Essays/

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  • von Patrick Bernhard

    Der Beitrag stellt die These auf, dass Interpol – eine der zentralen Organisationen heutiger europäischer und internationaler Zusammenarbeit – in seiner Vergangenheit an antiliberale Modernitätsprojekte geknüpft war, ohne dass dies kritisch reflektiert würde. Der vorliegende Text versteht sich vor diesem Hintergrund als Versuch, die Idee europäischer Zusammenarbeit im Bereich der Polizei stärker zu historisieren, das heißt die Sinnwelten der damaligen Akteure zu rekonstruieren.

  • von Jochen Oltmer

    Der vorliegende Beitrag soll einen knappen Einblick in die Diskussion um die Formulierung eines Asylrechts in der Endphase der Weimarer Republik geben und diese in die Geschichte des westeuropäischen Auslieferungsasyls einordnen. Im 19. Jahrhundert nahmen grenzüberschreitende Fluchtbewegungen als Ergebnisse des Ausweichens von Menschen vor der Androhung oder Anwendung von Ge-walt im Kontext von Kriegen, Bürgerkriegen und Maßnahmen autoritärer politi-scher Systeme nur vergleichsweise geringe Dimensionen ein. Das änderte sich mit dem Ersten Weltkrieg. Nun stieg die Zahl politisch bedingter räumlicher Bewe-gungen erheblich an. Das machte eine rechtliche Festlegung der Stellung von Nicht-StaatsbürgerInnen erforderlich.

  • von Sarah Frenking

    Am 14. Juli 1906 kam es am belebten modernen Grenzbahnhof der oberelsässischen Stadt Altmünsterol (Montreux-Vieux) an der Strecke zwischen Mülhausen und Belfort zu einem Konflikt. Mit Einführung des französischen Nationalfeiertags hatte sich ab 1880 ein Festtagstourismus entwickelt, bei dem die Bevölkerung des annektierten Oberelsass die Grenze in Richtung Frankreich überquerte, um an den nationalen Festlichkeiten im französischen Belfort teilzunehmen.

  • von Jochen Oltmer

    1948 formulierte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen erstmals ein individuelles Asylrecht. Artikel 14, Absatz 1 lautet: „Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.“ Nur selten allerdings wurde diese Formel in nationales Recht überführt. Eine Ausnahme bildete die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes bot mit der (den Wortlaut der Menschenrechtserklärung aufnehmenden) Formulierung „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ ein im internationalen Vergleich weitreichendes Grundrecht auf Schutz. [...]

  • von Annelie Ramsbrock

    Deutschland ist neben der Tschechischen Republik eines von wenigen Ländern Europas, in dem die chirurgische Kastration (Orchiektomie) im Rahmen der Behandlung von Sexualstraftätern bis heute per Gesetz erlaubt ist. Erlassen wurde das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) im August 1969; Anwendung fand die Orchiektomie seitdem nur selten, nicht zuletzt, weil chemische, hormonelle und psychotherapeutische Behandlungsmethoden zunehmend an Bedeutung gewannen. Dennoch: Dass die Bundesrepublik die chirurgische Kastration für Sexualstraftäter überhaupt anbietet, wurde im August 2010 vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) beanstandet.

  • von Andrea Griesebner

    Am 28. Oktober 1782 verhandelten die kirchlichen und weltlichen Räte des Konsistoriums der Erzdiözese Wien den Ehekonflikt von Regina Hoferin und Johann Karl Hofer. Von diesem und anderen Eheverfahren wissen wir, weil bei der „Tagsatzung“, wie die mündlichen Verhandlungen des Kirchengerichts genannt wurden, der Notar des Gerichts Protokoll führte und die Protokolle entweder als Rapulatur, das heißt als Abschrift für den Gebrauch, oder aber in Reinschrift und zu dicken Folianten gebunden im Archiv der Erzdiözese Wien erhalten sind. Die lokal adaptierten Regeln des romanisch-kanonischen Prozessrechts sahen auch beim vereinfachten summarischen Prozess – welcher in Ehekonflikten meist zur Anwendung kam –, eine Kombination aus schriftlichen und mündlichen Verfahrensschritten vor. Die Klageschrift war schriftlich einzureichen. [...]

