Die Anzweiflung des Geistes-Zustandes in schwebenden Prozeß-Verfahren nimmt immer mehr überhand. Wie vor kurzem bei Gelegenheit einer 'Geisteszusstand Untersuchung' der Geh. Medizinalrath Sander betonte, genügt für das Gericht der von irgend einer Seite erhobene Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines Angeschuldigten, dessen Unterbringung in eine öffentliche Irren-Anstalt bis zu 6 Wochen beschließen zu können (§ 81 St.-P.-O.). Daß dieser Antrag formell von 'Sachverständigen' gestellt werden soll, erschwert die Sache keineswegs, denn die in den meisten heutigen Straf-Prozessen in Bereitschaft befindlichen psychiatrischen Gerichtsärzte werden sammt und sonders erklären, wenn sie gefragt werden, ob sie die geistige Gesundheit des Angeschuldigten konstatiren können, daß sie dazu nicht im Stande seien ohne längere Beobachtung.[...]
On former occasions we have expressed our approbation of the plan of this popular work, and our satisfaction with the general execution. The present volume, just issued from the press, contains, among the additions by the American editors, biographical notices of James Monroe, Gen. Richard Montgomery, Gen. Daniel Morgan, William Morgan, Robert Morris, Gouverneur Morris, Gen. William Moultrie, William Vans Murray, James Otis, Robert Treat Paine, Theophilus Parsons, and C.W. Peale (the founder of the Philadelphia Museum.) It is to be regretted that the department of American Biography presents generally only a few meager details.[...]
Die eingehenden Kisten werden im Arbeitshofe abgeladen und ausgepackt. Die ethnographischen Gegenstände werden hierbei auf einem Tisch unter dem Glasdach ausgebreitet, die Kisten in das Magazin, die Verpackungsmaterialien in verschlieszbare Mülltonnen verbracht. Es geschieht dies, um eine Verschleppung von Schmutz, Ungeziefer usw. in das Gebäude nach Möglichkeit einzuschränken. Die ethnographischen Gegenstände werden darauf in dem Sortierraum ausgebreitet, und daran schlieszt sich die meist langwierige Arbeit der Kontrolle der Stücke, ihres Vergleichs mit den mitunter vorhandenen Listen des Sammlers, die Aufstellung eigener Listen, die Verteilung auf die wissenschaftlichen Abteilungen und die Nummerierung an.
Dispositions Générales Art. 1er l’Ecole existante dans le local du ci devant Gymnase Laurentien à Cologne, Departement de la Roer, prendra à l’avenir le titre d’Ecole secondaire communale de premier dégré II. Independamment de cette école, il en sera établi une autre sous le nom d’Ecole secondaire communale de second dégré. Le batiment et dépendances du collège des Jesuites du ci-devant couvent de St. Maximin sont concédé à la Ville de Cologne pour l’usage de cette école [...]