Weichenstellung für den EWG-Agrarmarkt Der Beschluss über die Einrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 14. Januar 1962

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) hat bis heute keinen guten Ruf. Dominierte seit den 1960er-Jahren zunächst die Kritik an den Butterbergen und Milchseen, die sie produzierte, so wurden seit den 1980er-Jahren vermehrt die Marktabschottung gegenüber den Entwicklungsländern und die Bevorzugung der konventionellen Landwirtschaft hinterfragt. Reformvorschläge, die es bereits frühzeitig gab, wurden von den Landwirtschaftsministern und agrarischen Verbänden über lange Zeit blockiert. Erst unter dem irischen Agrarkommissar Raymond MacSharry fand 1992 ein Paradigmenwechsel statt. Erstmals wurden die Einkommen der Landwirte nicht mehr nur über den Preis für das Produkt gestützt, sondern auch über Beihilfen, welche jetzt direkt an die Landwirte gezahlt wurden. [...]

Weichenstellung für den EWG-Agrarmarkt. Der Beschluss über die Einrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 14. Januar 1962[1]

Von Henning Türk

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) hat bis heute keinen guten Ruf. Dominierte seit den 1960er-Jahren zunächst die Kritik an den Butterbergen und Milchseen, die sie produzierte, so wurden seit den 1980er-Jahren vermehrt die Marktabschottung gegenüber den Entwicklungsländern und die Bevorzugung der konventionellen Landwirtschaft hinterfragt. Reformvorschläge, die es bereits frühzeitig gab, wurden von den Landwirtschaftsministern und agrarischen Verbänden über lange Zeit blockiert.[2] Erst unter dem irischen Agrarkommissar Raymond MacSharry fand 1992 ein Paradigmenwechsel statt. Erstmals wurden die Einkommen der Landwirte nicht mehr nur über den Preis für das Produkt gestützt, sondern auch über Beihilfen, welche jetzt direkt an die Landwirte gezahlt wurden.

Da die Landwirtschaftspolitik der EG/EU[3] über einen so langen Zeitraum in ihren Grundprinzipien unangetastet blieb, lohnt sich ein Blick in die Aufbauphase der GAP zwischen 1957 und 1964. In dieser Zeit wurden im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) die Grundlagen für die GAP geschaffen. Staatliche Eingriffe in den Agrarmarkt waren an sich nicht ungewöhnlich. Die meisten Mitgliedsländer der EWG hatten bereits seit Jahrzehnten ein System der Stützung der eigenen Landwirtschaft aufgebaut.[4] Dahinter standen nicht nur wirtschaftliche Gründe, sondern häufig auch ideologische Argumente, da man die Bauern als eine Art konservatives Bollwerk gegen gesellschaftliche Veränderungen verklärte. Auch die schwierige Versorgungslage nach dem Zweiten Weltkrieg hatte den Politikern noch einmal vor Augen geführt, wie wichtig eine produktive Landwirtschaft für die Versorgung der westeuropäischen Bevölkerung war. Daher waren sich die Politiker in den 1950er-Jahren weitgehend einig, einen gemeinsamen Markt für Agrarprodukte in Westeuropa aufzubauen. Die große Frage war nur, wie aus den unterschiedlichen nationalen Systemen ein kohärentes europäisches System entwickelt werden könnte.

Als der Vertrag zur Gründung der EWG am 25. März 1957 auf dem Kapitol in Rom unterzeichnet wurde, konnte trotz dieser Voraussetzungen allerdings noch niemand ahnen, dass sich die Agrarpolitik in den nächsten Jahren zum zentralen Politikfeld der europäischen Integration entwickeln würde. In den Verhandlungen über die Gründung der EWG hatte die Agrarpolitik eher eine Nebenrolle gespielt.[5] Da 1955 bereits ein erster Versuch zur europäischen Integration der Agrarmärkte mit den Pool-Vert-Verhandlungen gescheitert war, ging man in den Verhandlungen 1956/57 vorsichtiger vor.[6] Die Regierungsvertreter einigten sich auf relativ allgemeine Ziele für die EWG-Agrarpolitik und gaben mögliche Instrumente vor, mit denen man diese Ziele erreichen wollte.[7] So sollte die Agrarpolitik unter anderem die Produktivität der Landwirtschaft steigern, der landwirtschaftlichen Bevölkerung ein angemessenes Einkommen sichern und die Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen sicherstellen. Der EWG-Agrarmarkt sollte entweder durch gemeinsame Wettbewerbsregeln, durch eine Koordinierung der einzelstaatlichen Marktordnungen oder im Rahmen europäischer Marktordnungen organisiert werden.

