zu lassen, scheiterte letztlich an der Zensur; vgl. hierzu Spini, Giorgio, Mito e realtà della Spagna nelle rivoluzioni italiane del 1820–21, Rom 1950, S. 29–34; ferner die Costituzione politica della monarchia spagnuola promulgata in Cadice nel marzo 1812. Tradotta in italiano. Collazionata e corretta sull’originale Spanuolo [sic!], Genua 1821.

[12] Vgl. zur positiven und negativen Verfassungsrezeption sowie dem Entstehen einer liberalen Verfassungskultur ausführlich Späth, Jens, Revolution in Europa. Verfassung und Verfassungskultur in den Königreichen Spanien, beider Sizilien und Sardinien-Piemont, Köln 2012, Kap. 3 und 4.

[13] Vgl. El Constitucional, ó sea, Crónica científica, literaria y política, Nr. 497, 17. September 1820, S. 3.

[14] Vgl. El Censor. Periódico político y literario, Bd. VI, 24. März 1821, S. 320, Insurrección del Piamonte.

[15] Biblioteca della Società Napoletana di Storia Patria, Miscellanei, S.Q.III.F.1, Lettera da Madrid, Madrid 30 Luglio 1820, S. 260.

[16] Dementsprechend breiten Raum widmeten die liberalen Zeitungen den Auslandsmeldungen aus Spanien; vgl. L’Indipendente. Giornale Politico, Letterario e Commerciale. Die Annali del Patriotismo. Giornale Politico e Letterario, Nr. 12, 28. November 1820, S. 371–375, Notizia de’giornali spagnuoli listeten eine beachtliche Zahl spanischer Zeitungen und Broschüren auf, die seit dem Beginn der Pressefreiheit publiziert wurden.

[17] Vgl. Colletta, Pietro, Storia del reame di Napoli dal 1734 al 1825. Revisione sugli autografi, introduzione e note di Nino Cortese, Bd. 3, Neapel 1951, S. 117 f.

[18] Dello stato attuale del Piemonte, 17. Januar 1821, in: Passamonti, Eugenio; Luzio, Alessandro; Zucchi, Mario (Hgg.), La rivoluzione piemontese dell’anno 1821. Nuovi documenti, Turin 1926, S. 308.

[19] Zur Biographie Bardajís vgl. Alberto Gil Novales, Diccionario biográfico del trienio liberal (DBTL), Madrid 1991, S. 73.

[20] Vgl. Bardají a Pérez, Turín, 17 de Julio de 1820, in: Spini, Mito e realtà, Dok. XVII, S. 139–141.

[21] Vgl. Bardají a Pérez, Turín, 21 Agosto 1821, in: ebd., Dok. XVIII, S. 142.

[22] Zu Bardají und den Monaten vor der Revolution in Piemont vgl. ebd., S. 35–44.

[23] Vgl. ebd., S. 66 f.; Butrón Prida, Gonzalo, Nuestra sagrada causa. El modelo gaditano en la revolución piamontesa de 1821, Cádiz 2006, S. 120. Die Depesche, in der sich Seyboldtsdorff für „une bonne constitution“ aussprach, befindet sich im Bayerischen Hauptstaatsarchiv München, Abtlg. II, GSA, MA 2876, Sardinien, Nr. 28, Seyboldtsdorff an Rechberg, Turin 21. Oktober 1820.

[24] Vgl. Bardají a Pérez, Turín, 12 Febrero 1821, in: Spini, Mito e realtà, Dok. XXII, S. 148–155.

[25] Vgl. ebd., S. 65–73.

[26] Vgl. Bardaxi a Pérez, Turín, 12 Febrero 1821, in: ebd., Dok. XXII, S. 154.

[27] Vgl. Koselleck, Reinhart, Die Restauration und ihre Ereigniszusammenhänge 1815–1830, in: ders.; Bergeron, Louis; Furet, François, Das Zeitalter der europäischen Revolutionen 1780–1848, Frankfurt am Main 1969, S. 227.

[28] Zur Reaktion in Neapel vgl. Scirocco, Alfonso, La reazione a Napoli nel 1821 e la riabilitazione dei compromessi, in: Mango, Alfredo (Hg.), L’età della restaurazione in Piemonte e i moti del 1821: atti del Convegno nazionale di studi, Bra, 12–15 novembre 1991, Savigliano 1992, S. 225–235; zur Reaktion in Turin vgl. Marsengo, Giorgio; Parlato, Giuseppe (Hgg.), Dizionario dei Piemontesi compromessi nei moti del 1821, 2 Bde., Turin 1982–1986. In Piemont wurden 1692 von 3841 angeklagten Personen verurteilt, davon 103 zum Tode.

