Allgemeine Konferenz der Internationale Arbeitsorganisation, Empfehlung 123 betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten (1965); [Auszüge]

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, [...] stellt fest, daß die Frauen in vielen Ländern in immer größerer Zahl eine Berufstätigkeit außer Haus ausüben und damit einen unerläßlichen und wesentlichen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung bilden; stellt fest, daß sich für viele dieser Frauen aus der Notwendigkeit, ihre Familienpflichten und ihre beruflichen Pflichten miteinander zu vereinbaren, besondere Probleme ergeben; [...]

Allgemeine Konferenz der Internationale Arbeitsorganisation, Empfehlung 123 betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten (1965); [Auszüge]

Internationale Arbeitsorganisation

Empfehlung 123

Empfehlung betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten (1965)[1]


Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

[…]

stellt fest, daß die Frauen in vielen Ländern in immer größerer Zahl eine Berufstätigkeit außer Haus ausüben und damit einen unerläßlichen und wesentlichen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung bilden;

stellt fest, daß sich für viele dieser Frauen aus der Notwendigkeit, ihre Familienpflichten und ihre beruflichen Pflichten miteinander zu vereinbaren, besondere Probleme ergeben;

stellt ferner fest, daß viele dieser Probleme zwar für die Frage der Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten sehr erheblich sind, aber auch andere Arbeitnehmer angehen und durch Maßnahmen, die alle Arbeitnehmer betreffen, beispielsweise die schrittweise Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, weitgehend gemildert werden können;

stellt weiter fest, daß es sich bei vielen der besonderen Probleme, denen Frauen mit Familienpflichten gegenüberstehen, nicht ausschließlich um Probleme der arbeitenden Frau handelt, sondern um Probleme der Familie und der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit;

erkennt an, daß eine stetige soziale Anpassung notwendig ist, um diese Probleme in einer Weise zu lösen, die den Interessen aller Beteiligten am besten gerecht wird;

ist sich der Notwendigkeit bewußt, vor die sich die Regierungen und alle beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen gestellt sehen, diesen Problemen in einem weiten sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang Beachtung zu schenken;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1965, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten, 1965, bezeichnet wird.

[...]

I. Allgemeiner Grundsatz

1. Die zuständigen Stellen sollten […]

a) eine geeignete Politik verfolgen, um es Frauen mit Familienpflichten, die eine Berufstätigkeit außer Haus ausüben, zu ermöglichen, von ihrem Recht auf eine solche Tätigkeit Gebrauch zu machen, ohne sich einer Diskriminierung auszusetzen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die im Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, sowie in anderen von der Internationalen Arbeitskonferenz in bezug auf die Frauen angenommenen Normen aufgestellt worden sind;

b) die Errichtung von Diensten fördern, erleichtern oder selbst sicherstellen, die es den Frauen ermöglichen, ihre verschiedenen Pflichten im Heim und im Beruf in harmonischer Weise zu erfüllen.

II. Aufklärung und Erziehung der Öffentlichkeit

2. Die zuständigen Stellen sollten […] geeignete Maßnahmen treffen,

a) um darauf hinzuwirken, daß den Problemen der Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten die erforderliche Beachtung zuteil wird, damit diesen Arbeitnehmerinnen geholfen wird, sich wirksam- und gleichberechtigt in die erwerbstätige Bevölkerung einzugliedern;

b) […]

c) um in der Öffentlichkeit größeres Verständnis für die Probleme dieser Arbeitnehmerinnen zu wecken, damit die Allgemeinheit zu einem Verhalten und einer Einstellung bewogen wird, die dazu beitragen, den Arbeitnehmerinnen die Erfüllung ihrer Familien- und Berufspflichten zu erleichtern.

III. Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder

3. Die zuständigen Stellen sollten Umfang und Art der Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder ermitteln, die benötigt werden, um den Arbeitnehmerinnen bei der Erfüllung ihrer Familien- und Berufspflichten zu helfen; zu diesem Zweck sollten sie […] alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen,

a) um ausreichende Statistiken über die Zahl der berufstätigen und der arbeitsuchenden Mütter sowie über Zahl und Alter ihrer Kinder zusammenzustellen und zu veröffentlichen;

b) um durch systematische, vor allem in den Ortsgemeinden durchgeführte Erhebungen festzustellen, welche Vorkehrungen für die Betreuung der Kinder außerhalb der Familie benötigt und bevorzugt werden.

4. Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß die Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder den so ermittelten Bedürfnissen und Wünschen entsprechen; zu diesem Zweck sollten sie insbesondere, unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen und örtlichen Verhältnisse und Möglichkeiten,

a) die Aufstellung von Plänen für einen systematischen Ausbau von Diensten und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder, insbesondere in den Ortsgemeinden, fördern und erleichtern;

b) die Bereitstellung ausreichender und geeigneter Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder sowohl selbst sicherstellen als auch fördern und erleichtern; diese Dienste und Einrichtungen sollten gegen einen angemessenen Beitrag oder nötigenfalls unentgeltlich zur Verfügung stehen, anpassungsfähig gestaltet sein und den Bedürfnissen der Kinder verschiedener Altersstufen sowie ihrer berufstätigen Eltern entsprechen.

5. Zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kinder sollten

a) die Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder, gleich welcher Art, den von den zuständigen Stellen festgelegten und überwachten Normen entsprechen;

b) diese Normen insbesondere die Ausstattung und die hygienischen Erfordernisse für solche Dienste und Einrichtungen sowie die zahlenmäßige Stärke und die berufliche Befähigung des Personals vorschreiben;

c) die zuständigen Stellen dem für die Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder benötigten Personal eine ausreichende Ausbildung auf verschiedenen Stufen vermitteln oder dabei behilflich sein.

6. Die zuständigen Stellen sollten […] das Verständnis und die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Bemühungen zu gewinnen trachten, die unternommen werden, um den besonderen Bedürfnissen berufstätiger Eltern in bezug auf Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder entgegenzukommen.

IV. Aufnahme und Wiederaufnahme einer Beschäftigung

7. Die zuständigen Stellen sollten alle mit dem Übereinkommen über die Beschäftigungspolitik, 1964, und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik, 1964, im Einklang stehenden Maßnahmen treffen, um es Frauen mit Familienpflichten zu ermöglichen, sich in die erwerbstätige Bevölkerung einzugliedern oder ihr weiter anzugehören sowie eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen.