Aufgrund dieser eher unverbindlichen Vorgaben kam es in den folgenden Jahren darauf an, wie die EWG-Agrarpolitik ausgestaltet würde. Dafür besaß die EWG-Kommission eine Schlüsselrolle, da sie über das Initiativrecht verfügte und damit Gesetzesvorschläge in den Entscheidungsfindungsprozess der EWG einbringen konnte. Die Gesetzgebungskompetenz selbst lag beim Ministerrat, in dem die Minister der Mitgliedsländer zusammenkamen. Da die Kommission bestrebt war, dass ihre Rechtsvorschläge weitestgehend umgesetzt werden, musste sie die Positionen der Regierungen und der Interessenverbände bereits bei der Ausarbeitung ihrer Initiativen berücksichtigen. Der energische niederländische Agrarkommissar Sicco Mansholt und die ihm unterstellte Generaldirektion Landwirtschaft bauten daher zunächst ein komplexes Kommunikationssystem auf, um die Positionen der Regierungen und Lobbygruppen zu ergründen und die eigene Position an diese zu vermitteln.[8] Sie forderten die nationalen Interessenverbände auf, sich auf europäischer Ebene zu organisieren und über diese transnationalen Organisationen ihre Anliegen und Positionen in die Entscheidungsfindung einzuspeisen. Auf Seiten der Agrarverbände und Regierungen zeigte sich dann rasch, dass man dort vor allem auf einen Schutz des europäischen Agrarmarktes gegenüber den niedrigen Preisen des Weltmarktes und eine Unterstützung der Landwirte durch die Regulierung der innereuropäischen Preise setzte. Das ging zu Lasten der Strukturpolitik, die in Mansholts ursprünglicher Konzeption eine zentrale Rolle spielte.[9] Mit ihrer Hilfe wollte Mansholt die westeuropäische Landwirtschaft modernisieren und sie zu einer auf dem Weltmarkt konkurrenzfähigen Landwirtschaft ausbauen. Mansholt unterstützte jetzt allerdings, entgegen seinen vorherigen Verlautbarungen, die neue Prioritätensetzung, um die Agrarpolitik auf europäischer Ebene in Gang zu bringen und die Integration insgesamt voranzutreiben. Er erklärte, dass es nicht möglich sei, die Agrarpolitik der EWG zunächst auf der Strukturpolitik aufzubauen, da sie hohe Kosten verursache und ihre Wirkungen erst langfristig entfalten würde. Demgegenüber seien die Wirkungen der Preispolitik für die Landwirte direkt spürbar.[10]

Hier wird deutlich, dass das Ziel, den Landwirten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, zunächst Priorität genoss. Die Generaldirektion Landwirtschaft legte daher bei ihren Vorschlägen den Schwerpunkt auf ein System von europäischen Marktordnungen mit Mindestpreisen für Grundprodukte wie Getreide, die durch staatliche Aufkäufe garantiert werden sollten. Richtpreise ohne staatliche Intervention sollten für Veredelungsprodukte wie zum Beispiel Geflügel gelten. Mansholt ging dabei von der Überlegung aus, dass sich bei entsprechend niedriger Festsetzung der Mindest- und Richtpreise die Agrarstruktur auch über den Preis beeinflussen lasse.[11] Über den Preis sollte also die Schließung kleiner unrentabler Betriebe forciert werden. Zudem sollte der europäische Agrarmarkt durch sogenannte Abschöpfungen vor billigen Importen geschützt werden. Mit diesen Abschöpfungen wurden die günstigeren Produkte aus den Nicht-EWG-Ländern auf den in der Regel höheren EWG-Preis angehoben. Gleichzeitig erhielten die Landwirte der EWG bei einem Export über die Grenzen der sechs EWG-Länder hinaus einen Ausgleich, wenn sie ihre Produkte für den niedrigeren Weltmarktpreis verkauften.

Das Gedankengebäude Mansholts und seiner Entourage hatte jedoch ein wackeliges Fundament, denn es basierte auf der Annahme, dass die Kommission die Preise festlegen würde. Dementsprechend sahen die ersten Vorschläge der Kommission eine starke Rolle für dieses Organ bei der Preisfestsetzung vor.[12] In den Verhandlungen des Ministerrates wurde die Rolle der Kommission jedoch zurückgeschraubt. Letztlich stimmte dann der Ministerrat in der Zusammensetzung der Agrarminister über die Preise ab.[13] Dort zog man, mit Blick auf die ländliche Wählerschaft, einen hohen garantierten Preis mit unbegrenzter Abnahme der Produkte dem von Mansholt angeregten freien Markt mit niedrigen Garantiepreisen vor, sodass der Ministerrat die Preise relativ hoch festsetzte. Da es der Kommission auch wichtig war, mit der EWG-Agrarpolitik einen ersten vollständig integrierten Politikbereich aufzubauen und vorweisen zu können, spielte sie das Spiel notgedrungen mit, nach dem Motto: Besser einen unzulänglich, aber vollständig integrierten europäischen Agrarmarkt als gar keinen europäischen Agrarmarkt bzw. das Risiko, dass die Integration stoppen würde.[14]