  • von Sabina Ferhadbegovic

    Fünf Wochen wartete er im Zentralgefängnis von Sarajevo auf seinen Prozess. Jeden Tag verabschiedete er sich von Mitgefangenen, die nach ihrer Urteilsverkündung nicht mehr zurückkamen. Denn für die Erschießungskommandos endete der Krieg nicht mit Kapitulation. Auch nach der Befreiung brachten sie Tag für Tag Verurteilte um, ehemalige Kriegsgegner, vermeintliche Kriegsverbrecher, „Volksfeinde“, Diebe, Mörder und Spione, die „Diener der Okkupanten“. Als solcher war auch er angeklagt. [...]

  • von Siegfried Weichlein

    Die Geschichte des Eides, der Eiddebatten und der Eidreformen wirft ein Licht auf das unterschiedliche Verhältnis von Religion und Politik in Deutschland und in Frankreich. Die politische Arbeit an den Eidesformeln deutet auf verschiedene Wege der Säkularisierung der politischen Sprache in beiden Ländern hin. Sowohl die deutsche wie auch die französische neueste Geschichte kennen zahlreiche Anläufe, die religiösen Eidesformeln des Gerichtseides, der im Folgenden als Beispiel gewählt wird, zu beseitigen, sie zu säkularisieren oder den Gerichtseid durch eine eidesstattliche Versicherung ganz zu ersetzen. Eiddebatten tobten in beiden Gesellschaften. In ihnen stand schon bald mehr auf dem Spiel als die Produktion gerichtsverwertbarer wahrer Aussagen. Es ging dabei regelmäßig um Grundbegriffe des politischen und sozialen Zusammenlebens. In beiden Gesellschaften vermittelte die Debatte um den Gerichtseid Einblicke in Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verhältnisbestimmung von Religion, Individuum und Gesellschaft

  • von Felix Bohr

    Rom, 29. Oktober 1959. In seinem Amtszimmer in der Via Po 29c saß Manfred Klaiber, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Italien. Wieder einmal hatte er sich mit dem Fall des deutschen Kriegsverbrechers Herbert Kappler zu beschäftigen. Kaum eine Woche verging, in der dieser Fall nicht zu seinem Tagesgeschäft zählte: Kappler verbüßte nun schon seit mehr als 10 Jahren eine Haftstrafe in Italien. In den Augen des Botschafters war der „Fall Kappler“ ein „Restbestand“ des Zweiten Weltkriegs, den es „endgültig aus der Welt zu schaffen“ galt. Heute schreibt er einen Drahtbericht an das Auswärtige Amt in Bonn; es geht um ein im Fall anhängiges „Restverfahren“. Schon vor 1945 hatte Klaiber im Auswärtigen Amt gedient – als Diplomat des nationalsozialistischen Deutschen Reichs. In diese Zeit reichten auch die Ursprünge des „Falles Kappler“ zurück. [...]

  • von Regula Ludi

    Als Überlebende, als Identifikationsfiguren zeitgenössischer Erinnerungspolitik, als Protagonisten der Populärkultur sind Opfer die Helden und Heldinnen unserer Zeit. Mit Rückgriff auf Max Weber könnte man ihre gesellschaftliche Position in der westlichen Welt am ehesten als Status bezeichnen: Dieser stattet Opfer mit anerkannten Ansprüchen aus; er ist mit Tabus belegt und verleiht moralische Autorität; er garantiert Prestige und verbürgt Unschuld. Diese Entwicklung stößt keineswegs auf ungetrübte Freude. Besorgte Stimmen warnen vor der „sentimentalen Solidarität erinnerter Viktimisierung“, und schon seit geraumer Zeit artikuliert sich ein Unbehagen ob der verbreiteten „Sehnsucht Opfer zu sein“. [...]

  • von Jörg Ganzenmüller

    Am 3. Mai 1791 verabschiedete der Vierjährige Reichstag in Warschau die erste kodifizierte Verfassung Europas. Dieses Ereignis ist bis heute kaum ins europäische Geschichtsbewusstsein vorgedrungen. Die amerikanische Verfassung von 1789 und die französische Verfassung vom 3. September 1791 gelten als die zentralen Meilensteine in der Geschichte der konstitutionellen Bewegung. Die polnische Maiverfassung hingegen ist außerhalb von Polen nur wenigen bekannt. Wie die amerikanische und die französische Verfassung, so ist auch die Maiverfassung ein Produkt der europäischen Aufklärung. Inspiriert von Montesquieu und John Locke verkündete sie die Souveränität der Nation und führte die Gewaltenteilung ein. Die Exekutive bestand aus dem König sowie einer aus Kronrat und Ministern bestehenden Regierung. Die Legislative bildete ein nach dem Mehrheitsprinzip entscheidender Reichsrat. Die Judikative lag in der Hand von Magistraturen, deren Richter gewählt wurden. [...]

