"Im Zusammenhang mit diesen Fragen der Auslieferung wegen politischen Mordes spielte die Frage des politischen Asylrechts eine Rolle. Es liegen auch heute wieder Anträge der Kommunistischen Partei vor, dieses politische Asylrecht in das Gesetz einzuarbeiten. Wir sind der Meinung, daß das nicht in dieses Gesetz gehört, daß vielmehr ein besonderes Gesetz gemäß Artikel 7 der Reichsverfassung geschaffen werden muß, durch welches das Fremdenrecht einschließlich des politischen Asylrechts geregelt wird. [...]"
Im Zusammenhang mit diesen Fragen der Auslieferung wegen politischen Mordes spielte die Frage des politischen Asylrechts eine Rolle. Es liegen auch heute wieder Anträge der Kommunistischen Partei vor, dieses politische Asylrecht in das Gesetz einzuarbeiten. Wir sind der Meinung, daß das nicht in dieses Gesetz gehört, daß vielmehr ein besonderes Gesetz gemäß Artikel 7 der Reichsverfassung geschaffen werden muß, durch welches das Fremdenrecht einschließlich des politischen Asylrechts geregelt wird. [...]
Artikel 1 Polen verpflichtet sich, die in den Artikeln 2-8 dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetz abzuerkennen, mit der Wirkung, dass kein Gesetz, keine Vereinbarung oder keine amtliche Handlung im Gegensatz oder Widerspruch zu ihnen stehen, und dass kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung gegen sie Geltung beanspruchen darf. [...]