Die GAP wurde auf diese Weise zum zentralen Politikfeld der EWG in den Anfangsjahren der europäischen Integration. Die Bedeutung der Agrarpolitik für die EWG wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass Mitte der 1960er-Jahre 95 Prozent der Haushaltsmittel, 90 Prozent der Rechtsvorschriften und 70 Prozent der Ministertagungen auf die Agrarpolitik entfielen.[15] Bereits zum 1. Juli 1968 waren die europäischen Marktordnungen für die wichtigsten landwirtschaftlichen Produkte in Kraft getreten und damit anderthalb Jahre früher als vom EWG-Vertrag vorgesehen. Die Wahrnehmung der GAP als „Speerspitze“ der Integration bei den EG-Politikern hatte jedoch ihren Preis. Wie vielen Verantwortlichen von vorneherein klar war, hatte die Konzeption der GAP große Überschüsse bei einigen Produkten zur Folge, da die Bauern hohe garantierte Preise für eine unbegrenzte Menge erhielten. Milchseen und Butterberge wurden auf diese Weise auch zu Metaphern für eine fehlgeleitete Agrarpolitik der EG.

In diesem Kontext spielt die Verordnung Nr. 25 vom 20. April 1962 eine wichtige Rolle.[16] Sie war Teil eines Gesamtpakets, mit dem die GAP in ihren Grundzügen festgelegt wurde und das der Integrationshistoriker Kiran Patel als „das erste umfassende Agrar-Gesetzgebungswerk im europäischen Maßstab“[17] bezeichnet hat. Dazu hatte die EWG-Kommission am 31. Mai 1961 einen Vorschlag an den Ministerrat geleitet. Dieser zielte vor allem auf die Organisation der Getreidemarktordnung ab, die als Vorbild für weitere europäische Marktordnungen gedacht war. Der Vorschlag enthielt ein System von Richt- und Interventionspreisen für den Getreidemarkt. Über die Interventionspreise sollte der Preis für Getreide durch staatliche Aufkäufe dem Richtpreis angenähert werden. Zudem sollte ein am Richtpreis orientierter Schwellenpreis eingeführt werden, der beim Import von Getreide nicht unterschritten werden durfte. Der Schwellenpreis war somit für den Außenschutz des europäischen Getreidemarkts maßgeblich. Zur Finanzierung dieser umfangreichen Interventionen in den Agrarmarkt schlug die Kommission die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds vor. Über diesen Fonds sollten zum einen die Stützung der Preise (Abteilung Garantie) und zum anderen strukturpolitische Maßnahmen (Abteilung Ausrichtung) abgewickelt werden. Der Fonds erhielt daher den Namen Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).[18]

Über diesen Kommissionsvorschlag diskutierte der Ministerrat dann ab Oktober 1961. Insbesondere die westdeutsche Delegation versuchte, den Vorschlag zu verwässern und die Festlegung eines zentralen Getreidepreises als Bestandteil der Getreidemarktordnung auf später zu verschieben. In der Bundesregierung und beim Deutschen Bauernverband (DBV) fürchtete man Einkommensverluste für die deutschen Landwirte, da man die Festlegung eines Getreidepreises unterhalb des hohen deutschen Getreidepreises erwartete. Zudem wollte man die Finanzierung der GAP zunächst nur provisorisch regeln. Die Kommission hatte vorgesehen, die Kosten der GAP bereits während der Übergangszeit aus den Abschöpfungen auf Importe aus Drittstaaten zu bestreiten. Davon hätten Agrarexporteure wie Frankreich stark profitiert, wohingegen die Bundesrepublik als großer Agrarimporteur den Hauptteil der GAP-Kosten zu tragen gehabt hätte.

Die Verhandlungen über die Etablierung der ersten Marktordnungen und die Finanzierung der GAP wurden zusätzlich verkompliziert, indem sie mit den Verhandlungen über die Überleitung der EWG in die zweite Stufe des Gemeinsamen Marktes verquickt wurden. Im EWG-Vertrag war festgelegt worden, dass der Gemeinsame Markt in einer Übergangszeit von 12 Jahren errichtet werden sollte. Nach jeweils vier Jahren sollte der Ministerrat über die Fortschritte entscheiden und den Übergang in die nächste Stufe feststellen. Diese Entscheidung stand zum 31. Dezember 1961 erstmals an, und die Politiker wollten jetzt unterstreichen, wie erfolgreich die EWG bisher operiert hatte. Aus diesem Grund war allen sehr daran gelegen, den Übergang in die nächste Stufe festzustellen. Daher verband die französische Regierung ihre Unterstützung für den Beschluss mit zentralen Entscheidungen über die GAP, die sie für den Export französischer Agrarprodukte als zentral erachtete.