[29] Zur Zahl der Flüchtlinge vgl. Nada, Narciso, Il destino degli sconfitti del 1821, in: Mango (Hg.), L’età, S. 47 f. Zu Frankreich vgl. Carbone, Salvatore, I rifugiati italiani in Francia (1815–1830), Rom 1962; zu Belgien vgl. Scioscioli, Donato, Il dramma del Risorgimento sulle vie dell’esilio. Profili, trame e rivelazioni dei proscritti del Belgio su documenti inediti dei più grandi archivi d’Europa, 3 Bde., Rom 1937–1959; Battistini, Mario, Esuli Italiani in Belgio (1815–1861), Florenz 1968; zu den Niederlanden vgl. Sande. Anton van de; Valk, Hans de, Italian Refugees in the Netherlands during the Restoration 1815–1830, in: L’émigration politique en Europe aux XIXe et XXe siècles, Rom 1991, S. 191–204.

[30] Zum freundschaftlichen Verhältnis zwischen Onís und Pepe vgl. die beiden Briefe Pepe an Onís, ohne Ort und Datum bzw. Aquila, 24 Febbraio 1821, in: Spini, Mito e realtà, Dok. V und XIV, S. 119 bzw. 135 f. Zum Empfang Pepes vgl. die Grußbotschaft der Cortes-Abgeordneten vom 2. Mai 1821, in: Moscati, Ruggero (Hg.), Guglielmo Pepe (1797–1831), Bd. 1, Rom 1938, S. 228, Nr. 254.

[31] Vgl. Mugnaini, Marco, Italia e Spagna nell’età contemporanea. Cultura, politica e diplomazia (1814–1870), Alessandria 1994, S. 47.

[32] Vgl. Isabella, Maurizio, Risorgimento in Exile. Emigrés and the Liberal International in the Post-Napoleonic Era, Oxford 2009.

[33] Vgl. Castells y Oliván, Irene, Le libéralisme insurrectionnel espagnol (1814–1830), in: Annales historiques de la Révolution française 336, 2004, S. 230–232.

[34] Zum Philhellenismus vgl. Basch, Sophie (Hg.), Philhellénismes et transferts culturels dans l’Europe du XIX° siècle (Revue germanique internationale 1/2), Paris 2005; Barau, Denys, La cause des Grecs: une histoire du mouvement philhellène (1821–1829), Paris 2009 sowie Isabella, Risorgimento in Exile, S. 65–91. Zum Beitrag der italienischen Liberalen vgl. Korinthios, Gianni, I liberali napoletani e la Rivoluzione greca (1821–1830), Neapel 1990.

[35] Vgl. Sellin, Volker, Gewalt und Legitimität. Die europäische Monarchie im Zeitalter der Revolutionen, München 2011, S. 294, der drei traditionelle (dynastische Herkunft; göttliche Einsetzung; Fähigkeit, das Land gegen äußere Feinde zu verteidigen) und drei neue Strategien monarchischer Legitimitätssicherung im 19. Jahrhundert (Gewährung von Verfassungen; Nationalisierung der Monarchie; soziale Reform) unterscheidet.

[36] Vgl. auch Colombo, Paolo, Costituzione come ideologia, in: Portillo Valdés, José María (Hg.), La nazione cattolica: Cadice 1812; una costituzione per la Spagna, a cura di Roberto Martucci, Rom u.a. 1998, S. 151–157.

[37] Vgl. etwa Corciulo, Maria Sofia, Le influenze politico-istituzionali inglesi sul costituzionalismo napoletano degli anni 1820–21, in: Romano, Andrea (Hg.), Il modello costituzionale inglese e la sua recezione nell’area mediterranea tra la fine del 700 e la prima metà dell’800, Messina 1998, S. 450, die die Wahl der spanischen Verfassung für Neapel als politischen Fehler betrachtet und einer gemäßigteren Verfassung wie der Charte zugesteht, dass eine solche das konstitutionelle System dauerhaft hätte etablieren können.

[38] Vgl. etwa das Beispiel des Belgiers Félicité de La Mennais, genannt Lamennais, der aktiv am Aufbau einer liberalen katholischen Internationale beteiligt war. Vgl. Burleigh, Michael, Irdische Mächte, göttliches Heil. Die Geschichte des Kampfes zwischen Politik und Religion von der Französischen Revolution bis in die Gegenwart, München 2008, S. 183–190.



