Dieser Artikel analysiert neu zugängliche Quellen aus den vatikanischen Archiven zur deutschen Außenpolitik in der Nachkriegszeit. Im Mittelpunkt steht der Austausch von Briefen und Unterlagen zwischen Aloysius Muench, dem apostolischen Nuntius in Bonn, und Domenico Tardini, dem Pro-Staatssekretär für außerordentliche kirchliche Angelegenheiten im Vatikan. Beide Kleriker fungierten als Mittelsmänner zwischen Konrad Adenauer und Papst Pius XII., die in den 1950er-Jahren eine gemeinsame Politik im Kalten Krieg verfolgten. Die Öffnung der Archivbestände zum Pontifikat Piusʼ XII. im Jahr 2020 erlaubt nun jedoch, einen Blick hinter die Kulissen dieser Beziehung zu werfen. Dieser Artikel zeigt, dass Adenauer den Vatikan regelmäßig über seine außenpolitischen Absichten und Sorgen informierte und dabei auch streng geheime nachrichtendienstliche Informationen teilte. Im Fokus dieses Beitrags stehen strategische Diskussionen mit dem Vatikan im Vorfeld der Stalin-Noten von 1952, in denen die Sowjetunion eine deutsche Wiedervereinigung unter der Bedingung außenpolitischer Neutralität in Aussicht stellte. Die Quellen zeigen nun jedoch, dass Adenauer und der Vatikan sich schon im Frühjahr 1951 des bevorstehenden diplomatischen Vorstoßes Stalins bewusst waren und dass beide sofort Schritte einleiteten, um diesen von vornherein zu unterminieren. Adenauer informierte Pius XII. dabei u.a. über angebliche Geheimverhandlungen zwischen Frankreich und der Sowjetunion, da er befürchtete, dass eine sozialistische Regierung in Paris die sowjetischen Vorschläge annehmen könnte. Gemeinsam mit dem Vatikan und den USA sollten daher Schritte unternommen werden, um Druck auf die französische Regierung auszuüben, eine deutsche Wiederbewaffnung zu ermöglichen und die Gefahr einer erzwungenen weltpolitischen Neutralität Deutschlands abzuwenden. Insgesamt zeigen die Quellen in den vatikanischen Archiven nicht nur, dass Adenauer den Heiligen Stuhl als seinen vielleicht engsten außenpolitischen Ansprechpartner betrachtete, sondern auch, dass Pius XII. seinerseits bestrebt war, die westdeutsche Wiederbewaffnung herbeizuführen und die Entstehung eines wiedervereinigten, aber neutralen Deutschlands zu verhindern.
Der Beitrag stellt die These auf, dass Interpol – eine der zentralen Organisationen heutiger europäischer und internationaler Zusammenarbeit – in seiner Vergangenheit an antiliberale Modernitätsprojekte geknüpft war, ohne dass dies kritisch reflektiert würde. Der vorliegende Text versteht sich vor diesem Hintergrund als Versuch, die Idee europäischer Zusammenarbeit im Bereich der Polizei stärker zu historisieren, das heißt die Sinnwelten der damaligen Akteure zu rekonstruieren.
Rom, 29. Oktober 1959. In seinem Amtszimmer in der Via Po 29c saß Manfred Klaiber, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Italien. Wieder einmal hatte er sich mit dem Fall des deutschen Kriegsverbrechers Herbert Kappler zu beschäftigen. Kaum eine Woche verging, in der dieser Fall nicht zu seinem Tagesgeschäft zählte: Kappler verbüßte nun schon seit mehr als 10 Jahren eine Haftstrafe in Italien. In den Augen des Botschafters war der „Fall Kappler“ ein „Restbestand“ des Zweiten Weltkriegs, den es „endgültig aus der Welt zu schaffen“ galt. Heute schreibt er einen Drahtbericht an das Auswärtige Amt in Bonn; es geht um ein im Fall anhängiges „Restverfahren“. Schon vor 1945 hatte Klaiber im Auswärtigen Amt gedient – als Diplomat des nationalsozialistischen Deutschen Reichs. In diese Zeit reichten auch die Ursprünge des „Falles Kappler“ zurück. [...]
Am 1. April 1936 unterzeichneten der Chef der Deutschen Polizei, Heinrich Himmler, und sein italienischer Amtskollege Arturo Bocchini in der Reichshauptstadt Berlin eine folgenschwere geheime Übereinkunft: das sogenannte deutsch-italienische Polizeiabkommen. Das Abkommen und die beiden kurz darauf folgenden Zusatzvereinbarungen sahen eine ausgesprochen enge Kooperation bei der internationalen Verbrechensbekämpfung vor, die weit über das bis dahin gekannte Maß zwischenstaatlicher Polizeizusammenarbeit hinausgehen sollte. Der Vertragstext beinhaltete nicht nur einen umfassenden gegenseitigen Informationsaustausch über verdächtige Personen. Insbesondere die Vereinbarung, dass die Polizeikräfte beider Länder Verdächtige unter „Ausschaltung diplomatischer Verhandlungen“ außer Landes verbringen durften, brach mit den Grundsätzen des damals geltenden internationalen Auslieferungsrechts. Allen Akteuren war damals klar, dass es dabei um staatlich legalisierte Verschleppung über die Landesgrenzen hinweg ging. [...]