  • von Patrick Bernhard

    Am 1. April 1936 unterzeichneten der Chef der Deutschen Polizei, Heinrich Himmler, und sein italienischer Amtskollege Arturo Bocchini in der Reichshauptstadt Berlin eine folgenschwere geheime Übereinkunft: das sogenannte deutsch-italienische Polizeiabkommen. Das Abkommen und die beiden kurz darauf folgenden Zusatzvereinbarungen sahen eine ausgesprochen enge Kooperation bei der internationalen Verbrechensbekämpfung vor, die weit über das bis dahin gekannte Maß zwischenstaatlicher Polizeizusammenarbeit hinausgehen sollte. Der Vertragstext beinhaltete nicht nur einen umfassenden gegenseitigen Informationsaustausch über verdächtige Personen. Insbesondere die Vereinbarung, dass die Polizeikräfte beider Länder Verdächtige unter „Ausschaltung diplomatischer Verhandlungen“ außer Landes verbringen durften, brach mit den Grundsätzen des damals geltenden internationalen Auslieferungsrechts. Allen Akteuren war damals klar, dass es dabei um staatlich legalisierte Verschleppung über die Landesgrenzen hinweg ging. [...]

  • von Markus Cerman

    Die Theorie der „Gutsherrschaft“ im frühneuzeitlichen östlichen Mittel- und Osteuropa ist mehr als 120 Jahre alt. Ein erster allgemeiner Ansatz wurde durch Georg Friedrich Knapps Buch „Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens“ geprägt. Die Absichten zeitgenössischer Sozialreform sind in seinen Schriften – er war Mitglied des Vereins für Socialpolitik – nicht zu leugnen. Sein Buch bezeichnete er als „sozialpolitische Geschichte der ländlichen Bevölkerung“ und er widmete sich den historischen Ursachen der sozialen Frage der landlosen Landarbeiter in der durch große Rittergüter dominierten Landwirtschaft im östlich der Elbe gelegenen Teil des Deutschen Reichs. Ihm zufolge verschlechterte sich dort seit der frühen Neuzeit die Situation der Bauern wegen des Machtgewinns der Stände gegenüber dem Staat (insbesondere durch die Übernahme der Gerichtsherrschaft) und der wirtschaftlichen Expansion der Eigenwirtschaft der Gutsherren auf Kosten des Bauernlandes. [...]

  • von Susan Baumgartl

    Im Prozess der Vereinigung beider deutscher Staaten sowie der Überwindung von über vierzig Jahren Teilung und Ost-West-Konflikt markiert der so genannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ eine entscheidende Zäsur in der europäischen Nachkriegsgeschichte. Er regelt endgültig die äußeren Bedingungen der Wiedervereinigung, stellt die uneingeschränkte Souveränität Deutschlands auf dem Staatsgebiet der BRD und der DDR, einschließlich Berlins, wieder her und macht sie völkerrechtlich verbindlich. Mit der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Übereinkunft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den USA und der UdSSR ist ein gesonderter Friedensvertrag über die Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs nicht mehr nötig. [...]

  • von Stephanie Schlesier

    Der vorliegende Beitrag vergleicht die staatlichen Vorschriften in Frankreich und Preußen, die im 19. Jahrhundert den organisatorischen und finanziellen Rahmen für die Ausübung der jüdischen Religion vorgaben. Die Autorin analysiert ihre Auswirkung auf die jüdischen Gemeinden in den untersuchten Gebieten Lothringens und der Preußischen Rheinprovinz. Die Bedingungen waren weder in Frankreich noch in Deutschland optimal für verstreut lebende Landgemeinden, sondern eher an den Bedürfnissen städtischer Gemeinden orientiert. Bau und Unterhaltung von Synagogen und die Bezahlung ihrer Würdenträger gestaltete sich für die jüdischen Bewohner Lothringens etwas einfacher als für ihre Glaubensgenossen in der Rheinprovinz, die in Preußen kein Anrecht auf staatliche Zuwendungen hatten. Außerdem beschäftigt sich der Beitrag mit den Unterschieden in der Religiosität und der Bereitschaft zu kultischen Reformen in der jüdischen Bevölkerung der beiden Gebiete.