8. Um Frauen mit Familienpflichten die Möglichkeit zu bieten, sich gleichberechtigt in die erwerbstätige Bevölkerung einzugliedern, und um ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach verhältnismäßig langem Fernbleiben zu erleichtern, sollten die zuständigen Stellen […] alle unter den innerstaatlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen treffen, um

a) der weiblichen Jugend eine Allgemeinbildung, Berufsberatung und berufliche Ausbildung ohne jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu sichern;

b) die weibliche Jugend zu ermutigen, eine gute berufliche Vorbildung als Grundlage für ihr späteres Berufsleben zu erwerben;

c) Eltern und Erzieher von der Notwendigkeit zu überzeugen, der weiblichen Jugend eine gute berufliche Vorbildung zu vermitteln.

9. (1) Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten diejenigen Dienste bereitstellen oder bei ihrer Bereitstellung mithelfen, die erforderlich sind, um Frauen, die vor allem wegen ihrer Familienpflichten noch nicht gearbeitet haben oder aus diesem Grunde dem Arbeitsmarkt verhältnismäßig lange ferngeblieben sind, die Aufnahme oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern.

(2) Diese Dienste sollten im Rahmen der für alle Arbeitnehmer bestehenden Dienste oder, wo solche fehlen, in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise organisiert werden; sie sollten angemessene Beratungs-, Informations- und Arbeitsvermittlungsdienste sowie angemessene, den Bedürfnissen der beteiligten Frauen entsprechende Berufsausbildungs- und Umschulungseinrichtungen umfassen, die ohne jeden Unterschied in bezug auf das Alter zugänglich sind.

(3) Diese Dienste und Einrichtungen sollten laufend überprüft werden, um sicherzustellen, daß sie den besonderen Bedürfnissen dieser Arbeitnehmerinnen sowie den wechselnden Erfordernissen und Tendenzen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung entsprechen.

10. (1) Für Frauen, die sich wegen ihrer sich aus der Mutterschaft ergebenden Familienpflichten nicht in der Lage sehen, ihre Beschäftigung unmittelbar nach Ablauf des üblichen, durch Gesetzgebung oder Praxis festgelegten Mutterschaftsurlaubs wiederaufzunehmen, sollten nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen getroffen werden, um ihnen eine angemessene Verlängerung ihres Urlaubs ohne Aufgabe ihrer Beschäftigung zu ermöglichen, wobei ihnen alle aus der Beschäftigung erwachsenen Rechte voll gewahrt bleiben.

(2) […]

V. Sonstige Bestimmungen

11. (1) Soweit erforderlich, sollten die beteiligten öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, mit den zuständigen Stellen und untereinander zusammenarbeiten, um weitere Maßnahmen zu treffen und weitere Aktionen zu fördern, die es den Arbeitnehmerinnen erleichtern sollen, ihren Berufs- und Familienpflichten ohne Beeinträchtigung ihrer Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten nachzukommen.

(2) In diesem Zusammenhang sollte, soweit dies möglich ist und die örtlichen Bedürfnisse es erfordern, Fragen Beachtung geschenkt werden, die für Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. der Organisierung des öffentlichen Verkehrswesens, der Abstimmung der Arbeitszeit, der Schulstunden und der Öffnungszeiten der Dienste und Einrichtungen zur Betreuung der Kinder sowie der preisgünstigen Bereitstellung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung der Haushaltsarbeit.

12. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um die Entwicklung von unter öffentlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Haushaltshilfediensten zu fördern, die Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten im Bedarfsfall eine sachkundige Hilfe zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stellen.


[1] Die hier vorgestellte Quelle stellt lediglich einen Auszug der Empfehlung Nr. 123 dar. Der Text in voller Länge ist einsehbar in der Database of International Labour Standards der ILO, URL <http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/recdisp1.htm> (05.09.2011).


Zugehöriger Essay: "Das soziale Dilemma der Frau" - Die Erwerbsarbeit verheirateter Frauen im Diskurs der Internationalen Arbeitsorganisation (1950-1965)

„Das soziale Dilemma der Frau“ [1] – die Erwerbsarbeit verheirateter Frauen im Diskurs der Internationalen Arbeitsorganisation (1950-1965)[2]

Von Kristin Reichel

In den 1950er und 1960er Jahren strebten aufgrund ökonomisch-struktureller und gesellschaftlicher Veränderungen vermehrt verheiratete Frauen in den Arbeitsmarkt. Diese Entwicklung vollzog sich weltweit und in rasantem Tempo: waren bis 1940 noch mehrheitlich ledige Frauen berufstätig, stellten bereits 1949 weltweit Ehefrauen die Mehrheit der weiblichen Erwerbstätigen. Vor allem in den Industrieländern führte das enorme Wirtschaftswachstum zu einem steigenden Arbeitskräftebedarf, so dass verheiratete Frauen schon bald als „letzte Arbeitskraftressource“ galten. In Deutschland war Ende der 1960er Jahre ungefähr die Hälfte der berufstätigen Frauen verheiratet. Ihre Anzahl hatte sich seit 1950 verdoppelt. In Ostmitteleuropa lag die Beschäftigungsquote verheirateter Frauen deutlich höher. Bereits 1961 waren in der Tschechoslowakei, der DDR und Polen bereits 60 Prozent erwerbstätig.[3]

In vielen europäischen und außereuropäischen Gesellschaften und Parlamenten wurde die Entwicklung skeptisch bis ablehnend bewertet, weil dadurch das dominante Familienleitbild der Alleinernährer-Hausfrauen-Ehe herausgefordert wurde. Vor allem in der Bundesrepublik, wo Frauen in der Kriegs- und Nachkriegszeit sowohl am Arbeitsplatz als auch im Haushalt vielfach Aufgaben übernahmen, die primär Männern zugeschrieben wurden, waren Politik und Gesellschaft nach den Jahren des wirtschaftlichen Wiederaufbaus bestrebt, auch im Privaten zur „Normalität“ zurückzukehren. Ehefrauen sollten in erster Linie für die reproduktive Arbeit in Heim und Familie verantwortlich zeichnen, während die Erwerbsarbeit als Ressort der Ehemänner galt. Dieses Modell beruhte auf einer geschlechtlichen Arbeitsteilung und implizierte die Unvereinbarkeit der Berufs- und Familienpflichten. Die Erwerbstätigkeit von Ehefrauen wurde mehrheitlich nur dann akzeptiert, wenn sie aufgrund der ökonomischen Situation der Familie dringend nötig war. Wenngleich die Alleinernährer-Hausfrauen-Ehe als Idealfall zu verstehen ist, konnte das Modell abhängig von der Wohlstandsverteilung und sozialpolitischen Subventionen gelebt werden und somit die Arbeitsmarktchancen und die Erwerbsbeteiligung von Frauen beeinflussen.[4]