Literaturhinweise

  • Daum, Werner, Oszillationen des Gemeingeistes: Öffentlichkeit, Buchhandel und Kommunikation in der Revolution des Königreichs beider Sizilien 1820–21, Köln 2005.
  • Isabella, Maurizio, Risorgimento in Exile. Emigrés and the Liberal International in the Post-Napoleonic Era, Oxford 2009.
  • Portillo Valdés, José María (Hg.), La nazione cattolica: Cadice 1812; una costituzione per la Spagna, a cura di Roberto Martucci, Rom u.a. 1998.
  • Späth, Jens, Revolution in Europa. Verfassung und Verfassungskultur in den Königreichen Spanien, beider Sizilien und Sardinien-Piemont, Köln 2012.
  • Timmermann, Andreas, Die „gemäßigte Monarchie“ in der Verfassung von Cádiz (1812) und das frühe liberale Verfassungsdenken in Spanien, Münster 2007.

Verfassung von Cádiz, Auszüge (19. März 1812)[1]

Erster Titel: Von der spanischen Nation und den Spaniern.

Erstes Kapitel: Die spanische Nation.

Art. 2. Die spanische Nation ist frei und unabhängig, sie ist nicht der Besitz einer Familie oder eines Einzelnen und wird es auch niemals sein.

Art. 3. Die Souveränität liegt in ihrem Wesen bei der Nation, der daher ausschließlich das Recht zusteht, ihre Grundgesetze zu bestimmen.

Zweiter Titel: Vom Staatsgebiet aller Spanien, ihrer Religion und Regierung und den spanischen Bürgern.

Zweites Kapitel: Religion.

Art. 12. Die Religion der spanischen Nation ist und wird ewiglich die einzig wahre, die römisch-katholische, apostolische sein. Die Nation schützt sie durch weise und gerechte Gesetze und verbietet die Ausübung jeder anderen Religion.

Drittes Kapitel: Regierung.

Art. 14. Die Regierungsform der spanischen Nation ist die erbliche, gemäßigte Monarchie.

Art. 15. Die Gewalt, Gesetze zu erlassen, liegt bei den Cortes im Verein mit dem König.

Art. 16. Die Gewalt, Gesetze vollstrecken zu lassen, liegt beim König.

Art. 17. Die Gewalt, die Gesetze in Zivil- und Strafsachen anzuwenden, liegt bei den durch Gesetz geschaffenen Gerichten.

Dritter Titel: Die Cortes.

Erstes Kapitel: Die Zusammensetzung der Cortes.

Art. 27. Die Cortes sind die Versammlung aller Abgeordneten, die die Nation vertreten und die durch die Bürger in folgender Weise ernannt werden.

Zweites Kapitel: Die Wahl der Cortesabgeordneten.

Art. 34. Zur Wahl der Cortesabgeordneten werden auf der Ebene der Kirchspiele, Bezirke und Provinzen Wählerversammlungen abgehalten.

Drittes Kapitel: Die Wählerversammlungen in den Kirchspielen.

Art. 35. Die Wählerversammlungen in den Kirchspielen umfassen alle im betreffenden Kirchspiel wohnhaften und ansässigen Bürger, einschließlich des weltlichen Klerus.

Sechstes Kapitel: Die Tagung der Cortes.

Art.108. Die Abgeordneten werden in ihrer Gesamtheit alle zwei Jahre neu gewählt.

Art. 110. Die Abgeordneten können erst nach Ablauf einer weiteren Legislaturperiode wiedergewählt werden.

Siebentes Kapitel: Die Befugnisse der Cortes.

Art. 131. Die Befugnisse der Cortes umfassen:

  1. Die Einbringung und den Erlaß von Gesetzen sowie deren Auslegung und gegebenenfalls Abschaffung.

  2. Die Entgegennahme des Schwures auf den König, den Kronprinzen sowie die Regentschaft entsprechend den jeweiligen lokalen Bestimmungen.

  3. Die Entscheidung über Zweifelsfälle in der Thronfolge.

  4. Die Benennung einer Regentschaft oder eines Regenten in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen sowie die Einschränkungen der Befugnisse, mit der die Regentschaft oder der Regent das königliche Amt ausüben.

  5. Die Ausrufung des Kronprinzen.

  6. Die Ernennung des Vormunds des Königs bei dessen Minderjährigkeit im Einklang mit den in der Verfassung vorgesehenen Umständen.

  7. Die Billigung von Abkommen mit Drittstaaten über Kriegsbündnisse, Subsidien oder Handelsfragen vor deren Ratifizierung.