Aufgrund dieser komplizierten Gemengelage konnten sich die Minister im Ministerrat nicht bis zum 31. Dezember 1961 einigen. Daher griff man zu einem kuriosen Trick. Am 31. Dezember wurden die Uhren im Ministerrat angehalten. Man verhandelte dann unter Hochdruck bis zum 14. Januar 1962 weiter. Als dann endlich eine Einigung über den Agrarmarkt zustande kam, konnte man formal feststellen, dass der Beschluss zum Übergang in die zweite Stufe am 31. Dezember gefallen sei. Der EWG-Kommissionspräsident Walter Hallstein resümierte anschließend die Verhandlungen trocken: „45 verschiedene Treffen, davon sieben nachts, insgesamt 137 Stunden Diskussion, dazu 214 Stunden in Unterausschüssen; 582.000 Seiten Dokumente, drei Herzattacken.“[19]

Dieser Verhandlungsmarathon war paradigmatisch für viele weitere EWG-Verhandlungsrunden und ging „als Archetyp des Krisenmanagements in das kollektive Gedächtnis der Europäer“[20] ein. In diesen Verhandlungsrunden wurden häufig sogenannte „package deals“ geschnürt. Dabei verband man Beschlüsse aus verschiedenen Themengebieten zu einem Gesamtpaket. So gelang es, nach dem Prinzip des do-ut-des wichtige Beschlüsse zu verabschieden, bei deren Zustandekommen die EWG-Kommission mit ihren Kompromissvorschlägen häufig eine zentrale Rolle einnahm. Die nationalen Politiker konnten sich dann aus dem Paket diejenigen Beschlüsse herausgreifen, in denen die anderen Länder ihnen entgegengekommen waren und die Verhandlungen als ihren Erfolg verkaufen.

So stellten auch die an den Agrarverhandlungen beteiligten Politiker am 14. Januar 1962 ihren erfolgreichen Einsatz für die Einigung Europas in den Verhandlungen heraus. Doch was hatten sie eigentlich erreicht?[21] Zentraler Bestandteil des Pakets waren mehrere Marktordnungen mit der Getreidemarktordnung im Zentrum. Hier waren die Grundprinzipien festgelegt; der zentrale Baustein der Marktordnung, der Getreidepreis, fehlte allerdings noch. Dessen Festlegung hatte man aufgrund des starken deutschen Drucks auf später verschoben. Neben den Marktordnungen hatte man die Einrichtung des EAGFL durch die Verordnung Nr. 25/1962 beschlossen und damit die Modalitäten der Agrarfinanzierung festgelegt.[22] Formal trat der Rechtsakt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EWG am 20. April 1962 in Kraft. In der Verordnung war geregelt, wie der Fonds finanziert werden sollte und vor allem was er zukünftig finanzieren sollte. Die Verordnung unterschied dabei zwischen der Übergangsphase und der Endphase des Gemeinsamen Marktes. In der Übergangsphase sollten aus dem Fonds die Interventionen auf dem EWG-Binnenmarkt und die Ausfuhrerstattungen finanziert werden. Zudem konnten aus dem Fonds auch Strukturmaßnahmen bezahlt werden. In den ersten drei Jahren speiste sich der Fonds einerseits aus Beiträgen der Mitgliedsstaaten nach dem allgemeinen Haushaltsschlüssel der EWG[23] und andererseits aus Beiträgen, die sich aus den Nettoeinfuhren der Mitgliedsländer von Agrargütern aus Drittländern berechneten. Nach drei Jahren sollte eine Gesamtüberprüfung des Systems und eine Neuregelung für die restliche Übergangszeit getroffen werden.

Für die Endphase des Gemeinsamen Marktes ab dem 1. Januar 1970 legte die Verordnung fest, dass „[d]ie Einnahmen aus Abschöpfungen auf Einfuhren aus dritten Ländern […] der Gemeinschaft“[24] direkt zufließen sollen. Sie sollten damit den Grundstock für die eigenen Einnahmen der Gemeinschaft bilden. Daraus sollten dann auch die Ausgaben des EAGFL für „die Erstattung bei Ausfuhren nach dritten Ländern; […] die Interventionen zur Regulierung der Märkte; […] die gemeinsamen Maßnahmen […] einschließlich der für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen“ finanziert werden. An diesen Bestimmungen für die Endphase war bereits offensichtlich, dass vor allem die Bundesrepublik als großer Agrarimporteur hohe Zahlungen an Brüssel leisten musste.