Die zunehmende Berufstätigkeit von Ehefrauen und der zwingende Bedarf der Wirtschaft führten sukzessive zu einem neuen gesellschaftlichen Konsens über die Frauenerwerbsarbeit und zu einer Umdeutung des Frauenleitbildes. Die zeitweise Erwerbsarbeit wurde als legitimer Bestandteil des weiblichen Lebenslaufs anerkannt. Als idealer Lebensverlauf wurde ein Drei-Phasen-Modell[5] präsentiert, das eine Zeit der Ausbildung, eine anschließende Familienphase und schließlich nach der Betreuung der Kinder eine erneute Berufstätigkeit vorsah.[6]

Der Wandel des Geschlechterleitbildes und der ökonomischen Rahmenbedingungen spiegelten sich auch im Ausbau der Wohlfahrtsstaaten und der familien- und sozialpolitischen Maßnahmen wieder. So wurde z.B. in der Bundesrepublik eine vornehmlich konservative Familienpolitik angestrengt, um die Alleinernährer-Hausfrauen-Ehe zu stützen und die Erwerbsarbeit von Ehefrauen zu unterbinden. Eine andere, geradezu wegweisende Perspektive entwickelten internationale Organisationen wie die Internationale Arbeitsorganisation (ILO[7]), die sich ebenfalls mit der Thematik befassten.

Die ILO war 1919 als „Revolutionsversicherung“[8] aus der Versailler Friedensordnung hervorgegangen. Die Organisation mit Sitz in Genf sollte unter anderem durch internationale Arbeits- und Sozialstandards einen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit leisten und somit soziale Unruhen verhindern helfen. Die ILO-Normen können die Form verbindlicher Übereinkommen oder unverbindlicher Empfehlungen annehmen. Über die Rechtsakte entscheidet einmal jährlich die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) als Legislative der ILO, die aus Vertretern der Regierungen, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammentritt[9]. Das Arbeitsprogramm der ILO wird vom Verwaltungsrat (Exekutive) bestimmt und an das Internationale Arbeitsamt überstellt. Das Internationale Arbeitsamt (IAA) und seine Abteilungen fungieren als Verwaltungs- und Dokumentationszentrum, in dem Berichte und Statistiken erstellt, die technische Zusammenarbeit und die Beratung der Mitgliedstaaten koordiniert werden. Das IAA erarbeitet zudem die Grundlagen der Rechtsakte, über die dann die IAK berät.

Die ILO befasste sich bereits seit ihrer Gründung mit der Situation erwerbstätiger Frauen. Schon in den Debatten der frühen Phase ließen sich zwei konkurrierende Positionen ausmachen. Die Befürworter der einen Position forderten eine Frauenpolitik, die sich auf den Schutz der Arbeiternehmerinnen vor den besonderen Härten der (Industrie-)Arbeit konzentrieren sollte. Auf der anderen Seite wurde die Forderung erhoben, die Gleichstellung zwischen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern voranzutreiben. Die ersten frauenpolitischen Rechtsakte der Zwischenkriegszeit basierten auf der Annahme, dass eine biologische Geschlechterdifferenz bestehe, aus der sich unterschiedliche soziale Aufgaben ergeben. Vor allem die Mutterschaft und die Familie galten als naturgegebener und schützenswerter Aufgabenbereich von Frauen. Die ILO etablierte daher umfangreiche Arbeitsschutznormen (z.B. 1919 Mutterschutz und Nachtarbeitsverbot) und begründete eine protektionistische Frauenpolitik.

Nach 1945 vollzog die Genfer Organisation dann einen scheinbar radikalen frauenpolitischen Wandel. Das oberste frauenpolitische Ziel der ILO bestand nicht mehr in der Erwirkung spezifischer Schutznormen für Frauen, sondern in der Bekämpfung der Ungleichheiten am Arbeitsmarkt. Nun setzte sich jener Diskussionsstrang stärker durch, der auf die Geschlechtergleichheit abhob. Aber auch der protektionistische Ansatz wirkte latent in der Arbeit der ILO fort, da weiterhin die Überzeugung geteilt wurde, dass den Arbeitnehmerinnen aufgrund ihres Geschlechts besonderer Schutz gebühre[10].

Die „Empfehlung Nr. 123 betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten“ von 1965, die diesem Essay in Auszügen als Quelle beigegeben ist, markiert diesen Übergang im geschlechterpolitischen Diskurs der ILO. Im Entstehungsprozess der Empfehlung zeigte sich, wie die ILO auf geschlechtsspezifische Ungleichheiten aufmerksam wurde, diese vor dem Hintergrund spezifischer Geschlechterleitbilder interpretierte und schließlich in eine internationale Norm übersetzte.

Die Empfehlung Nr. 123 ging auf den Bericht „Die arbeitende Frau in einer sich wandelnden Welt“[11] der ILO-Abteilung für Frauenarbeit von 1963/1964 zurück. In dem Bericht wurde die Situation berufstätiger Ehefrauen untersucht und vor allem ihre Doppelbelastung durch die Berufs- und Familienarbeit thematisiert. Bereits seit 1947 wurde innerhalb der ILO auf verschiedenen Verwaltungsebenen immer wieder die Thematik der Doppelbelastung verhandelt und Möglichkeiten diskutiert, die Familienarbeit zu erleichtern. Mit dem Bericht von 1963/64 legte die Abteilung für Frauenarbeit erstmals einen Entwurf für einen Rechtsakt vor, der über die bisherigen Forderungen hinausging. Der Empfehlungsentwurf wurde – so sah es das übliche Verfahren vor – von einem Expert/innen-Gremium[12] geprüft und mit einer positiven Stellungnahme der IAK zum Entschluss vorgelegt. Auf der IAK 1965 nahmen die Delegierten die Empfehlung nach Anhörung der Expert/innen des Komitees für Frauenarbeit an. Die Empfehlung ist in fünf Abschnitte gegliedert. In einer Vorbemerkung werden wie in den ILO-Rechtsakten üblich die Beweggründe zum Beschluss der Empfehlung dargelegt. Darauf folgen die „Allgemeinen Grundsätze“, die das Ziel der Empfehlung benennen. Die Empfehlung sollte nicht nur die Doppelbelastung von Frauen mit Familienpflichten mindern, sondern das Recht verheirateter Frauen auf Arbeit stärken. In den folgenden Abschnitten werden die notwendigen Schritte zur Erreichung des Ziels benannt: die Information der Öffentlichkeit, die Einrichtung von Kinderbetreuungsdiensten, Maßnahmen zum beruflichen Wiedereinstieg und zur Berufsbildung und sonstige Bestimmungen z.B. zur Organisation des öffentlichen Verkehrs. Die ILO leistete damit einen wichtigen Beitrag zur Geschlechtergleichheit in einer Zeit, da Frauen aufgrund ihres Familienstandes am Arbeitsmarkt zum Teil systematisch diskriminiert wurden. Die Familienpflichten-Empfehlung steht somit exemplarisch für ein Umdenken in der internationalen Frauenpolitik.

