Die Anzweiflung des Geistes-Zustandes in schwebenden Prozeß-Verfahren nimmt immer mehr überhand. Wie vor kurzem bei Gelegenheit einer 'Geisteszusstand Untersuchung' der Geh. Medizinalrath Sander betonte, genügt für das Gericht der von irgend einer Seite erhobene Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines Angeschuldigten, dessen Unterbringung in eine öffentliche Irren-Anstalt bis zu 6 Wochen beschließen zu können (§ 81 St.-P.-O.). Daß dieser Antrag formell von 'Sachverständigen' gestellt werden soll, erschwert die Sache keineswegs, denn die in den meisten heutigen Straf-Prozessen in Bereitschaft befindlichen psychiatrischen Gerichtsärzte werden sammt und sonders erklären, wenn sie gefragt werden, ob sie die geistige Gesundheit des Angeschuldigten konstatiren können, daß sie dazu nicht im Stande seien ohne längere Beobachtung.[...]