Folgenreich waren auch die Festlegungen für die Abstimmungsmodalitäten im Ministerrat. Beschlüsse hinsichtlich des EAGFL waren für die ersten drei Jahre bis zum 31. Juli 1965 im Ministerrat einstimmig zu fällen. Danach reichte eine qualifizierte Mehrheit. Dabei wurden die Stimmen der Mitglieder unterschiedlich gewichtet. Die Bundesrepublik, Frankreich und Italien hatten jeweils vier Stimmen, Belgien und die Niederlande zwei Stimmen und Luxemburg eine Stimme.

Damit waren die finanziellen und organisatorischen Grundlagen für die Einführung weiterer Marktordnungen und für die Ergänzung der bestehenden Marktordnungen für einzelne Agrarprodukte geschaffen. Aus den Bestimmungen der Verordnung 25/1962 entwickelte sich allerdings eine der größten Krisen der EWG – die sogenannte „Krise des leeren Stuhls“ 1965/1966.[25] Die EWG-Kommission unter ihrem ambitionierten Präsidenten Hallstein wollte die Revision der GAP-Finanzierung für die dritte Stufe der Übergangszeit nutzen, um eine großangelegte Veränderung der EWG-Architektur zugunsten der supranationalen Organe durchzuführen. Daraufhin boykottierte die französische Regierung auf Anweisung des Staatspräsidenten Charles de Gaulle ab dem 1. Juli 1965 die Sitzungen des Ministerrats. Der französische Stuhl blieb leer. Diese Krise konnte erst durch den „Luxemburger Kompromiss“ vom Januar 1966 beigelegt werden, der vorsah, auch bei möglichen Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit Einstimmigkeit herbeizuführen, wenn ein Mitgliedsland vitale Interessen geltend machte. Die großangelegte Revision der EWG-Konstruktion über den Hebel der GAP-Finanzierung war damit vom Tisch.

Insgesamt gesehen war die Verordnung Nr. 25/1962 ein zentraler Baustein für die stark von Pfadabhängigkeiten geprägte EWG-Agrarpolitik, denn sie legte die Modalitäten der Gemeinschaftsfinanzierung fest. Durch die Einrichtung des EAGFL übernahm die EWG die finanzielle Verantwortung für die Agrarpolitik. Sowohl die Preisstützung als auch strukturpolitische Maßnahmen wurden über die EWG finanziert. Die Regelung war zwar für die Endphase des Gemeinsamen Marktes recht präzise, blieb für die Übergangszeit jedoch vage. Das schuf Begehrlichkeiten der Mitgliedsländer und der Kommission, die in der Agrarfinanzierung einen Hebel sahen, um ihre Interessen durchsetzen zu können. Die Agrarfinanzierung verursachte auf diese Weise immer wieder Spannungen in der Integrationspolitik der 1960er-Jahre. Neben den Marktordnungen, deren wichtigste die Getreidemarktordnung war, bildete die Verordnung Nr. 25/1962 die Basis für die Ausgestaltung und die ambivalenten Wirkungen der GAP. Diese erhöhte einerseits die Produktion in der EWG, und wirkte, wie insbesondere Ann-Christina Lauring Knudsen in ihren Forschungen deutlich gemacht hat, als eine Art Sozialpolitik für die Landwirte und den ländlichen Raum. Andererseits setzte sie jedoch diverse Fehlanreize. Kaum absetzbare Überschüsse, das Abschneiden traditioneller Handelsströme und die Benachteiligung von auf Agrarexport angewiesenen Entwicklungsländern waren ihre Folgen.



[1] Essay zur Quelle: Die Einrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (20. April 1962).

[2] Germond, Carine, Preventing Reform: Farm Interest Groups and the Common Agricultural Policy, in: Kaiser, Wolfram; Meyer, Jan-Henrik (Hgg.), Societal Actors in European Integration. Polity-Building and Policy-Making 1958–1992, Basingstoke 2013, S. 106–128.

[3] Die Europäischen Gemeinschaften (EG) bestanden aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Seit Inkrafttreten des Fusionsvertrages am 1. Juli 1967 hatten diese drei Gemeinschaften gemeinsame Organe. Die Verträge wurden allerdings nicht zusammengeführt, sondern bestanden weiterhin getrennt. Mit dem Vertrag von Maastricht, der ab 1. November 1993 galt, wurden die EG dann als ein Bestandteil der Europäischen Union (EU) weitergeführt.

[4] Eine Perspektive auf die „longue durée“ der Agrarpolitik bietet Tracy, Michael, Government and Agriculture in Western Europe 1880–1998, New York u.a. 31989.

[5] Küsters, Hanns Jürgen, Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Baden-Baden 1982, S. 347–359.