Die Verschiebungen im geschlechterpolitischen Diskurs der ILO lassen sich sowohl durch einen neuen Blick auf die Arbeitsmarktsituation (verheirateter) Frauen als auch durch Umbrüche im institutionellen Gefüge der ILO erklären, die als zunehmende Globalisierung der Organisation beschrieben werden können. Der frauenpolitische Wandel wurde zunächst in den Expertengremien der ILO vorbereitet. Die Abteilung für Frauen- und Jugendarbeit und das Expert/innen-Komitee für Frauenarbeit hatten sich intensiv mit der Situation erwerbstätiger Frauen befasst. Diese Akteur/innen befürworteten frühzeitig ein Frauenleitbild, das die Erwerbsarbeit als regulären Bestandteil des weiblichen Lebensentwurfs vorsah.[13] Sie forderten eine Frauenpolitik, die stärker auf die wirtschaftlichen Rechte von Frauen abzielte. Zur Legitimierung dieser Forderung verwiesen sie nicht mehr auf die reproduktive Kompetenz von Frauen, sondern auf den enormen ökonomischen und sozialen Beitrag der Frauenarbeit. Dieser Beitrag könne sich jedoch nur entfalten, wenn die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichstellung von Frauen erreicht werde.

Der geschlechterpolitische Wandel basierte unter anderem auf der Erklärung von Philadelphia (1944) und der damit verbundenen programmatischen Neugründung der ILO nach dem Zweiten Weltkrieg. In der Erklärung wurde die Chancengleichheit aller Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens oder Geschlechts als Voraussetzung für den sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt gepriesen. Die Erklärung trug damit nicht nur zu einer Erweiterung des Menschenrechtskatalogs um soziale und wirtschaftliche Rechte bei, sondern legitimierte auch innovative geschlechterpolitische Ansätze.[14]

Im Zuge dieser Neugründung richteten sich die Aktivitäten nicht mehr ausschließlich auf die Formulierung von Arbeitsschutzstandards, sondern auf die technische Beratung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung aktiver Beschäftigungspolitiken und auf die Wirtschaftsplanung. Diese Wende vollzog sich auch unter dem wachsenden Einfluss der postkolonialen Mitgliedstaaten in den 1960er Jahren. Durch die veränderte Mitgliederstruktur wurden entwicklungspolitische Fragen relevant und im Zuge der UN-Entwicklungsdekade (1960-70) wurden schließlich die sozialen Aspekte der Wirtschaftspolitik stärker diskutiert.[15]

Vor diesem Hintergrund wurde auch die konzeptionelle Verknüpfung zwischen der sozialen und wirtschaftlichen Rolle von Frauen in den 1960er Jahren allmählich zum Konsens internationaler Politik. Vor allem die UN-Frauenstatuskommission verband in ihren Berichten und Dokumentationen zur Frauenarmut, zur ländlichen Entwicklung, zur Familienplanung und zur Auswirkung des technologischen Fortschritts geschlechterpolitische und ökonomische Überlegungen, an denen sich die ILO als Sonderorganisation der UN orientieren konnte. Die Forderung nach einer Gleichstellung erwerbstätiger Frauen aufgrund ihres wirtschaftlichen und sozialen Beitrags, lässt sich daher auch auf die zunehmende Vernetzung der ILO mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden zurückführen. Möglicherweise bewirkte die Neugründung internationaler Organisationen mit ähnlichem Tätigkeitsprofil auch eine Art Konkurrenzsituation, so dass sich die ILO veranlasst sah, durch innovative Ansätze eine Führungsrolle in der Entwicklung internationaler Sozialstandards zu übernehmen.[16]

So nahm der Wirtschafts- und Sozialrat der UN (ECOSOC) beispielsweise 1948 eine Resolution an, in der die geschlechtsbasierte Diskriminierung am Arbeitsmarkt als Verletzung der Menschenrechte konzipiert wurde. Diesen Gedanken aufgreifend, entwickelte auch die ILO eine zunehmende Sensibilität für die berufliche Benachteiligung von Frauen aufgrund des Geschlechts. In der Folge trieben die Abteilungen für Frauenarbeit und das Komitee für Frauenarbeit eine Politik voran, die zur Gleichbehandlung am Arbeitsmarkt führen sollte. Im Kontext dieser Bemühungen wurden die Übereinkommen zur Lohngleichheit (1951) und zur Gleichheit der sozialen Sicherung (1952) verabschiedet und der Entwurf für die Familienpflichten-Empfehlung (1965) ausgearbeitet.

In der Diskussion der Familienpflichten-Empfehlung auf der IAK zeigte sich jedoch, dass die Delegierten unterschiedliche Geschlechterleitbilder als Begründungsmuster für die ILO-Politik privilegierten. Einige Delegierte beharrten auf der Position, dass die Mutterschaft die zentrale Aufgabe von Frauen sei: „It was only right, […], that women should be helped to overcome the problems which hampered their extensive participation in economic life. The measures taken to this end should not be considered as a special privilege, but as a right stemming from their social function of motherhood.”[17] Die Zielsetzung des Empfehlungstextes, eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, wurde in diesem Sinne nicht abgelehnt. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Frauen zuvorderst im Kontext der Familie verortet werden müssten. Eine Politik der Chancengleichheit sollte daher auf der Geschlechterdifferenz und auf der Annahme unterschiedlicher Geschlechterrollen aufbauen.