  8. Die Entscheidung über die Zulassung ausländischer Streitkräfte im Königreich.

  9. Den Erlaß von Dekreten über die Schaffung oder Streichung von Stellen in den Gerichten gemäß den Bestimmungen der Verfassung. Entsprechendes gilt für die Schaffung oder Streichung von öffentlichen Ämtern.

  10. Die alljährliche Bestimmung der Stärke der Land- und Seestreitkräfte auf Vorschlag des Königs. Dabei wird sowohl die Stärke des stehenden Heeres und der Kriegsmarine in Friedenszeiten als auch deren Erhöhung in Kriegszeiten festgelegt.

  11. Der Erlaß der Dienstordnungen für das Heer, die Kriegsmarine und die nationalen Bürgerwehren sowie aller ihrer Einheiten.

  12. Die Festsetzung der Ausgaben der öffentlichen Verwaltung.

  13. Die alljährliche Festsetzung der Abgaben und Steuern.

  14. Die staatliche Kreditaufnahme im Bedarfsfall.

  15. Die Billigung der Aufteilung der Einnahmen aus den Abgaben zwischen den Provinzen.

  16. Die Rechnungsprüfung und Genehmigung der Verwendung der öffentlichen Gelder.

  17. Die Festlegung der Zölle und Zolltarife.

  18. Den Erlaß der nötigen Verfügungen zur Verwaltung, Bewahrung und Veräußerung des Staatsvermögens

  19. Festlegung des Wertes, des Gewichts, des Feingehalts, der Gattung und der Benennung der Währung.

  20. Die Einführung eines möglichst gerechten und einfachen Gewichts- und Maßsystems.

  21. Die Förderung und Begünstigung aller Arten von Gewerbe sowie die Beseitigung von Hindernissen, die deren Entfaltung im Wege stehen.

  22. Die Festsetzung des allgemeinen Lehrplanes für öffentliche Schulen für das gesamte Staatsgebiet und die Billigung des Erziehungsprogrammes für den Kronprinzen.

  23. Die Billigung der Regelungen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und des Gesundheitswesens im Königreich.

  24. Den Schutz der Pressefreiheit.

  25. Die Gewährleistung der Verantwortlichkeit der Kabinettsminister sowie der übrigen Angestellten im öffentlichen Dienst.

  26. Letztlich obliegt es den Cortes in allen Fällen zu entscheiden, welche die Verfassung vorsieht.

Vierter Titel: Der König.

Erstes Kapitel: Die Unverletzbarkeit des Königs und seine Machtbefugnisse.

Art. 172. Die Beschränkungen der Befugnisse des Königs lauten:

  1. Der König kann keinesfalls die Abhaltung der verfassungsmäßigen Cortesversammlungen verhindern. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf die ordentlichen Sitzungsperioden sowie auf alle anderen durch die Verfassung beschriebenen Fälle. Er darf sie weder unterbrechen, noch auflösen, noch auf irgendeine Weise die Sitzungen oder Beratungen behindern. Jene Personen, die den König entsprechend beraten oder hierzu behilflich sind, werden zu Verrätern erklärt und entsprechend verfolgt.

Neunter Titel: Das öffentliche Unterrichtswesen.

Einziges Kapitel.

Art. 371. Allen Spaniern steht unter den Beschränkungen und Verantwortlichkeiten, die das Gesetz regelt, das Recht zu, ohne vorherige Einholung von Genehmigungen oder gesonderte Überprüfung politische Ideen schriftlich niederzulegen, in Druck zu geben und zu veröffentlichen.

Zehnter Titel: Die Wahrung der Verfassung und die Verfahrensweisen zur Durchführung von Verfassungsänderungen.

Einziges Kapitel.

Art. 375. Änderungen, Ergänzungen oder Reformen der Verfassung sind frühestens nach Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten möglich.


[1] Original: Constitución de la Monarquía española de 1812, legajo 120, número 1, Archivo del Congreso. Übersetzung: Hartmut Heine, Carlos Collado Seidel (ab Art. 117).Quelle aus: Brandt, Peter; Schlegelmilch, Arthur; Kirsch, Martin (Hgg.), Quellen zur europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Teil 1: Um 1800, Bonn 2004, Dok.-Nr. 8.2.6.


Für das Themenportal verfasst von

Jens Späth

( 2012 )
Zitation
Jens Späth, Spanien als Vorbild für ein frühliberales Europa? Das Modell der Verfassung von Cádiz (1812), in: Themenportal Europäische Geschichte, 2012, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1573>.
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