[6] Zu den Pool-Vert-Verhandlungen siehe Thiemeyer, Guido, Vom „Pool Vert“ zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Europäische Integration, Kalter Krieg und die Anfänge der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik 1950–1957, München 1999 (= Studien zur Internationalen Geschichte, Bd. 6).

[7] Artikel 38–43 EWG-Vertrag, auszugsweise abgedruckt in: Harst, Jan van der, Die Gemeinsame Agrarpolitik: ein vorrangiges Aktionsfeld, in: Die Europäische Kommission 1958–1972. Geschichte und Erinnerungen einer Institution, Luxemburg 2007, S. 344.

[8] Knudsen, Ann-Christina Lauring, Farmers on Welfare. The Making of Europe’s Common Agricultural Policy, Ithaca u.a. 2009, S. 130–137.

[9] Zu Mansholts Konzeption siehe Türk, Henning, Das Bild des Bauern in der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Ära Sicco Mansholt (1958–1972), in: Münkel, Daniela; Uekötter, Frank (Hgg.), Das Bild des Bauern. Selbst- und Fremdwahrnehmungen vom Mittelalter bis ins 21. Jahrhundert, Göttingen 2012, S. 179–197.

[10] Knudsen, Farmers, S. 134f.; Seidel, Katja, Actors and Ideas. Tracing Continuities in European Agricultural Policy, in: Rasmussen, Morten; Knudsen, Ann-Christina Lauring (Hgg.), The Road to a United Europe. Interpretations of the Process of European Integration, Brüssel u.a. 2010, S. 289–304, hier S. 300.

[11] Mansholt, Sicco, Die Krise. Europa und die Grenzen des Wachstums, Reinbek 1974, S. 71.

[12] Groeben, Hans von der, Aufbaujahre der Europäischen Gemeinschaft. Das Ringen um den Gemeinsamen Markt und die Politische Union (1958–1966), Baden-Baden 1982, S. 109.

[13] Ebd., S. 152f.

[14] Ebd., S. 154f. Zu der Landwirtschaft als „Speerspitze“ der europäischen Einigung siehe auch Ludlow, N. Piers, The Making of the CAP: Towards a Historical Analysis of the EU’s First Major Policy, in: Contemporary European History 14 (2005), S. 347–371, hier S. 356f.

[15] Harst, Agrarpolitik, S. 359.

[16] Eine Verordnung ist der strengste Rechtsakt der EG/EU, denn sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedsländern. Etwas unverbindlicher sind Richtlinien, denn sie geben in der Regel nur Ziele vor, überlassen den Mitgliedsländern jedoch die Wahl der Mittel, wie sie diese erreichen wollen. Eine sogenannte Entscheidung ist nur für ein einzelnes Mitgliedsland oder ein Unternehmen, an das diese gerichtet ist, verbindlich. Siehe §189 EWG-Vertrag, in: Europagesetze I, München 1964, S. 172f.

[17] Patel, Kiran Klaus, Europäisierung wider Willen. Die Bundesrepublik Deutschland in der Agrarintegration der EWG, 1955–1975, München 2009 (= Studien zur Internationalen Geschichte, Bd. 23), S. 207.

[18] In der Darstellung der Verhandlungen folge ich Knudsen, Farmers, S. 185–203; Patel, Europäisierung, S. 192–211.

[19] Zitiert nach Loth, Wilfried, Europas Einigung. Eine unvollendete Geschichte, Frankfurt am Main u.a. 2014, S. 99.

[20] Ebd.

[21] Hierzu und zu dem Folgenden: Patel, Europäisierung, S. 204–207.

[22] Patel, Europäisierung, S. 205f.

[23] Im § 200 EWG-Vertrag war festgelegt, dass die Finanzierung des EWG-Haushalts anteilig durch die Mitgliedsländer erfolgte. Vom Haushalt übernahm Belgien 7,9 Prozent, die Bundesrepublik Deutschland 28 Prozent, Frankreich 28 Prozent, Italien 28 Prozent, Luxemburg 0,2 Prozent und die Niederlande 7,9 Prozent. Siehe Europagesetze I, München 1964, S. 175f.

[24] EWG-Rat: Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt der EWG Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 991–993, online abrufbar unter der URL: <http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1436272427038&uri=CELEX:31962R0025> (29.02.2016). Hieraus auch das folgende Zitat.

[25] Bajon, Philip, Europapolitik „am Abgrund“. Die Krise des „leeren Stuhls“ 1965–66, Stuttgart 2012 (= Studien zur Geschichte der Europäischen Integration, Bd. 15).