Der Geschlechterunterschied wurde in der Doppelbelastung als Charakteristikum des weiblichen Lebenslaufs festgeschrieben. Darin manifestierte sich die Verschiedenheit zwischen erwerbstätigen Frauen – vor allem verheirateter Frauen – und männlichen Normalarbeitnehmern. Die Doppelbelastung und nicht der Geschlechterunterschied an sich erschwerte demnach die Gleichstellung am Arbeitsmarkt: „It should merely be remembered, that while there are problems peculiar to the employment of women (such as remuneration and absenteeism), the reason lies not in the ability or inability of women to do certain work, since intelligence and working ability have nothing to do with the worker’s sex, but rather in the fact that many women find it impossible to combine outside employment with the duties of a wife and mother.“[18]

Die Gleichstellungs-Maßnahmen sollten daher bei der Erleichterung der Familienarbeit ansetzen.[19] Die Empfehlung Nr. 123 verlangte öffentliche Maßnahmen, die es Frauen ermöglichen sollten, „ihre verschiedenen Pflichten im Heim und im Beruf in harmonischer Weise zu erfüllen“, z.B. die Organisation des öffentlichen Verkehrswesens, die Abstimmung der Arbeitszeit mit den Schulstunden, die Anpassung der Öffnungszeiten und die Einrichtung öffentlicher Haushaltshilfsdienste.

Im Umgang mit der Problematik der Doppelbelastung, die in den 1950er und 1960er Jahren ein zentrales frauenpolitisches Thema der ILO war, zeigt sich die Fortsetzung jenes Frauenleitbilds, das bereits die protektionistische Frauenpolitik der ILO geprägt hatte.

In der Diskussion der Empfehlung auf der IAK 1965 hatte sich jedoch deutlicher Widerstand gegen dieses Leitbild geregt. Mehrere Delegierte kritisierten den Empfehlungstext, weil er nahelegte, dass Frauen allein für die Familienarbeit verantwortlich seien. Eine schwedische Gewerkschaftsvertreterin brachte die Gegenposition auf den Punkt: „We [the Swedish Trade Union Organisation, K.R.] strive for a society where men and women will have the same freedom of choice between work and family responsibilities.”[20] Wenngleich die Empfehlung Nr. 123 auf die Geschlechtergleichheit hinwirken sollte, fand die Forderung nach einer gleichberechtigten Aufteilung der Familien- und Berufsarbeit 1965 noch keine Zustimmung. Erst ab der Mitte der 1970er Jahre wurde diese Position im internationalen System im Zuge der UN-Frauendekade mehrheitsfähig. Im Jahr 1981 wurde dann ein „Übereinkommen über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten (Nr. 156)“ verabschiedet.[21]

Wie in der Diskussion findet sich auch im Text der Empfehlung Nr. 123 eine regelrechte Spannung zwischen dem zu Grunde liegenden Geschlechterleitbild und der Forderung nach Geschlechtergleichheit. Auf der Grundlage zahlreicher Studien der Abteilung für Frauenarbeit und externer Expert/innen hatten die ILO-Mitarbeiter/innen seit den 1950er Jahren sukzessiv einen Zusammenhang zwischen den Geschlechterleitbildern, der Bewertung von Frauenarbeit, den Arbeitsmarktchancen und der Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen herausgearbeitet. Sie kritisierten, dass Frauenerwerbsarbeit als randständig und marginal gelte, weil die Hauptaufgabe von Frauen eben nicht in der Berufstätigkeit sondern in der Familienarbeit gesehen werde. Die Mitarbeiter/innen beobachteten zwar die eingangs beschriebene Umdeutung des Frauenleitbildes und die zunehmende Akzeptanz der Frauenerwerbsarbeit. Aber sie stellten besorgt fest, dass damit keine Aufwertung weiblicher Arbeitsleistung verbunden war. Frauen wurde auch in den 1950er und 1960er Jahren nicht zugetraut, ebenso produktiv und konzentriert zu arbeiten wie Männer. Berufstätige Mütter seien von diesem Vorurteil umso mehr betroffen, da ihre Konzentration von der Sorge um ihre Kinder und den Haushalt abgelenkt werde. Die ILO-Expert/innen forderten daher einen Einstellungswandel, um den Wert und Beitrag der Frauenarbeit zur Geltung zu bringen. Diese Überlegungen bildeten den Hintergrund für die Forderung der Empfehlung Nr. 123, der geschlechtsbasierten Diskriminierung am Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.[22]

Der Einstellungswandel gegenüber der Frauenarbeit beschäftigte die ILO-Expert/innen auch in Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung. Sie hatten erkannt, dass die positive Wirtschaftslage und der Arbeitskräftemangel eine Chance boten, Frauen nicht mehr nur als vorübergehende Ressource sondern dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Integration konnte jedoch nur gelingen, wenn Mädchen und Frauen über gleiche Zugangschancen, das heißt über eine gleiche Berufsqualifikation wie Männer verfügten. In der Empfehlung Nr. 123 wurde daher die „Allgemeinbildung, Berufsberatung und berufliche Ausbildung ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“ zugesichert. Mädchen sollten ermutigt werden, als Basis für ihr späteres Berufsleben eine Berufsausbildung anzustreben. Besonders wichtig schien hierbei die Rolle der Eltern und Pädagogen zu sein. Die ILO-Expert/innen hatten festgestellt, dass Eltern und Berufsberater/innen noch in den 1960er Jahren häufig dazu tendierten, Mädchen von einer Ausbildung abzuhalten oder in frauentypische, prekäre Branchen zu vermitteln. Damit wurde jungen Frauen bereits zu Beginn ihres Berufslebens die Chance auf eine qualifizierte Tätigkeit verstellt und dem Arbeitsmarkt gingen potentielle Kräfte verloren. Aber selbst wenn Mädchen und Frauen über die notwendige Qualifikation verfügten, zögerten viele Arbeitgeber, sie auf qualifizierten Positionen zu beschäftigen. Als Ursache benannten die ILO-Expert/innen eine Einstellung, die in der Frauenarbeit nur ein Provisorium sah, das nach der Eheschließung beendet werde.[23]

Die Einbindung des Bildungsaspekts in die Empfehlung Nr. 123 erschien konsequent, wenn man bedenkt, dass Bildung als Garant für Chancengleichheit bereits seit den 1950er Jahren diskutiert und in verschiedenen Rechtsakten kodifiziert wurde.[24] In der Empfehlung Nr. 123 wurden die bereits erarbeiteten Standards nun für die spezifische weibliche Arbeitnehmergruppe bekräftigt. Die Bildungspolitik bot sich als Feld an, in dem trotz unterschiedlicher Problemlagen in den ILO-Mitgliedstaaten universale Normen gesetzt werden konnten. So fehlte es beispielsweise in den postkolonialen Staaten oftmals an geregelten Ausbildungssystemen, während in den Industrieländern am Bedarf der Wirtschaft vorbei ausgebildet wurde. Die Kriterien zum Aufbau und der Verbesserung der Bildungssysteme konnten in allen Weltregionen Gültigkeit beanspruchen und eine Antwort auf wirtschaftliche und soziale Probleme liefern.[25]