  • von Thomas Raithel

    Der Beitrag vergleicht die beiden zwischen Staatsoberhaupt und Parlament durchgefochtenen Konflikte. Der preußische Verfassungskonflikt war im Wesentlichen ein Streit um die Reichweite der legislativen Funktion der Abgeordnetenkammer, die im Rahmen einer konstitutionellen Monarchie in Kooperation mit dem König auszuüben war. n der Dritten Französischen Republik, die zunächst ein parlamentarisch-präsidentielles Mischsystem war, ging es 1877 um die Sicherung der bereits vorhandenen regierungstragenden Funktion der Abgeordnetenkammer.

  • von Peter Steinbach

    Über die Zielsetzung des deutschen Widerstands gegen den Nationalsozialismus wird nach wie vor gestritten – in der Regel aus der Perspektive der Nachlebenden, die angesichts der zuweilen tief im 19. Jahrhundert wurzelnden vorkonstitutionellen Grundvorstellungen des Widerstands bezweifeln, dass der Umbruch als Folge eines gelungenen Anschlags auf Hitler wirklich die viel beschworene Neuordnung aus dem Widerstand gebracht hätte.[...]

  • von Ruth Federspiel

    Die politisch erzwungene Emigration während des Nationalsozialismus ist in ihren Folgen eng mit der Frage individueller Mobilität verknüpft. Mittels Vermögensbeschlagnahme und Vermögensentzug gelang es der gut organisierten deutschen Bürokratie zu dieser Zeit, weit über ihren eigentlichen Einflussbereich hinaus, die Mobilität von rassisch oder politisch Verfolgten zu erzwingen.[...]

  • von Stefan Fisch; Chantal Metzger und Florence Gauzy

    Nicht erst im Hinblick auf das bevorstehende Wahljahr 2007 haben deutsche Frankreich-Spezialisten angefangen, sich mit dem politischen System Frankreichs zu befassen. Zur Verfassungsordnung, zu den politischen Institutionen und zu den Entscheidungsprozessen im Frankreich der V. Republik besteht seit Jahren eine umfassende Literatur. Umgekehrt hat unter den französischen Deutschland-Exper¬ten die Erforschung der Bundesrepublik ebenfalls Tradition. Schließlich sind seit den 1970er Jahren auch grundlegende Gemeinschaftswerke mit einem deutlichen komparativen Inhalt entstanden, die in beiden Ländern Meilensteine der vergleichenden Regierungslehre darstellen. Zwischen länderspezifischer Politikwissenschaft und allgemeiner Zeitgeschichte verläuft gewöhnlich keine strikte disziplinäre Grenze – im Gegenteil: Der politikwissenschaftliche und der historische Ansatz bereichern sich gegenseitig.[...]

  • von Armin Heinen

    Wenige Themen US-amerikanischer Kultur wecken in Europa so viele Emotionen wie die Todesstrafe. Wollten die USA dem Europarat beitreten, so würde ihr Gesuch abgelehnt, und selbst der Beobachterstatus wäre umstritten. Der Beitrag untersucht die Geschichte der Todesstrafe als gemeinsame Geschichte einer US-amerikanisch-europäischen, westlichen Zivilisation, zeigt, dass selbst innerhalb der USA ganz unterschiedliche Traditionslinien zu beobachten sind, und entwickelt die These einer „Neuerfindung“ der USA und Europas seit dem Ende der 1960er bzw. 1980er Jahre. In beiden Fällen geht es um die „Erfindung von Tradition“, aber während die USA an das Referenzmodell der „Siedlergemeinschaft“ anknüpft, ist die Erfahrung totalitärer Staatsmacht für Europa maßgebend geworden. So stehen sich heute das „alte Amerika“ und das „neue Europa“ in der Frage der Todesstrafe „verständnislos“ gegenüber.

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