Literaturhinweise

  • Knudsen, Ann-Christina Lauring, Farmers on Welfare. The Making of Europe’s Common Agricultural Policy, Ithaca u.a. 2009.
  • Ludlow, N. Piers, The Making of the CAP: Towards a Historical Analysis of the EU’s First Major Policy, in: Contemporary European History 14 (2005), S. 347–371.
  • Patel, Kiran Klaus, Europäisierung wider Willen. Die Bundesrepublik Deutschland in der Agrarintegration der EWG, 1955–1975, München 2009 (= Studien zur Internationalen Geschichte, Bd. 23).
  • Ders. (Hg.), Fertile Ground for Europe? The History of European Integration and the Common Agricultural Policy since 1945, Baden-Baden 2009.
  • Spoerer, Mark, Agricultural Policies in Western Europe since 1945, in: Jan-Otmar Hesse et al. (Hgg.), Perspectives on European Economic and Social History, Baden-Baden 2014 (= Wirtschafts- und Sozialgeschichte des modernen Europa, Bd. 1), S. 181–194.

Die Einrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (20. April 1962)[1]

VERORDNUNG Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 40, 43 und 199 bis 209;

auf Vorschlag der Kommission;

nach Anhörung des Europäischen Parlaments;

in der Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen, die vor allem eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muß.

Um dieser gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, muß ein europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden, dessen Arbeitsbedingungen noch festzulegen sind.

In Verbindung mit der Schaffung dieses Fonds und der Durchführung einer gemeinsamen Agrarpolitik hat sich die Notwendigkeit ergeben, gewisse gemeinsame Regeln für die Finanz- und Haushaltspolitik festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, wird ein europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – im folgenden „Fonds“ genannt – geschaffen.

Der Fonds ist ein Teil des Haushalts der Gemeinschaft.

Titel I : Endphase des Gemeinsamen Marktes

Artikel 2

1. Die Einnahmen aus den Abschöpfungen auf Einfuhren aus dritten Ländern fließen der Gemeinschaft zu und werden für gemeinschaftliche Ausgaben verwandt, so daß die Haushaltsmittel der Gemeinschaft gleichzeitig diese Einnahmen sowie alle sonstigen Einnahmen gemäß den Vertragsvorschriften und die Beiträge der Staaten nach Maßgabe des Artikels 200 des Vertrags umfassen. Der Rat leitet zu gegebener Zeit das Verfahren nach Artikel 201 des Vertrags zur Durchführung der obigen Bestimmungen ein.

2. Da in der Endphase des Gemeinsamen Marktes einheitliche Preissysteme und eine gemeinschaftliche Agrarpolitik bestehen, sind die hieraus erwachsenden finanziellen Folgen von der Gemeinschaft zu tragen. Der Fonds hat somit folgende Ausgaben zu finanzieren: a) die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern;

b) die Interventionen zur Regulierung der Märkte;

c) die gemeinsamen Maßnahmen, die unbeschadet der Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz (1) Buchstabe a) des Vertrags beschlossen werden, einschließlich der für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen.

Titel II : Übergangszeit

Artikel 3

1. Für die Finanzierung durch den Fonds kommen folgende Ausgaben in Betracht: a) die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern, die gemäß den Verordnungen betreffend die einzelnen Erzeugnisse unter Zugrundelegung der Mengen der Nettoausfuhren und des Erstattungssatzes des Mitgliedstaates mit dem niedrigsten durchschnittlichen Erstattungsbetrag errechnet werden;

b) die Interventionen auf dem Binnenmarkt, die den gleichen Zweck und die gleiche Wirkung haben wie die in Buchstabe a) genannten Erstattungen; diese Gleichheit wird durch Beschluß des Rates festgestellt, der während der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt;

c) die sonstigen Interventionen auf dem Binnenmarkt, die auf Grund von Gemeinschaftsregeln erfolgen; die Bedingungen, unter denen die betreffenden Ausgaben für die Finanzierung in Betracht kommen, werden vom Rat festgelegt, der während der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt;

d) die Maßnahmen, die auf Grund von Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz (1) Buchstabe a) des Vertrags einschließlich der infolge der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erforderlich werdenden Strukturänderungen eingeleitet werden; die Bedingungen, unter denen die betreffenden Ausgaben für die Finanzierung in Betracht kommen, werden vom Rat festgelegt, der während der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt.

2. Die Kommission legt die ersten Vorschläge gemäß Absatz (1) Buchstaben b), c) und d) bis zum 30. September 1962 vor, damit die unter diesen Buchstaben genannten Maßnahmen mit Beginn des Jahres 1962/63 durch die Gemeinschaft finanziert werden können.

3. Der Rat prüft vom ersten Jahr an jährlich auf Grund eines Berichtes der Kommission, wie sich die gemeinschaftliche Finanzierung der in Absatz (1) Buchstabe a) bei der Ausfuhr vorgesehenen Erstattungen auf die Ausrichtung der Erzeugung und die Entwicklung der Absatzmärkte ausgewirkt hat.