Die bereits etablierte Verknüpfung bildungs- und gleichheitspolitischer Aspekte wurde in der Empfehlung Nr. 123 um die Idee erweitert, die Durchsetzung der Chancengleichheit an einen Einstellungswandel zu knüpfen. Es lässt sich vermuten, dass diese Überlegungen inspiriert wurden von den ebenfalls 1965 geführten Diskussionen der UN-Frauenstatuskommission über eine Antidiskriminierungs-Erklärung. In den UN-Debatten wurde ebenfalls betont, dass eine Gleichberechtigung von Mann und Frau den Wandel traditioneller Geschlechterrollen voraussetzte. Die Erklärung wurde schließlich 1967 von der UN-Generalversammlung angenommen. Wenngleich die ILO und die UN den Einstellungswandel zur Voraussetzung der Chancengleichheit erhoben, lässt sich darin kaum mehr als ein symbolischer Akt vermuten. Wie bereits dargelegt wurde, waren die Delegierten auf der IAK nur begrenzt bereit, diesen Wandel selbst zu vollziehen. Zudem sah die Empfehlung keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung vor. Und auch die Antidiskriminierungs-Erklärung blieb in ihrer Wirkung beschränkt, weil die Umsetzung auf freiwilliger Basis erfolgte und nur wenige Staaten Initiativen ergriffen. Erst 1979 wurde diese Prämisse zum verbindlichen Element internationaler Antidiskriminierungskampagnen, als die „UN-Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ verabschiedet wurde.[26]

Betrachtet man die Debatten der ILO in den 1950er und 1960er Jahren, mag es verwundern, dass ein anderer Aspekt, der das Thema Frauenarbeit prägte, keinen Eingang in die Empfehlung Nr. 123 fand: die Teilzeitarbeit. Bereits seit 1946 wurde die Teilzeitarbeit auf Initiative der westeuropäischen und nordamerikanischen Delegierten innerhalb der ILO als eine Lösung der Doppelbelastung diskutiert. Die Nachfrage nach Teilzeitarbeit stieg in den Industrieländern enorm, sowohl auf der Seite der Unternehmen als auch der Arbeitnehmerinnen. In den USA arbeiteten bereits 1953 16 Prozent der berufstätigen Frauen in Teilzeit, in Kanada 12 Prozent. Teilzeitarbeit wurde in den westlichen Industrienationen vor allem als Maßnahme diskutiert, dem Arbeitskräftebedarf der Wirtschaft nachzukommen, ohne das traditionelle Familienbild auf den Kopf zu stellen. In einer Teilzeitbeschäftigung konnten Frauen ihren beruflichen und privaten Verpflichtungen nachkommen, ohne den Status von Männern im Privaten oder Beruflichen anzugreifen.[27]

Die niederländische Regierungsdelegation hatte vorgeschlagen, auch die Teilzeitarbeit in der Familienpflichten-Empfehlung abzuhandeln. Dagegen formierte sich allerdings breiter Widerstand. Die ILO-Expert/innen sahen die Ausweitung der Teilzeitarbeit kritisch, da die ILO in detaillierten Untersuchungen die Prekarität dieser Arbeitsform herausgestellt hatte. Dies betraf Lohn- und Urlaubsansprüche, Sozialleistungen, Aufstiegs- und Weiterbildungschancen und die Tätigkeitsprofile.[28]

Angesichts des prekären Status schien eine Ausdehnung des Teilzeitangebots die Forderungen nach Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu unterminieren. Eine Institutionalisierung der Teilzeitarbeit als geschlechtsspezifische Beschäftigungsform, wie es sich beispielsweise in den Niederlanden und der Bundesrepublik abzeichnete, lehnten die ILO-Expert/innen daher ab. Das Expert/innen-Komitee für Frauenarbeit betonte, dass die Förderung der Vollbeschäftigung ungeachtet des Geschlechts Vorrang vorm Ausbau der Teilzeitarbeit genießen müsse. Ein Ausbau der Teilzeitarbeitsplätze sollte daher mit einer Gleichstellung gegenüber den Vollzeiterwerbstätigen hinsichtlich der Sozialversicherung und dem Entgelt einhergehen.[29]

Auch andere Akteure innerhalb der ILO vertraten die Position, die Teilzeitarbeit dürfe nicht als „frauenspezifisches“ Instrument („a specific women's approach to employment“[30]) behandelt werden. Vor allem weibliche Delegierte und Frauenverbände wie Open Door International und die International Alliance of Women[31] forderten, Teilzeitarbeit in einer gesonderten Empfehlung geschlechtsneutral zu verhandeln. Ein anderes Motiv bewegte hingegen einige Delegierte der Gewerkschaften und der postkolonialen Staaten, Kritik an der Teilzeitarbeit zu üben. Sie bedienten sich ebenfalls der Gleichheitsrhetorik, zielten aber darauf ab, das Alleinernährermodell zu stützen. Die Gewerkschaften fürchteten die Teilzeitkräfte als Niedriglohnkonkurrenz männlicher Arbeitnehmer. Und auch die postkolonialen Staaten betrieben eine Politik, die der Vollbeschäftigung der männlichen Bevölkerung Priorität einräumte. Aus Perspektive vieler Gewerkschaften und der postkolonialen Mitgliedstaaten sollten Frauen vom Arbeitsmarkt ferngehalten werden, anstatt sie über die Teilzeitarbeit zu integrieren. Die Position der westlichen Industrienationen und der postkolonialen Staaten für oder wider eine Teilzeitregelung wurde demnach nicht primär durch divergierende Geschlechterleitbilder bestimmt. Beide Argumentationen zielten letztlich auf die Wahrung der geschlechtlichen Arbeitsteilung. Die konträren Positionen zur Teilzeitbeschäftigung ergaben sich vielmehr aus unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen. Eine geschlechterspezifische Teilzeitregelung wurde schließlich mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um kein internationales Problem. In der Empfehlung Nr. 123 fand sich dann anstelle einer Teilzeitbestimmung der Vorschlag der Gewerkschaften, die Normalarbeitszeit zu reduzieren und so die Doppelbelastung zu mindern.[32]

Das Thema Teilzeitarbeit blieb hingegen auf der Agenda der ILO und wurde fortan als geschlechtsunspezifische Arbeitsform diskutiert. Anfang der 1980er Jahre wurden Bestimmungen zur Teilzeitarbeit in Empfehlungen integriert, die auf spezifische (ältere und behinderte) Arbeitnehmergruppen abzielten. Die Teilzeitarbeit wurde in diesen Empfehlungen als Übergangslösung und Abweichung vom Normalarbeitsverhältnis festgeschrieben. Erst 1994 nahm die IAK ein Übereinkommen über die Teilzeitarbeit an, das nicht mehr auf die Teilzeitarbeit als Sonder-Arbeitsform abstellte, sondern die Gleichstellung der Teilzeitkräfte beanspruchte.

Die Familienpflichten-Erklärung stellte einen ersten Versuch der internationalen Staatengemeinschaft unter dem Dach der ILO dar, die ökonomische Gleichstellung verheirateter Frauen zu postulieren. In den Debatten über die Empfehlung trafen dabei verschiedene geschlechterkulturelle Leitbilder und ökonomische Problemlagen aufeinander. Aufgrund des Arbeitskräftebedarfs stimmten vor allem die westlichen Nationen dem Ziel zu, die Arbeitsmarktbeteiligung verheirateter Frauen zu steigern und die Diskriminierung aufgrund des Familienstandes zu unterbinden. Einige Gewerkschaften und postkoloniale Mitgliedstaaten bestanden hingegen darauf, männliche Arbeitnehmer bevorzugt zu behandeln. Aber auch unter jenen Delegierten, die eine Gleichstellung befürworteten, fanden sich unterschiedliche Begründungen für die Geschlechtergleichheit und Leitbilder. Diese Positionen spiegelten sich in der Widersprüchlichkeit der Empfehlung, das heißt in der Anerkennung der Mutterrolle als zentrale weibliche Aufgabe auf der einen Seite und der Forderung nach einem Einstellungswandel auf der anderen Seite.

Der detaillierte Blick auf die Diskussion des Empfehlungstextes offenbarte zudem, dass manche Forderungen nach Geschlechtergleichheit spätere Entwicklungen vorweg nahmen. So wurde die Forderung nach einer partnerschaftlichen Familienarbeit erst in einem späteren geschlechterpolitischen Umbruch während der UN-Frauendekade (1975-1985) mehrheitsfähig.[33]

Trotz der divergierenden Interessen und Ansichten gelang es, einen Konsens zu erzielen, der Frauen die Vereinbarkeit des Erwerbs- und Privatlebens ermöglichen und die Wahrung wirtschaftlicher Rechte garantieren sollte. Daher ist die Empfehlung Nr. 123 aus dem Jahr 1965 als wichtiger Schritt in der internationalen Geschlechterpolitik zu verstehen. Die ILO hatte damit noch vor vielen Mitgliedstaaten auf gesellschaftliche und ökonomische Trends reagiert und Lösungen angeboten. Dadurch wurden z.B. für feministische Bewegungen Referenzpunkte für Forderungen an ihre nationalen Regierungen geschaffen.



[1] Der Titel ist der Kapitelüberschrift „Das soziale Dilemma der Frau“ der 1953 erschienenen Schrift des Soziologen Schelsky, Helmut, Wandlungen der deutschen Familie in der Gegenwart, Stuttgart, bes. S. 335-346 entlehnt. Schelsky geht darin von einer zukünftig steigenden Erwerbstätigkeit verheirateter Frauen aus, die seiner Ansicht nach wider die Natur der Frauen läuft, zu einer hohen Belastung führt und die Familie als Kern der Gesellschaft gefährden würde.

[2] Essay zur Quelle: Allgemeine Konferenz der Internationale Arbeitsorganisation, Empfehlung 123 betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten (1965); [Auszüge] .

[3] Vgl. Bureau International du Travail, Réunion d’experts sur le travail féminin. Genève 11-15 décembre 1951. Rapport I Tendances de l’emploi des femmes, Genf 1951, S. 19; Berent, Jerzy, Some Demographic Aspects of Female Employment in Eastern Europe and the USSR, in: International Labour Review 2 (1975), S. 175-192, hier S. 185.

[4] Vgl. Oertzen, Christine von, Teilzeitarbeit für die ‚moderne‘ Ehefrau. Gesellschaftlicher Wandel und geschlechtsspezifische Arbeitsteilung in den 1960er Jahren, in: Frese, Matthias; Paulus, Julia; Teppe, Karl (Hg.), Demokratisierung und gesellschaftlicher Aufbruch. Die sechziger Jahre als Wendezeit der Bundesrepublik, Paderborn 2003, S. 63-82, bes. S. 63-65; Pfau-Effinger, Birgit, Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa. Theorie und Empirie des internationalen Vergleichs, Opladen 2000, bes. S. 117, 148-151, 156.

[5] Vgl. Myrdal, Alva; Klein, Viola, Die Doppelrolle der Frau in Familie und Beruf, Köln 1956.

[6] Vgl. Niehuss, Merith, Einführung, in: Frese, Matthias; Paulus, Julia; Teppe, Karl (Hg.), Demokratisierung und gesellschaftlicher Aufbruch. Die sechziger Jahre als Wendezeit der Bundesrepublik, Paderborn 2003, S. 32; Frevert, Ute, Umbruch der Geschlechterverhältnisse? Die 60er Jahre als geschlechterpolitischer Experimentierraum, in: Schildt, Axel; Siegfried, Detlef; Lammers, Karl Christian (Hg.), Dynamische Zeiten. Die 60er Jahre in den beiden deutschen Gesellschaften, Hamburg 2000, S. 642-660, hier S. 646.

[7] Aus Gründen der Wiedererkennbarkeit wird im Folgenden die englische Abkürzung verwendet, die auch in deutschen Publikationen geläufig ist.

[8] Maul, Daniel, Menschenrechte, Sozialpolitik und Dekolonisation. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) 1940-1970, Essen 2007, S. 43.

[9] Die Dreigliedrigkeit unterscheidet die ILO bis heute von anderen internationalen Organisationen.

[10] Zwar wurden fortan keine geschlechtsspezifischen Arbeitsschutznormen mehr erlassen, aber in allgemeinen Arbeitsstandards wurden spezifische Vorschriften für Frauen eingebunden, Vgl. Traglast-Übereinkommen 1967, Benzol-Übereinkommen 1971.

[11] ILO, 48. Tagung, 1964, Sechster Punkt der Tagesordnung, Die arbeitende Frau in einer sich wandelnden Welt, Bericht VI (1), Genf 1963 und Bericht VI (2), Genf 1964.