Der Rat kann während der zweiten Stufe einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Kommission und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die für die gemeinschaftliche Finanzierung dieser Erstattungsbeträge festgelegten Kriterien ändern.

Der Rat prüft ferner jährlich auf Grund eines Berichtes der Kommission, wie sich die in Absatz (1) Buchstaben b), c) und d) vorgesehene gemeinschaftliche Finanzierung auf die gemeinsame Agrarpolitik ausgewirkt hat.

Artikel 4

Vor Ablauf des dritten Jahres nimmt der Rat auf Grund eines Berichtes der Kommission eine Gesamtprüfung vor, die sich insbesondere auf die Entwicklung des Umfangs der Geschäfte des Fonds, die Art seiner Ausgaben, die Bedingungen, unter denen sie für die Finanzierung in Betracht kommen, und die Verteilung seiner Einnahmen sowie auf die Fortschritte bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Ausrichtung der Agrarproduktion der Mitgliedstaaten, die Annäherung der Preise und die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs erstreckt. Diese Prüfung geht den nach Artikel 5 Absatz (1) und Artikel 7 Absatz (2) zu fassenden Beschlüssen voraus.

Artikel 5

1. Der Beitrag des Fonds zu den nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstaben a), b) und c) für die Finanzierung in Betracht kommenden Ausgaben wird für die ersten drei Jahre wie folgt festgesetzt: ein Sechstel für 1962/63, zwei Sechstel für 1963/64 und drei Sechstel für 1964/65.

Ab 1. Juli 1965 und bis zum Ende der Übergangszeit erhöhen sich die Beiträge des Fonds regelmäßig in der Weise, daß bei Ablauf der Übergangszeit sämtliche in Betracht kommenden Ausgaben durch den Fonds finanziert werden. Anhand der Ergebnisse der in Artikel 4 vorgesehenen Gesamtprüfung fasst der Rat den erforderlichen Beschluß nach dem in Artikel 43 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren.

2. Der Beitrag des Fonds zu den nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe d) für die Finanzierung in Betracht kommenden Ausgaben beläuft sich nach Möglichkeit auf ein Drittel des gemäß Absatz (1) festgesetzten Betrags.

Artikel 6

1. Die Höhe der für den Fonds bereitgestellten Mittel, mit deren Hilfe die vorgenannten Ausgaben gedeckt werden sollen, wird vom Rat jährlich nach dem Haushaltsverfahren festgelegt.

2. Die jährlich festgesetzten Beträge können durch Beschluß des Rates nach dem gleichen Verfahren erhöht werden.

Artikel 7

1. Die Einnahmen des Fonds bestehen in den ersten drei Jahren aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die zu einem Teil nach dem Aufbringungsschlüssel des Artikels 200 Absatz (1) des Vertrags und zum anderen Teil im Verhältnis zu den Nettoeinfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten aus dritten Ländern errechnet werden.

Die beiden Teile der Beiträge der Mitgliedstaaten decken die Gesamteinnahmen des Fonds in folgendem Verhältnis:


1962/63

%

1963/64

%

1964/65

%

nach dem Aufbringungsschlüssel des Artikels 200, Absatz (1)

100

90

80

im Verhältnis zu den Nettoeinfuhren

10

20

2. Vor Ablauf des dritten Jahres legt der Rat anhand der Ergebnisse der in Artikel 4 vorgesehenen Gesamtprüfung nach dem Verfahren des Artikels 200 Absatz (3) des Vertrags die Regeln für die Einnahmen des Fonds ab 1. Juli 1965 bis zum Ende der Übergangszeit zur Gewährleistung der fortschreitenden Annäherung an das System des Gemeinsamen Marktes fest.

Artikel 8

Nach Maßgabe der Verordnungen betreffend die einzelnen Erzeugnisse gilt diese Verordnung für Getreide, Schweinefleisch, Eier und Geflügel ab 1. Juli 1962, für Milcherzeugnisse ab 1. November 1962 und erforderlichenfalls für andere Erzeugnisse jeweils von dem Zeitpunkt an, den der Rat bestimmt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 1962.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COUVE de MURVILLE


[1] EWG-Rat: Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt der EWG Nr. 30 vom 20.04.1962, S. 991–993, online abrufbar unter der URL: <http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1436272427038&uri=CELEX:31962R0025> (29.02.2016).


Für das Themenportal verfasst von

Henning Türk

( 2016 )
Zitation
Henning Türk, Weichenstellung für den EWG-Agrarmarkt Der Beschluss über die Einrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 14. Januar 1962, in: Themenportal Europäische Geschichte, 2016, <www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1672>.
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