[12] Bereits 1932 wurde ein Correspondence Committee on Women’s Work eingerichtet, das bei Bedarf vom Verwaltungsrat einberufen werden konnte. Aus diesem Vorläufer entstand dann das Komitee für Frauenarbeit, das ab 1957 reguläre Sitzungen abhielt und aktiv in den Arbeitsprozess der ILO mit eigenen Vorschlägen eingreifen konnte. Auch dieses Komitee war dreigliedrig. Viele der Mitglieder waren weiblich und gehörten in ihrer Heimat Frauenverbänden an, oder vertraten z.B. Fraueninteressen in den Gewerkschaften. Vgl. International Labour Organisation, Governing Body, 134th session, 5-8 March 1957, Draft Minutes of the third sitting, in: ILO WN 1001 und ILC, Provisional Record, 40th session, 24th sitting, 22 June 1957, in: ILO WN 1001.

[13] Vgl. ILO, Meeting of Experts on Women’s Work, Geneva, 11-15 December 1951, S. 2, in: ILO WN 1002.

[14] Vgl. Maul, Menschenrechte, bes. S. 66-120. Die Erklärung von Philadelphia wurde später in die Verfassung der ILO aufgenommen.Vgl. auch: Gaudier, Maryse, The development of the women's question at the ILO, 1919-1994. 75 years of progress towards equality, Genf 1998; International Labour Office, The I.L.O. and Women, Genf 1953, S. 12.

[15] Vgl. Maul, Menschenrechte, S. 167, 344.

[16] Vgl. Berkovitch, Nitza, From Motherhood to Citizenship. Women’s Rights and International Organizations, Baltimore 1999, S. 109-116.

[17] International Labour Office, International Labour Conference, 49th session, Geneva, 1965, Records of Proceedings, Genf 1966, S. 639.

[18] Bruntz, Francois, The Part-Time Employment of Women in Industrial Countries, in: International Labour Review 86 (1962), S. 429.

[19] Bereits seit den späten 1940er Jahren wurde dieser Gedanke Gegenstand zahlreicher Entschließungen. Vgl. Entschließung zur Frauenarbeit 1947, Entschließung über die Beschäftigung von Frauen, die für unmündige Kinder sorgen 1955, Entschließung über Teilzeitbeschäftigung 1955.

[20] International Labour Office, International Labour Conference, 49th session, S. 383.

[21] Vgl. Landau, Eve, From ILO standards to EU law. The case of equality between men and women at work, Leiden 2008, S. 168; Lubin, Carol Riegelman; Winslow, Anne, Social Justice for Women. The International Labor Organization and Women, Durham 1990, S. 103-105; Berkovitch, From Motherhood to Citizenship, S. 122f.

[22] Vgl. International Labour Organisation, Governing Body, 163eme session, 16.-19. November 1965. Septième question à l’ordre du jour. Rapport de la Réunion de conseillers pour les problèmes du travail féminin. Genève, 20-28 Septembre 1965, in: HAEU BAC006/1977-387, S. 219-259, hier S. 229.

[23] Vgl. International Labour Organisation, Governing Body: 163eme session, in: HAEU BAC006/1977-387, S. 236.

[24] In der Empfehlung über die Berufsorientierung von 1948 (Nr. 87), der Empfehlung über die Berufsausbildung von 1962 (Nr. 117) und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik von 1964 (Nr. 122) war ebenfalls der gleichberechtigte Zugang zur Berufsausbildung, Berufsberatung, Berufs- und Ausbildungswahl unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, politischer Meinung, nationaler Abstammung oder sozialer Herkunft eingefordert wurden.

[25] Vgl. International Labour Organisation, L’orientation et la formation professionnelles des jeunes filles et des femmes, Genf 1964. in: ILO WN 2-14, ohne Seitenangabe; International Labour Office, Minutes of the 164th Session of the Governing Body, Geneva, 28 February- 4 March 1966, o.O., o.J., S. 5-7.

[26] Vgl. Fraser, Arvonne, Becoming Human. The Origins and Development of Women’s Human Rights, in: Agosín, Marjorie (Hg.), Women, Gender, and Human Rights. A global perspective, London 2001, S. 15-64, bes. S. 45-48.

[27] Vgl. o.V., Part-Time Employment for Women with Family Responsibilities, in: International Labour Review 75 (1957), S 543-553, bes. S. 545.

[28] Vgl. ebd., S. 547-551.

[29] Vgl. Bureau International du Travail, Réunion d’experts en matière d’emploi des femmes, Genève 5-10 Novembre 1956, rapport, Genf 1956, S. 15-17.

[30] International Labour Office, International Labour Conference, 48th session, Geneva 1964. Record of Proceedings, Genf 1965, S. 471.

[31] Vgl. o.V., Part-Time Employment, in: International Labour Review 75 (1957), S. 551f.

[32] Vgl. Bureau International du Travail, Réunion d’experts, 1956, o.O. o.J., S. 15-17; International Labour Office, International Labour Conference, 49th session, 1965, S. 645f. Angedacht wurde eine 35 Stunden Woche.

[33] Vgl. Berkovitch, From Motherhood to Citizenship, S. 122f.



Literaturhinweise

  • Berkovitch, Nitza, From Motherhood to Citizenship. Women’s Rights and International Organizations, Baltimore 1999.
  • Gaudier, Maryse, The development of the women's question at the ILO, 1919-1994. 75 years of progress towards equality, Genf 1998.
  • Frevert, Ute, Umbruch der Geschlechterverhältnisse? Die 60er Jahre als geschlechterpolitischer Experimentierraum, in: Schildt, Axel; Siegfried, Detlef; Lammers, Karl Christian (Hg), Dynamische Zeiten. Die 60er Jahre in den beiden deutschen Gesellschaften, Hamburg 2000, S. 642-660.
  • Lubin, Carol Riegelman; Winslow, Anne, Social Justice for Women. The International Labor Organization and Women, Durham 1990.
  • Whitworth, Sandra, Gender, International Relations, and the Case of the ILO, in: Review of InternationalStudies 20 (4), S. 389-405, URL <http://www.yorku.ca/sandraw/Whitworth%20in%20RIS%201994.pdf> (05.09.2011).

    Beitrag zum Themenschwerpunkt "Europäische Geschichte - Geschlechtergeschichte"


Quelle zum Essay
"Das soziale Dilemma der Frau" - Die Erwerbsarbeit verheirateter Frauen im Diskurs der Internationalen Arbeitsorganisation (1950-1965)
( 2011 )
Zitation
Allgemeine Konferenz der Internationale Arbeitsorganisation, Empfehlung 123 betreffend die Beschäftigung von Frauen mit Familienpflichten (1965); [Auszüge], in: Themenportal Europäische Geschichte, 2011, <www.europa.clio-online.de/quelle/id/q63-28428>.
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